Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2007
Aktenzeichen: C-356/06
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, EG


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 69 § 5
EG Art. 226
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

vom 11. Mai 2007

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-356/06

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 29. August 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Schima als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission hat dem Gerichtshof mit am 29. November 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener Erwiderung nach Art. 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage nur in Bezug auf das Burgenland aufrechterhalte, und beantragt, die Kosten nach Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung der Republik Österreich aufzuerlegen.

2 Mit am 27. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben hat die Kommission dem Gerichtshof nach Art. 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, die Kosten nach Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung der Republik Österreich aufzuerlegen.

3 Die Beklagte hat zu dieser Klagerücknahme innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht.

4 Nach Art. 69 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

5 Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission auf das Verhalten der Republik Österreich zurückzuführen, da diese die Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erst nach Klageerhebung durch die Kommission erlassen hat.

6 Der Republik Österreich sind somit die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1. Die Rechtssache C-356/06 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

Luxemburg, den 11. Mai 2007.



Ende der Entscheidung

Zurück