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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: C-351/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 98/5/EG


Vorschriften:

Richtlinie 98/5/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 26. September 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung - Richtlinie 98/5/EG - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde. - Rechtssache C-351/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-351/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und C. Bergeot-Nunes als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77, S. 36), verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und J.-P. Puissochet,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juni 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77, S. 36, im Folgenden: Richtlinie), verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Zum rechtlichen Rahmen und zur Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Gemäß Artikel 16 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie spätestens am 14. März 2000 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

3 Da die Kommission von der französischen Regierung keine Mitteilung über eine Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, richtete sie an diese am 8. August 2000 nach dem Verfahren des Artikels 226 EG ein Mahnschreiben, in dem sie sie aufforderte, hierzu innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen.

4 Die französische Regierung antwortete mit Schreiben vom 16. November 2000, dass der Vorentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie erarbeitet worden sei, dass eine Anhörung von Vertretern der Anwaltschaft begonnen habe und dass dem Parlament im Anschluss an diese Anhörung ein Entwurf vorgelegt werde.

5 Am 24. Januar 2001 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Französische Republik, in der sie diese aufforderte, innerhalb einer Frist von zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihren Verpflichtungen zur Umsetzung der Richtlinie nachzukommen.

6 Am 9. Juli 2001 ließ die französische Regierung der Kommission den Vorentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie in das französische Recht zukommen. Sie verwies darauf, dass dieser Text im Herbst dem Parlament vorgelegt werden solle.

7 Da die Kommission keine anderen Informationen erhalten hatte, aus denen sie hätte schließen können, dass die zur Umsetzung der Richtlinie in die französischen Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen endgültig ergriffen worden waren, hat sie am 17. September 2001 beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Vertragsverletzung

8 Die französische Regeirung räumt ein, dass sie die Richtlinie nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt habe. Sie führt aus, dass das Verfahren zum Erlass des Umsetzungsgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen im Gange sei. Außerdem hätten einige französische Anwaltskammern bereits damit begonnen, die Bestimmungen der Richtlinie anzuwenden.

9 Dazu genügt die Bemerkung, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26), und dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (u. a. Urteil vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-78/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-8195, Randnr. 38).

10 Nach alledem ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem dahin gehenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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