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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.06.2007
Aktenzeichen: C-362/05 P
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofs, Beamtenstatut


Vorschriften:

Satzung des Gerichtshofs Art. 56
Beamtenstatut Art. 7 Abs. 1
Beamtenstatut Art. 25 Abs. 2
Beamtenstatut Art. 29 Abs. 1
Beamtenstatut Art. 45 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

7. Juni 2007

"Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung - Ausleseverfahren - Zurückweisung der Bewerbung des Rechtsmittelführers - Stellenenthebung - Begründungspflicht - Rechtsfehler - Anschlussrechtsmittel - Streitgegenstand - Rechtsschutzinteresse"

Parteien:

In der Rechtssache C-362/05 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 23. September 2005,

Jacques Wunenburger, Prozessbevollmächtigter: E. Boigelot, avocat,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und G. Berscheid als Bevollmächtigte im Beistand von V. Dehin, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis, J. Malenovský und T. von Danwitz,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. Februar 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Jacques Wunenburger die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Juli 2005, Wunenburger/Kommission (T-370/03, Slg. ÖD 2005, I-A-189 und II-853, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung dreier von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen eines Ernennungsverfahrens getroffener Entscheidungen (im Folgenden zusammen: angefochtene Entscheidungen) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Art. 7 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung (im Folgenden: Beamtenstatut) bestimmt:

"1. Die Anstellungsbehörde weist den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn ein.

..."

3 Art. 25 Abs. 2 des Beamtenstatuts lautet:

"Jede Verfügung auf Grund des [Beamten-]Statuts ist dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muss mit Gründen versehen sein."

4 Art. 29 Abs. 1 des Beamtenstatuts bestimmt:

"Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

a) die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs,

...

und eröffnet sodann das Ausleseverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. ..."

5 Art. 45 Abs. 1 des Beamtenstatuts sieht vor:

"Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde ausgesprochen. Sie bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn übertritt. Sie wird ausschließlich auf Grund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten.

..."

Sachverhalt

6 Die Kommission veröffentlichte am 19. September 2002 die Stellenausschreibung COM/138/02 (im Folgenden: Stellenausschreibung) zur Besetzung der Planstelle eines Direktors der Besoldungsgruppe A 2 für die Direktion C "Afrika, Karibik, Pazifik" des Amtes für Zusammenarbeit EuropAid. In der Stellenausschreibung waren folgende Aufgabenbereiche genannt: Sicherstellung einer wirksamen, leistungsfähigen Verwaltung der Vorhaben und Programme während des gesamten Einsatzzyklus von der Erfassung bis zur abschließenden Bewertung sowie Vorbereitung und Beaufsichtigung des Verfahrens zur dezentralisierenden Verlagerung der Verwaltung auf die Delegationen der Staaten Afrikas, des Karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans. Verlangt wurden große Erfahrung im Bereich der Personalverwaltung, anerkannte Fähigkeiten im Bereich der Verwaltung, der Mobilisierung und der Beaufsichtigung größerer Mitarbeiterstäbe sowie Befähigung zur Festlegung von Prioritäten und Kommunikationsfähigkeit.

7 Der Rechtsmittelführer, der damals Beamter der Besoldungsgruppe A 3 in der Generaldirektion "Außenbeziehungen" und Leiter der Delegation der Kommission in Kroatien war, bewarb sich neben neun weiteren Kandidaten um die fragliche Stelle mit Schreiben vom 27. September 2002.

8 Nachdem der Generaldirektor des Amtes für Zusammenarbeit EuropAid (im Folgenden: Generaldirektor) mit jedem Bewerber ein Gespräch geführt hatte, teilte er der Generaldirektion "Personal und Verwaltung" der Kommission mit Vermerk vom 18. November 2002 (im Folgenden: Vermerk des Generaldirektors) mit, dass er die Bewerber in zwei Gruppen eingeteilt habe. Die erste Gruppe bestand aus sechs Bewerbern, bei denen der Generaldirektor davon ausging, dass sie "befähigt [sind], die Aufgaben der im Betreff angegebenen Planstelle wahrzunehmen, und ... zugleich den Anforderungen und der besonderen Bedeutung [französisch: enjeux] der fraglichen Planstelle gerecht [werden]"; die zweite Gruppe bestand aus den vier Bewerbern, die "nicht alle für die fragliche Planstelle erforderlichen Eigenschaften, Befähigungen und Eignungen vorweisen". Der Name des Klägers war in dieser zweiten Gruppe aufgeführt.

9 In der Folge erstellte der Beratende Ausschuss für Ernennungen (im Folgenden: Beratender Ausschuss) eine Liste mit sechs Bewerbern, die der ersten Gruppe im Vermerk des Generaldirektors entsprach. In einer Stellungnahme vom 12. Dezember 2002 vertrat der Beratende Ausschuss die Ansicht, vier Bewerbungen, darunter die von Herrn Naqvi, könnten für die Fortsetzung des Ausleseverfahrens berücksichtigt werden. Am 8. Januar 2003 entschied die Kommission in ihrer Eigenschaft als Anstellungsbehörde, Herrn Naqvi auf die fragliche Planstelle zu ernennen (im Folgenden: Ernennungsentscheidung).

10 Mit Schreiben vom 11. März 2003 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Bewerbung um die fragliche Stelle nicht berücksichtigt worden sei (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Bewerbung). Dieser legte am 2. April 2003 gegen die Ernennungsentscheidung Beschwerde ein. Mit Entscheidung vom 14. Juli 2003 wurde diese Beschwerde zurückgewiesen (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde).

11 Mit Entscheidung vom 11. März 2004, die am 1. April 2004 wirksam wurde, enthob die Kommission Herrn Naqvi gemäß Art. 50 des Beamtenstatuts seiner Stelle. Aufgrund dieser Entscheidung wurde ein neues Ausleseverfahren (im Folgenden: zweites Ausleseverfahren) eingeleitet, in dessen Rahmen sich der Kläger bewarb. Seine Bewerbung wurde nicht berücksichtigt; er hat den Ausgang dieses zweiten Ausleseverfahrens nicht beanstandet.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

12 Mit Klageschrift, die am 5. November 2003 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen.

13 Die Kommission beantragte, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hilfsweise, die Anträge des Klägers zurückzuweisen.

14 Sie machte geltend, die Klage sei wegen der Stellenenthebung von Herrn Naqvi und der Einleitung des zweiten Ausleseverfahrens, an dem der Kläger teilgenommen habe, gegenstandslos geworden, so dass dieser kein Interesse mehr an der Fortsetzung der Angelegenheit gehabt habe.

15 Das Gericht hat den Antrag der Kommission auf Erledigungserklärung zurückgewiesen.

16 Es hat zum einen festgestellt, dass der Rechtsstreit seinen Gegenstand behalten habe, da die Ernennungsentscheidung bis zum 1. April 2004 Wirkungen erzeugt habe und die Entscheidung über die Zurückweisung der Bewerbung weiterhin Wirkungen erzeuge.

17 Zum anderen hat das Gericht unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofs vom 26. April 1988, Apesco/Kommission (207/86, Slg. 1988, 2151, Randnr. 16), und des Gerichts vom 24. September 1996, Marx Esser und Del Amo Martinez/Parlament (T-182/94, Slg. ÖD 1996, I-A-411 und II-1197, Randnr. 41), die Ansicht vertreten, der Kläger behalte ein Interesse daran, ein Urteil über die Rechtmäßigkeit des fraglichen Ausleseverfahrens zu erwirken, damit sich der behauptete Rechtsverstoß nicht in Zukunft im Rahmen eines ähnlichen Verfahrens wiederhole.

18 Zur Begründung seiner Anfechtungsklage machte der Rechtsmittelführer im Rahmen eines ersten Klagegrundes geltend, die Kommission habe dadurch gegen Art. 25 Abs. 2 des Beamtenstatuts verstoßen, dass sie die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde nicht begründet habe.

19 Das Gericht hat diesen ersten Klagegrund zurückgewiesen, indem es in den Randnrn. 28 bis 35 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, die Begründung in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde habe es ermöglicht, die wesentliche Grundlage dieser Entscheidung zu verstehen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Ausleseverfahren nach dem Beamtenstatut erfüllt gewesen seien.

20 Mit einem zweiten Klagegrund machte der Kläger einen Verstoß gegen die Art. 7, 29 Abs. 1 Buchst. a und 45 Abs. 1 des Beamtenstatuts sowie eine Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn geltend.

21 Auch diesen Klagegrund hat das Gericht zurückgewiesen. In den Randnrn. 51 bis 60 des angefochtenen Urteils hat es erstens dargelegt, die Beteiligung des Generaldirektors am Ausleseverfahren stelle als solche keine Unregelmäßigkeit dar und berühre nicht die Unabhängigkeit des Beratenden Ausschusses. Daher habe das Verfahren nicht zu einer für den Kläger nachteiligen Ungleichbehandlung geführt. Die in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde angewandten Kriterien hätten in der Ausschreibung gestanden; jedenfalls würden diese Anforderungen wegen der Natur der Planstellen der Laufbahngruppe A 2 an alle Planstellen dieser Laufbahngruppe gestellt. In diesem Zusammenhang dürfe die Tragweite des Ausdrucks "besondere Bedeutung der ... Planstelle" im Vermerk des Generaldirektors nicht überbewertet werden.

22 In den Randnrn. 61 bis 83 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zweitens ausgeführt, Herr Naqvi habe allen in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen entsprochen, und die Anstellungsbehörde habe mit der Berücksichtigung seiner Bewerbung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

Anträge der Parteien

23 Herr Wunenburger beantragt,

- das Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

sowie,

- die Ernennungsentscheidung aufzuheben;

- die Entscheidung über die Zurückweisung der Bewerbung aufzuheben;

- die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

- das Anschlussrechtsmittel der Kommission als unzulässig, zumindest aber als unbegründet zurückzuweisen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

24 Die Kommission beantragt,

- ihr Anschlussrechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und demgemäß das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm ihr im ersten Rechtszug gestellter Antrag auf Erledigungserklärung zurückgewiesen worden ist;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden;

- hilfsweise, das Rechtsmittel als unzulässig, zumindest aber als unbegründet zurückzuweisen;

- Herrn Wunenburger die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Zum Anschlussrechtsmittel

25 Da über das Rechtsmittel nur zu entscheiden ist, wenn der Gerichtshof das Anschlussrechtsmittel der Kommission zurückweist, ist zunächst über das Anschlussrechtsmittel zu entscheiden.

Vorbringen der Parteien

26 Zur Begründung ihres Anschlussrechtsmittels trägt die Kommission erstens vor, das Gericht habe sich für die Bejahung des Klageinteresses des Rechtsmittelführers notwendig auf die rein hypothetische Erwägung gestützt, dass etwaigen weiteren Rechtsverstößen gleicher Art vorgebeugt werden müsse.

27 Dazu weist die Kommission darauf hin, dass der Rechtsmittelführer die Rolle des Generaldirektors bei der Vorauslese der Bewerber beanstande. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch um einen rein tatsächlichen Umstand, der in einer anderen Rechtssache nicht erneut eintreten könne. Außerdem habe das Gericht den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Apesco/Kommission eine übermäßige Tragweite beigemessen, da der vorliegende Fall, eine Ernennungsentscheidung, nicht das Merkmal einer mechanischen Wiederholung aufweise.

28 Zweitens führt die Kommission aus, der Rechtsmittelführer habe zwar ein unbestreitbares Interesse an der Anfechtung der Entscheidung gehabt, die im Rahmen des zweiten Ausleseverfahrens an ihn gerichtet worden sei, doch habe er keine Klage erhoben, sondern es vorgezogen, seine Klage in der Rechtssache aufrechtzuerhalten, in der das angefochtene Urteil ergangen sei. In der vorliegenden Rechtssache gehe es um einen Verfahrensmissbrauch, den das Gericht durch die Feststellung der Erledigung der Hauptsache hätte feststellen müssen.

29 In ihrem ergänzenden Schriftsatz zum Anschlussrechtsmittel räumt die Kommission allerdings ein, irrig die Ansicht vertreten zu haben, dass der Rechtsmittelführer auf Aufhebung der im Rahmen des zweiten Ausleseverfahrens ergangenen Ernennungsentscheidungen hätte klagen müssen, denn sie habe in Ausübung des ihr bei der Neuordnung ihrer Dienststellen zustehenden weiten Ermessens bereits zuvor die Zahl der Direktoren verringert und die von Herrn Naqvi hinterlassene freie Planstelle durch Umsetzung eines Direktors derselben Generaldirektion besetzt. Diese Umstände sprächen gleichwohl für die Auffassung, dass eine für den Rechtsmittelführer günstige Entscheidung des Gerichts keine praktische Auswirkung hätte haben können, so dass seine Klage gegenstandslos sei.

30 Der Rechtsmittelführer hält das Anschlussrechtsmittel der Kommission für unzulässig, da die Kommission durch das angefochtene Urteil nicht beschwert sei, weil die Klage als unbegründet abgewiesen worden sei.

31 Zur Begründetheit trägt der Rechtsmittelführer erstens vor, das Anschlussrechtsmittel sei zurückzuweisen, da die Kommission mit ihm nicht dartue, dass der Rechtsstreit gegenstandslos sei.

32 Entgegen der Auffassung der Kommission habe er nach der Stellenenthebung von Herrn Naqvi nicht all das erhalten, was er bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Bewerbung und einer Aufhebung der Ernennungsentscheidung hätte erhalten können.

33 Im Übrigen könne das zweite Ausleseverfahren, auch wenn er zu diesem zugelassen worden sei, nicht die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidungen beseitigen.

34 Zweitens enge die Kommission den Begriff des Klageinteresses zu stark ein, indem sie die Frage des Interesses des Rechtsmittelführers daran umgehe, ein Urteil über die Rechtswidrigkeit des Verfahrens einerseits und der Entscheidung über die Zurückweisung der Bewerbung andererseits zu erwirken, um solche Rechtsverstöße künftig zu verhindern.

35 Nach Ansicht des Rechtsmittelführers ist das Gericht, indem es in Randnr. 19 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Rechtsstreit seinen Gegenstand behalten habe, nur der ständigen Rechtsprechung gefolgt.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zur Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels

36 Nach Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs kann ein Rechtsmittel von jeder Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist.

37 Dazu ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts zulässig ist, soweit mit diesem eine von einer Partei gegen die Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen worden ist, auch wenn das Gericht die Klage mit demselben Urteil als unbegründet abgewiesen hat (Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, Slg. 2002, I-1873, Randnr. 50, sowie vom 22. Februar 2005, Kommission/max.mobil, C-141/02 P, Slg. 2005, I-1283, Randnrn. 50 und 51).

38 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Kommission, wie aus Randnr. 12 des angefochtenen Urteils hervorgeht, beim Gericht einen Einwand der Erledigung geltend gemacht hat, dass dieser Einwand in Randnr. 21 dieses Urteils zurückgewiesen worden ist und dass das Gericht die Klage als unbegründet abgewiesen hat.

39 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Anschlussrechtsmittels, das gegen ein Urteil eingelegt worden ist, mit dem die Klage als unbegründet abgewiesen worden ist, ist jedoch nicht danach zu unterscheiden, ob der vor dem Gericht geltend gemachte und von diesem zurückgewiesene Einwand darauf gerichtet ist, die Klage als unzulässig abzuweisen, oder darauf, sie als gegenstandslos abzuweisen. Hierbei handelt es sich nämlich um zwei prozesshindernde Einreden, die, wenn sie durchgreifen, einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache entgegenstehen.

40 Das Anschlussrechtsmittel der Kommission ist daher zulässig.

Zur Begründetheit des Anschlussrechtsmittels

41 Das Gericht hat die Zurückweisung des von der Kommission erhobenen Einwands der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zum einen in Randnr. 19 des angefochtenen Urteils damit begründet, dass der Rechtsstreit seinen Gegenstand in dem Sinne behalten habe, dass die Ernennungsentscheidung Wirkungen erzeugt habe und dass die Entscheidung über die Zurückweisung der Bewerbung weiterhin Wirkungen erzeuge. Zum anderen hat das Gericht in Randnr. 20 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Kläger ein Klageinteresse daran behalte, zu verhindern, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in Zukunft im Rahmen eines ähnlichen Verfahrens wie des in Rede stehenden wiederhole.

42 Vorab ist daran zu erinnern, dass das Klageinteresse des Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein muss; andernfalls wäre die Klage unzulässig. Ebenso wie das Klageinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21, sowie entsprechend Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13, und vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C-174/99 P, Slg. 2000, I-6189, Randnr. 33).

43 Entfällt das Klageinteresse im Laufe des Verfahrens, kann eine Sachentscheidung des Gerichts dem Kläger keinen Vorteil verschaffen.

44 Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bei Klageerhebung unstreitig ein Klageinteresse, da ihn die angefochtenen Entscheidungen beschwerten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1984, Bensider u. a./Kommission, 50/84, Slg. 1984, 3991, Randnr. 8, sowie vom 18. April 2002, Spanien/Rat, C-61/96, C-132/97, C-45/98, C-27/99, C-81/00 und C-22/01, Slg. 2002, I-3439, Randnr. 23). Seine Klage war daher zulässig.

45 Freilich waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Gerichts die angefochtenen Entscheidungen wegen des im Anschluss an die Stellenenthebung von Herrn Naqvi durchgeführten zweiten Ausleseverfahrens hinfällig.

46 Wie die Generalanwältin in Nr. 41 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, wurden nämlich der Ernennungsentscheidung durch dieses zweite Ausleseverfahren die Wirkungen gegenüber dem Rechtsmittelführer genommen. Da die Ernennungsentscheidung mit der Entscheidung über die Zurückweisung der Bewerbung untrennbar verbunden war und die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde diese beiden ersten Entscheidungen nur bestätigte, verloren alle angefochtenen Entscheidungen durch das zweite Ausleseverfahren ihre Wirkungen im Verhältnis zum Rechtsmittelführer.

47 Jedoch zog der Umstand allein, dass die angefochtenen Entscheidungen nach Erhebung der Klage hinfällig geworden sind, nicht die Verpflichtung des Gerichts nach sich, wegen fehlenden Streitgegenstands oder Klageinteresses zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils in der Hauptsache die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen.

48 Erstens ist festzustellen, dass der Gegenstand des Rechtsstreits zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Gerichts nicht weggefallen war, da die angefochtenen Entscheidungen von der Kommission nicht förmlich zurückgenommen worden waren.

49 Somit hat das Gericht in Randnr. 19 des angefochtenen Urteils zu Recht die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des Rechtsstreits nicht weggefallen sei.

50 Zweitens ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs möglich, dass der Kläger ein Interesse daran, die Aufhebung einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans zu beantragen, auch behält, um zu verhindern, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission, 92/78, Slg. 1979, 777, Randnr. 32, AKZO Chemie/Kommission, Randnr. 21, und Apesco/Kommission, Randnr. 16).

51 Ein solches Interesse folgt aus Art. 233 Abs. 1 EG, wonach die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Simmenthal/Kommission, Randnr. 32, und vom 5. März 1980, Könecke/Kommission, 76/79, Slg. 1980, 665, Randnr. 9).

52 Dieses Klageinteresse kann jedoch nur gegeben sein, wenn sich der behauptete Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zur Klageerhebung geführt haben, in Zukunft wiederholen kann.

53 In Randnr. 20 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass der Kläger ein Interesse daran behalte, ein Urteil über die Rechtmäßigkeit des fraglichen Ausleseverfahrens zu erwirken, damit sich der behauptete Rechtsverstoß nicht in Zukunft im Rahmen eines ähnlichen Verfahrens wie desjenigen des vorliegenden Falles wiederhole.

54 Für diese Feststellung hat sich das Gericht auf den Klagegrund gestützt, mit dem geltend gemacht wurde, dass das Ausleseverfahren wegen der im Vermerk des Generaldirektors getroffenen Vorauslese der Bewerber rechtswidrig gewesen sei. Das Gericht sah es als nicht ausgeschlossen an, dass der Generaldirektor in einem späteren entsprechenden Ausleseverfahren in ähnlicher Weise handeln könnte.

55 Es ist daher zu prüfen, ob sich der im vorliegenden Fall vom Kläger behauptete Rechtsverstoß, dessen Eintritt vom Gericht im Hinblick auf die Feststellung eines Klageinteresses als möglich angesehen worden ist, unabhängig von den Umständen der Rechtssache, in der das angefochtene Urteil ergangen ist, in Zukunft wiederholen kann.

56 Entscheidungen über die Besetzung von Beamtenplanstellen wiederholen sich zwar, wie die Generalanwältin in Nr. 45 der Schlussanträge ausgeführt hat, nie gleichsam mechanisch, da jede Entscheidung einmalig ist und von der Würdigung der jeweiligen Eigenheiten der Bewerber und den Anforderungen an die zu besetzende Stelle abhängt, die in den einzelnen Fällen erheblich voneinander abweichen können.

57 Im vorliegenden Fall stellt der Rechtsmittelführer jedoch nicht nur die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen in Frage, sondern auch das Verfahren, das zu ihrem Erlass geführt hat. Er macht nämlich geltend, dass das Verfahren diskriminierend und damit schon als solches, d. h. unabhängig vom Inhalt der angefochtenen Entscheidungen, rechtswidrig gewesen sei. Der Beratende Ausschuss und die Anstellungsbehörde seien an den Vermerk des Generaldirektors gebunden gewesen, ohne dass sie die jeweilige Befähigung und Eignung der im genannten Vermerk nicht in die Vorauslese gelangten Bewerber hätten prüfen können.

58 Wie jedoch die Generalanwältin in Nr. 47 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, können die Modalitäten eines Ausleseverfahrens, die, wie der Rechtsmittelführer im vorliegenden Fall vorträgt, darin bestehen, dass der Generaldirektor eine Vorauslese trifft, die für den Beratenden Ausschuss und die Anstellungsbehörde verbindlich ist, im Gegensatz zur inhaltlichen Beurteilung der verschiedenen Bewerbungen um eine zu besetzende Planstelle bei entsprechenden Verfahren in der Zukunft wieder aufgegriffen werden.

59 Aus der Sicht des Rechtsmittelführers erweist sich somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Modalitäten des Ausleseverfahrens für die fragliche Planstelle als erheblich für künftige Bewerbungen um Planstellen der vorliegenden Art.

60 Demgemäß hat das Gericht in Randnr. 20 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass der Rechtsmittelführer ein Klageinteresse behalten habe.

61 Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es in Randnr. 21 des angefochtenen Urteils den Einwand der Erledigung zurückgewiesen hat.

62 Mithin ist das Anschlussrechtsmittel der Kommission als unbegründet zurückzuweisen, und es ist über das Rechtsmittel zu entscheiden.

Zum Rechtsmittel

Zum ersten Rechtsmittelgrund

63 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird eine Verfälschung von Tatsachen und mit seinem zweiten Teil werden ein Rechtsfehler sowie eine widersprüchliche und unzureichende Begründung gerügt.

Zum ersten Teil

64 Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hat das Gericht die im Vermerk des Generaldirektors dargestellten tatsächlichen Gesichtspunkte verfälscht.

65 Der Rechtsmittelführer entnimmt nämlich der Bemerkung in diesem Vermerk, der zufolge Herr Naqvi "für die Ausübung konzeptioneller, reflexiver und analytischer Tätigkeiten mehr geeignet erscheint als für Tätigkeiten der Umstrukturierung und der Führung eines größeren Einsatzteams", dass er zur Leitung und Motivierung eines größeren Mitarbeiterstabs nicht befähigt gewesen sei. Eine solche Befähigung sei aber für die fragliche Stelle grundlegend.

66 Insoweit folgt aus den Art. 225 EG und 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und dass daher allein das Gericht für die Feststellung des Sachverhalts - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für dessen Würdigung zuständig ist. Die Würdigung von Tatsachen stellt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 2. Oktober 2001, EIB/Hautem, C-449/99 P, Slg. 2001, I-6733, Randnr. 44, vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg. 2006, I-0000, Randnrn. 69 und 70, sowie Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, Slg. 2006, I-0000, Randnrn. 82 und 83).

67 Nach ständiger Rechtsprechung muss eine behauptete Verfälschung von Tatsachen aus den Akten offensichtlich hervorgehen, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (vgl. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 54, vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 108, sowie vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 37).

68 Eine Prüfung des Vermerks des Generaldirektors ergibt jedoch nicht, dass das Gericht die Tatsachen verfälscht hätte. In diesem Vermerk wird nämlich ausdrücklich bescheinigt, dass Herr Naqvi die in der Stellenbeschreibung genannten Anforderungen erfüllte, weshalb er vom Generaldirektor in die Gruppe der zur Wahrnehmung der Tätigkeit eines Direktors auf der fraglichen Planstelle geeigneten Bewerber eingestuft wurde. Der Vermerk des Generaldirektors enthielt somit keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass Herr Naqvi die zur Besetzung der genannten Planstelle erforderlichen Befähigungen nicht besessen hätte.

69 Das Gericht hat somit in den Randnrn. 63 bis 68 des angefochtenen Urteils ohne Verfälschung der im Vermerk des Generaldirektors enthaltenen tatsächlichen Gesichtspunkte feststellen können, dass Herr Naqvi tatsächlich alle in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen erfüllte und insbesondere die Befähigung zur Leitung eines größeren Mitarbeiterstabs besaß.

70 Hierfür stellte nach dem Vermerk des Generaldirektors zwar die Befähigung zur Verwaltung, Mobilisierung und Beaufsichtigung größerer Mitarbeiterstäbe ein wesentliches Kriterium dar, doch ist die Verwendung des Wortes "mehr" in diesem Vermerk so zu verstehen, dass damit eine Gewichtung der verschiedenen Befähigungen von Herrn Naqvi ausgedrückt werden sollte. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass dieser die für die fragliche Planstelle verlangten Befähigungen nicht besessen hätte.

71 Die Prüfung des Vermerks des Generaldirektors lässt somit nicht erkennen, dass das Gericht die in ihm enthaltenen tatsächlichen Gesichtspunkte offensichtlich verfälscht hätte.

72 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher unzulässig.

Zum zweiten Teil

73 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt der Rechtsmittelführer erstens, entgegen dem, was das Gericht unter Berücksichtigung des Vermerks des Generaldirektors in Randnr. 32 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, ermögliche die Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde es nicht, deren wesentliche Grundlage zu verstehen. Das Gericht habe daher einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Randnrn. 28 bis 35 des angefochtenen Urteils den Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 25 Abs. 2 des Beamtenstatuts zurückgewiesen habe.

74 Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Art. 225 EG, 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt somit nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 6. März 2003, Interporc/Kommission, C-41/00 P, Slg. 2003, I-2125, Randnrn. 15 und 16, sowie vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission, C-353/01 P, Slg. 2004, I-1073, Randnrn. 25 und 26).

75 Im vorliegenden Fall beschränkt sich indessen der Rechtsmittelführer zur Bekämpfung der Feststellung des Gerichts, dass ein Verstoß gegen Art. 25 Abs. 2 des Beamtenstatuts nicht vorliege, in seiner Rechtsmittelschrift darauf, die Argumente wiederzugeben, die er insoweit zur Begründung des ersten Klagegrundes seiner Klage vor dem Gericht angeführt hatte. Dieses ist in den Randnrn. 28 bis 35 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass dieser Klagegrund abzuweisen sei. Ein solches Rechtsmittel zielt in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 35, sowie vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, C-338/00 P, Slg. 2003, I-9189, Randnr. 47).

76 Diese Rüge ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

77 Zweitens rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe sein Urteil widersprüchlich und unzureichend begründet, indem es in den Randnrn. 28 bis 35 des angefochtenen Urteils seinen ersten Klagegrund zurückgewiesen habe.

78 Insoweit folgt aus Art. 36 Satz 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, dass die Urteile des Gerichts mit Gründen zu versehen sind, damit die durch ein Urteil betroffene Person die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen kann und der Gerichtshof ausreichende Angaben erhält, um seine Kontrollaufgabe wahrnehmen zu können (vgl. Urteil Technische Unie/Kommission, Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79 Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht, wie die Generalanwältin in Nr. 66 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, in den Randnrn. 28 bis 35 des angefochtenen Urteils ausführlich mit der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde auseinandergesetzt, und es hat eingehend und widerspruchsfrei dargelegt, warum die Kommission seiner Ansicht nach die ihr obliegende Begründungspflicht erfüllt habe.

80 Die Tatsache allein, dass das Gericht in der Sache zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als der Rechtsmittelführer, kann keinen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils darstellen.

81 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.

82 Mithin ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

83 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe bestimmte Tatsachen und Beweise verfälscht und einen Rechtsfehler begangen, indem es die angefochtenen Entscheidungen nicht wegen Verstoßes gegen die Art. 7, 29 Abs. 1 Buchst. a und 45 Abs. 1 des Beamtenstatuts aufgehoben habe.

Zum ersten Teil

84 Mit dem ersten Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, die im Vermerk des Generaldirektors enthaltene Beurteilung seiner Bewerbung und derjenigen von Herrn Naqvi sei identisch, außer was die "Sensibilität für die Reform" betreffe. Da Herr Naqvi im Vermerk des Generaldirektors nach Maßgabe insbesondere der "besonderen Bedeutung der Planstelle" in die erste Gruppe von Bewerbern eingestuft worden sei, sei klar, dass mit diesem Ausdruck tatsächlich die "Sensibilität für die Reform" gemeint gewesen sei. Das Gericht habe daher mit seiner Auffassung, dass die Tragweite des Begriffs "besondere Bedeutung" nicht überbewertet werden dürfe, die Tragweite eines wesentlichen Bestandteils des Verfahrens zur Auslese der Bewerber heruntergespielt. Zudem erscheine das entscheidende Kriterium der "besonderen Bedeutung der Planstelle" an keiner Stelle der Stellenausschreibung.

85 Folglich habe das Gericht mit seiner Auffassung, die Tragweite des Begriffs "besondere Bedeutung" dürfe nicht überbewertet werden, und dadurch, dass es die Ordnungsgemäßheit des Ausleseverfahrens nicht geprüft habe, die ihm vorgetragenen Tatsachen verfälscht.

86 Wie die Generalanwältin in Nr. 74 ihrer Schlussanträge festgestellt und die Kommission zutreffend ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass der Rechtsmittelführer beantragt, die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung nachzuprüfen, die nach der in Randnr. 66 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung der alleinigen Zuständigkeit des Gerichts unterliegt, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass dessen Feststellungen tatsächlich falsch sind, und sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden.

87 Der Rechtsmittelführer weist jedoch nicht nach, dass nach den Akten die Feststellungen des Gerichts tatsächlich falsch sind oder das Gericht Beweise verfälscht hat.

88 Jedenfalls hat das Gericht in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Begriff "besondere Bedeutung" auf den Vermerk des Generaldirektors zurückgehe und seine Tragweite nicht überbewertet werden dürfe, da er nur die Auffassung des Generaldirektors von den persönlichen Eigenschaften der Bewerber und nicht die Einführung eines neuen Kriteriums im Verhältnis zur Stellenausschreibung zum Ausdruck bringe. Für diese reine Tatsachenwürdigung ist aber allein das Gericht zuständig, das im vorliegenden Fall die ihm zur Würdigung der Tatsachen und Beweise eingeräumte Befugnis nicht überschritten hat.

89 Außerdem hat das Gericht in den Randnrn. 57 und 58 des angefochtenen Urteils zum Kriterium der "Sensibilität für die Reform" festgestellt, dass das Erfordernis, nach dem die Bewerber fähig sein sollten, die Reform erfolgreich zum Abschluss zu bringen, klar aus dem beschreibenden Teil der in der Stellenausschreibung bezeichneten Aufgaben hervorgehe. Der Rechtsmittelführer hat keinen Beweis dafür vorgelegt, dass diese Schlussfolgerung unter Berücksichtigung der Akten tatsächlich falsch wäre oder dass das Gericht Beweise verfälscht hätte.

90 Infolgedessen ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig.

Zum zweiten Teil

91 Mit dem zweiten Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes beanstandet der Rechtsmittelführer die Ausführungen des Gerichts in Randnr. 54 des angefochtenen Urteils, wonach die Unabhängigkeit des Beratenden Ausschusses durch die Befugnis des Generaldirektors, eine Vorauslese der Bewerber zu treffen, nicht beeinträchtigt worden sei. Tatsächlich sei dieser Ausschuss an die Stellungnahme des Generaldirektors gebunden gewesen, da es ihm kein tatsächlicher Umstand ermöglicht habe, von der Beurteilung des Generaldirektors abzuweichen und eine Vorauslese mit anderen Bewerbern zu treffen. Das Gericht habe daher den Einfluss verkannt, der durch die Vorauslese des Generaldirektors auf das weitere Ausleseverfahren vor dem Beratenden Ausschuss ausgeübt worden sei. Dieser Einfluss werde in der vorliegenden Rechtssache dadurch veranschaulicht, dass der Beratende Ausschuss ein Gespräch nur mit den im Vermerk des Generaldirektors in die erste Gruppe eingestuften Bewerbern geführt habe.

92 Es ist zwar im Rechtsmittelverfahren möglich, bereits im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen, wie im vorliegenden Fall die Frage, ob das Ausleseverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist, erneut aufzuwerfen (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission, C-68/05 P, Slg. 2006, I-10367, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch müssen die rechtlichen Argumente, die zur Stützung des Rechtsmittels vorgetragen werden, in einem solchen Fall spezifiziert werden. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, ohne Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers zu enthalten, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll (vgl. Urteil Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission, Randnr. 54).

93 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer, wie die Generalanwältin in Nr. 78 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nur ein Argument wiederholt, das er ausweislich der Randnr. 39 des angefochtenen Urteils bereits vor dem Gericht vorgetragen hat, ohne zu substantiieren, mit welchem Rechtsfehler das angefochtene Urteil behaftet sein soll.

94 Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist somit unzulässig.

95 Deshalb ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

96 Das Rechtsmittel von Herrn Wunenburger ist demgemäß insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

97 Nach Art. 69 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 70 der Verfahrensordnung tragen in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Nach Art. 122 Abs. 2 der Verfahrensordnung findet jedoch Art. 70 keine Anwendung, wenn das Rechtsmittel von einem Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs gegen dieses eingelegt worden ist.

98 Da die Kommission beantragt hat, dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen, und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel aufzuerlegen. Da der Rechtsmittelführer beantragt hat, der Kommission die Kosten des Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen, und diese insoweit mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel der Kommission aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.



Ende der Entscheidung

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