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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.05.1991
Aktenzeichen: C-358/89 (1)
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Verordnungen, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden, haben zwar, wenn man die Kriterien des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag anlegt, aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite tatsächlich normativen Charakter. Dies schließt jedoch nicht aus, daß ihre Bestimmungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen können.

Folglich können die Handlungen, durch die Antidumpingzölle eingeführt werden, unter bestimmten Umständen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen, ohne ihren normativen Charakter zu verlieren, so daß diese befugt sind, eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Handlungen zu erheben.

Das ist im allgemeinen bei den produzierenden und exportierenden Unternehmen der Fall, die nachweisen können, daß sie in den Handlungen der Kommission oder des Rates namentlich genannt oder von den vorbereitenden Handlungen betroffen waren, sowie bei den Importeuren, deren Wiederverkaufspreise für die betreffenden Waren der Ermittlung des Ausfuhrpreises zugrundegelegt wurden.

So ist auch ein Wirtschaftsteilnehmer als individuell betroffen anzusehen, der als grösster Importeur und zugleich als Endverbraucher des Erzeugnisses, das Gegenstand der Antidumpingmaßnahme ist, nachweist, daß seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sehr weitgehend von seinen Einfuhren abhängen und von der streitigen Verordnung schwer getroffen sind, da nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellen und er Schwierigkeiten hat, es sich bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu beschaffen, der zudem noch sein Hauptmitbewerber für das Verarbeitungserzeugnis ist.

Diese Umstände begründen nämlich insgesamt eine besondere Situation, die den Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf die fragliche Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. MAI 1991. - EXTRAMET INDUSTRIE SA GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - DUMPING - EINFUEHRER - NICHTIGKEITSKLAGE - ZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE C-358/89.

Entscheidungsgründe:

1 Die Gesellschaft französischen Rechts Extramet Industrie SA (im folgenden: Klägerin) hat mit Klageschrift, die am 27. November 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag eine Klage mit dem Antrag erhoben, die Verordnung (EWG) Nr. 2808/89 des Rates vom 18. September 1989 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calcium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Sowjetunion und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle auf diese Einfuhren (ABl. L 271, S. 1) für nichtig zu erklären.

2 Die Klägerin ist der grösste Importeur von Calcium-Metall, das im wesentlichen aus der Volksrepublik China und der Sowjetunion stammt. Die Einfuhren von Calcium-Metall stellen die Hauptbezugsquelle der Klägerin dar, die aus diesem Erzeugnis nach einem von ihr entwickelten Redestillationsverfahren, für das ihr ein Patent erteilt wurde, reines Calcium in Form von Granulaten herstellt, die hauptsächlich in der Metallurgie Verwendung finden.

3 Aufgrund eines Antrags, den die Chambre syndicale de l' électrométallurgie et de l' électrochimie (Verband für Elektrometallurgie und Elektrochemie; im folgenden: Chambre syndicale) im Namen der Péchiney Électrométallurgie SA (im folgenden: Firma Péchiney), die der einzige Hersteller von Calcium-Metall in der Gemeinschaft ist und reines Calcium-Metall nach einem eigenen Destillationsverfahren verarbeitet, gestellt hatte, erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 707/89 vom 17. März 1989 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calcium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Sowjetunion (ABl. L 78, S. 10).

4 Nach einer Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Zolls führte der Rat mit der streitigen Verordnung mit Wirkung vom 21. September 1989 einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 21,8 % bzw. 22 % auf die Einfuhren von Calcium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Sowjetunion ein.

5 Den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2808/89 zufolge stellten der Gemeinschaftshersteller, nämlich die Firma Péchiney, und ein unabhängiger Importeur (der die Ware auch verarbeitet), nämlich die Klägerin, nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde, und nahmen dieser gegenüber schriftlich Stellung.

6 Wie ferner aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2808/89 hervorgeht, ist der Importeur der Ansicht, daß der Gemeinschaftshersteller den ihm entstandenen Schaden selbst verursacht habe, weil er es abgelehnt habe, Calcium-Metall an den Importeur zu liefern, was diesen veranlasst habe, bei den französischen Behörden eine Beschwerde wegen mißbräuchlicher Ausnutzung einer beherrschenden Stellung einzureichen.

7 Mit am 11. Dezember 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichtem Schriftsatz hat die Klägerin die Aussetzung des Vollzugs der vorgenannten Verordnung Nr. 2808/89 im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt. Dieser Antrag ist durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 zurückgewiesen worden.

8 Mit Beschlüssen vom 17. Januar und 22. Mai 1990 hat der Gerichtshof die Kommission, die Firma Péchiney und die Chambre syndicale als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

9 Mit am 15. Februar 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichtem besonderen Schriftsatz hat der Rat gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben. Der Gerichtshof hat gemäß Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung beschlossen, über diese Einrede mündlich zu verhandeln.

10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

11 Zur Begründung der Einrede der Unzulässigkeit macht der Rat, unterstützt durch die Streithelferinnen, geltend, nach ständiger Rechtsprechung sei die Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung unzulässig, da es sich bei der Klägerin um einen unabhängigen Importeur handele, dessen Verkaufspreise bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise nicht berücksichtigt worden seien, so daß sie nicht individuell betroffen sei.

12 Die Klägerin hält dem entgegen, sie sei sehr wohl von der streitigen Verordnung individuell betroffen, da sie der grösste Importeur sei, da sie zu dem Antidumpingverfahren hinzugezogen worden sei und da sie in der streitigen Verordnung eindeutig identifiziert werden könne.

13 Um zu entscheiden, ob die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit begründet ist, ist darauf hinzuweisen, daß, wenn man die Kriterien des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag anlegt, die Verordnungen, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden, zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite tatsächlich normativen Charakter haben. Dies schließt jedoch nicht aus, daß ihre Bestimmungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen können (siehe Urteile vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239/82 und 275/82, Allied Corporation I, Slg. 1984, 1005, Randnr. 11, und vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 53/83, Allied Corporation II, Slg. 1985, 1621, Randnr. 4).

14 Folglich können die Handlungen, durch die Antidumpingzölle eingeführt werden, unter bestimmten Umständen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen, ohne ihren normativen Charakter zu verlieren, so daß diese befugt sind, eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Handlungen zu erheben.

15 Der Gerichtshof hat dies allgemein für die produzierenden und exportierenden Unternehmen angenommen, die nachweisen können, daß sie in den Handlungen der Kommission oder des Rates namentlich genannt oder von den vorbereitenden Handlungen betroffen waren

(siehe Urteile vom 21. Februar 1984 und 23. Mai 1985, Allied Corporation I und II, a. a. O.; Urteile vom 14. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua, Slg. 1990, I-719, und in der Rechtssache C-156/87, Gestetner, Slg. 1990, I-781), sowie für die Importeure, deren Wiederverkaufspreise für die betreffenden Waren der Ermittlung des Ausfuhrpreises zugrunde gelegt wurden (siehe zuletzt Urteile vom 11. Juli 1990 in der Rechtssache C-304/86, Enital, Slg. 1990, I-2939, in der Rechtssache C-305/86, Neotype Techmashexport, Slg. 1990, I-2945, und in der Rechtssache C-157/87, Electroimpex, Slg. 1990, I-3021).

16 Wird damit bestimmten Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern das Recht zuerkannt, eine Klage auf Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung zu erheben, so schließt dies jedoch nicht aus, daß auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (siehe Urteil vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann, Slg. 1963, 211).

17 Die Klägerin hat aber das Vorliegen einer Reihe von Umständen nachgewiesen, die eine derartige besondere, sie im Hinblick auf die fragliche Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebende Situation begründen. Sie ist nämlich der grösste Importeur des Erzeugnisses, das Gegenstand der Antidumpingmaßnahme ist, und zugleich Endverbraucher dieses Erzeugnisses. Ausserdem hängen ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten sehr weitgehend von diesen Einfuhren ab und sind von der streitigen Verordnung schwer getroffen, da nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellen und die Klägerin Schwierigkeiten hat, es sich bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu beschaffen, der zudem noch ihr Hauptmitbewerber für das Verarbeitungserzeugnis ist.

18 Infolgedessen ist die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

19 Die Kostenentscheidung ist vorzubehalten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

2) Das Verfahren wird zur Hauptsache fortgesetzt.

3) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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