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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2007
Aktenzeichen: C-351/06
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 69 § 5
VerfO Art. 69 § 5 Abs. 1
VerfO Art. 78
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

6. März 2007(*)

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-351/06

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 24. August 2006, in dem Verfahren

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro-Nolin und I. Kaufmann-Bühler als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts J. Mazák

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Schreiben, das am 30. Januar 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Kommission dem Gerichtshof nach Art. 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, die Kosten nach Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung der Beklagten aufzuerlegen.

2 Mit Schreiben, das am 5. Februar 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Beklagte erklärt, dass sie keine Erklärung zur Klagerücknahme abzugeben habe.

3 Nach Art. 69 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

4 Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission auf das Verhalten der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen, da diese erst nach Klageerhebung die Maßnahmen ergriffen hat, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.

5 Der Bundesrepublik Deutschland sind somit die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1. Die Rechtssache C-351/06 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

Luxemburg, den 6. März 2007

Ende der Entscheidung

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