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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.12.1993
Aktenzeichen: C-354/92 P
Rechtsgebiete: VerOEuGH, Beamtenstatut


Vorschriften:

VerfOEuGH Art. 112 § 1
VerfOEuGH Art. 48
Beamtenstatut Art. 25
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ergibt sich, daß ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits in erster Instanz dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen, in Wirklichkeit einen Antrag auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage darstellt, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt und daher zur Unzulässigkeit dieser Gründe und Argumente führt.

2. Ein Rechtsmittel kann nicht auf Vorbringen gestützt werden, auf das der Rechtsmittelführer im Verfahren vor dem Gericht ausdrücklich verzichtet hat, oder auf Gründe, die dieses als unzulässig zurückgewiesen hat, wenn diese Feststellung der Unzulässigkeit nicht angefochten wird.

3. Nach Artikel 168a des Vertrages und Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf eine Rechtsverletzung durch das Gericht gestützt werden, wobei jede Tatsachenbeurteilung ausgeschlossen ist. Der Gerichtshof kann daher die Tatsachen nicht neu beurteilen. Somit ist ein Rechtsmittelgrund unzulässig, der nur die Tatsachenbeurteilung rügt, die das Gericht vorgenommen hat.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 22. DEZEMBER 1993. - FRANZ EPPE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - VERSETZUNG - REORGANISATIONSVERFAHREN - DIENSTLICHES INTERESSE. - RECHTSSACHE C-354/92 P.

Entscheidungsgründe:

1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 11. September 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 1992 in den Rechtssachen T-59/91 und T-79/91 (Eppe/Kommission, Slg. 1992, II-2061) eingelegt; zur Begründung macht er geltend, daß das Urteil mit einem Verfahrensfehler behaftet sei, durch den seine Interessen beeinträchtigt würden, und daß es das Gemeinschaftsrecht verletze.

2 Aus den Feststellungen des Gerichts in seinem Urteil (Randnrn. 3 bis 21) geht folgendes hervor:

° Am 9. Januar 1990 führte der Rechtsmittelführer, ein Beamter der Besoldungsgruppe A 4 und Leiter einer Verwaltungseinheit in der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission (nachstehend: GD VI), eine Unterredung mit seinem Generaldirektor, in der er diesem seine Unzufriedenheit mit der ihm unterstellten Einheit zum Ausdruck brachte und ihn darum bat, mit einer anderen, seiner Erfahrung und seinen Fähigkeiten angemesseneren Aufgabe beschäftigt zu werden. Am 12. Februar 1990 bestätigte er den Inhalt dieser Unterredung in einem dienstlichen Schreiben an seinen Generaldirektor.

° Auf diese Mitteilung hin erfolgte am 14. März 1990 eine Unterredung zwischen dem Rechtsmittelführer und seinem Generaldirektor, in der dieser sich grundsätzlich mit seiner Umsetzung einverstanden erklärte. Drei Monate später, am 21. Juni 1990, übersandte der Rechtsmittelführer seinem Generaldirektor eine Mitteilung, wonach er sein grundsätzlich erklärtes Einverständnis mit einer Umsetzung zurücknehme, es sei denn, diese werde mit einer Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3 verbunden.

° In einer Mitteilung vom 25. Juni 1990 stellte der Generaldirektor der GD VI die Gründe und die Ziele dar, die eine Neuorganisation der Generaldirektion rechtfertigten. Anhang I dieser Note enthielt unter Punkt 4 den Vorschlag, die Stelle eines "Beraters" bei der Direktion VI/G ° EAGFL ° einzurichten. Am 6. August 1990 erhob der Rechtsmittelführer bei seinem Generaldirektor Widerspruch gegen dessen im Juli dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung unterbreiteten Vorschlag zur Änderung des Organisationsplans der GD VI, da dieser Vorschlag für ihn eine Änderung der Zuweisung bedeute. So verlangte er am 18. September 1990 vom Generalsekretär der Kommission die Unterlassung jeder weiteren Veränderung des Organisationsplans, soweit er davon berührt werde, um jede Parallele zur Umsetzung eines anderen Leiters einer Verwaltungseinheit zu vermeiden, "deren disziplinarischer Charakter in der Öffentlichkeit keinem Zweifel unterliegt". Am 15. Oktober 1990 antwortete ihm der Generalsekretär, daß er beim Generaldirektor der GD VI eine Differenzierung der beiden Fälle angeregt habe.

° Am 17. Oktober 1990 genehmigte die Kommission den neuen Organisationsplan der GD VI. Mit Mitteilung vom 6. November 1990 bestätigte der Generaldirektor der GD VI dem Rechtsmittelführer seine Ernennung zum Berater bei der GD VI/G-EAGFL. Diese Mitteilung enthielt die Erklärung, daß die Ernennung kein Werturteil der vom Rechtsmittelführer als Leiter der Abteilung GD VI/BI/4 geleisteten Tätigkeit enthalte. Am 9. November 1990 bestätigte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung dem Rechtsmittelführer gegenüber die Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1990.

° Am 17. November 1990 legte der Rechtsmittelführer eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1990 ein. Er machte insbesondere geltend, daß die Kommission ihm gegenüber den in dem Vermerk des Generaldirektors vom 25. Juni 1990 betreffend die Neuorganisation der Generaldirektion enthaltenen Grundsatz missachtet habe, daß auf Beamte zurückgegriffen werden sollte, die zum Wechsel bereit seien.

° In der Überzeugung, daß seine Umsetzung gegen seinen Willen erfolgt sei, und in der Absicht, "seine Ehre zu retten", bewarb sich der Kläger am 14. Januar 1991 um seinen früheren Dienstposten. Mit Schreiben vom 14. Februar 1991 teilte der Sekretär des Beratenden Ernennungsausschusses ihm mit, daß seine Bewerbung bei dieser Gelegenheit nicht in Betracht gezogen werde. Am 25. Februar 1991 legte der Rechtsmittelführer erneut Beschwerde ein, erstens gegen die Entscheidung der Kommission über die Veröffentlichung der Stellenausschreibung für seinen alten Dienstposten, zweitens gegen die Ernennung von Herrn V. auf den fraglichen Dienstposten unf drittens gegen die Ablehnung seiner eigenen Bewerbung um diesen Dienstposten.

3 Nachdem seine Beschwerden zurückgewiesen worden waren, hat der Rechtsmittelführer zwei Klagen beim Gericht erhoben, die erste auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1990 über die Änderung des Organisationsplans der GD VI und die zweite auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, die Stellenausschreibung KOM/164/90 zu veröffentlichen, Herrn V. auf diesen Dienstposten zu ernennen und die Bewerbung des Rechtsmittelführers abzulehnen.

4 Die beiden Klagen sind durch das angefochtene Urteil abgewiesen worden.

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Verfahrens und des Parteivorbringens wird auf den Bericht des Berichterstatters verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf fünf Gründe, von denen der erste einen Verfahrensfehler und die vier anderen Gründe Rechtsfehler betreffen.

7 Der Rechtsmittelführer hat in seiner Erwiderung erklärt, daß er im übrigen sein gesamtes Vorbringen im Verfahren vor dem Gericht aufrechterhalte.

8 Nach Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muß die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten. Der Gerichtshof hat in seinem Beschluß vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-244/92 P (Kupka-Floridi, Slg. 1993, 2041) bereits entschieden, daß ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen, in Wirklichkeit einen Antrag auf eine blosse erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage darstellt, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt. Diese Überlegung gilt auch im Fall einer blossen Verweisung auf das Vorbringen in der ersten Instanz.

Verfahrensfehler

9 Der Rechtsmittelführer macht geltend, er habe sowohl im vorgerichtlichen Abschnitt des Verfahrens als auch vor dem Gericht die Ansicht vertreten, daß das in Artikel 29 des Beamtenstatuts vorgesehene Verfahren und das Verfahren gemäß der Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1988 über die Besetzung von Stellen der mittleren Führungsebene (COM[88] PV 928) nicht eingehalten worden seien.

10 Somit macht der Rechtsmittelführer mit dem ersten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes geltend, daß das Gericht dieses Vorbringen hätte berücksichtigen müssen.

11 In Randnummer 40 des angefochtenen Urteils stellt das Gericht fest, daß "... der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, daß er in seiner Klage ausschließlich die Verletzung des Verfahrens zur Neuorganisation rüge und Verletzungen anderer Verfahren wie etwa desjenigen nach Artikel 29 des Statuts nicht Gegenstand seiner Klage seien".

12 In Randnummer 96 des angefochtenen Urteils führt das Gericht aus: "... stellt das Vorbringen des Klägers ° in seiner Erwiderung, im Rahmen des auf die Verletzung des Artikels 25 des Statuts gestützten Klagegrundes °, daß ihm aus der Nichtanwendung des in der Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1988 festgelegten Verfahrens ein Schaden erwachsen sei, gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung einen neuen Klagegrund dar und ist daher unzulässig (vgl. ferner Randnr. 40 dieses Urteils)."

13 Der Rechtsmittelführer kann sich jedoch im Rahmen eines Rechtsmittels nicht auf Vorbringen, auf das er im Verfahren vor dem Gericht ausdrücklich verzichtet hat, oder auf Gründe berufen, die dieses als unzulässig zurückgewiesen hat, wenn diese Feststellung der Unzulässigkeit nicht angefochten wird.

14 Daher ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.

15 Mit dem zweiten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes rügt der Rechtsmittelführer die Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 113 bis 115, insbesondere in Randnummer 114, in denen es um die Abwägung seiner Verdienste und der der anderen Bewerber geht.

16 Dieses Vorbringen, das darin besteht, die rechtlichen Ausführungen des Gerichts zu beanstanden, kann nicht zur Begründung eines Verfahrensfehlers herangezogen werden.

17 Daher ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes im Rahmen des Vorbringens zur Rechtswidrigkeit der Weigerung, den Rechtsmittelführer auf seinen alten Dienstposten zu ernennen, zu prüfen.

Verletzung der Begründungspflicht

18 Mit dem ersten Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes rügt der Rechtsmittelführer, daß dem Gericht ein Fehler unterlaufen sei, als es die Rechtmässigkeit der Entscheidung vom 17. Oktober 1990 über seine Umsetzung nicht im Hinblick auf die genannte Entscheidung vom 19. Juli 1988 geprüft habe.

19 Hierzu genügt die Feststellung, daß aus den oben (Randnrn. 11 bis 13) angeführten Gründen die mit dieser Entscheidung begründeten Argumente unzulässig sind.

20 Mit dem zweiten Teil seines Rechtsmittelgrundes rügt der Rechtsmittelführer die Ausführungen des Gerichts in Randnummer 93 des angefochtenen Urteils zur Rechtsgrundlage der Entscheidung, ihn umzusetzen.

21 Das Gericht hat in den Randnummern 92 bis 95 des angefochtenen Urteils den vom Kläger angeführten Begründungsunterschied zwischen den Schreiben vom 6. November und vom 9. November 1990 geprüft, um feststellen zu können, ob dieser Unterschied einen Fehler in der Begründung der angefochtenen Entscheidung bedeutete.

22 Hierzu wird in Randnummer 93 ausgeführt, "daß das Verfahren zur Neuorganisation auf den Kläger nicht anwendbar war, auch wenn das Schreiben vom 6. November 1990 vielleicht zu einer anderen Deutung hätte Anlaß geben können", daß "die darin möglicherweise enthaltene Ungenauigkeit indes von der Kommission zum einen durch ihr Schreiben vom 9. November 1990 und zum anderen durch ihre Antwort auf die Beschwerde des Klägers behoben [wurde], in der sie deutlich erklärte, daß 'die Verfahrensregelung sich ausschließlich auf die Mobilität des Personals unterhalb der Ebene der Leiter von Verwaltungseinheiten bezog' ". Das Gericht ist daher in Randnummer 95 zu folgendem Ergebnis gekommen: "Da somit die mögliche Ungenauigkeit des Schreibens vom 6. November 1990 im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens behoben wurde, liegt eine Verletzung des Artikels 25 Absatz 2 des Statuts nicht vor."

23 Da diese Ausführungen deutlich die Gründe erkennen lassen, die das Gericht zur Zurückweisung des Vorbringens des Rechtsmittelführers veranlasst haben, sind die Rügen einer Verletzung der Begründungspflicht zurückzuweisen.

24 Daher ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrunds als unbegründet zurückzuweisen.

Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung

25 Der Rechtsmittelführer rügt, er sei diskriminiert worden, da das für die Besetzung des ihm zugewiesenen Dienstpostens gewählte Verfahren nicht so abgelaufen sei, wie es in der erwähnten Entscheidung vom 19. Juli 1988 vorgesehen gewesen sei. Ein solches Verfahren sei jedoch bei der Besetzung eines anderen Führungspostens befolgt worden, der anläßlich der Änderung des Organisationsplans der GD VI geschaffen worden sei.

26 Hierzu genügt die Feststellung, daß dieser dritte Rechtsmittelgrund aus den oben (Randnrn. 11 bis 13) angegebenen Gründen als unzulässig zurückzuweisen ist.

Rechtswidrigkeit der Weigerung, den Rechtsmittelführer auf seinen früheren Dienstposten zu ernennen

27 Der Rechtsmittelführer macht geltend, daß die Ablehnung seiner Bewerbung um seinen eigenen Dienstposten rechtswidrig sei, da in Ermangelung seiner letzten Beurteilung keine ordnungsgemässe Abwägung seiner Verdienste und der der anderen Bewerber habe vorgenommen werden können.

28 In den Randnummern 113 bis 115 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, daß das Fehlen der letzten Beurteilung dem Rechtsmittelführer nicht geschadet habe, da der Beratende Ernennungsausschuß und die Anstellungsbehörde über ausreichende Gesichtspunkte ° die in Randnummer 114 detailliert aufgeführt sind ° verfügt hätten, um die Ablehnung seiner Bewerbung um seinen früheren Dienstposten zu rechtfertigen.

29 Nach Artikel 168a EWG-Vertrag und Artikel 51 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes kann das Rechtsmittel nur auf eine Rechtsverletzung durch das Gericht gestützt werden, wobei jede Tatsachenbeurteilung ausgeschlossen ist. Der Gerichtshof kann daher die Tatsachen nicht neu beurteilen. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes rügt der Rechtsmittelführer jedoch keine Rechtsverletzung, sondern beanstandet nur die Tatsachenbeurteilung durch das Gericht.

30 Unter diesen Umständen ist der vierte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

Verletzung der Fürsorgepflicht

31 Der Rechtsmittelführer vertritt die Ansicht, daß dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es in Randnummer 67 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, daß die Kommission ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen sei.

32 In Randnummer 67 hat das Gericht ausgeführt, daß die Kommission mit ihren Schreiben vom 15. Oktober und vom 6. November 1990 ihrer Fürsorgepflicht insbesondere dadurch nachgekommen sei, daß sie dem Rechtsmittelführer mitgeteilt habe, daß die in Rede stehende Entscheidung kein Werturteil über seine frühere Tätigkeit enthalte.

33 Hierzu genügt die Feststellung, daß der Rechtsmittelführer nur die Tatsachenbeurteilung rügt, die das Gericht in Randnummer 67 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat. Aus den oben unter Randnummer 29 angeführten Gründen ist der Gerichtshof jedoch für diese Tatsachenbeurteilung nicht zuständig.

34 Daher ist der fünfte Rechtsmittelgrund ebenfalls unzulässig.

35 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

36 Der Rechtsmittelführer weist darauf hin, daß er mit den beiden beim Gericht eingereichten Klagen die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten beantragt habe. Er ist der Ansicht, daß das Gericht seinen Forderungen wegen des böswilligen Verhaltens der Kommission ihm gegenüber hätte stattgeben können, und beantragt, diese Situation zu berücksichtigen.

37 Der Rechtsmittelführer hat jedoch nicht dargetan, inwiefern die Kommission ihm ohne angemessenen Grund oder böswillig Kosten verursacht hätte. Daher kann diesem Antrag nicht stattgegeben werden.

38 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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