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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: C-361/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976, Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge, Verordnung Nr. 1243/319 des Finanzministers vom 26. März 1984 zur Durchführung des Systems der gegenseitigen Unterstützung unter den Mitgliedstaaten bei der Beitreibung von Forderungen (Griechenland)


Vorschriften:

Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 Art. 1 d
Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 Art. 8
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge Art. 145
Verordnung Nr. 1243/319 des Finanzministers vom 26. März 1984 zur Durchführung des Systems der gegenseitigen Unterstützung unter den Mitgliedstaaten bei der Beitreibung von Forderungen (Griechenland) Art. 21 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2004. - Elliniko Dimosio gegen Nikolaos Tsapalos (C-361/02) et Konstantinos Diamantakis (C-362/02). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Dioikitiko Efeteio Peiraios - Griechenland. - Richtlinie 76/308/EWG - Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Zöllen - Anwendung auf Forderungen, die vor Inkrafttreten der Richtlinie entstanden sind. - Verbundene Rechtssachen C-361/02 und C-362/02.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-361/02 und C-362/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Dioikitiko Efeteio Piräus (Griechenland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Elliniko Dimosio

gegen

Nikolaos Tsapalos (C-361/02),

Konstantinos Diamantakis (C-362/02)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 1 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern (ABl. L 73, S. 18) in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassung der die Europäische Union begründeten Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von N. Tsapalos, vertreten durch V. K. Koutoulakos, dikigoros,

- von K. Diamantakis, vertreten durch C. Kara-Sepetzoglou, dikigoros,

- der griechischen Regierung, vertreten durch S. Spyropoulos, D. Kalogiros und P. Mylonopoulos als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der griechischen Regierung, vertreten durch S. Spyropoulos und M. Apessos als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch X. Lewis und M. Konstantinidis, in der Sitzung vom 11. Februar 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom

19. Februar 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit Urteilen vom 28. Juni 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Oktober 2002, hat das Dioikitiko Efeteio Piräus gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 1 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern (ABl. L 73, S. 18) in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich in zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Elliniko Dimosio (griechischer Staat) und Herrn Tsapalos bzw. Herrn Diamantakis (Berufungsbeklagte der Ausgangsverfahren, im Folgenden: Berufungsbeklagte) wegen der Beitreibung von Zollforderungen der Italienischen Republik, die vor dem Erlass der Richtlinie und ihrem Inkrafttreten in Griechenland entstanden sind.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften

3. Ziel der Richtlinie ist die Beseitigung der Hindernisse für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes und der Beeinträchtigungen seines Funktionierens, die sich aus dem auf das jeweilige Hoheitsgebiet begrenzten Anwendungsbereich der nationalen Bestimmungen auf dem Gebiet der Beitreibung u. a. von Zöllen ergeben. Hierdurch werde, wie es in der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie heißt, betrügerischen Praktiken Vorschub geleistet.

4. Zu diesem Zweck führt die Richtlinie gemeinsame Regeln für die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen ein. So bestimmt ihr Artikel 8 Absätze 1 und 2:

Der Vollstreckungstitel wird gegebenenfalls nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, durch einen Titel bestätigt, anerkannt oder ergänzt oder durch einen Titel ersetzt, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ermöglicht.

Die Bestätigung, Anerkennung oder Ergänzung des Vollstreckungstitels oder seine Ersetzung finden unverzüglich nach Eingang des Beitreibungsersuchens statt. Sie sind vorzunehmen, sofern der Vollstreckungstitel im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde ordnungsgemäß ausgestellt ist.

5. Gemäß Artikel 2 Buchstaben c und f der Richtlinie findet diese u. a. Anwendung auf Forderungen im Zusammenhang mit Zöllen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des Beschlusses 70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 94, S. 19) sowie auf Kosten und Zinsen, die im Zusammenhang mit den in diesem Artikel bezeichneten Forderungen stehen.

6. Im Übrigen sind die Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften gemäß Artikel 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1979, L 291, S. 17, im Folgenden: Beitrittsakte) für die Hellenische Republik verbindlich und gelten in diesem Staat seit dem Beitritt, d. h. seit 1. Januar 1981.

7. Artikel 145 der Beitrittsakte bestimmt:

Sofern in der Liste des Anhangs XII oder in anderen Bestimmungen dieser Akte nicht eine Frist vorgesehen ist, setzt die Republik Griechenland die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 des EWG-Vertrags und des Artikels 161 des EAG-Vertrags sowie den Empfehlungen und Entscheidungen im Sinne des Artikels 14 des EGKS-Vertrags vom Beitritt an nachzukommen.

8. Im Hinblick auf die Richtlinie hat die Beitrittsakte keine solche Frist vorgesehen.

Nationale Vorschriften

9. Die Richtlinie wurde durch die Artikel 86 bis 98 (Kapitel XI - Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen) des Gesetzes Nr. 1402/1983 über die Anpassung des Zollrechts an das Recht der Europäischen Gemeinschaften (EWG) (FEK A' 167, Teil I, im Folgenden: Gesetz Nr. 1402/1983) und die Verordnung Nr. 1243/319 des Finanzministers vom 26. März 1984 zur Durchführung des Systems der gegenseitigen Unterstützung unter den Mitgliedstaaten bei der Beitreibung von Forderungen (FEK A' 179, Teil I, im Folgenden: Ministerialverordnung) in griechisches Recht umgesetzt

10. Artikel 103 des Gesetzes Nr. 1402/1983 bestimmt: Vorbehaltlich anders lautender Vorschriften dieses Gesetzes tritt dieses am 1. Januar 1981 in Kraft.

11. Im Übrigen heißt es in Artikel 21 Absatz 1 der Ministerialverordnung:

Jede Forderung, die Gegenstand eines Ersuchens einer ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Beitreibung oder Erlass von Sicherungsmaßnahmen ist, wird von den zuständigen Zollämtern oder der Staatskasse wie eine in Griechenland entstandene Forderung behandelt, und für ihre Beitreibung gelten die Vorschriften des griechischen Rechts und insbesondere diejenigen der Beitreibungsordnung für öffentliche Einnahmen [Kodikas Eispraxeos Dimosion Esodon]...

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

12. Mit Urteil der Corte d'appello Catania (Italien) vom 8. Oktober 1970 wurden die Besatzungsmitglieder der Ster, eines Schiffes unter panamaischer Flagge, unter ihnen die Berufungsbeklagten, wegen der rechtswidrigen Einfuhr von Tabak nach Italien zu Freiheitsstrafen und zur Zahlung der Zölle und sonstiger Abgaben verurteilt. Mit Urteil vom 31. Januar 1972 wies die Corte di cassazione (Italien) die hiergegen gerichtete Berufung zurück.

13. Das Ersuchen der italienischen Behörden um Beitreibung der Forderungen in Höhe von insgesamt 1 787 485 050 ITL, einschließlich Zinsen und Nebenkosten, wurde an die zuständigen griechischen Behörden (d. h. den Sonderdienst für Zollermittlungen der Generaldirektion Zölle) gesandt, die den italienischen Vollstreckungstitel mit Entscheidungen vom 6. Februar 1996, gestützt auf die Richtlinie sowie das Gesetz Nr. 1402/1983 und die Ministerialverordnung, als in Griechenland vollstreckbar anerkannten.

14. Die Berufungsbeklagten fochten diese Entscheidungen vor dem Dioikitiko Protodikeio Piräus (Griechenland) an, das sie aufhob, soweit sie die Berufungsbeklagten betrafen, da die gegenseitige Unterstützung zwischen der Hellenischen Republik und den übrigen Mitgliedstaaten bei der Beitreibung von Forderungen nur solche Forderungen betreffe, die nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 1402/1983 entstanden seien. Die streitige Forderung des italienischen Staates stamme aber aus dem Jahre 1968, als das Schmuggeldelikt aufgedeckt worden sei, und sei durch die Urteile der Corte d'appello Catania von 1970 sowie der Corte suprema di cassazione von 1972 bestätigt worden.

15. Der griechische Staat legte gegen dieses Urteil Berufung beim Dioikitiko Efeteio Piräus ein und machte geltend, die Vorschriften des Gesetzes Nr. 1402/1983 seien im Lichte des Zieles der Richtlinie auszulegen, in deren Artikel 1 von der Beitreibung von Forderungen die Rede sei, die in einem anderen Mitgliedstaat entstanden seien, so dass auch die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften entstandenen Forderungen unter diese Vorschriften fielen.

16. Das Dioikitiko Efeteio Piräus hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die in beiden Rechtssachen denselben Wortlaut hat:

Ist Artikel 1 der Richtlinie 76/308/EWG... dahin auszulegen, dass die Richtlinie auch Forderungen erfasst, die vor ihrem Inkrafttreten in einem Mitgliedstaat entstanden sind und sich aus einem Titel ergeben, der, wie hier der Titel der Italienischen Republik, ebenfalls vor Inkrafttreten der Richtlinie von den zuständigen Behörden dieses Staates erlassen worden ist, und können demgemäß diese anhängig gebliebenen Forderungen, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat beigetrieben werden konnten, nunmehr nach dem Inkrafttreten der Richtlinie, dem Ablauf der Frist für ihre Umsetzung und dem Erlass der für ihre Durchführung erforderlichen Vorschriften durch die anderen Mitgliedstaaten durch ein entsprechendes Ersuchen der ersuchenden Behörde gegenüber der ersuchten Behörde im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie beigetrieben werden?

17. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2002 hat der Präsident des Gerichtshofes die beiden Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Zur Vorlagefrage

18. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie Zollforderungen erfasst, die in einem Mitgliedstaat entstanden sind und sich aus einem Titel ergeben, der von diesem Staat vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in dem anderen Mitgliedstaat erlassen worden ist, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

19. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar sind, anders als materiell-rechtliche Vorschriften, die gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nicht gelten (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 12. November 1981 in den verbundenen Rechtssachen 212/80 bis 217/80, Salumi u. a., Slg. 1981, 2735, Randnr. 9, vom 6. Juli 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control Rotterdam und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 22, und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I5003, Randnr. 13).

20. Wie die griechische Regierung und die Kommission zutreffend vorgetragen haben, regelt die Richtlinie allein die Anerkennung und Vollstreckung bestimmter Kategorien von in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Forderungen, ohne Regeln über ihre Entstehung oder ihren Inhalt aufzustellen, so dass die Bestimmungen dieser Richtlinie als verfahrensrechtliche Vorschriften einzuordnen sind.

21. Im Übrigen erlaubt keine Bestimmung der Richtlinie die Annahme, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigt hätte, die Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften allein auf die Forderungen zu beschränken, die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, entstanden sind.

22. Vielmehr spricht der Zweck der Richtlinie, der wie sich aus ihrer zweiten und dritten Begründungserwägung ergibt darin besteht, die Hindernisse für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die sich aus den Schwierigkeiten bei der grenzüberschreitenden Beitreibung der betreffenden Forderungen ergeben, zu beseitigen und betrügerische Praktiken zu verhindern, für die Anwendbarkeit der Richtlinie auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, bereits entstandenen Forderungen.

23. Nach alledem ist die vorgelegte Frage dahin zu beantworten, dass die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie Zollforderungen erfasst, die in einem Mitgliedstaat entstanden sind und sich aus einem Titel ergeben, der von diesem Staat erlassen worden ist, bevor die Richtlinie in dem anderen Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, in Kraft getreten ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

24. Die Auslagen der griechische Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Dioikitiko Efeteio Piräus mit Urteilen vom 28. Juni 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass sie Zollforderungen erfasst, die in einem Mitgliedstaat entstanden sind und sich aus einem Titel ergeben, der von diesem Staat erlassen worden ist, bevor die Richtlinie in dem anderen Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, in Kraft getreten ist.

Ende der Entscheidung

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