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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.2001
Aktenzeichen: C-345/00 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Verordnung (EG) Nr. 1804/1999, Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, EGV


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Verordnung (EG) Nr. 1804/1999
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
EGV Art. 230 Abs. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach den Artikeln 225 EG, 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, mit denen dieser Antrag speziell begründet wird, genau bezeichnen. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das nicht einmal eine Argumentation enthält, mit der der Rechtsfehler, der dem angefochtenen Beschluss angeblich anhaftet, speziell aufgezeigt werden soll, sondern sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben.

Ein Rechtsmittel kann sich allerdings auf eine bereits im ersten Rechtszug vorgetragene Argumentation stützen, um darzutun, dass das Gericht durch die Zurückweisung der Klagegründe und Argumente, die ihm der Rechtsmittelführer vorgetragen hat, das Gemeinschaftsrecht verletzt habe, so dass die im ersten Rechtszug geprüften Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut erörtert werden können, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet.

( vgl. Randnrn. 30-31 )

2. Das in Artikel 230 Absatz 4 EG aufgestellte Kriterium, das die Zulässigkeit der Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen die Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans, deren Adressat sie nicht ist, von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Person von der Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist, stellt eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen die Gemeinschaftsgerichte jederzeit - auch von Amts wegen - prüfen können. Die Schwere des behaupteten Fehlers des betreffenden Organs oder die sich daraus ergebende Erheblichkeit der Beeinträchtigung in Bezug auf die Wahrung von Grundrechten würde es jedenfalls nicht erlauben, von der Anwendung der ausdrücklich im Vertrag festgelegten Zulässigkeitskriterien abzuweichen.

Im Übrigen stellt zwar das den organisatorischen Aufbau der Gemeinschaft kennzeichnende Gleichgewicht der Gewalten eine grundlegende Garantie insbesondere auch für die Unternehmen und Unternehmensverbände, auf die der Vertrag Anwendung findet, dar; doch kann diese Feststellung nicht so ausgelegt werden, dass sie einen Rechtsweg für jede natürliche oder juristische Person eröffnet, nach deren Meinung die Handlung eines Gemeinschaftsorgans unter Verstoß gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts vorgenommen wurde, unabhängig von der Frage, ob diese Person von der betreffenden Handlung unmittelbar und individuell betroffen ist.

( vgl. Randnrn. 39-41 )


Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 10. Mai 2001. - Fédération nationale d'agriculture biologique des régions de France (FNAB), Syndicat européen des transformateurs et disributeurs de produits de l'agriculture biologique (Setrab) und Est Distribution Biogam SARL gegen Rat der Europäischen Union. - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 - Verbot der Verwendung von Kennzeichnungen, die in der Etikettierung und in der Werbung den Eindruck vermitteln, dass Erzeugnisse aus dem ökologischen Landbau stammen, die nicht in diesem Landbau gewonnen wurden - Vorübergehende Ausnahme zugunsten bestehender Marken - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-345/00 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-345/00 P

Fédération nationale d'agriculture biologique des régions de France (FNAB) mit Sitz in Paris (Frankreich),

Syndicat européen des transformateurs et distributeurs de produits de l'agriculture biologique (Setrab) mit Sitz in Paris,

Est Distribution Biogam SARL mit Sitz in Château-Salins (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: D. Leermakers, avocat, und C. Hatton, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 11. Juli 2000 in der Rechtssache T-268/99 (Fédération nationale d'agriculture biologique des régions de France u. a./Rat, Slg. 2000, II-2893) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch F. Anton und J. Monteiro als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet, D. A. O. Edward (Berichterstatter), S. von Bahr und C. W. A. Timmermans,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung der Generalanwältin,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Rechtsmittelschrift, die am 19. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Fédération nationale d'agriculture biologique des régions de France (FNAB), das Syndicat européen des transformateurs et distributeurs de produits de l'agriculture biologique (Setrab) und die Est Distribution Biogam SARL (im Folgenden: Biogam) nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel eingelegt gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2000 in der Rechtssache T-268/99 (Fédération nationale d'agriculture biologique des régions de France u. a./Rat, Slg. 2000, II-2893, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999 zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 222, S. 1) als unzulässig abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198, S. 1) verbietet es, bei der Etikettierung von oder der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die nicht in Übereinstimmung mit den Produktionsregeln dieser Verordnung gewonnen wurden, auf die ökologische Wirtschaftsweise hinzuweisen.

3 Die Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren, die vom Verbraucher als Hinweis auf die ökologische Wirtschaftsweise angesehen werden, sind durch die Verordnung Nr. 2092/91 Erzeugnissen vorbehalten, die gemäß der genannten Verordnung gewonnen wurden.

4 In ihrer ursprünglichen Fassung galt die Verordnung Nr. 2092/91 nur für Pflanzenerzeugnisse und Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs. Ihr Geltungsbereich wurde dann durch die Verordnung Nr. 1804/1999 erweitert. Die geänderte Verordnung Nr. 2092/91 gilt seither für Erzeugungen pflanzlichen und tierischen Ursprungs.

5 Artikel 2 der geänderten Verordnung Nr. 2092/91 bestimmt:

Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gekennzeichnet sind durch die in den einzelnen Mitgliedstaaten gebräuchlichen Angaben, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach den Produktionsregeln gemäß Artikel 6 gewonnen wurden, und zwar insbesondere durch einen oder mehrere der nachstehenden Begriffe oder der davon abgeleiteten gebräuchlichen Begriffe (wie Bio-, Öko- usw.) oder ihrer Diminutive, es sei denn, diese Bezeichnungen gelten nicht für die in den Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Art der Erzeugung:

...

- französisch: biologique,

..."

6 Wie aus der 27. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1804/1999 hervorgeht, hielt der Rat einen Übergangszeitraum für erforderlich, um es Inhabern einer Marke zu gestatten, ihre Produktion an die Erfordernisse des ökologischen Landbaus anzupassen".

7 Daher bestimmt Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung Nr. 1804/1999 (im folgenden: streitige Bestimmung):

In Artikel 5 [der Verordnung Nr. 2092/91] wird folgender Absatz eingefügt:

,(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen Marken mit den in Artikel 2 genannten Angaben bis zum 1. Juli 2006 in der Etikettierung und der Werbung für Erzeugnisse weiter verwendet werden, die dieser Verordnung nicht genügen, sofern

- die Eintragung der Marke vor dem 22. Juli 1991 - und in Finnland, Österreich und Schweden vor dem 1. Januar 1995 - angemeldet wurde und der Ersten Richtlinie 89/104/EG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken entspricht und

- die Marke stets mit einem klaren, deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Hinweis darauf versehen ist, dass die Erzeugnisse nicht gemäß der in dieser Verordnung beschriebenen ökologischen Wirtschaftsweise hergestellt werden."

Verfahren vor dem Gericht

8 Mit am 15. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhoben die Rechtsmittelführer nach Artikel 230 Absatz 4 EG Klage im Wesentlichen auf Nichtigerklärung der in der streitigen Bestimmung vorgesehenen Ausnahme.

9 Zur Begründung ihrer Klage trugen die Rechtsmittelführer vor, dass aufgrund der streitigen Bestimmung Erzeugnisse mit der Bezeichnung Bio-", auch wenn sie nicht aus ökologischem Landbau stammten, aus der Sicht der Verbraucher an die Stelle echter ökologischer Erzeugnisse treten könnten. Die streitige Bestimmung ermögliche es so, die Verbraucher ökologischer Erzeugnisse abzuwerben.

10 Der Rat machte mit am 21. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingangenem besonderem Schriftsatz nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Unzulässigkeit der Klage geltend. Die Rechtsmittelführer nahmen am 3. April 2000 zur Einrede der Unzulässigkeit Stellung.

11 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht der Einrede der Unzulässigkeit stattgegeben und daher die Klage als unzulässig abgewiesen.

Angefochtener Beschluss

12 Nachdem das Gericht in Randnummer 32 des angefochtenen Beschlusses daran erinnert hat, dass nach ständiger Rechtsprechung Einzelne gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG gegen jede Entscheidung vorgehen könnten, die sie, obwohl sie als Verordnung ergangen sei, unmittelbar und individuell betreffe, und dass das Kriterium für die Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung darin zu sehen sei, ob die betreffende Handlung allgemeine Geltung habe, hat es in Randnummer 34 ausgeführt, dass die Verordnung Nr. 1804/1999 allgemeine Vorschriften enthalte, die für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten und insbesondere im ökologischen Landbau gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs betreffen.

13 Daraus hat das Gericht in Randnummer 35 des angefochtenen Beschlusses gefolgert, dass diese Verordnung aufgrund ihrer allgemeinen Geltung normativen Charakter habe und keine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG sei.

14 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführer, die streitige Bestimmung sei eine Einzelfallentscheidung, da die in ihr vorgesehene Ausnahme nur einem einzigen Unternehmen zugute komme, hat das Gericht in Randnummer 37 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die streitige Bestimmung eine vorübergehende Ausnahme von dem Grundsatz enthalte, dass nur solche Erzeugnisse als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet werden dürften, die nach den Vorschriften der geänderten Verordnung Nr. 2092/91 gewonnen worden seien. Im Hinblick auf die Tragweite und die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ausnahme hat das Gericht in Randnummer 38 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Ausnahme für objektiv bestimmte Situationen gelte und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Gruppe von Markeninhabern erzeuge. Es hat daraus den Schluss gezogen, dass die vorübergehende Ausnahme als Bestandteil der Gesamtregelung anzusehen sei, zu der sie gehöre, und wie diese eine generelle Rechtsnorm sei.

15 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführer, die in der streitigen Bestimmung vorgesehene Ausnahme komme nur der Gesellschaft Danone zugute, hat das Gericht in Randnummer 39 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass ein Rechtsakt seinen Normcharakter nicht dadurch verliere, dass sich die Rechtssubjekte, auf die er Anwendung finde, der Identität nach bestimmen ließen, solange feststehe, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolge, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben sei. Das Gericht hat darüber hinaus dieses Vorbringen als in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend zurückgewiesen.

16 Anschließend hat das Gericht geprüft, ob die Rechtsmittelführer trotz der allgemeinen Geltung der streitigen Bestimmung als von dieser unmittelbar und individuell betroffen angesehen werden konnten. Hierzu hat es in Randnummer 45 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen hätten, dass Biogam und die Mitglieder von FNAB und Setrab von der streitigen Bestimmung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt würden.

17 Mit der Feststellung, dass Danone bereits vor dem Erlass der Verordnung Nr. 1804/1999 Joghurts unter der Marke Bio" verkauft habe, so dass die streitige Bestimmung lediglich diese bereits bestehende Situation bis spätestens 1. Juli 2006 beibehalten habe, und dass nach dieser Bestimmung die Marke stets mit einem klaren, deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Hinweis darauf [zu] versehen ist, dass die Erzeugnisse nicht gemäß der in [der] Verordnung [Nr. 2092/91] beschriebenen ökologischen Wirtschaftsweise hergestellt werden", hat das Gericht in den Randnummern 47 und 48 des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen der Rechtsmittelführer zurückgewiesen, dass die streitige Bestimmung die Wettbewerbsstellung der Rechtsmittelführer oder ihrer Mitglieder geschwächt habe.

18 Das Gericht hat in Randnummer 49 des angefochtenen Beschlusses hinzugefügt, dass, selbst wenn die streitige Bestimmung die Wettbewerbsstellung der Rechtsmittelführer oder ihrer Mitglieder erheblich geschwächt hätte, dieser Umstand nicht geeignet gewesen wäre, die Rechtsmittelführer oder ihre Mitglieder aus dem Kreis aller übrigen auf dem Markt für ökologische Erzeugnisse aktiven Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, da die streitige Bestimmung Biogam und die Mitglieder von FNAB und Setrab nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als auf diesem Markt aktive Wirtschaftsteilnehmer betroffen habe, die sie mit allen anderen dort aktiven Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft geteilt hätten.

19 Schließlich hat das Gericht in den Randnummern 53 bis 56 des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen der Rechtsmittelführer zurückgewiesen, dass die FNAB individuell betroffen gewesen sei, weil ihre Position als Verhandlungspartnerin von der streitigen Bestimmung berührt worden sei. Hierzu hat das Gericht in Randnummer 55 festgestellt, dass die Verordnung Nr. 1804/1999 vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Konsultation des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses ausgehandelt und erlassen worden sei. Auch wenn FNAB den französischen und den Gemeinschaftsstellen in dem Verfahren, das zum Erlass dieser Verordnung geführt habe, Berichte vorgelegt habe, kann nach Auffassung des Gerichts nur von den Gemeinschaftsstellen gesagt werden, dass sie am Verfahren beteiligt gewesen seien.

Das Rechtsmittel

20 Die Rechtsmittelführer beantragen in ihrer Rechtsmittelschrift,

- den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

- ihre Klage auf Teilnichtigerklärung der Verordnung Nr. 1804/1999 für zulässig zu erklären;

- ihrem bisherigen schriftlichen Vorbringen zu folgen;

- dem Rat die Kosten des erstinstanzlichen und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

21 Zur Begründung ihres Rechtsmittels tragen die Rechtsmittelführer vor, das Gericht hätte von Amts wegen den Klagegrund der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift durch den Rat berücksichtigen und außerdem davon ausgehen müssen, dass es sich bei der streitigen Bestimmung um eine Entscheidung handele, die die Rechtsmittelführer im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes individuell betreffe.

22 Die Rechtsmittelführer tragen erstens vor, die Verletzung der wesentlichen Formvorschriften, die beim Erlass der Verordnung Nr. 1804/1999 anzuwenden gewesen seien, sei ausreichend, um die Nichtigkeit der streitigen Bestimmung herbeizuführen. Der Rat habe diese Bestimmung erlassen, ohne das Parlament erneut anzuhören, was zur Nichtigkeit dieser Verordnung führe.

23 Die Rechtsmittelführer räumen zwar ein, dass der Gerichtshof nach seiner Rechtsprechung die Zulässigkeit prüfe, bevor er der Frage nachgehe, ob eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften vorliege; sie meinen jedoch, dass die Schwere des Eingriffs durch den Rat in die demokratische Arbeitsweise der Organe, während die aktuelle politische Entwicklung der Gemeinschaft der Weiterentwicklung des Begriffes der europäischen Bürgerschaft und der Demokratisierung der Organe einen wesentlichen Platz zuweise, zu der Notwendigkeit führe, in erster Linie diesen Eingriff wieder gutzumachen. Demzufolge hätte das Gericht unabhängig von der Prüfung der Zulässigkeit ihrer Klage den Klagegrund der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift durch den Rat von Amts wegen prüfen müssen, wie es die Cour de cassation (Frankreich) in einem Strafverfahren getan habe, in dem es um Grundrechte gegangen sei.

24 Die Rechtsmittelführer machen zweitens geltend, das Gericht habe den Entscheidungscharakter der streitigen Bestimmung im Sinne des Artikels 249 EG verkannt. Die Umstände, unter denen diese Bestimmung erlassen worden sei, zeigten, dass der Rat die individuellen Interessen eines bestimmten einzelnen Marktteilnehmers, nämlich der Gesellschaft Danone, habe schützen wollen. Darüber hinaus habe das Gericht gegen Artikel 230 EG verstoßen, indem es davon ausgegangen sei, dass die Rechtsmittelführer von der streitigen Bestimmung nicht individuell betroffen seien.

25 Der Rat beantragt, das Rechtsmittel nach Artikel 119 der Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig oder, hilfsweise, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Abgesehen von dem Rechtsmittelgrund in Bezug auf die Weigerung, die angebliche Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift von Amts wegen zu prüfen, beschränkten sich die Rechtsmittelführer auf eine Wiederholung der vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente.

26 Mit besonderen Schriftsätzen, die die CLESA SA und die Danone SA, Gesellschaften spanischen Rechts, am 22. Dezember 2000 und die Compagnie Gervais Danone SA, Gesellschaft französischen Rechts, am 28. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht haben, haben diese Gesellschaften beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

27 Ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof es nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

Zur Zulässigkeit

28 Nach den Artikeln 225 EG und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden (u. a. Urteil vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-284/98 P, Parlament/Bieber, Slg. 2000, I-1527, Randnr. 30).

29 Nach Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muss die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten.

30 Ein Rechtsmittel muss folglich die beanstandeten Teile des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, mit denen dieser Antrag speziell begründet wird, genau bezeichnen. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das nicht einmal eine Argumentation enthält, mit der der Rechtsfehler, der dem angefochtenen Beschluss angeblich anhaftet, speziell aufgezeigt werden soll, sondern sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben. Ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit nur einen Antrag auf erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (u. a. Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnrn. 34 und 35).

31 Ein Rechtsmittel kann sich allerdings auf eine bereits im ersten Rechtszug vorgetragene Argumentation stützen, um darzutun, dass das Gericht durch die Zurückweisung der Klagegründe und Argumente, die ihm der Rechtsmittelführer vorgetragen hat, das Gemeinschaftsrecht verletzt habe (Urteil vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-82/98 P, Kögler/Gerichtshof, Slg. 2000, I-3855, Randnr. 23), so dass die im ersten Rechtszug geprüften Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut erörtert werden können, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet (Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-210/98 P, Salzgitter/Kommission, Slg. 2000, I-5843, Randnr. 43).

32 Im vorliegenden Fall geht aus der beim Gerichtshof eingereichten Rechtsmittelschrift hervor, dass das Rechtsmittel keine bloße wörtliche Wiedergabe der im ersten Rechtszug dargelegten Klagegründe und Argumente darstellt und dass die Rechtsmittelführer die beanstandeten Teile des Beschlusses, dessen Aufhebung sie beantragen, sowie die Argumente, auf die sie ihre Auffassung stützen, dass die rechtliche Würdigung durch das Gericht fehlerhaft sei, genau bezeichnet haben.

33 Demnach ist die Unzulässigkeitseinrede des Rates zurückzuweisen und die Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen.

Zur Begründetheit

34 Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person gegen die Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

Zum Rechtsmittelgrund, das Gericht habe gegen die Verpflichtung verstoßen, die Verletzung wesentlicher Formvorschriften von Amts wegen zu prüfen

35 Die Rechtsmittelführer tragen vor, sie könnten die Nichtigerklärung einer Handlung verlangen, die das Grundrecht beeinträchtige, das vom Demokratieprinzip gewährleistet werde, unabhängig von der Frage, ob sie von der streitigen Bestimmung unmittelbar und individuell betroffen seien.

36 Der Rat entgegnet, wenn jeder Bürger der fünfzehn Mitgliedstaaten ohne jede Bedingung beim Gemeinschaftsrichter die Nichtigerklärung einer Handlung normativen Charakters beantragen könnte, würden das Gericht und der Gerichtshof mit Klagen überschwemmt und wären nicht mehr in der Lage, ihre Aufgabe der Rechtmäßigkeitskontrolle wahrzunehmen.

37 Die Rechtsmittelführer erwidern, sie seien nicht der Meinung, dass in solchen Fällen keine Zulässigkeitsvoraussetzung aufgestellt sei. Die Zulässigkeitsvoraussetzung bestehe nämlich in der außergewöhnlichen Schwere des vom Rat begangenen Fehlers und in der sich daraus ergebenden besonders erheblichen Beeinträchtigung in Bezug auf die Wahrung der Grundrechte Einzelner.

38 Zunächst ist festzustellen, dass es weder im Vertrag noch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes irgendeinen Anhaltspunkt gibt, der diese Argumentation stützen würde.

39 Das in Artikel 230 Absatz 4 EG aufgestellte Kriterium, das die Zulässigkeit der Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Entscheidung, deren Adressat sie nicht ist, von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Person von der Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist, stellt eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen die Gemeinschaftsgerichte jederzeit - auch von Amts wegen - prüfen können (Urteil vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 23).

40 Die Schwere des behaupteten Fehlers des betreffenden Organs oder die sich daraus ergebende Erheblichkeit der Beeinträchtigung in Bezug auf die Wahrung von Grundrechten würde es jedenfalls nicht erlauben, von der Anwendung der ausdrücklich im Vertrag festgelegten Zulässigkeitskriterien abzuweichen.

41 Sodann hat der Gerichtshof zwar, worauf die Rechtsmittelführer hingewiesen haben, im Urteil vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56 (Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1958, 11, 44) ausgeführt, dass das den organisatorischen Aufbau der Gemeinschaft kennzeichnende Gleichgewicht der Gewalten eine grundlegende Garantie insbesondere auch für die Unternehmen und Unternehmensverbände, auf die der Vertrag Anwendung findet, darstellt; doch kann diese Feststellung nicht so ausgelegt werden, dass sie einen Rechtsweg für jede natürliche oder juristische Person eröffnet, nach deren Meinung die Handlung eines Gemeinschaftsorgans unter Verstoß gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts vorgenommen wurde, unabhängig von der Frage, ob diese Person von der betreffenden Handlung unmittelbar und individuell betroffen ist.

42 Schließlich berufen sich die Rechtsmittelführer zu Unrecht auf das Urteil vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache C-70/88 (Parlament/Rat, Slg. 1990, I-2041), um darzutun, dass ihre Klage unabhängig von der Frage, ob sie von der Verordnung Nr. 1804/1999 unmittelbar und individuell betroffen seien, für zulässig zu erklären sei. Dieses Urteil basiert nämlich auf der Notwendigkeit, die Aufrechterhaltung des institutionellen Gleichgewichts und die gerichtliche Kontrolle über die Beachtung der Vorrechte des Parlaments zu gewährleisten. Es ist daher für die Prüfung der Zulässigkeit einer Klage, die eine natürliche oder juristische Person eingereicht hat, nicht relevant.

43 Der Rechtsmittelgrund, das Gericht habe gegen die Verpflichtung verstoßen, die Verletzung wesentlicher Formvorschriften von Amts wegen zu prüfen, greift daher offensichtlich nicht durch.

Zum Rechtsmittelgrund, das Gericht habe den Entscheidungscharakter der streitigen Bestimmung im Sinne des Artikels 249 EG verkannt

44 Mit diesem Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe die Rechtsnatur der streitigen Bestimmung falsch beurteilt. Diese Bestimmung habe keinen Normcharakter, sondern sei eine Einzelfallentscheidung, mit der die Interessen der Gesellschaft Danone gefördert werden sollten.

45 Hierzu genügt die Feststellung, dass das Gericht die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes korrekt angewandt hat, wonach das Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darin zu sehen ist, ob die betreffende Handlung allgemeine Geltung hat (u. a. Beschluss vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 28), und ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter nicht dadurch verliert, dass sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist (u. a. Beschluss vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache C-447/98 P, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 2000, I-9097, Randnr. 64).

46 Das Gericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt hat, dass die streitige Bestimmung am Verordnungscharakter der übrigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1804/1999 teilnimmt.

47 Der Rechtsmittelgrund, das Gericht habe den Entscheidungscharakter der streitigen Bestimmung im Sinne des Artikels 249 EG verkannt, ist demnach ebenfalls als offensichtlich nicht stichhaltig zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund, das Gericht habe verkannt, dass die Rechtsmittelführer von der streitigen Bestimmung individuell betroffen seien

48 Mit diesem Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe verkannt, dass sie von der streitigen Bestimmung individuell betroffen seien.

49 Dazu genügt die Feststellung, dass das Gericht die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes korrekt angewandt hat, wonach eine natürliche oder juristische Person nur geltend machen kann, individuell betroffen zu sein, wenn die fragliche Bestimmung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (u. a. Urteile vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 20, sowie Beschluss Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Randnr. 65).

50 Im vorliegenden Fall betrifft die streitige Bestimmung Biogam und die Mitglieder von FNAB und Setrab nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als auf dem Markt für ökologische Erzeugnisse tätige Wirtschaftsteilnehmer, ebenso wie alle anderen auf diesem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft.

51 Das Gericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführer von der Verordnung nicht individuell betroffen sind.

52 Der Rechtsmittelgrund, das Gericht habe verkannt, dass die Rechtsmittelführer von der streitigen Bestimmung individuell betroffen seien, ist daher ebenfalls als offensichtlich nicht stichhaltig zurückzuweisen.

53 Aus alledem folgt, dass das Rechtsmittel nach Artikel 119 der Verfahrensordnung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist, ohne dass über die Streithilfeanträge der CLESA SA, der Danone SA und der Compagnie Gervais Danone SA entschieden zu werden braucht.

Kostenentscheidung:

Kosten

54 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat die Verurteilung der Rechtsmittelführer beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

55 Nach Artikel 69 § 6 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, entscheidet der Gerichtshof nach freiem Ermessen über die Kosten, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt. Unter den Umständen des vorliegenden Falles tragen die CLESA SA, die Danone SA und die Compagnie Gervais Danone SA, die Streithilfeanträge gestellt haben, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Streithilfeanträge haben sich erledigt.

3. Die Fédération nationale d'agriculture biologique des régions de France (FNAB), das Syndicat européen des transformateurs et distributeurs de produits de l'agriculture biologique (Setrab) und die Est Distribution Biogam SARL tragen die Kosten des Verfahrens.

4. Die CLESA SA, die Danone SA und die Compagnie Gervais Danone SA tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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