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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.04.1995
Aktenzeichen: C-348/93
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2 Unterabs. 2
EWG-Vertrag Art. 92
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wenn die Kommission gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrages ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einleitet, weil dieser eine Entscheidung nicht durchgeführt hat, mit der eine Beihilfe für unvereinbar mit dem Vertrag erklärt und ihre Rückforderung verlangt wurde und gegen die erfolglos Nichtigkeitsklage erhoben wurde, dann kann der betreffende Mitgliedstaat zu seiner Verteidigung nur geltend machen, daß es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen.

2. Ein Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten stösst oder sich über Folgen klar wird, die von der Kommission nicht beabsichtigt waren, muß diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorlegen und dabei geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, daß den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Artikel 5 des Vertrages zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden.

3. Die einem Mitgliedstaat durch eine Entscheidung der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe dient zur Wiederherstellung der früheren Lage. Dieses Ziel ist erreicht, wenn der Empfänger die Beihilfe, gegebenenfalls zuzueglich Verzugszinsen, zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 4. APRIL 1995. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBARE STAATLICHE BEIHILFE - RUECKFORDERUNG - STAATLICHE HOLDINGGESELLSCHAFT. - RECHTSSACHE C-348/93.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 7. Juli 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 89/661/EWG der Kommission vom 31. Mai 1989 über eine Beihilfe der italienischen Regierung an Alfa Romeo (Unternehmen im Kraftfahrzeugsektor) (ABl. L 394, S. 9, im folgenden: Entscheidung) verstossen hat, daß sie die dem Alfa-Romeo-Konzern zu Unrecht gezahlte Beihilfe in Höhe von 615,1 Milliarden LIT nicht abgeschafft und zuzueglich Verzugszinsen ab September 1991 bis zum Tag der Zahlung des fraglichen Betrages zurückgefordert und/oder der Kommission die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen nicht mitgeteilt hat.

2 In der Entscheidung stellte die Kommission fest, daß die Beihilfe in Form von Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt 615,1 Milliarden LIT, die von der italienischen Regierung durch die staatlichen Holdinggesellschaften IRI und Finmeccanica zugunsten von Alfa Romeo gewährt worden sei, gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, da sie entgegen den Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrages vergeben worden sei und die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach Artikel 92 Absatz 3 nicht erfuelle (Artikel 1). Sie entschied, daß die italienische Regierung gehalten sei, die genannten Beihilfen abzuschaffen und somit die Finmeccanica aufzufordern, sie innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe der Entscheidung zurückzuzahlen. Falls die Rückzahlung nicht innerhalb dieser Frist erfolgen sollte, musste der Empfänger auch Verzugszinsen zahlen (Artikel 2). Die italienische Regierung hatte der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung mitzuteilen, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen (Artikel 3).

3 Der Betrag von 615,1 Milliarden LIT setzte sich zusammmen aus Haushaltsmitteln in Höhe von 206,2 Milliarden LIT, die die italienische Regierung der IRI für eine Neufinanzierung von Alfa Romeo gewährt hatte, und einem Betrag von 408,9 Milliarden LIT, den die Finmeccanica Alfa Romeo auf der Grundlage von Obligationsanleihen gezahlt hatte, die die IRI gemäß einem Gesetz aufgenommen hatte, das sie zur Ausgabe verzinslicher Anleihen ermächtigte, deren Rückzahlung dem Staat oblag.

4 Durch Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603) wies der Gerichtshof die gegen die Entscheidung erhobene Nichtigkeitsklage ab.

5 Nachdem die Kommission die italienische Regierung mehrmals aufgefordert hatte, die Entscheidung durchzuführen und ihr die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen mitzuteilen, unterrichtete sie die italienische Regierung am 13. März 1992 davon, daß die Finmeccanica, die als Holdinggesellschaft des Konzerns, dem Alfa Romeo zum maßgeblichen Zeitpunkt angehört habe, als Empfängerin der Beihilfen anzusehen sei, diese Beihilfen zuzueglich der angefallenen Zinsen an die staatliche Hodinggesellschaft IRI zurückzahlen werde.

6 Mit Schreiben vom 26. Juni 1992 teilte die Kommission der italienischen Regierung mit, daß sie nicht nur die Rückerstattung der Beihilfen von der Finmeccanica an die IRI, sondern auch ihre Zahlung an den italienischen Staat hätte verlangen müssen.

7 Am 12. Februar 1993 informierten die italienischen Behörden die Kommission darüber, daß die Finmeccanica 719,1 Milliarden LIT an die IRI zurückgezahlt habe, die sich aus der Hauptforderung von 615,1 Milliarden LIT und Zinsen in Höhe von 104 Milliarden LIT zusammensetzten. Die Hauptforderung bestehe aus der Kapitaleinlage von 206,2 Milliarden LIT und dem von der IRI durch Anleihen zu Lasten des Staates finanzierten Betrag von 408,9 Milliarden LIT. Die italienische Regierung fügte hinzu, durch das Haushaltsgesetz für 1991, das Gesetz Nr. 405 vom 29. Dezember 1990 (GURI Nr. 303 vom 31. Dezember 1990), sei die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von 1 269 Milliarden LIT an die IRI im Zusammenhang mit den von dieser ausgegebenen Anleihen aufgehoben worden.

8 Die Kommission stützt ihre Klage darauf, daß die Italienische Republik dadurch gegen Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages verstossen habe, daß sie die Beihilfen nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach der Bekanntgabe der Entscheidung zurückgefordert habe, daß sie die Zinsen falsch berechnet habe und daß sie es unterlassen habe, von der IRI die Rückzahlung der Beihilfen an den italienischen Staat zu verlangen.

Zur Zulässigkeit der Klage

9 Die Italienische Republik erhebt gegen die Klage eine Einrede der Unzulässigkeit, da mit ihr die Feststellung der Nichterfuellung einer Verpflichtung ° der Rückzahlung der Beihilfen von der IRI an den italienischen Staat ° begehrt werde, die der Entscheidung nicht zu entnehmen sei. Ausserdem enthalte die Klage entgegen Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes keine kurze Darstellung der Klagegründe, aus denen sich der Verstoß der mangelnden Rückforderung der Beihilfen von der IRI gegen die Entscheidung ergebe.

10 Hierzu ist festzustellen, daß die Kommission lediglich geltend macht, daß die Italienische Republik der Entscheidung nicht nachgekommen sei, deren angebliche Verletzung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Frage, ob die Entscheidung die Italienische Republik dazu verpflichtet, die Beihilfen von der IRI zurückzufordern, ist im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen und kann ihre Zulässigkeit nicht beeinflussen.

11 Im übrigen enthält die Klageschrift in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung eine klare Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Kommission und hat es der italienischen Regierung ermöglicht, eine eingehende Klagebeantwortung vorzulegen.

12 Die Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

Zur Nichtdurchführung der Entscheidung

13 Die drei von der Kommission angeführten Rügen sind nacheinander zu prüfen.

Rüge der mangelnden Rückforderung der Beihilfen innerhalb der festgelegten Frist

14 Die italienische Regierung wird in der Entscheidung mit klaren Worten dazu verpflichtet, die Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach der am 31. Juli 1989 erfolgten Bekanntgabe der Entscheidung zurückzufordern.

15 Die italienischen Behörden haben die Kommission jedoch erst am 12. Februar 1993 von den von der Finmeccanica vorgenommenen Rückzahlungen an die IRI unterrichtet.

16 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, daß es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (vgl. zuletzt Urteil vom 23. Februar 1995 in der Rechtssache C-349/93, Kommission/Italien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12, und die dort zitierte Rechtsprechung).

17 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, daß ein Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten stösst oder sich über Folgen klar wird, die von der Kommission nicht beabsichtigt waren, diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorlegen und dabei geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen muß. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, daß den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Artikel 5 des Vertrages zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. Urteil Kommission/Italien, a. a. O., Randnr. 13, und die dort zitierte Rechtsprechung).

18 Die Italienische Republik beruft sich jedoch weder darauf, daß die Durchführung der Entscheidung völlig unmöglich gewesen sei, noch auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten.

19 Unter diesen Umständen ist die Klage insofern für begründet zu erklären, als die Italienische Republik die Entscheidung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt hat.

Rüge einer falschen Berechnung der Verzugszinsen

20 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, ohne daß ihr die Beklagte widersprochen hätte, daß sie im Antrag ihrer Klageschrift als Zeitpunkt, ab dem Verzugszinsen zu zahlen seien, versehentlich den Monat September 1991 anstelle des Monats September 1989 genannt habe, von dem im Text der Klageschrift zu Recht gesprochen werde. Sie hat betont, daß es in Wahrheit "1989" heissen müsse.

21 Nach Artikel 2 der Entscheidung sind die Zinsen ab dem Ablauf der Zweimonatsfrist nach der Bekanntgabe der Entscheidung an die Regierung zu berechnen, im vorliegenden Fall ab dem 30. September 1989.

22 Die italienische Regierung bestreitet nicht, die Zinsen ab dem 28. Februar 1990 berechnet zu haben, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt.

23 Somit ist festzustellen, daß die Klage auch insofern begründet ist, als die Kommission der Italienischen Republik vorwirft, die Verzugszinsen falsch berechnet zu haben.

Rüge der mangelnden Rückzahlung der Beihilfen von der IRI an den italienischen Staat

24 Bei der Entscheidung über diese Rüge ist auf das Ziel der Verpflichtung zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen und auf den Umfang abzustellen, den diese Verpflichtung nach der Entscheidung hat.

25 Insoweit sieht Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages vor, daß die Kommission, wenn sie feststellt, daß eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, entscheidet, daß der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

26 Die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, dient nach ständiger Rechtsprechung zur Wiederherstellung der früheren Lage (vgl. Urteil vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75, und die dort zitierte Rechtsprechung).

27 Dieses Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfen, gegebenenfalls zuzueglich Verzugszinsen, vom Empfänger, hier der Finmeccanica, an die IRI, eine öffentliche Einrichtung zur Verwaltung der staatlichen Beteiligungen, zurückgezahlt werden. Durch diese Rückzahlung verliert nämlich der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt.

28 Sodann ist festzustellen, daß die Kommission in Artikel 2 der Entscheidung nur verlangt hat, daß die italienische Regierung die Beihilfen abschafft und die Finmeccanica auffordert, sie innerhalb einer bestimmten Frist und nach deren Ablauf mit Verzugszinsen zurückzuzahlen.

29 Es ist zwar nicht auszuschließen, daß die Zuweisung von Mitteln durch den Staat an eine öffentliche Einrichtung wie die IRI eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstellen kann; die Kommission hat jedoch entgegen ihrem Vorbringen in der Entscheidung nicht im Anschluß an das im Vertrag vorgesehene Verfahren festgestellt, daß die Bereitstellung von Mitteln durch den Staat zugunsten der IRI ebenfalls eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellt.

30 Unter diesen Umständen ist die Klage insofern als unbegründet anzusehen, als die Kommission der Italienischen Republik vorwirft, von der IRI nicht die Rückzahlung der Beihilfen an den italienischen Staat verlangt zu haben.

Zur mangelnden Übermittlung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung

31 Der Gerichtshof braucht den Antrag auf Verurteilung der Italienischen Republik, weil sie der Kommission nicht die Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung mitgeteilt hat, nicht zu prüfen, da die Italienische Republik sie gerade nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt hat.

32 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat, daß sie die Entscheidung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt und die Verzugszinsen falsch berechnet hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

33 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 89/661/EWG der Kommission vom 31. Mai 1989 über eine Beihilfe der italienischen Regierung an Alfa Romeo (Unternehmen im Kraftfahrzeugsektor) verstossen, daß sie die dem Alfa-Romeo-Konzern zu Unrecht gezahlte Beihilfe in Höhe von 615,1 Milliarden LIT nicht abgeschafft und zuzueglich Verzugszinsen ab 30. September 1989 bis zum Tag der Zahlung des fraglichen Betrages zurückgefordert hat.

2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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