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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.07.1991
Aktenzeichen: C-345/89
Rechtsgebiete: RL Nr. 76/207/EWG, EWGV


Vorschriften:

RL Nr. 76/207/EWG Art. 5
EWGV Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 5 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen ist hinreichend bestimmt, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, das Verbot der Nachtarbeit von Frauen - auch wenn davon Ausnahmen bestehen - nicht als gesetzlichen Grundsatz aufzustellen, wenn es kein Verbot der Nachtarbeit von Männern gibt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. JULI 1991. - STRAFVERFAHREN GEGEN ALFRED STOECKEL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DE POLICE D'ILLKIRCH - FRANKREICH. - GLEICHBEHANDLUNG VON MAENNERN UND FRAUEN - GESETZLICHES VERBOT DER NACHTARBEIT FUER FRAUEN. - RECHTSSACHE C-345/89.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de police Illkirch (Frankreich) hat mit Urteil vom 4. Oktober 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 9. November 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 5 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen Alfred Stöckel, Direktor der SA Suma, dem vorgeworfen wird, am 28. Oktober 1988 77 Frauen unter Verstoß gegen Artikel L 213-1 des französischen Code du travail in Nachtarbeit beschäftigt zu haben.

3 Nach Artikel 5 der Richtlinie 76/207 beinhaltet die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, daß Männern und Frauen dieselben Bedingungen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gewährt werden. Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbaren Vorschriften beseitigt werden (Absatz 2 Buchstabe a) und daß die mit diesem Grundsatz unvereinbaren Vorschriften, bei denen der Schutzgedanke, aus dem heraus sie ursprünglich entstanden sind, nicht mehr begründet ist, revidiert werden (Absatz 2 Buchstabe c). Nach Artikel 2 Absatz 3 steht die Richtlinie jedoch nicht den Vorschriften zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, entgegen.

4 Nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den Vorschriften der Richtlinie binnen 30 Monaten und, was Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c angeht, binnen vier Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie nachzukommen. Die letztgenannte Frist ist am 14. Februar 1980 abgelaufen.

5 Nach Artikel L 213-1 des Code du travail dürfen Frauen unter anderem in Fabriken, Manufakturen und Werkstätten gleich welcher Art nicht in Nachtarbeit beschäftigt werden. Die Bestimmung sieht jedoch eine Reihe von Ausnahmen vor, etwa für leitende Stellen oder solche mit technischem Charakter, deren Inhaber Verantwortung tragen, und für Situationen, in denen es das nationale Interesse aufgrund besonders schwerwiegender Umstände erfordert, daß das Nachtarbeitsverbot für Arbeitnehmerinnen, die in aufeinanderfolgenden Schichten arbeiten, unter Voraussetzungen und nach einem Verfahren, wie sie der Code du travail vorsieht, ausgesetzt werden kann.

6 Wie sich aus den Akten ergibt, musste die SA Suma infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten aufgrund der ausländischen Konkurrenz die Entlassung von etwa 200 in ihrem Betrieb in Obenheim beschäftigten Personen ins Auge fassen. Nachdem sie jedoch festgestellt hatte, daß sich Zahl und Auswirkungen dieser Entlassungen beschränken ließen, wenn ein ununterbrochener Schichtbetrieb mit Nachtarbeit für die gesamte Belegschaft eingeführt würde, nahm die SA Suma mit den Gewerkschaften Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluß eines Unternehmensabkommens auf.

7 Mit Abkommen vom 30. Juni 1988 wurde vereinbart, daß die Nachtarbeit Ausnahmecharakter haben und daß die SA Suma zu einer Arbeitsorganisation mit Arbeit nur am Tage zurückkehren sollte, sobald die wirtschaftliche Zwangslage beendet sein würde. Unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Arbeitnehmerinnen des Unternehmens über die erforderlichen Qualifikationen für die beibehaltenen Stellen verfügten, und in dem Bestreben, ihnen die gleichen Chancen wie den Männern einzuräumen, vereinbarten die Parteien, sämtliche Stellen sowohl Männern als auch Frauen zugänglich zu machen, falls sich die weibliche Belegschaft in einer Abstimmung mehrheitlich hierfür aussprechen würde. Die Mehrheit der Frauen stimmte für dieses System der Schichtarbeit, das mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 eingeführt wurde.

8 Vor dem Tribunal de police macht der Angeklagte geltend, Artikel L 213 des französischen Code du travail laufe Artikel 5 der Richtlinie 76/207 und dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1988 in der Rechtssache 312/86 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 6315) zuwider, mit dem der Gerichtshof festgestellt habe, daß die Französische Republik ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch verletzt habe, daß sie nicht alle genannten Maßnahmen zur Beseitigung der nach dieser Richtlinie verbotenen Ungleichbehandlungen getroffen habe.

9 Unter diesen Umständen hat das Tribunal de police Illkirch das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes über folgende Frage ausgesetzt:

Ist Artikel 5 der Richtlinie vom 9. Februar 1976 hinreichend bestimmt, um einen Mitgliedstaat zu verpflichten, das Verbot der Nachtarbeit von Frauen nicht als gesetzlichen Grundsatz, wie er in Artikel L 213-1 des französischen Code du travail enthalten ist, aufzustellen?

10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur wiedergegeben, soweit es die Begründung des Urteils erfordert.

11 Ziel der Richtlinie ist es, in den Mitgliedstaaten den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen unter anderem hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung und der Arbeitsbedingungen zu verwirklichen. Hierzu schreibt die Richtlinie die Beseitigung oder die Revision der mit diesem Grundsatz unvereinbaren staatlichen Vorschriften vor, bei denen der Schutzgedanke, aus dem heraus sie ursprünglich entstanden sind, nicht mehr begründet ist.

12 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84 (Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 55) ausgeführt hat, verleiht Artikel 5 der Richtlinie 76/207 den Mitgliedstaaten keineswegs die Befugnis, die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in seinem eigenen Geltungsbereich einzuschränken oder Bedingungen zu unterwerfen, und ist hinreichend genau und unbedingt, um von den einzelnen vor den nationalen Gerichten zu dem Zweck in Anspruch genommen zu werden, die Anwendung jeder nationalen Bestimmung auszuschließen, die nicht dem Artikel 5 Absatz 1, der den Grundsatz der Gleichbehandlung in bezug auf die Arbeitsbedingungen aufstellt, entspricht.

13 Nach Artikel 2 Absatz 3 steht die Richtlinie nicht den Vorschriften zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, entgegen. Im Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84 (Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 44) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die Richtlinie mit der ausdrücklichen Erwähnung von Schwangerschaft und Mutterschaft zum einen die körperliche Verfassung der Frau und zum anderen die besondere Beziehung zwischen Mutter und Kind schützen will.

14 Die französische und die italienische Regierung machen geltend, das - im übrigen zahlreichen Ausnahmen unterliegende - Nachtarbeitsverbot für Frauen entspreche dem allgemeinen Ziel, die weiblichen Arbeitskräfte zu schützen, und besonderen sozialen Erwägungen, die zum Beispiel mit der Gefahr von Überfällen und mit der höheren Arbeitsbelastung von Frauen innerhalb der Familie zusammenhingen.

15 Das Ziel, die weiblichen Arbeitskräfte zu schützen, kann angesichts der vorstehend genannten Grundsätze nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Notwendigkeit einer Ungleichbehandlung von Männern und Frauen gerechtfertigt wäre. Welche Nachteile aber auch immer mit Nachtarbeit verbunden sein mögen, es ist nicht ersichtlich, daß - ausser im Fall von Schwangerschaft und Mutterschaft - die Gefahren, denen Frauen durch Nachtarbeit ausgesetzt sind, sich allgemein ihrem Wesen nach von denen unterschieden, denen auch Männer ausgesetzt sind.

16 Der Gefahr von Überfällen, soweit sie nachts grösser als am Tage ist, kann durch geeignete Maßnahmen begegnet werden, ohne den wesentlichen Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu beeinträchtigen.

17 Zu den familiären Pflichten hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, daß die Richtlinie nicht zum Gegenstand hat, die internen Verhältnisse der Familie zu regeln oder die Aufgabenteilung zwischen den Eltern zu ändern (siehe Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 184/83, Hoffmann, Slg. 1984, 3047, Randnr. 24).

18 Demnach erscheint der Schutzgedanke, aus dem heraus das grundsätzliche Verbot der Nachtarbeit von Frauen ursprünglich entstanden ist, nicht mehr begründet, und die Aufrechterhaltung dieses Verbots aufgrund von Gefahren, denen nicht nur Frauen ausgesetzt sind, oder von Erwägungen, die mit dem Ziel der Richtlinie 76/207 nichts zu tun haben, lässt sich nicht mit dem in Randnummer 3 dieses Urteils angeführten Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie rechtfertigen.

19 Die zahlreichen Ausnahmen, die im Recht der Mitgliedstaaten, in denen das Verbot der Nachtarbeit von Frauen noch gilt, vorgesehen sind und auf die die französische und die italienische Regierung verwiesen haben, können nicht genügen, um die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie sicherzustellen, da es diese verbietet, den Ausschluß der Frauen von der Nachtarbeit als allgemeinen Grundsatz aufzustellen; zudem können sie eine Quelle von Diskriminierungen sein.

20 Daher ist auf die vom Tribunal de police Illkirch vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 5 der Richtlinie 76/207 hinreichend bestimmt ist, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, das Verbot der Nachtarbeit von Frauen - auch wenn davon Ausnahmen bestehen - nicht als gesetzlichen Grundsatz aufzustellen, wenn es kein Verbot der Nachtarbeit von Männern gibt.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Die Auslagen der Regierungen der Französischen Republik und der Italienischen Republik sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal de police Illkirch mit Urteil vom 4. Oktober 1989 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 5 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen ist hinreichend bestimmt, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, das Verbot der Nachtarbeit von Frauen - auch wenn davon Ausnahmen bestehen - nicht als gesetzlichen Grundsatz aufzustellen, wenn es kein Verbot der Nachtarbeit von Männern gibt.

Ende der Entscheidung

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