Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: C-36/05
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 92/100/EWG


Vorschriften:

EG Art. 226
Richtlinie 92/100/EWG Art. 1
Richtlinie 92/100/EWG Art. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

26. Oktober 2006

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/100/EWG - Urheberrecht - Vermiet- und Verleihrecht - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist"

Parteien:

In der Rechtssache C-36/05

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 31. Januar 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Vidal Puig und W. Wils als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch I. del Cuvillo Contreras als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet und J. Malenovský (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. Juni 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt mit ihrer Klage, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es nahezu alle, wenn nicht alle, Kategorien von Einrichtungen, die urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich verleihen, von der Pflicht befreit hat, den Urhebern für das Verleihen eine Vergütung zu zahlen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Die siebte Begründungserwägung der Richtlinie lautet:

"Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, bedürfen Urheber und ausübende Künstler eines angemessenen Einkommens als Grundlage für weiteres schöpferisches und künstlerisches Arbeiten. Die insbesondere für die Herstellung von Tonträgern und Filmen erforderlichen Investitionen sind außerordentlich hoch und risikoreich. Die Möglichkeit, ein solches Einkommen sicherzustellen und solche Investitionen abzusichern, kann nur durch einen angemessenen Rechtsschutz für die jeweils betroffenen Rechtsinhaber wirkungsvoll gewährleistet werden."

3 Artikel 1 der Richtlinie bestimmt:

"(1) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels sehen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich Artikel 5 das Recht vor, die Vermietung und das Verleihen von Originalen und Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke und anderer in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneter Schutzgegenstände zu erlauben oder zu verbieten.

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet 'Vermietung' die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung zu unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen.

(3) Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet 'Verleihen' die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen vorgenommen wird.

(4) Die in Absatz 1 genannten Rechte werden weder durch die Veräußerung von in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Originalen und Vervielfältigungsstücken von urheberrechtlich geschützten Werken und anderen Schutzgegenständen noch durch andere darauf bezogene Verbreitungshandlungen erschöpft."

4 Artikel 5 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie sieht vor:

"(1) Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht nach Artikel 1 vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, diese Vergütung entsprechend ihren kulturpolitischen Zielsetzungen festzusetzen.

(2) Bringen die Mitgliedstaaten das ausschließliche Verleihrecht im Sinne von Artikel 1 in Bezug auf Tonträger, Filme und Computerprogramme nicht zur Anwendung, so führen sie eine Vergütung zumindest für die Urheber ein.

(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Kategorien von Einrichtungen von der Zahlung der Vergütung im Sinne der Absätze 1 und 2 ausnehmen."

Nationales Recht

5 Die Richtlinie wurde durch das Gesetz 43/1994 vom 30. Dezember 1994 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (BOE Nr. 313 vom 31. Dezember 1994, S. 39504) in spanisches Recht umgesetzt. Dieses Gesetz wurde durch das Real Decreto Legislativo 1/1996 vom 12. April 1996 zur Verabschiedung der Neufassung des Gesetzes über das geistige Eigentum (BOE Nr. 97 vom 22. April 1996, S. 14369, im Folgenden: Decreto Legislativo) geändert.

6 Artikel 17 des Decreto Legislativo lautet:

"Dem Urheber steht die ausschließliche Ausübung der Rechte zur Nutzung seines Werkes in jedweder Form und insbesondere der Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe und Umgestaltung zu, die außer in den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Fällen nicht ohne seine Zustimmung ausgeübt werden dürfen."

7 In Artikel 19 des Decreto Legislativo heißt es:

"1. 'Verbreitung' bedeutet, dass das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung, der Vermietung, des Verleihens oder in anderer Form zugänglich gemacht werden.

...

3. 'Vermietung' bedeutet die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung von Originalen und Vervielfältigungsstücken eines Werkes zu unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen.

Vom Begriff der Vermietung sind die Gebrauchsüberlassung zu Ausstellungszwecken, die öffentliche Wiedergabe über Tonträger oder audiovisuelle Aufnahmen, auch in Auszügen, und die Überlassung zur Benutzung an Ort und Stelle ausgenommen.

4. 'Verleihen' bedeutet die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung von Originalen und Vervielfältigungsstücken eines Werkes, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen vorgenommen wird.

Ein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher oder kommerzieller Nutzen ist nicht gegeben, wenn das Verleihen durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung gegen Zahlung eines Betrages erfolgt, der nicht über das zur Deckung ihrer laufenden Kosten erforderliche Maß hinausgeht.

Vom Begriff des Verleihens sind die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten und die zwischen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, stattfindenden Vorgänge ausgenommen."

8 Das dem Urheber durch die Artikel 17 und 19 des Decreto Legislativo eingeräumte ausschließliche Verleihrecht unterliegt nach seinem Artikel 37 Absatz 2 folgender Ausnahme:

"... Museen, Archive, Bibliotheken, Zeitungsarchive, Phonotheken oder Cinematheken, die in öffentlicher Trägerschaft stehen oder zu gemeinnützigen Kultur-, Wissenschafts- oder Bildungskörperschaften ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Lehranstalten des spanischen Bildungssystems gehören, [benötigen] keine Erlaubnis der Rechtsinhaber und müssen keine Vergütung für das von ihnen vorgenommene Verleihen leisten."

Vorverfahren

9 Am 24. April 2003 forderte die Kommission das Königreich Spanien auf, ihr Informationen über die Umsetzung der Artikel 1, 2 und 5 der Richtlinie zu geben. Das Königreich Spanien antwortete darauf mit Schreiben vom 1. Juli 2003.

10 Am 19. Dezember 2003 richtete die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG an das Königreich Spanien ein Mahnschreiben mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie nachzukommen. Das Königreich Spanien gab dazu am 19. März 2004 Erklärungen ab.

11 Da die Kommission diese Erklärungen als unzureichend ansah, richtete sie am 9. Juli 2004 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Spanien, mit der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.

12 Als Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme übersandte das Königreich Spanien der Kommission am 13. September 2004 einen vom Kultusministerium erstellten Bericht, in dem zum einen die von den spanischen Behörden in der Antwort auf das Mahnschreiben vorgebrachten Argumente wiederholt wurden und zum anderen die "Knappheit verfügbarer Budgetmittel" geltend gemacht wurde.

13 Da die Argumente, auf denen der Standpunkt des Königreichs Spanien beruht, die Kommission nicht überzeugten, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Klage

Vorbringen der Parteien

14 Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus Artikel 37 Absatz 2 des Decreto Legislativo, dass die Pflicht, den Urhebern für das ohne ihre Zustimmung erfolgte Verleihen ihrer Werke eine Vergütung zu zahlen, so stark eingeschränkt sei, dass Zweifel bestünden, ob sie in der Praxis überhaupt zum Tragen kommen könne. Die getroffene Unterscheidung zwischen der verleihenden "Einrichtung" und der sie kontrollierenden "Körperschaft" sei übertrieben formalistisch. Sie mache nämlich die den Urhebern geschuldete Vergütung von der vom Verleiher gewählten Rechtsform abhängig, so dass die Vergütungspflicht sehr leicht umgangen werden könne.

15 In Wirklichkeit trete diese Pflicht nicht ein, wenn die verleihenden Stellen zu öffentlichen Körperschaften, Lehranstalten des spanischen Bildungssystems oder privaten "gemeinnützigen Kultur-, Wissenschafts- oder Bildungskörperschaften" ohne Gewinnerzielungsabsicht gehörten.

16 Folglich gebe es nur noch zwei Fälle, in denen die Vergütungspflicht bestehe. Der erste Fall sei der, dass die verleihende Einrichtung eine private Körperschaft mit Gewinnerzielungsabsicht sei. Ein Verleihen "mit Gewinnerzielungsabsicht" sei aber nicht als "Verleihen" im Sinne der Richtlinie anzusehen, sondern als "Vermietung". Es sei im Übrigen in der Praxis wenig wahrscheinlich, dass eine Körperschaft mit Gewinnerzielungsabsicht kostenlose Ausleihen vornehme. Der zweite Fall sei der, dass es sich bei der Einrichtung um eine private Körperschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht handele, die aber keine "gemeinnützige Kultur-, Wissenschafts- oder Bildungskörperschaft" sei. Auch hier sei schwer vorstellbar, dass Museen, Bibliotheken, Phonotheken, Cinematheken oder andere Einrichtungen, die öffentliche Ausleihen ohne Gewinnerzielungsabsicht vornähmen, nicht als "gemeinnützige Kultur-, Wissenschafts- oder Bildungskörperschaften" angesehen werden könnten.

17 Somit treffe es zwar zu, dass das Decreto Legislativo im vorliegenden Fall eine formale Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien von Einrichtungen ermögliche, doch könne diese Unterscheidung nicht als sinnvoll angesehen werden, da sie die gleiche Wirkung wie das Fehlen jeder Unterscheidung habe und dazu führe, dass alle Verleihvorgänge von der Vergütungspflicht ausgenommen seien.

18 Außerdem sei Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie als Ausnahme von der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Vergütungspflicht eng auszulegen. Werde dem Adjektiv "bestimmte" in der Wendung "bestimmte Kategorien von Einrichtungen" keine Bedeutung beigemessen, so laufe dies darauf hinaus, dass der Vergütungspflicht jede praktische Wirkung genommen und Absatz 3 eine dem Ziel der Richtlinie zuwiderlaufende Auslegung gegeben werde. Es sei zwar richtig, dass die letztgenannte Bestimmung den Mitgliedstaaten ein erhebliches Ermessen bei der Festlegung der von der Vergütungspflicht befreiten Kategorien von Einrichtungen einräume, doch werde eine "Ausnahme", die für alle oder fast alle Einrichtungen gelte, zur Grundregel.

19 Im Übrigen sollten die Vergütungen für die Urheber deren kreative Bemühungen entgelten. Folglich könne das Unterbleiben einer Zahlung oder eine so geringe Zahlung, dass sie als Entgelt für diese kreativen Bemühungen offensichtlich unzureichend sei, nicht als "Vergütung" im eigentlichen Wortsinne angesehen werden.

20 Das Königreich Spanien vertritt in seiner Klagebeantwortung zunächst die Auffassung, dass die Einstufung des Anwendungsbereichs der in der spanischen Regelung vorgesehenen Pflicht, den Urhebern eine Vergütung zu zahlen, als "äußerst begrenzt" nicht zutreffe, weil die Kommission zu Unrecht "Einrichtungen" und "Körperschaften" gleichsetze. Tatsächlich sei das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht eine Voraussetzung, die nicht für die Einrichtung selbst gelte, sondern für die Körperschaft, zu der sie gehöre. Die Gleichsetzung von Einrichtung und Körperschaft gebe somit Anlass zu Verwirrung, da sie den Eindruck erwecke, dass die Gewinnerzielungsabsicht und die Gemeinnützigkeit bei der Einrichtung und nicht bei der sie beherrschenden Körperschaft vorliegen müssten. Unter diesen Umständen sei der von der Kommission als äußerst begrenzt eingestufte Anwendungsbereich der genannten Pflicht weiter. Es komme im Übrigen sehr häufig vor, dass Privatunternehmen als Schirmherren oder Mäzene Werke kostenlos öffentlich verliehen, und nichts spreche dagegen, dass die Körperschaften, denen diese Einrichtungen gehörten, den Urhebern auf Verlangen eine Vergütung zahlten.

21 Ferner biete kein Artikel der Richtlinie Informationen oder Auslegungskriterien in Bezug auf den jeweiligen Umfang, den der Grundsatz einer Vergütung für die Urheber sowie die Ausnahme von ihrer Zahlung haben könnten. Die Kommission, die die Beweislast trage, habe somit nicht nachgewiesen, dass der Umfang der Ausnahme von der Zahlung einer Vergütung an die Urheber für das Verleihen ihrer Werke dazu geführt habe, dass sie ein unzulängliches Einkommen erhielten und dadurch an der Schaffung neuer Werke gehindert sein könnten. Die Kommission habe im Übrigen weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, dass diese Ausnahme die Verwirklichung des Binnenmarktes beeinträchtigt habe.

22 Entgegen der Behauptung der Kommission, die ohne rechtliche Grundlage die den Mitgliedstaaten zuerkannte Befugnis, bestimmte oder auch alle Kategorien von Einrichtungen auszunehmen, beschneiden wolle, räume die Richtlinie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein, das es ihnen ermögliche, die Vergütungspflicht einzuschränken oder auch der Wirkung zu berauben, soweit dies zur Erreichung ihrer kulturpolitischen Ziele erforderlich sei, die Vorrang vor dem Erfordernis hätten, ein angemessenes Einkommen der Urheber zu gewährleisten. Die Erklärung der Kommission in ihrem Bericht vom 12. September 2002 an den Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zum Verleihrecht in der Europäischen Union (KOM[2002] 502 endg., im Folgenden: Bericht von 2002 zum Verleihrecht) bestätige diese Auslegung. Darin führe die Kommission nämlich aus: "Unter bestimmten Bedingungen wird [in Artikel 5] den Mitgliedstaaten gestattet, das ausschließliche Recht durch ein Vergütungsrecht zu ersetzen oder sogar überhaupt keine Vergütung vorzusehen."

23 Schließlich beziehe sich die Wendung "bestimmte Kategorien von Einrichtungen" nicht auf deren Menge, Zahl oder Bedeutung, sondern bedeute so viel wie gesonderte, verschiedene oder festgelegte Kategorien von Einrichtungen. Folglich entspreche die von der Kommission vertretene Auslegung von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie nicht der tatsächlichen Bedeutung dieser Wendung.

Würdigung durch den Gerichtshof

24 Mit der vorliegenden Vertragsverletzungsklage wirft die Kommission im Wesentlichen die Frage auf, welche Bedeutung Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie beizumessen ist, wonach die Mitgliedstaaten "bestimmte Kategorien von Einrichtungen" von der Zahlung der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Vergütung ausnehmen können.

25 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-301/98, KVS International, Slg. 2000, I-3583, Randnr. 21, und vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 50).

26 Die Richtlinie soll nach ihrem Hauptziel, wie es sich speziell aus ihrer siebten Begründungserwägung ergibt, gewährleisten, dass Urheber und ausübende Künstler ein angemessenes Einkommen erhalten, und soll die außerordentlich hohen und risikoreichen Investitionen absichern, die insbesondere für die Herstellung von Tonträgern und Filmen erforderlich sind (Urteile vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-200/96, Metronome Musik, Slg. 1998, I-1953, Randnr. 22, und vom 6. Juli 2006 in der Rechtssache C-53/05, Kommission/Portugal, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 24).

27 Würden nahezu alle oder sogar alle Kategorien von Einrichtungen, die einen derartigen Verleih vornehmen, von der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie niedergelegten Verpflichtung befreit, so würde den Urhebern eine Vergütung entzogen, die ihnen eine Absicherung ihrer Investitionen ermöglicht; dies hätte auf jeden Fall auch Auswirkungen auf die Tätigkeit der Schaffung neuer Werke (vgl. Urteile Metronome Musik, Randnr. 24, und Kommission/Portugal, Randnr. 25). Unter diesen Umständen läuft eine Umsetzung der Richtlinie, die in der Praxis zur Befreiung nahezu aller oder aller Kategorien von Einrichtungen führt, dem Hauptziel dieser Richtlinie zuwider.

28 Das Königreich Spanien macht jedoch hierzu geltend, dass kulturpolitische Zielsetzungen Vorrang vor dem Ziel hätten, ein angemessenes Einkommen der Urheber zu gewährleisten. Die in der Richtlinie anerkannte Freiheit der Mitgliedstaaten ermögliche es ihnen somit, den Urhebern eine ganz begrenzte, symbolische oder sogar auf null reduzierte Vergütung zu gewähren. Der Bericht von 2002 zum Verleihrecht bestätige im Übrigen diese Auslegung.

29 Die Kulturpolitik stellt zwar ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel dar, das es ermöglicht, nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie bestimmte öffentliche Verleiheinrichtungen von der Vergütungspflicht auszunehmen. Der Schutz der Rechtsinhaber, um zu gewährleisten, dass sie ein angemessenes Einkommen erhalten, ist jedoch ebenfalls ein spezielles Ziel dieser Richtlinie, wie in deren siebter Begründungserwägung ausdrücklich dargelegt wird. Die vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgesehene Beschränkung des Umfangs der Befreiung, wonach die nationalen Behörden nur bestimmte Kategorien von Einrichtungen von der Vergütungspflicht ausnehmen dürfen, dient gerade zur Wahrung dieses Anspruchs auf eine Vergütung.

30 Die auf das Hauptziel der Richtlinie gestützte Auslegung, wie sie sich aus Randnummer 26 des vorliegenden Urteils ergibt, wird im Übrigen durch den Wortlaut von Artikel 5 Absatz 3 bestätigt, in dem nur von "bestimmten Kategorien von Einrichtungen" die Rede ist. Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte somit den Mitgliedstaaten nicht gestatten, nahezu alle oder sogar alle Kategorien von Einrichtungen von der Zahlung der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Vergütung zu befreien (Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 21).

31 Außerdem erlaubt es die Richtlinie nach ihrem Artikel 5 Absatz 3 den Mitgliedstaaten, im Rahmen des öffentlichen Verleihs von der in Absatz 1 festgelegten allgemeinen Pflicht zur Zahlung einer Vergütung an die Urheber abzuweichen. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, aber eng auszulegen (Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-476/01, Kapper, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 72, und Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 22).

32 Wie aus Randnummer 30 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist folglich die Wendung "bestimmte Kategorien von Einrichtungen" in Artikel 5 Absatz 3 entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien dahin auszulegen, dass sie sich auf einen Begriff mit quantitativem Charakter bezieht. Somit kann nur eine begrenzte Zahl der Kategorien von Einrichtungen, die potenziell zur Zahlung einer Vergütung nach Absatz 1 dieses Artikels verpflichtet sind, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden.

33 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es in Ermangelung hinreichend genauer gemeinschaftsrechtlicher Kriterien in einer Richtlinie, anhand deren die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen bestimmt werden könnten, Sache der Mitgliedstaaten ist, in ihrem Hoheitsgebiet die sachnahen Kriterien festzulegen, um innerhalb der durch das Gemeinschaftsrecht und insbesondere durch die betreffende Richtlinie gezogenen Grenzen deren Beachtung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2003 in der Rechtssache C-245/00, SENA, Slg. 2003, I-1251, Randnr. 34, und vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C-433/02, Kommission/Belgien, Slg. 2003, I-12191, Randnr. 19).

34 In diesem Zusammenhang ist bereits entschieden worden, dass Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie einem Mitgliedstaat erlaubt, eine Befreiung für bestimmte Kategorien von Einrichtungen vorzusehen, ihn aber nicht dazu verpflichtet. Wenn es daher die in dem betreffenden Mitgliedstaat herrschenden Umstände nicht zulassen, die maßgeblichen Kriterien für eine sinnvolle Unterscheidung zwischen Kategorien von Einrichtungen festzulegen, so ist die Pflicht zur Zahlung der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Vergütung allen betroffenen Einrichtungen aufzuerlegen (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 20).

35 Das Königreich Spanien trägt vor, die in Artikel 37 Absatz 2 des Decreto Legislativo vorgesehene Befreiung gelte nicht für die verleihende "Einrichtung", sondern für die sie kontrollierende "Körperschaft".

36 Würde die Ausnahme von der Vergütungspflicht davon abhängig gemacht, welche Rechtsform der Verleiher gewählt hat, so wäre dies aber, wie die Kommission zutreffend ausführt, ein übertriebener rechtlicher Formalismus, der es dem Verleiher ermöglichen könnte, die Vergütungspflicht leicht zu umgehen. Außerdem liefert das Königreich Spanien keine Begründung für die Relevanz dieser Unterscheidung zwischen der Einrichtung und der sie kontrollierenden Körperschaft, die sich beide in Bezug auf den Verleihvorgang in einer im Wesentlichen identischen Lage befinden.

37 Das Königreich Spanien macht ferner geltend, die Kommission habe nicht dargetan, dass die in Artikel 37 Absatz 2 des Decreto Legislativo vorgesehene Befreiung die Urheber eines angemessenen Einkommens berauben und den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälschen würde.

38 Dieses Argument ist jedoch im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zurückzuweisen, nach der die auf Feststellung einer Vertragsverletzung gerichtete Klage objektiven Charakter hat (vgl. u. a. Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-73/92, Kommission/Spanien, Slg. 1993, I-5997, Randnr. 19), so dass der Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts schon als solcher eine Vertragsverletzung darstellt und die Erwägung, dass dieser Verstoß keine nachteiligen Auswirkungen gehabt habe, unerheblich ist (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-392/96, Kommission/Irland, Slg. 1999, I-5901, Randnrn. 60 und 61, sowie vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-233/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-6625, Randnr. 62). Das Königreich Spanien macht mit seiner Annahme, dass die Richtlinie ausgehend von einer Prüfung der Auswirkungen ihrer Durchführung - wie der Unzulänglichkeit des Einkommens der Urheber - ausgelegt werden könne, die Auslegung der Richtlinie von den Wirkungen ihrer Anwendung abhängig; dabei wird die logische Reihenfolge dieser beiden Stadien der rechtlichen Würdigung nicht beachtet.

39 Außerdem ist es zwar richtig, dass die Kommission im Bericht von 2002 zum Verleihrecht feststellt, dass nach Artikel 5 der Richtlinie unter bestimmten Bedingungen keine Vergütung gewährt zu werden braucht; diese Möglichkeit, keine Vergütung vorzusehen, betrifft jedoch allein die nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie von der Vergütungspflicht ausgenommenen Kategorien von Einrichtungen. Wie sich aus Randnummer 31 des vorliegenden Urteils ergibt, ist diese Bestimmung aber eng auszulegen.

40 Auch wenn man unterstellt, dass der genannte Bericht als Stütze für die Argumentation des Königreichs Spanien herangezogen werden könnte, ist er jedenfalls, wie die Generalanwältin in Nummer 31 ihrer Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, nur ein Auslegungsgesichtspunkt unter anderen und kann den Gerichtshof nicht binden.

41 Folglich hat das Königreich Spanien, als es in die Liste der von der Vergütungspflicht ausgenommenen Einrichtungen in Artikel 37 Absatz 2 des Decreto Legislativo nahezu alle oder sogar alle Kategorien von Einrichtungen aufnahm, die im Regelfall der Vergütungspflicht unterliegen, eine Auslegung von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie vorgenommen, die weder mit deren Hauptziel vereinbar ist noch mit der gebotenen engen Auslegung dieser Bestimmung als Ausnahme von der allgemeinen Pflicht, den Urhebern eine Vergütung zu gewähren.

42 Die von der Kommission erhobene Klage ist somit als begründet anzusehen.

43 Infolgedessen ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 5 der Richtlinie verstoßen hat, dass es nahezu alle, wenn nicht alle, Kategorien von Einrichtungen, die urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich verleihen, von der Pflicht befreit hat, den Urhebern für das Verleihen eine Vergütung zu zahlen.

Kostenentscheidung:

Kosten

44 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen, dass es nahezu alle, wenn nicht alle, Kategorien von Einrichtungen, die urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich verleihen, von der Pflicht befreit hat, den Urhebern für das Verleihen eine Vergütung zu zahlen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück