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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.1990
Aktenzeichen: C-358/89 R
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wird im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung beantragt, den Vollzug einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auszusetzen, so ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung ( vgl. namentlich den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 9. April 1987 in der Rechtssache 77/87 R, Technointorg/Rat, Slg. 1987, 1793 ), die in Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung geforderte Dringlichkeit des Antrags nicht schon aus den Auswirkungen, die mit der Einführung eines Antidumpingzolls naturgemäß verbunden sind, nämlich dem Anstieg des Preises des mit diesem Zoll belasteten Erzeugnisses. Zweck des Antidumpingzolls ist es gerade, den Preis des in Rede stehenden Erzeugnisses zu erhöhen, um die festgestellte Dumpingspanne auszugleichen. Für ein Unternehmen, das dieses Erzeugnis verarbeitet, schlagen sich diese Auswirkungen in einer Erhöhung der mit seiner Produktion verbundenen Kosten und gegebenenfalls in einem Anstieg des Preises des verarbeiteten Erzeugnisses und einem entsprechenden Rückgang seiner Marktanteile bei diesem Erzeugnis nieder.

Diese Rechtsprechung schließt jedoch nicht aus, daß der Kläger einen Schaden erlitten hat, der die Aussetzung des Vollzugs rechtfertigen kann, sofern es sich um einen auf ihn beschränkten, besonderen Schaden infolge der Einführung des Antidumpingzolls handelt.

Ein Unternehmen, das insoweit geltend macht, sein Überleben sei gefährdet, nachdem ihm praktisch sein gesamter, etwa ein Drittel seiner Erzeugung ausmachender Absatz auf dem Markt der Gemeinschaft verlorengegangen sei, tut nicht dar, daß diese Gefahr unmittelbar droht, wenn es einräumt, daß es noch immer gewinnbringend arbeitet und daß die Nachfrage nach den Erzeugnissen, die es auf dem Weltmarkt absetzt, steigt.

2. Eine Beweiserhebung, wie etwa durch die Bestellung eines Sachverständigen, fällt, soweit sie das Verfahren zur Hauptsache und nicht das der einstweiligen Anordnung betrifft, in die Zuständigkeit des Gerichtshofes nach Artikel 45 der Verfahrensordnung und nicht in die des im Verfahren der einstweiligen Anordnung entscheidenden Präsidenten.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 14. FEBRUAR 1990. - EXTRAMET INDUSTRIE SA GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - DUMPING - ENDGUELTIGE ZOELLE - CALCIUM-METALL. - RECHTSSACHE C-358/89 R.

Tenor:

1 ) Der Antrag wird zurückgewiesen.

2 ) Die Entscheidung über die Kosten, einschließlich derer des Streitbeitritts, bleibt vorbehalten.

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