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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.01.1998
Aktenzeichen: C-346/96
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1354/83


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 Art. 25 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Zuschlagsempfänger, der die betreffende Ware nicht fristgerecht liefert, ohne daß ein Fall höherer Gewalt vorgelegen hat, trägt gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1354/83 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Magermilchpulver, Butter und Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe alle finanziellen Folgen dieser Nichterfuellung, auch wenn die Ausschreibungskautionen bereits gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung für verfallen erklärt sind; diese Kautionen können nicht von den Beträgen abgezogen werden, die gemäß dem genannten Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 als Ersatz des durch die Nichtlieferung verursachten Schadens geschuldet werden.


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 29. Januar 1998. - Belgisch Interventie- en Restitutiebureau gegen Prolacto NV. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Rechtbank van eerste aanleg Brussel - Belgien. - Gemeinsame Agrarpolitik - Nahrungsmittelhilfe - Lieferung von Magermilchpulver - Nichtdurchführung durch den Zuschlagsempfänger - Verfall der Kaution - Zahlung der sich aus einer neuen Ausschreibung ergebenden zusätzlichen Kosten - Kumulierung. - Rechtssache C-346/96.

Entscheidungsgründe:

1 Die Rechtbank van eerste aanleg Brüssel hat mit Urteil vom 11. Oktober 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 der Kommission vom 17. Mai 1983 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Magermilchpulver, Butter und Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (ABl. L 142, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Belgisch Interventie- en Restitutiebureau (im folgenden: Amt) und der Gesellschaft belgischen Rechts Prolacto NV (im folgenden: Prolacto) wegen Zahlung von Schadensersatz zur Deckung sämtlicher zusätzlicher Kosten, die dadurch verursacht wurden, daß eine zweite Ausschreibung verschiedener im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft zu liefernder Partien Magermilchpulver wegen Nichtlieferung durch den ersten Zuschlagsempfänger erforderlich wurde, wobei die von diesem gestellten Kautionen bereits zugunsten des Amtes für verfallen erklärt worden waren.

Rechtlicher Rahmen

3 Die Verordnung Nr. 1354/83 der Kommission enthält die allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Magermilchpulver, Butter und Butteroil, die für die Nahrungsmittelhilfe bestimmt sind.

4 Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung wird zur Bestimmung der Kosten für die Lieferung des Magermilchpulvers, einschließlich des Preises für den Kauf und die Verpackung des Erzeugnisses, nach Maßgabe der Artikel 10 bis 14 ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt, sofern dieses Erzeugnis dem Zuschlagsempfänger nicht von einer Interventionsstelle zur Verfügung gestellt wurde, sondern auf dem Gemeinschaftsmarkt gekauft werden musste.

5 Nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b ist das Angebot eines Bieters nur gültig in Verbindung mit dem Nachweis, daß die in Artikel 12 genannte Ausschreibungskaution vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gestellt worden ist.

6 Gemäß Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich beträgt die Ausschreibungskaution 3 % des Interventionspreises des Magermilchpulvers, anwendbar auf die Menge, auf die sich das Angebot bezieht, sofern es sich um Erzeugnisse handelt, die auf dem Gemeinschaftsmarkt gekauft worden sind.

7 Nach Artikel 11 Absatz 7 kann das Angebot nicht zurückgezogen werden.

8 Gemäß Artikel 14 Absatz 1 erhält derjenige Bieter den Zuschlag, dessen Angebot am niedrigsten ist.

9 Nach Artikel 16 Absatz 2 kann der Zuschlagsempfänger von dem Vertrag, für den er den Zuschlag erhalten hat, nicht einseitig zurücktreten; nach Artikel 16 Absatz 4 übermittelt der Zuschlagsempfänger den zuständigen Interventionsstellen so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, die von den Interventionsstellen unverzueglich an die Kommission weitergeleitet werden.

10 Artikel 25 der Verordnung Nr. 1354/83 hat folgenden Wortlaut:

"(1) Der Zuschlagsempfänger trägt alle finanziellen Folgen, die sich daraus ergeben, daß er die Ware ganz oder zum Teil nicht zu den festgesetzten Bedingungen geliefert hat, sofern der Begünstigte die Lieferungen zu diesen Bedingungen möglich gemacht hat.

Erfolgt die Verschiffung durch Verschulden des Zuschlagsempfängers nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten oder gemäß Artikel 17 Ziffer 5 geänderten Verschiffungsfrist, so entbindet die mit der Zahlung beauftragte Interventionsstelle den Zuschlagsempfänger von seinen Pflichten. In einem solchen Fall trifft die Kommission die geeigneten Maßnahmen.

(2) Die sich aus einer Nichtlieferung der Ware infolge höherer Gewalt ergebenden Kosten werden von der mit der Zahlung beauftragten Stelle erstattet."

11 Gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung muß die Interventionsstelle für jeden die Frist übersteigenden Tag nach Maßgabe der nicht verschifften Mengen 1 % der Ausschreibungskaution einbehalten, wenn die in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzte oder gemäß Artikel 17 Ziffer 5 geänderte Verschiffungsfrist durch Verschulden des Zuschlagsempfängers nicht eingehalten wird.

12 Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1354/83 bestimmt:

"Alle Kautionen verfallen, sofern der Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 25 Absatz 1 zweiter Unterabsatz von seinen Pflichten entbunden wird."

13 Mit dem Beschluß 87/203/EWG vom 10. März 1987 zur Festlegung der Gesamtmengen der Nahrungsmittelhilfe und zur Erstellung des Verzeichnisses der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Erzeugnisse für 1987 (ABl. L 80, S. 32) hat die Kommission eine Hoechstmenge von 94 100 Tonnen für im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe für 1987 zu lieferndes Milchpulver festgesetzt.

14 Im Einklang mit der Verordnung Nr. 1354/83 sahen die Verordnungen (EWG) Nr. 345/87 vom 3. Februar 1987 (ABl. L 34, S. 8) und Nr. 1358/87 vom 15. Mai 1987 (ABl. L 131, S. 1) der Kommission die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe durch die Interventionsstellen (für das Königreich Belgien war dies das Amt) laut den im Anhang dieser Verordnungen genannten besonderen Bedingungen vor.

Der Ausgangsrechtsstreit

15 Am 23. Februar 1987, dem letztmöglichen Tag, reichte die Prolacto im Rahmen der Verordnung Nr. 345/87 Angebote für zwei Partien ein, und zwar über 232 Tonnen zum Preis von 82 070 BFR je Tonne und über 270 Tonnen zum Preis von 82 360 BFR je Tonne. Das betreffende Magermilchpulver musste von der Prolacto auf dem Gemeinschaftsmarkt gekauft werden.

16 Am 5. März 1987 teilte das Amt der Prolacto mit, daß ihre Angebote angenommen seien, und wies darauf hin, daß die Lieferung des Milchpulvers nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1354/83 zu erfolgen habe. Das Milchpulver sollte spätestens am 30. April 1987 auf vom Adressaten der Nahrungsmittelhilfe bereitgestellte Schiffe verladen sein.

17 Am 17. Juni 1987 unterrichtete der Adressat der Partien, zu deren Lieferung sich die Prolacto verpflichtet hatte, das Amt darüber, daß das Milchpulver noch nicht geliefert worden sei.

18 Am 30. Juni 1987 fragte das Amt bei der Prolacto nach, betonte die erhebliche Verspätung bei der Verschiffung des Milchpulvers und forderte das Unternehmen auf, mitzuteilen, wann die Lieferungen durchgeführt würden. In diesem Schreiben wurde auf die Artikel 25 Absatz 1 und 26 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1354/83 Bezug genommen.

19 Am 6. Juli 1987 beantragte die Prolacto eine Verlängerung der Lieferfrist bis Ende August 1987, die jedoch mit der Begründung verweigert wurde, daß sie in der Verordnung Nr. 1354/83 nicht vorgesehen sei.

20 Nach Ablauf der Frist von drei Monaten ab dem für die Lieferung festgelegten Enddatum forderte das Amt die Prolacto am 5. August 1987 auf, zu bestätigen, daß sie diese Lieferungen nicht vornehmen werde.

21 Am 7. August 1987 teilte die Prolacto dem Amt mit, daß sie nicht in der Lage sei, die Lieferungen durchzuführen.

22 Mit Einschreiben vom 20. August 1987 setzte das Amt die Prolacto davon in Kenntnis, daß die gestellten Ausschreibungskautionen in Höhe von 573 330 BFR und von 667 238 BFR für die beiden in Rede stehenden Partien wegen Nichtlieferung für verfallen erklärt würden, sofern die Prolacto nicht Zahlungen in entsprechender Höhe leiste, was geschah. Dieser Brief gab den vollständigen Wortlaut von Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1354/83 wieder.

23 Am 20. Mai 1987, dem letztmöglichen Tag, reichte die Prolacto im Rahmen der Verordnung Nr. 1358/87 erneut Angebote für vier Partien ein, und zwar über 425 Tonnen zum Preis von 81 590 BFR je Tonne, über 235 Tonnen zum Preis von 81 340 BFR je Tonne, über 320 Tonnen zum Preis von 81 390 BFR je Tonne und über 720 Tonnen zum Preis von 81 690 BFR je Tonne. Das betreffende Magermilchpulver musste von der Prolacto auf dem Gemeinschaftsmarkt gekauft werden.

24 Am 22. Mai 1987 teilte das Amt der Prolacto mit, daß ihre Angebote angenommen seien und wies darauf hin, daß die Lieferung nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1354/83 zu erfolgen habe. Das Milchpulver sollte spätestens am 30. Juni 1987 auf vom Adressaten der Nahrungsmittelhilfe bereitgestellte Schiffe verladen sein.

25 Die Prolacto nahm die Lieferung, zu der sie sich verpflichtet hatte, nicht vor.

26 Nach Ablauf der Frist von drei Monaten ab dem für die Lieferung festgelegten Enddatum forderte das Amt die Prolacto am 5. Oktober 1987 auf, mitzuteilen, ob die Partien geliefert worden seien. In diesem Schreiben wurde auf die Artikel 25 Absatz 1 und 26 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1354/83 Bezug genommen.

27 Am 13. Oktober 1987 teilte die Prolacto dem Amt mit, daß sie nicht in der Lage sei, die Lieferung vorzunehmen.

28 Mit Schreiben vom 16. Oktober 1987, das auf die Artikel 25 Absatz 1 und 26 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1354/83 Bezug nahm und Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 vollständig wiedergab, teilte das Amt der Prolacto mit, es sehe sich gezwungen, die gestellten Kautionen in Höhe von 1 150 281 BFR, 580 744 BFR, 790 800 BFR und 1 779 300 BFR für die vier betreffenden Partien für verfallen zu erklären.

29 Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1354/83 beschloß die Kommission, für die von der Prolacto nicht gelieferten Partien eine neue Ausschreibung vorzunehmen.

30 Für die beiden Partien, die die Prolacto auf der Grundlage der Verordnung Nr. 345/87 hätte liefern sollen, nahm die Kommission diese neue Ausschreibung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2966/87 vom 30. September 1987 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (ABl. L 281, S. 20) vor. Die neue Ausschreibung für die vier Partien, die die Prolacto auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1358/87 hätte liefern sollen, erfolgte durch die Verordnung (EWG) Nr. 3182/87 der Kommission vom 23. Oktober 1987 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (ABl. L 305, S. 8). Gemäß diesen beiden Verordnungen Nrn. 2966/87 und 3182/87 galten für die Lieferung der fraglichen Partien Magermilchpulver die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (ABl. L 204, S. 1).

31 Bei dieser neuen Ausschreibung wurde dem Bieter, der das niedrigste Angebot abgegeben hatte, der Zuschlag für die Partien erteilt. Dieses Angebot belief sich jedoch auf 104 100 BFR je Tonne, 104 034 BFR je Tonne, 105 013 BFR je Tonne, 105 000 BFR je Tonne, 105 000 BFR je Tonne und 104 952 BFR je Tonne, so daß für die sechs ursprünglich der Prolacto zugeschlagenen Partien die zusätzlichen Kosten für den Kauf des Milchpulvers im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe durch die Gemeinschaft insgesamt 50 781 099 BFR betrugen. Dieser Betrag stellt die Differenz zwischen den Gesamtkosten für die Neuausschreibung der von der Prolacto nicht gelieferten sechs Partien und dem Preis dar, den die Prolacto für diese Partien, die ursprünglich an sie vergeben waren, angeboten hatte.

32 Aus einem Schreiben der Kommission an das Königreich Belgien vom 17. Juli 1991 geht hervor, daß dieser Betrag von 50 781 099 BFR vom belgischen Staat zu tragen war; dieser wurde aufgefordert, bei der Prolacto Rückgriff zu nehmen. Mit der Entscheidung 92/235/EWG vom 31. März 1992 über den Abschluß der von bestimmten Mitgliedstaaten eingereichten Rechnungen für die in den Haushaltsjahren 1984, 1985, 1986 und 1987 für die Nahrungsmittelhilfe in Form der Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse getätigten Ausgaben (ABl. L 121, S. 29) zog die Kommission diesen Betrag von den Kosten ab, die dem Königreich Belgien im Rahmen der Nahrungmittelhilfe entstanden waren, und die sie zu erstatten hatte.

33 Mit Einschreiben vom 3. Oktober 1991 forderte das Amt die Prolacto auf, gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 1354/83 50 781 099 BFR an das Amt zu zahlen, und setzte das Unternehmen davon in Kenntnis, daß ab 1. November 1991 Verzugszinsen berechnet würden.

34 Da die Prolacto diesen Betrag nicht beglich, erhob das Amt am 15. April 1992 bei der Rechtbank van eerste aanleg Brüssel Klage auf Zahlung von 50 781 099 BFR zuzueglich Verzugszinsen ab 1. November 1991 bis zur Zahlung des Endbetrags und der Kosten.

35 Das Amt stützte seine Klage auf Artikel 11 Absatz 7 und Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1354/83. Nach seiner Auffassung handelt es sich beim Verlust der Kaution und bei der Zahlung einer Entschädigung gemäß Artikel 25 Absatz 1 um zwei verschiedene, von einander unabhängige Maßnahmen, die kumulativ angewandt werden müssten, um die Nichterfuellung der Verpflichtungen des Zuschlagsempfängers in angemessener Weise zu ahnden.

36 Die Prolacto zog zu ihrer Verteidigung fünf Gründe an. Die Rechtbank van eerste aanleg Brüssel wies die ersten vier als nicht stichhaltig zurück und führte insbesondere aus, daß im vorliegenden Fall nicht höhere Gewalt dem Zuschlagsempfänger die Lieferung unmöglich gemacht habe.

37 An fünfter Stelle vertrat die Prolacto vor dem nationalen Gericht die Auffassung, daß die Artikel 25 und 26 der Verordnung Nr. 1354/83 im Zusammenhang zu sehen seien; wenn der Zuschlagsempfänger seine Verpflichtungen nicht einhalte, könnten ihm nach der Verordnung Nr. 1354/83 keine höheren Lasten als der Verlust der gestellten Kaution auferlegt werden.

38 Die Rechtbank van eerste aanleg Brüssel war sich über den Umfang der Verpflichtungen, die einen säumigen Zuschlagsempfänger treffen, nicht im klaren. Insbesondere stellte sich ihr die Frage, ob die Artikel 26 Absatz 6 und Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1354/83 kumulativ angewendet werden könnten, wenn der Zuschlagsempfänger die Lieferung unterlasse, und ob die Interventionsstelle folglich die gestellten Ausschreibungskautionen für verfallen erklären und zudem Ersatz des Schadens verlangen kann, der sich aus der Nichtlieferung der betreffenden Ware ergibt.

39 In der Auffassung, daß eine Auslegung der Verordnung Nr. 1354/83 für den Erlaß ihres Urteils demnach erforderlich sei, hat die Rechtbank van eerste aanleg Brüssel das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Kann eine juristische Person, die im Rahmen eines Angebots für die Lieferung von Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe nach den Verordnungen (EWG) Nrn. 345/87 und 1358/87 der Kommission vom 3. Februar 1987 und vom 15. Mai 1987 die damit verbundenen Ausschreibungskautionen nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 der Kommission vom 17. Mai 1983 stellt, wenn sie ihre Verpflichtungen nicht erfuellt und die Lieferung nicht ausführt und das Belgisch Interventie- und Restitutiebureau alle Ausschreibungskautionen für verfallen erklärt hat, auch noch gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1354/83 von dieser Stelle auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden?

40 Nach dem Kontext des Ausgangsverfahrens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Zuschlagsempfänger, der die betreffende Ware nicht fristgerecht liefert, ohne daß ein Fall höherer Gewalt vorgelegen hat, gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1354/83 alle finanziellen Folgen dieser Nichterfuellung trägt, auch wenn die Ausschreibungskautionen bereits gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung für verfallen erklärt sind.

41 Die Prolacto führt an, wenn die Nichterfuellung ihrer Lieferverpflichtung nach der Verordnung Nr. 1354/83 den Verfall der von ihr gestellten Kautionen nach sich ziehe, schließe die Zahlung dieser Kautionen es aus, daß der säumige Zuschlagsempfänger darüber hinaus für die Folgen der unterbliebenen Lieferung einstehen müsse. Sehe man Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung im Zusammenhang, so ergebe sich, daß sich die Sanktion für die Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen auf die Zahlung der Kaution beschränke, wenn der Zuschlagsempfänger wie hier gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 von seinen Pflichten entbunden worden sei. Die zuständige Interventionsstelle habe folglich nicht mehr das Recht, danach von ihm zusätzlichen Schadensersatz zu verlangen.

42 Dem kann nicht gefolgt werden.

43 Erstens findet die von der Prolacto vertretene Auslegung keine Stütze im Wortlaut von Artikel 25 der Verordnung Nr. 1354/83.

44 Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 sieht nämlich ganz generell vor: "Der Zuschlagsempfänger trägt alle finanziellen Folgen, die sich daraus ergeben, daß er die Ware ganz oder zum Teil nicht zu den festgesetzten Bedingungen geliefert hat..."

45 Diese Verpflichtung des säumigen Zuschlagsempfängers hängt allein davon ab, daß der Adressat der Ware im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe die Lieferung zu den festgesetzten Bedingungen möglich gemacht hat.

46 Im Ausgangsfall ist diese Voraussetzung unbestritten erfuellt.

47 Ausserdem trägt gemäß Artikel 25 Absatz 2 die Interventionsstelle die sich aus einer Nichtlieferung der Ware durch den Zuschlagsempfänger ergebenden Kosten nur dann, wenn diese Nichtdurchführung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

48 In ihrem Vorlageurteil hat die Rechtbank van eerste aanleg Brüssel jedoch ausdrücklich festgestellt, daß im Ausgangsfall kein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe.

49 Somit enthält Artikel 25 der Verordnung Nr. 1354/83 eindeutig den Grundsatz, daß der säumige Zuschlagsempfänger sämtliche zusätzlichen Kosten trägt, die sich aus der Nichterfuellung seiner Lieferverpflichtung ergeben, sofern die fehlende Lieferung der Ware von ihm zu vertreten ist. Insbesondere enthält diese Bestimmung keinen Hinweis darauf, daß die Zahlung der Kaution die Pflicht des Zuschlagsempfängers ausschlösse, die von ihm verursachten Schäden in vollem Umfang zu ersetzen.

50 Zudem ist der Tatbestand dieses Artikels im Ausgangsfall erfuellt, da die Prolacto ihre Verpflichtung zur Lieferung der Partien Magermilchpulver, für die sie den Zuschlag erhalten hatte, nicht erfuellt hat, ohne daß diese Nichterfuellung von dem Adressaten der Ware zu vertreten wäre oder auf höherer Gewalt beruht hätte.

51 Zweitens steht das Vorbringen der Prolacto nicht im Einklang mit dem System der Verordnung Nr. 1354/83, wie es sich insbesondere aus einer Zusammenschau der Artikel 25 und 26 ergibt.

52 Nach Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung kann das Angebot nicht zurückgezogen werden; nach Artikel 16 Absatz 2 kann der Zuschlagsempfänger von der Durchführung der Maßnahme, für die er den Zuschlag erhalten hat, nicht einseitig zurücktreten.

53 Nach der Verordnung Nr. 1354/83 kann der Zuschlagsempfänger von der Erfuellung seiner Verpflichtungen nur durch eine förmliche Entscheidung der betreffenden Interventionsstelle befreit werden.

54 Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung bestimmt hierzu:

"Erfolgt die Verschiffung durch Verschulden des Zuschlagsempfängers nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten... Verschiffungsfrist, so entbindet die mit der Zahlung beauftragte Interventionsstelle den Zuschlagsempfänger von seinen Pflichten."

55 Somit verfolgt die Interventionsstelle das Vorhaben nicht mit dem Zuschlagsempfänger weiter, wenn dieser seinen Pflichten innerhalb von drei Monaten nicht nachgekommen ist, ohne daß ein Fall höherer Gewalt vorgelegen hätte.

56 Diese Entscheidung hat nach Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1354/83 zur Folge, daß alle vom Zuschlagsempfänger gestellten Ausschreibungskautionen verfallen; zudem kann die Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 dieser Verordnung die geeigneten Maßnahmen treffen und ein neues Ausschreibungsverfahren einleiten, um den Ausfall des ersten Zuschlagsempfängers auszugleichen.

57 Damit handelt es sich bei den Pflichten, von denen der Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 entbunden wird, um seine Pflichten zur Lieferung der Ware an den Adressaten der Nahrungsmittelhilfe, nicht aber um seine Pflicht aus Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1, alle finanziellen Folgen dessen zu tragen, daß die Erfuellung bis zum Ablauf der für die Verschiffung der Ware vorgesehenen Frist unterblieben ist.

58 Im übrigen enthielten im Ausgangsverfahren die Schreiben, die das Amt der Prolacto nach Ablauf der Dreimonatsfrist sandte, sowie die Schreiben, in denen die Ausschreibungskautionen für verfallen erklärt wurden, neben einer Erwähnung von Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1354/83 eine ausdrückliche Bezugnahme auf Artikel 25 Absatz 1 dieser Verordnung, gelegentlich sogar eine vollständige Wiedergabe von Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1. Im Ausgangsfall musste der Zuschlagsempfänger daher den Umfang der sich aus seiner Säumnis ergebenden Verpflichtungen kennen; er kann folglich nicht vortragen, daß die Interventionsstelle nach der Entscheidung, die Kautionen für verfallen zu erklären, kein Recht mehr habe, von ihm darüber hinaus den Ersatz der von ihm verursachten Schäden zu verlangen.

59 Demnach ist die Verordnung Nr. 1354/83 dahin auszulegen, daß die Zahlung der Ausschreibungskautionen die Verpflichtung des säumigen Zuschlagsempfängers nicht ausschließt, sämtliche finanziellen Folgen zu tragen, die sich aus der von ihm zu vertretenden Nichtlieferung der Ware ergeben.

60 Die Prolacto macht hilfsweise geltend, daß die von der Interventionsstelle für verfallen erklärten Ausschreibungskautionen von dem von ihr gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1354/83 geforderten Schadensersatz abgezogen werden müssten.

61 Hierzu hat die Kommission zu Recht darauf hingewiesen, daß die Kaution einem anderen Zweck diene, als die Verpflichtung des Zuschlagsempfängers, den Schaden zu ersetzen, der sich aus der von ihm zu vertretenden Nichtlieferung ergibt.

62 Die Stellung der Kaution soll nämlich gewährleisten, daß der Zuschlagsempfänger seinen Verpflichtungen nachkommt; die Aussicht, daß ein mit zunehmender Dauer der Verzögerung bei der Durchführung wachsender Prozentsatz der gestellten Sicherheit einbehalten wird, soll ihn veranlassen, die für die Nahrungsmittelhilfe bestimmte Ware fristgerecht oder zumindest binnen möglichst kurzer Zeit nach Ablauf dieser Frist zu liefern; die Kaution hat ferner den Zweck, ihn mit dem völligen Verlust dieser Sicherheit zu bestrafen, wenn am Ende einer angemessenen Frist die Nichterfuellung seiner Lieferverpflichtung feststeht und es folglich nicht angezeigt ist, die Maßnahme mit diesem Zuschlagsempfänger weiterzuverfolgen.

63 So behält die Interventionsstelle gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1354/83 für jeden die Lieferfrist übersteigenden Tag nach Maßgabe der nicht verschifften Mengen 1 % der Kaution ein, wenn die in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzte Verschiffungsfrist durch Verschulden des Zuschlagsempfängers nicht eingehalten wurde.

64 Gemäß Artikel 26 Absatz 6 dieser Verordnung verfällt die Kaution zugunsten der Interventionsstelle, falls die Verschiffung durch Verschulden des Zuschlagsempfängers nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der genannten Verschiffungsfrist durchgeführt wurde.

65 Der Verfall der gestellten Kaution hat demnach Sanktionscharakter, wenn nach Ablauf der in der Verordnung Nr. 1354/83 auf drei Monate festgesetzten Frist feststeht, daß der Zuschlagsempfänger trotz der Strafbestimmung des Artikels 26 Absatz 5 seine Pflicht zur Lieferung der betreffenden Ware endgültig nicht erfuellt hat, ohne daß diese Nichterfuellung durch höhere Gewalt zu erklären oder vom Adressaten der Nahrungsmittelhilfe zu vertreten wäre.

66 Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1354/83 regelt hingegen die Haftung des Zuschlagsempfängers für Vertragsverletzungen; dieser hat der Interventionsstelle sämtliche zusätzlichen Kosten zu erstatten, die die Nichterfuellung seiner Lieferverpflichtung verursacht hat.

67 Diese Bestimmung soll daher den Vertragspartner des Zuschlagsempfängers in vollem Umfang für die Verluste entschädigen, die er dadurch erlitten hat, daß der Letztgenannte seine Pflichten nicht erfuellt hat.

68 Da der pauschale Verfall der Kaution bei Missachtung der Frist für die Lieferung der Ware somit eine andere Funktion hat als die Verpflichtung zum Ersatz des durch die Vertragsverletzung seitens des Zuschlagsempfängers tatsächlich verursachten Schadens und da die beiden einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1354/83 demnach voneinander unabhängig sind, ist die gemäß Artikel 26 Absatz 6 für verfallen erklärte Kaution nicht von dem gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 geschuldeten Schadensersatz abzuziehen. Somit hat der säumige Zuschlagsempfänger den Verfall der Kaution hinzunehmen und zudem die Interventionsstelle vollständig zu entschädigen, soweit weder höhere Gewalt noch eine vom Empfänger der Nahrungsmittelhilfe zu vertretende Nichterfuellung vorliegen.

69 Im übrigen steht nur diese Auslegung mit dem Wortlaut des Artikels 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 im Einklang, wonach der Zuschlagsempfänger "alle" finanziellen Folgen trägt, die sich aus einer von ihm zu vertretenden Nichtlieferung ergeben. Nach der Verordnung Nr. 1354/83 muß der Zuschlagsempfänger nämlich die sich aus der unterbliebenen Lieferung der Ware ergebenden zusätzlichen Kosten nur dann nicht tragen, wenn diese Nichtlieferung auf ein Verschulden des Empfängers der Nahrungsmittelhilfe oder auf höhere Gewalt zurückgeht.

70 Entgegen dem Vorbringen der Prolacto ist diese Verteilung der sich aus einer Nichtlieferung der Ware ergebenden Kostenlast auch billig. Es wäre nämlich ungerecht, der Interventionsstelle auch nur einen Teil der zusätzlichen Kosten aufzuerlegen, die durch eine neue Ausschreibung verursacht worden sind, die aufgrund der dem ersten Zuschlagsempfänger anzulastenden Nichtlieferung erforderlich geworden ist.

71 Somit ist auf die von der Rechtbank van eerste aanleg Brüssel vorgelegte Frage zu antworten, daß ein Zuschlagsempfänger, der die betreffende Ware nicht fristgerecht liefert, ohne daß ein Fall höherer Gewalt vorgelegen hat, gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1354/83 alle finanziellen Folgen dieser Nichterfuellung trägt, auch wenn die Ausschreibungskautionen bereits gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung für verfallen erklärt sind; diese Kautionen können nicht von den Beträgen abgezogen werden, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung als Ersatz des durch die Nichtlieferung verursachten Schadens geschuldet werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

72 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

auf die ihm von der Rechtbank van eerste aanleg Brüssel mit Urteil vom 11. Oktober 1996 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Ein Zuschlagsempfänger, der die betreffende Ware nicht fristgerecht liefert, ohne daß ein Fall höherer Gewalt vorgelegen hat, trägt gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 der Kommission vom 17. Mai 1983 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Magermilchpulver, Butter und Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe alle finanziellen Folgen dieser Nichterfuellung, auch wenn die Ausschreibungskautionen bereits gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung für verfallen erklärt sind; diese Kautionen können nicht von den Beträgen abgezogen werden, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung als Ersatz des durch die Nichtlieferung verursachten Schadens geschuldet werden.

Ende der Entscheidung

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