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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.11.2000
Aktenzeichen: C-356/99
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 238
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 9. November 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hitesys SpA. - Schiedsklausel - Nichterfüllung eines Vertrages - Rückzahlung von Vorschüssen - Versäumnisverfahren. - Rechtssache C-356/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-356/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater E. de March als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Vicenza, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Hitesys SpA mit Sitz in Aprilia (Italien),

Beklagte,

wegen einer Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 238 EG auf Rückzahlung von Vorschüssen, die im Rahmen des Vertrages JOU2-CT93-0417 gewährt worden waren, von dem die Klägerin wegen Nichterfuellung durch die Beklagte zurückgetreten war,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie des Richters J.-P. Puissochet und der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: A. Saggio

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Mai 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, aufgrund einer Schiedsklausel im Sinne von Artikel 238 EG Klage gegen die Gesellschaft Hitesys SpA auf Rückzahlung eines Vorschusses von 132 500 EUR zuzüglich 61 032,80 EUR Zinsen in Höhe von 8,25 % seit dem 8. Januar 1994, d. h. insgesamt 194 443,70 EUR, nebst 30,364 EUR Zinsen für jeden weiteren Tag des Verzuges bis zur endgültigen Zahlung erhoben; dieser Vorschuss war im Zusammenhang mit einer Finanzierung durch den Vertrag JOU2-CT93-0417 (nachfolgend: Vertrag) gewährt worden, den die Klägerin wegen Nichterfuellung durch die Beklagte gekündigt hatte.

Sachverhalt

2 Am 7. Dezember 1993 schloss die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch die Klägerin, den Vertrag mit der Irvin Elettronica SpA (nachfolgend: Irvin) als Koordinatorin, dem Zentrum für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung (nachfolgend: Zentrum) und der University of Aston (nachfolgend: Aston). Darin verpflichteten sich diese, im Rahmen des mit der Entscheidung 91/484/EWG des Rates vom 9. September 1991 (ABl. L 257, S. 37) beschlossenen spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der nichtnuklearen Energien (1990-1994) mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft ein Vorhaben der Forschung und technologischen Entwicklung durchzuführen.

3 Nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrages war das Vorhaben auf eine Dauer von 18 Monaten ab dem 1. Januar 1994, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages, angelegt. Die vertragliche Frist für die Durchführung der Arbeiten lief somit am 30. Juni 1995 aus.

4 Gemäß Artikel 4 des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin, das Vorhaben nach einem Plan zu finanzieren, der Folgendes vorsah: 1. einen Vorschuss von 200 000 ECU; 2. danach regelmäßig wiederkehrende Zahlungen im Anschluss an den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten nach Artikel 5 des Vertrages; 3. gegebenenfalls einen Einbehalt von 10 % des Gesamtbetrags gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages.

5 Nach Artikel 1 Absatz 4 des Vertrages übernahm die Irvin in ihrer Eigenschaft als Koordinatorin die ausschließliche Verantwortung für die Verbindung zwischen der Klägerin und den Vertragspartnern. Deshalb hatte sie insbesondere alle im Vertrag aufgeführten Unterlagen zu übermitteln. Irvin musste u. a. Halbjahresberichte über den Fortgang der Arbeiten vorlegen, um über die Tätigkeiten und Ergebnisse sämtlicher Vertragspartner Rechenschaft abzulegen, und innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsende einen abschließenden technischen Bericht über jedes Vorhaben einreichen. Gemäß Artikel 5 des Vertrages hatte Irvin alle zwölf Monate ab Inkrafttreten des Vertrages einen Finanzbericht und innerhalb von drei Monaten nach Vertragsende einen endgültigen Finanzbericht vorzulegen.

6 Am 8. Dezember 1993 schickte die Klägerin die Zahlungsanweisung für den Vorschuss von 200 000 ECU im Sinne von Artikel 4 des Vertrages.

7 Aufgrund ernster finanzieller Schwierigkeiten infolge des Todes eines Gesellschafters befand sich Irvin 1994 am Rande des Konkurses. Aus diesem Grund führte die Gesellschaft im Laufe des betreffenden Jahres nach Aufnahme eines neuen Gesellschafters eine Umstrukturierung durch und wandelte sich in die Beklagte, die Hitesys SpA, um. Die Verpflichtungen der Irvin wurden vollständig auf die Beklagte übertragen.

8 Die Klägerin bestätigte die Vertragsänderung und erklärte, nachdem sie den Vertrag förmlich angepasst hatte, mit Schreiben vom 19. August 1994 ihr Einverständnis damit, dass die Beklagte in Bezug auf die gesamte Vertragsbeziehung an die Stelle der Irvin als Koordinatorin der Gruppe trat.

9 Nach dem Wortlaut des Vertrages oblag die Verpflichtung zur regelmäßigen Vorlage von technischen Berichten und Finanzberichten von da an der Beklagten. Wie jedoch den Schreiben der Klägerin zu entnehmen ist, beanstandete diese seit dem 21. Februar 1995, dass die Beklagte dieser Verpflichtung nicht oder nur unvollständig und verspätet nachgekommen sei.

10 In Anbetracht des Verhaltens der Beklagten forderte die Klägerin sie mit Schreiben vom 27. Juli 1995 auf, ihr die Unterlagen über den Fortgang der vertraglich vorgesehenen Arbeiten zu übersenden. In demselben Schreiben teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie betrachte den Vertrag als am 30. Juni 1995 beendet und behalte sich die Rückforderung des bereits gezahlten Vorschusses im Anschluss an die Prüfung dieser Unterlagen vor.

11 Mit Schreiben vom 3. September 1996 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Vertrag gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Allgemeinen Bedingungen, die den Anhang II des Vertrages bilden (nachfolgend: Allgemeine Bedingungen), mit der Begründung, die vorgeschriebenen technischen Berichte seien nicht vorgelegt und die vereinbarten Arbeiten nicht durchgeführt worden. Die Klägerin verlangte sodann die teilweise Erstattung der gewährten Vorschüsse, und zwar in Höhe von 132 500 ECU entsprechend dem Unterschied zwischen dem als Vorschuss an Irvin gezahlten Betrag von 200 000 ECU und der Summe der Beträge von 55 000 und 12 500 ECU, die Irvin an Zentrum bzw. Aston weitergeleitet hatte.

12 Anschließend übersandte die Klägerin die Rückzahlungsanordnung Nr. 96005952, die auf den erwähnten Betrag von 132 500 ECU lautete und der bis zum 31. Dezember 1996 Folge zu leisten war. Am 17. Juli 1997 übermittelte sie eine Zahlungserinnerung.

13 Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 25. September 1997, in dem sie ihre vorübergehenden Verstöße mit den aufgetretenen Schwierigkeiten rechtfertigte. Am 17. Dezember 1997 sandte die Beklagte der Klägerin einen Bericht über die von ihr zur Durchführung des Forschungsvorhabens getätigten Ausgaben und äußerte die Hoffnung, dass diese Dokumentation beweisen könne, wie überaus korrekt sie dieses Vorhaben trotz ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten in Angriff genommen habe.

14 Mit Schreiben vom 6. Februar 1998 bekräftigte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihre Rückzahlungsaufforderung, wobei sie ausführte, der Vertrag habe am 30. Juni 1995 geendet, die Beklagte habe ihre vertraglichen Verpflichtungen missachtet, da sie die erforderlichen Berichte nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Fristen vorgelegt habe, und darüber hinaus habe sie nicht auf die Erinnerungsschreiben und -faxe geantwortet. Folglich erklärte die Klägerin, sie könne keine der von der Beklagten im Anhang zu deren Schreiben vom 17. Dezember 1997 angegebenen Ausgaben berücksichtigen, um den zurückgeforderten Betrag gegebenenfalls herabzusetzen.

15 Mit Schreiben vom 20. April 1988 schickte die Beklagte der Klägerin ihren abschließenden technischen Bericht.

16 Die Kommission bekräftigte ihre Rückzahlungsaufforderung nochmals mit Schreiben vom 14. Juli 1998, indem sie erneut geltend machte, die Beklagte habe die vertraglichen Fristen für die Vorlage der Berichte über ihre eigene Forschungstätigkeit nicht eingehalten und die Dokumentation, die ihr am 20. April 1998 übersandt worden sei, ermögliche es ihren Dienststellen nicht, ihre ursprüngliche Rückforderungsentscheidung zu ändern.

Verfahren vor dem Gerichtshof

17 Die Klage der Kommission ist der Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden. Mit der Begründung, dass die Beklagte innerhalb der hierfür gesetzten Frist keine Klagebeantwortung eingereicht habe, beantragte die Klägerin gemäß Artikel 94 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes Versäumnisurteil.

18 Es ist festzustellen, dass die Beklagte, gegen die ordnungsgemäß Klage erhoben ist, nicht fristgerecht eine Klagebeantwortung im Sinne von Artikel 40 § 1 der Verfahrensordnung eingereicht hat. Der Gerichtshof muss daher durch Versäumnisurteil entscheiden. Da an der Zulässigkeit der Klage kein Zweifel besteht, hat er nach Artikel 94 § 2 der Verfahrensordnung zu prüfen, ob die Anträge der Klägerin begründet erscheinen.

Begründetheit

19 Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Allgemeinen Bedingungen regelt den Rücktritt vom Vertrag wegen Nichterfuellung. Danach kann die Kommission, wenn ein oder mehrere Vertragspartner eine ihnen obliegende Verpflichtung nicht erfuellen und nachdem sie den oder die betreffenden Vertragspartner schriftlich aufgefordert hat, der Verpflichtung nachzukommen, den Vertrag als aufgelöst betrachten, sofern die Nichterfuellung einen Monat nach der Aufforderung andauert und nicht aus wichtigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.

20 Den Angaben der Klägerin ist zu entnehmen, dass die Beklagte den ersten technischen Halbjahresbericht mit sechs Monaten Verspätung übersandte und dass sie am 27. Juli 1995, d. h. nach Ablauf der Frist für die Durchführung des Forschungsvorhabens, weder die technischen Berichte für den Zeitraum von Juni bis Dezember 1994 noch den endgültigen technischen Bericht, noch die Finanzberichte für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1995 übermittelt hatte. Die Beklagte übersandte erst im Dezember 1997 einen Bericht über die von ihr zur Durchführung des genannten Vorhabens getätigten Ausgaben, den abschließenden technischen Bericht übermittelte sie sogar noch später mit einem Schreiben vom 20. April 1998.

21 Die Klägerin forderte die Beklagte daher mit Faxschreiben vom 21. Februar 1995 zu Recht auf, jede Tätigkeit in Bezug auf die Verwirklichung des Forschungsvorhabens einzustellen. Ferner steht außer Zweifel, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 27. Juli 1995 die Beklagte davon unterrichtete, dass sie den Vertrag als am 30. Juni 1995 beendet betrachtete, und dass sie in ihrem Schreiben vom 3. September 1996 der Beklagten gegenüber den Rücktritt vom Vertrag wegen Nichterfuellung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Allgemeinen Bedingungen erklärte.

22 Die in Randnummer 20 dieses Urteils festgestellten Pflichtverstöße können nicht als aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt angesehen werden. Als einzige Erklärung beruft sich die Beklagte auf die wirtschaftliche Krise der Gruppe, der Irvin angehörte. Mit diesem Grund kann sie nicht gehört werden, da er sich auf die Lage der betroffenen Gesellschaft selbst bezieht und nicht auf technische oder wirtschaftliche Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung des Forschungsvorhabens.

23 Nach Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Allgemeinen Bedingungen kann die Kommission im Fall des Rücktritts wegen Nichterfuellung die Erstattung der tatsächlich gezahlten Beträge verlangen, soweit sie dies im Hinblick auf die Art und die Bedeutung der durchgeführten Arbeiten sowie deren Nutzen für das Vorhaben insgesamt für gerecht und billig hält.

24 Insoweit ist den Angaben der Klägerin zu entnehmen, dass sie der Irvin, deren Verpflichtungen die Beklagte übernommen hat, am 8. Dezember 1993 einen Vorschuss von 200 000 ECU zahlte und dass die Irvin davon den auf sie entfallenden Anteil, d. h. 132 500 ECU, einbehielt. Angesichts der in Randnummer 20 dieses Urteils festgestellten Pflichtverstöße erscheint die Forderung nach Erstattung des Gesamtbetrags von 132 500 ECU angemessen.

25 Daher ist dem Antrag der Klägerin stattzugeben, soweit er die Erstattung des Vorschusses betrifft, den die Gesellschaft erhielt, deren Verpflichtungen die Beklagte übernommen hat.

26 Zu den Verzugszinsen ist festzustellen, dass gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Allgemeinen Bedingungen der zu erstattende Betrag um Zinsen erhöht werden kann, die ab Empfang der Zahlung durch den Vertragspartner und in Höhe von 2 % über dem Satz, der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine Geschäfte in Ecu angewandt und am ersten Arbeitstag jedes Monats veröffentlicht wird, berechnet werden.

27 Der von der Beklagten an die Klägerin zur Erstattung des empfangenen Vorschusses zu zahlende Betrag ist daher nach Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Allgemeinen Bedingungen um Verzugszinsen zu erhöhen, die ab dem 8. Januar 1994 als dem vermuteten Datum für den Empfang des Vorschusses und bis zur vollständigen Bezahlung der Schuld berechnet werden.

28 Aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) ist die Bezugnahme auf den Ecu durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 EUR für 1 ECU zu ersetzen.

29 Folglich ist die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 132 500 EUR nebst Verzugszinsen gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Allgemeinen Bedingungen ab dem 8. Januar 1994 und bis zur vollständigen Bezahlung der Schuld zu zahlen.

Kostenentscheidung:

Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hitesys SpA beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Hitesys SpA die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Hitesys SpA wird verurteilt, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften 132 500 EUR nebst Verzugszinsen gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Allgemeinen Bedingungen in Anhang II des Vertrages JOU2-CT93-0417 ab dem 8. Januar 1994 und bis zur vollständigen Bezahlung der Schuld zu zahlen.

2. Die Hitesys SpA trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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