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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.05.1991
Aktenzeichen: C-350/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 30
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf nicht verbotener Sexartikel in nicht konzessionierten Sexshops verbieten, keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung darstellen.

(In diesem Urteil gibt der Gerichtshof dieselbe Antwort wie im Urteil vom 11. Juli 1990 in der Rechtssache C-23/89, Quietlynn und Richards, Slg. 1990, I-3059, auf im wesentlichen gleichlautende Fragen.)


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 7. MAI 1991. - SHEPTONHURST LTD GEGEN NEWHAM BOROUGH COUNCIL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HIGH COURT OF JUSTICE, QUEEN'S BENCH DIVISION - VEREINIGTES KOENIGREICH. - AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG - NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DEN VERKAUF VON SEXARTIKELN IN NICHT KONZESSIONIERTEN LADENGESCHAEFTEN VERBIETEN. - RECHTSSACHE C-350/89.

Tenor:

Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf nicht verbotener Sexartikel in nicht konzessionierten Sexshops verbieten, keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung darstellen.

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