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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.03.1993
Aktenzeichen: C-345/92
Rechtsgebiete: EWGVtr, BNatSchG, RL 79/409


Vorschriften:

EWGVtr Art. 171
EWGVtr Art. 169
BNatSchG § 22 Abs. 3
RL 79/409
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Interesse der sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts muß die Durchführung eines Urteils, mit dem die Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird, sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 23. MAERZ 1993. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. - VERTRAGSVERLETZUNG - NICHTDURCHFUEHRUNG EINES URTEILS DES GERICHTSHOFES, DAS EINE VERTRAGSVERLETZUNG FESTSTELLT. - RECHTSSACHE C-345/92.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. August 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen hat, die zur Befolgung des Urteils des Gerichtshofes vom 17. September 1987 in der Rechtssache 412/85 (Slg. 1987, 3503) und damit zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten erforderlich sind.

2 In diesem Urteil hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie durch § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes Ausnahmen von den in der genannten Richtlinie 79/409 vorgesehenen Vogelschutzbestimmungen zugelassen hat.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über die Maßnahmen erhalten hatte, die die deutschen Behörden hätten ergreifen müssen, um die Durchführung des erwähnten Urteils zu gewährleisten, leitete sie das Verfahren des Artikels 169 EWG-Vertrag ein, bei dessen Abschluß sie die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben hat.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Bericht des Berichterstatters verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Die Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, daß die für die Durchführung des Urteils des Gerichtshofes erforderliche Regelung demnächst von den Gesetzgebungsorganen verabschiedet werde.

6 Es ist festzustellen, daß, auch wenn Artikel 171 EWG-Vertrag keine Frist angibt, innerhalb deren ein Urteil durchgeführt sein muß, es doch das Interesse an einer unmittelbaren und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts erfordert, daß diese Durchführung sofort in Angriff genommen und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen wird (vgl. Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 169/87, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4093, Randnr. 14).

7 Daher ist die Vertragsverletzung, wie von der Kommission beantragt, festzustellen.

Kostenentscheidung:

Kosten

8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen hat, die zur Befolgung des Urteils des Gerichtshofes vom 17. September 1987 in der Rechtssache 412/85 und damit zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten erforderlich sind.

2) Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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