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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.1994
Aktenzeichen: C-352/92
Rechtsgebiete: Verordnung 1371/84/EWG, Verordnung 804/68/EWG, Verordnung 1546/88/EWG


Vorschriften:

Verordnung 1371/84/EWG Art. 12 Abs. 4
Verordnung 804/68/EWG Art. 5c
Verordnung 1546/88/EWG Art. 15 Abs. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 12 Absatz 4 in der ursprünglichen Fassung der Verordnung Nr. 1371/84, der zu Artikel 12 Absatz 4 gewordene Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 3005/85 und Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1546/88 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe für Milch sind dahin auszulegen, daß im Rahmen der Formel A nur die Erzeuger und nicht der Käufer Schuldner des im Rahmen dieser Abgabe fälligen Differenzbetrags sind, auch wenn dieser Differenzbetrag aufgrund der rückwirkenden Herabsetzungen der Referenzmengen der Erzeuger geschuldet wird und die ursprünglich fehlerhafte Berechnung dieser Mengen auf das schuldhafte Verhalten des Käufers oder seiner Angestellten zurückzuführen war. Die gemeinschaftsrechtliche Regelung der Zusatzabgabe sieht nämlich nicht vor, daß der Käufer als Abgabenpflichtiger an die Stelle des Erzeugers tritt, wenn er sich bei der Festsetzung der Höhe der Abgabe, die er zu erheben hat, Unregelmässigkeiten zuschulden kommen lässt.

2. Enthält eine gemeinschaftsrechtliche Regelung keine besondere Vorschrift, die für den Fall eines Verstosses gegen die Regelung eine Sanktion vorsieht, oder verweist sie insoweit auf die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, so sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Diese Verpflichtung schließt auch die Geltendmachung aller Ansprüche verwaltungs-, steuer- oder zivilrechtlicher Art auf Einziehung oder Nacherhebung hinterzogener Steuern oder Abgaben oder aber auf Schadensersatz ein.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 14. JULI 1994. - MILCHWERKE KOELN/WUPPERTAL EG GEGEN HAUPTZOLLAMT KOELN-RHEINAU. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT DUESSELDORF - DEUTSCHLAND. - ZUSAETZLICHE ABGABE FUER MILCH - BESTIMMUNG DES ABGABENPFLICHTIGEN IM RAHMEN DER FORMEL A. - RECHTSSACHE C-352/92.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 18. August 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 9. September 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit des Artikels 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11), des Artikels 12 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1371/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3005/85 der Kommission vom 29. Oktober 1985 (ABl. L 288, S. 10) und des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Milchwerke Köln/Wuppertal eG (im folgenden: Klägerin) und dem Hauptzollamt Köln-Rheinau (im folgenden: Beklagter) über eine Zusatzabgabe, zu deren Entrichtung die Klägerin aufgrund einer rückwirkenden Herabsetzung der Referenzmengen verpflichtet sein soll, die auf eine ihr zuzurechnende fehlerhafte Berechnung dieser Mengen zurückzuführen ist.

3 Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der mit ihr verschmolzenen Milchversorgung Rheinland eG. Diese kaufte Milch von ihr angeschlossenen Erzeugern, die gleichzeitig ihre Genossen waren. Vor der Verschmelzung ließen einige Verantwortliche bei vielen angeschlossenen Erzeugern die zugeteilten Referenzmengen absichtlich falsch berechnen. Diesen wurden folglich zu hohe Referenzmengen zugeteilt. Die Milchversorgung Rheinland zahlte der zuständigen Stelle die Zusatzabgabe, die sich aus der Überschreitung der Liefermengen im Verhältnis zu diesen unzutreffenden Referenzmengen ergab.

4 Nach im Jahre 1989 durchgeführten Überprüfungen hob der Beklagte in 309 Fällen die unrichtig berechnete Referenzmenge rückwirkend auf und ersetzte sie durch eine niedrigere Referenzmenge. Mit Abgabenbescheiden vom 12. und 14. Juli 1991 forderte er von der Klägerin als Abgabenschuldnerin die nicht entrichtete Zusatzabgabe in Höhe von insgesamt 5 975 480,49 DM.

5 Nachdem die Beschwerde der Klägerin bei dem Beklagten weitgehend fruchtlos geblieben war, erhob diese beim Finanzgericht Düsseldorf Klage auf Aufhebung der beiden Abgabenbescheide.

6 Dieses Gericht ist der Auffassung, die zu erlassende Entscheidung hänge von der Auslegung und der Gültigkeit der streitigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ab; es hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist der Käufer bei Anwendung der Formel A des Artikels 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 nach Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 in seiner ursprünglichen Fassung Schuldner der Milchgarantiemengenabgabe, die aufgrund rückwirkender Herabsetzungen der Anlieferungsreferenzmengen entstanden ist, wenn seine Mitarbeiter die unzutreffende überhöhte Festsetzung der Anlieferungsreferenzmengen bewirkt und so dafür gesorgt haben, daß die Milchgarantiemengenabgabe nicht in vollem Umfang entrichtet wurde?

2) Ist der Käufer unter den gleichen Bedingungen wie unter 1 nach Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3005/85 und Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 Schuldner der Milchgarantiemengenabgabe?

3) Wenn 1 und 2 bejaht werden: Sind Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 und Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 gültig, soweit sie bei Anwendung der Formel A des Artikels 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 auch den Käufer zum Abgabenschuldner bestimmen?

7 In den Gründen seines Beschlusses führt das nationale Gericht aus, daß die Auslegung der genannten Vorschriften die Auffassung des Beklagten nicht stütze, wonach die Zusatzabgabe auch im Rahmen der Formel A (Erzeugerformel) von der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Käuferin geschuldet werde. Einer solchen Lösung fehle die Rechtsgrundlage.

8 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß durch Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 10) für die Dauer von fünf Jahren eine zusätzliche Abgabe der Erzeuger oder der Käufer von Kuhmilch mit dem Ziel eingeführt wurde, das Wachstum der Milcherzeugung zu regulieren und gleichzeitig die notwendigen strukturellen Entwicklungen und Anpassungen zuzulassen.

9 Nach dieser Vorschrift erfolgt die Durchführung dieser Abgabenregelung nach einer der folgenden Formeln:

Formel A

Jeder Milcherzeuger zahlt eine Abgabe für die Milch- und/oder Milchäquivalenzmengen, die an einen Käufer geliefert wurden und die in einem Zwölfmonatszeitraum eine zu bestimmende Referenzmenge überschreiten.

Formel B

Jeder Käufer von Milch oder anderen Milcherzeugnissen, die vom Erzeuger geliefert werden, zahlt eine Abgabe auf die Milch- oder Milchäquivalenzmengen, die in einem Zwölfmonatszeitraum eine zu bestimmende Referenzmenge überschreiten.

10 Im Rahmen der Formel A wird die Abgabe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) bei jedem Erzeuger vom Käufer erhoben.

Zu den ersten beiden Fragen

11 Diese beiden Fragen des vorlegenden Gerichts, die zusammen zu prüfen sind, gehen dahin, ob Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1371/84 in seiner ursprünglichen Fassung der zu Artikel 12 Absatz 4 gewordene Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 3005/85 und Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1546/88 dahin auszulegen sind, daß im Rahmen der Formel A nur die Erzeuger und nicht der Käufer Schuldner des als zusätzliche Abgabe für Milch fälligen Differenzbetrags sind, selbst wenn dieser Differenzbetrag aufgrund der rückwirkenden Herabsetzung der Referenzmengen der Erzeuger geschuldet wird und die ursprünglich fehlerhafte Berechnung dieser Mengen auf das schuldhafte Verhalten des Käufers oder seiner Angestellten zurückzuführen war.

12 Wie sich aus den Gründen des Vorlagebeschlusses ergibt, geht der Beklagte zunächst davon aus, daß im Rahmen der Formel A nur die Milcherzeuger grundsätzlich Schuldner der Zusatzabgabe seien. Er leitet jedoch aus Artikel 12 der Verordnung Nr. 1371/84 und Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1546/88 ab, daß die Käufer bei bestimmten Fallgestaltungen, wie z. B. der im Ausgangsverfahren vorliegenden, bei denen der Umstand, daß die Zusatzabgabe nicht in ausreichender Höhe erhoben worden sei, den Käufern zuzurechnen sei, persönlich zur Entrichtung des geschuldeten Differenzbetrags verpflichtet seien.

13 Diesem Vorbringen des Beklagten ist nicht zu folgen.

14 Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen den Formeln A und B gelassen, durch die unterschiedliche Abgabenschuldner bestimmt werden.

15 Da die Bundesrepublik Deutschland sich für die Formel A entschieden hat, sind nur die Erzeuger Schuldner der Zusatzabgabe für Milch. Ein Käufer von Milch wie die Klägerin ist daher nicht Schuldner der Zusatzabgabe.

16 Ein Käufer kann nach den in den Vorabentscheidungsfragen genannten Bestimmungen, die die Käufer verpflichten, an die zuständige Stelle den bei jedem Erzeuger erhobenen Abgabenbetrag zu zahlen, nicht zum Schuldner der Zusatzabgabe erklärt werden.

17 Nach diesem Mechanismus ist der Käufer zwar zur Zahlung der erhobenen Beträge verpflichtet, er ist aber nicht selbst Schuldner der Zusatzabgabe.

18 Die von der Kommission zur Durchführung der Abgabenregelung erlassenen Verordnungen haben nicht zu einer Änderung in der Frage geführt, welcher Wirtschaftsteilnehmer Schuldner der Zusatzabgabe ist. Nach Artikel 12 Absatz 4 der ursprünglichen Fassung der Verordnung Nr. 1371/84, auf die sich der Beklagte bezieht, bleibt der Erzeuger Schuldner des Differenzbetrags, der dann fällig wird, wenn der als Zusatzabgabe gezahlte Betrag niedriger ist als der tatsächlich geschuldete Betrag.

19 Nach Auffassung des Beklagten muß es möglich sein, von dieser Regelung dann abzuweichen, wenn ein Käufer sich bei der Berechnung der ursprünglich zugeteilten Referenzmengen Unregelmässigkeiten habe zuschulden kommen lassen.

20 Dem ist nicht zu folgen.

21 Die gemeinschaftsrechtliche Regelung der Zusatzabgabe sieht nicht vor, daß der Käufer als Abgabenpflichtiger an die Stelle des Erzeugers tritt, wenn er sich bei der Festsetzung der Höhe der Abgabe, die er zu erheben hat, Unregelmässigkeiten zuschulden kommen lässt. Der nicht erhobene Betrag wird weiter vom Erzeuger geschuldet.

22 Ungeachtet der Notwendigkeit der Bekämpfung betrügerischer Machenschaften setzt eine Sanktion, die darin besteht, daß anstelle des Erzeugers der Käufer in Anspruch genommen wird, eine Rechtsgrundlage voraus, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang dies möglich sein soll.

23 Es ist Sache der Mitgliedstaaten, betrügerische Verhaltensweisen wirksam zu bekämpfen. Enthält eine gemeinschaftsrechtliche Regelung keine besondere Vorschrift, die für den Fall eines Verstosses gegen die Regelung eine Sanktion vorsieht, oder verweist sie insoweit auf die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, so sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965, Randnr. 23, und vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-326/88, Hansen, Slg. 1990, I-2911, Randnr. 17, sowie Beschluß vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-3365, Randnr. 17 a. E.). Wie der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen unter der Nummer 17 ausgeführt hat, schließt die Verpflichtung nach Artikel 5 EWG-Vertrag auch die Geltendmachung aller Ansprüche verwaltungs-, steuer- oder zivilrechtlicher Art auf Einziehung oder Nacherhebung hinterzogener Steuern oder Abgaben oder aber auf Schadensersatz ein.

24 Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, daß Artikel 12 Absatz 4 in der ursprünglichen Fassung der Verordnung Nr. 1371/84, der zu Artikel 12 Absatz 4 gewordene Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1371/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 3005/85 und Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1546/88 dahin auszulegen sind, daß im Rahmen der Formel A nur die Erzeuger und nicht der Käufer Schuldner des als Milchmengengarantieabgabe fälligen Differenzbetrags sind, auch wenn dieser Differenzbetrag aufgrund der rückwirkenden Herabsetzung der Referenzmengen der Erzeuger geschuldet wird und die ursprünglich fehlerhafte Berechnung dieser Mengen auf das schuldhafte Verhalten des Käufers oder seiner Angestellten zurückzuführen war.

Zur dritten Frage

25 In Anbetracht der Antwort auf die ersten beiden Fragen wird die dritte Frage gegenstandslos.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 18. August 1992 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 12 Absatz 4 in der ursprünglichen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68, der zu Artikel 12 Absatz 4 gewordene Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1371/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3005/85 der Kommission vom 29. Oktober 1985 und Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 sind dahin auszulegen, daß im Rahmen der Formel A nur die Erzeuger und nicht der Käufer Schuldner des als Milchmengengarantieabgabe fälligen Differenzbetrags sind, auch wenn dieser Differenzbetrag aufgrund der rückwirkenden Herabsetzung der Referenzmengen der Erzeuger geschuldet wird und die ursprünglich fehlerhafte Berechnung dieser Mengen auf das schuldhafte Verhalten des Käufers oder seiner Angestellten zurückzuführen war.

Ende der Entscheidung

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