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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.09.1997
Aktenzeichen: C-362/95 P
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 3052/88/EWG, Verordnung Nr. 725/89/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 3052/88/EWG
Verordnung Nr. 725/89/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

5 Gemäß den Artikeln 168a des Vertrages und 51 der Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen.

6 Ein im Rahmen eines Rechtsmittels gegen eine nichttragende Erwägung in einem Urteil des Gerichts, das in rechtlich hinreichender Weise mit anderen Erwägungen begründet ist, gerichteter Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen.

7 Es ist allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung stellt daher, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

8 Es ist in erster Linie Sache der Partei, die sich auf die Haftung der Gemeinschaft beruft, schlüssige Beweise für das Vorliegen oder den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen und den Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem beanstandeten Verhalten der Gemeinschaftsorgane nachzuweisen.


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 16. September 1997. - Blackspur DIY Ltd, Steven Kellar, J.M.A. Glancy und Ronald Cohen gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Kausalzusammenhang - Antidumpingzölle - Verordnungen Nrn. 3052/88 der Kommission und 725/89 des Rates. - Rechtssache C-362/95 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Blackspur DIY Ltd (im folgenden: Blackspur) sowie Steven Kellar, J. M. A. Glancy und Ronald Cohen haben mit Rechtsmittelschrift, die am 27. November 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-168/94 (Blackspur u. a./Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2627; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre Klage auf Verurteilung des Rates und der Kommission gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag zum Ersatz des den Rechtsmittelführern durch Handlungen und Unterlassungen dieser Organe im Rahmen der Verhängung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bürsten und Farbpinsel mit Ursprung in der Volksrepublik China angeblich entstandenen Schadens abgewiesen worden ist.

2 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß Blackspur, eine neu gegründete Gesellschaft englischen Rechts mit einem Kapital von etwa 750 000 UKL und dem Gesellschaftszweck des Verkaufs und Vertriebs von Werkzeugen für Heimwerker ("Do-it-yourself"-Markt), im Juli 1988 eine erste Bestellung über die Einfuhr von Bürsten aus China abgab. Die Verzollung dieser Lieferung erfolgte am 5. Oktober 1988 (Randnr. 4).

3 Am 5. März 1990 verlangten die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs von Blackspur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3052/88 der Kommission vom 29. September 1988 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bürsten zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 272, S. 16) die Zahlung eines vorläufigen Antidumpingzolls in Höhe von 69 % des Nettostückpreises der Bürsten (Randnrn. 2 und 4).

4 Am 20. März 1989 führte der Rat durch die Verordnung (EWG) Nr. 725/89 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des auf diese Einfuhren erhobenen vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 79, S. 24) einen endgültigen Zoll ein, dessen Höhe der des vorläufigen Zolles entsprach.

5 Im August 1990 wurde Blackspur unter Zwangsverwaltung gestellt und später liquidiert (Randnr. 4).

6 Am 22. Oktober 1991 erklärte der Gerichtshof, dem das Finanzgericht Bremen gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, im Urteil in der Rechtssache C-16/90 (Nölle, Slg. 1991, I-5163) die Verordnung Nr. 725/89 mit der Begründung für ungültig, daß der Normalwert der fraglichen Waren nicht auf angemessene und nicht unvertretbare Weise im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1) bestimmt worden war. In diesem Urteil vertrat der Gerichtshof die Ansicht, daß die deutsche Firma Nölle, ein unabhängiger Importeur von Bürsten und Pinseln, während des Antidumpingverfahrens genügend Tatsachen vorgetragen hatte, um Zweifel an der Angemessenheit und Vertretbarkeit der Wahl von Sri Lanka als Vergleichsland für die Bestimmung des Normalwerts hervorzurufen, und daß sich die Kommission und der Rat nicht ernsthaft und ausreichend bemüht hatten, zu prüfen, ob Taiwan als angemessenes Vergleichsland angesehen werden konnte, wie es die Firma Nölle vorgeschlagen hatte. Im Anschluß an dieses Urteil nahm die Kommission die Untersuchung wieder auf und stellte das Verfahren schließlich durch den Beschluß 93/325/EWG vom 18. Mai 1993 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Bürsten und Pinsel mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 127, S. 15) ohne die Einführung von Antidumpingzöllen ein (Randnr. 3).

7 Unter diesen Umständen haben Blackspur sowie ihre Direktoren, Anteilseigner und Bürgen Steven Kellar, J. M. A. Glancy und Ronald Cohen durch Klageschrift, die am 10. August 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages Klage auf Ersatz von entgangenem Gewinn und des Schadens erhoben, den sie angeblich durch das rechtswidrige Verhalten der Gemeinschaft im Rahmen der Einführung des fraglichen Antidumpingzolls erlitten haben (Randnr. 5).

8 Gemäß Artikel 4 des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) ist die Rechtssache durch Beschluß des Gerichtshofes vom 18. April 1994 an das Gericht verwiesen worden.

Das angefochtene Urteil

9 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen.

10 Zunächst hat das Gericht darauf hingewiesen, daß die Haftung der Gemeinschaft im Rahmen von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft sei, die die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des betreffenden Organs und dem behaupteten Schaden beträfen (Randnr. 38).

11 Im Anschluß an die Feststellung, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Kausalzusammenhang im Sinne von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages vorliege, wenn ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des betreffenden Organs und dem geltend gemachten Schaden bestehe, für den die Kläger die Beweislast trügen (Randnr. 40), hat das Gericht ausgeführt, daß die Kläger im vorliegenden Fall das Bestehen eines solchen Zusammenhangs nicht nachgewiesen hätten (Randnr. 53).

12 Insoweit hat das Gericht zu dem von Blackspur erlittenen Schaden folgendes festgestellt:

"41 Im vorliegenden Fall machen die Kläger geltend, daß der der Klägerin Blackspur entstandene Schaden, den sie auf 586 000 UKL schätzen, in dem entgangenen Gewinn bestehe, den sie durch die Verkäufe von Bürsten aus China, die die Hälfte ihres Umsatzes ausgemacht hätten, erzielt hätte, wenn sie nicht wegen des angeblich fehlerhaften Verhaltens der Gemeinschaftsorgane und insbesondere wegen der Einführung eines ihre Gewinnspanne bei diesen Verkäufen übersteigenden Antidumpingzolls liquidiert worden wäre...

42 Dem Vorbringen der Kläger, daß die Verkäufe preisgünstiger Bürsten aus China die Hälfte des Umsatzes von Blackspur ausgemacht hätten und daß der Verlust dieser Absatzmöglichkeit der Hauptgrund für die schlechten finanziellen Ergebnisse gewesen sei, die sie zu verzeichnen gehabt habe und die zu ihrer Liquidation geführt hätten, kann nicht gefolgt werden.

43 Insoweit ist zunächst festzustellen, daß die Kläger auf die Aufforderung des Gerichts, zum Nachweis der Richtigkeit dieses Vorbringens die Bilanzen von Blackspur für die Jahre 1988/89 und 1989/90 vorzulegen, geantwortet haben, daß sich die Unterlagen über den Umsatz von Blackspur nicht mehr in ihrem Besitz befänden. Nach Ansicht des Gerichts konnten sich zwar die Direktoren und Gesellschafter von Blackspur möglicherweise im Hinblick auf die Einsetzung von Zwangsverwaltern und die Durchführung des Liquidationsverfahrens darauf berufen, daß sich die einschlägigen Unterlagen über den Umsatz von Blackspur in den fraglichen Jahren nicht mehr in ihrem Besitz befänden; dies gilt aber nicht für die Klägerin Blackspur. Die mit der Liquidation von Blackspur betraute Kanzlei hat nämlich deren Rechtsanwälte mit Schreiben vom 25. März 1993 ermächtigt, im Namen von Blackspur als deren Liquidator die vorliegende Klage zu erheben. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß der Liquidator der Klägerin Blackspur nicht in der Lage war, die Unterlagen über die finanzielle Situation der Klägerin vorzulegen, und es kann nicht Sache des Gerichts sein, sich durch die Anordnung der Vorlage solcher Nachweise an deren Stelle zu setzen.

44 Die Kläger haben jedoch ein Schreiben einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an den zweiten Kläger, Herrn Kellar, Direktor von Blackspur, vorgelegt, das die Geschäftsergebnisse von Blackspur für die Zeiträume 1988/89 und 1989/90 betrifft. Geht man davon aus, daß dieses Schriftstück als getreues Abbild der finanziellen Situation von Blackspur in den betreffenden Zeiträumen, wie sie sich aus einer ordnungsgemäß erstellten Bilanz ergeben würde, angesehen werden kann, ist zu prüfen, ob das Vorbringen der Kläger zur Ursache des Blackspur angeblich entstandenen Schadens durch den Inhalt dieses Schriftstücks hinreichend untermauert wird.

45 Zunächst ist zu der Behauptung, daß die Verkäufe aus China importierter Bürsten die Hälfte des Umsatzes von Blackspur ausgemacht hätten, festzustellen, daß aus Anlage 22 zur Erwiderung, die eine zusammenfassende Stellungnahme von Blackspur zu ihren Einfuhren aus China enthält, zum einen hervorgeht, daß Blackspur von ihrer Gründung im Juli 1988 bis August 1990, als das Verfahren eingeleitet wurde, das zu ihrer Liquidation geführt hat, aus China nur eine einzige Partie Bürsten im Gesamtwert von 40 948,38 UKL, für die ein vorläufiger Antidumpingzoll von 18 116,83 UKL zu entrichten war, eingeführt hat, und zwar im Juli 1988. Zum anderen ergibt sich aus dem genannten Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, daß Blackspur im Zeitraum vom 1. Juli 1988 bis 31. August 1989 einen Umsatz von 1 435 384 UKL erzielt hat.

46 Aus den zu den Akten gereichten Unterlagen ergibt sich somit, daß Blackspur vor der Einführung des streitigen Antidumpingzolls keine Bürsten aus China eingeführt hat und daß es für die Behauptung der Klägerin, daß die Einfuhren von Bürsten aus China während des Zeitraums vor der Einführung des Antidumpingzolls die Hälfte ihres Umsatzes ausgemacht hätten, keinen Nachweis gibt. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der geltend gemachte Verlust der im Verkauf von Bürsten aus China bestehenden Absatzmöglichkeit der Hauptgrund für die schlechten finanziellen Ergebnisse war, die zur Liquidation von Blackspur geführt haben.

47 Aber selbst wenn man für die weiteren Erwägungen des Gerichts die Richtigkeit dieser Behauptung der Klägerin unterstellt, ist festzustellen, daß nach dem genannten Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 40,44 % des Umsatzes, den Blackspur im Zeitraum vom 1. Juli 1988 bis 31. August 1989 erzielt hat (1 435 384 UKL), aus dem Verkauf von Bürsten im Gesamtwert von 580 503 UKL hervorging. Dies steht in Widerspruch zu der Behauptung der Kläger, daß Blackspur wegen der Einführung des Antidumpingzolls keine anderen Lieferquellen habe finden können und deshalb gezwungen gewesen sei, sich vom Absatzmarkt für preisgünstige Bürsten zurückzuziehen. Aus dem genannten Schreiben geht ferner hervor, daß während des folgenden Zeitraums (vom 1. September 1989 bis 31. Juli 1990) zwar der Prozentsatz der Bürstenverkäufe gesunken ist, nämlich von 40,44 % auf 3,01 %, daß aber der Umsatz von Blackspur erheblich angestiegen ist, und zwar um etwa 30 % auf 1 864 016 UKL.

48 Demnach hat der geltend gemachte Verlust der im Verkauf von Bürsten aus China bestehenden Absatzmöglichkeit, auch wenn er zu einer Verminderung des mit dieser Ware im Wirtschaftsjahr 1989/90 erzielten Umsatzes geführt haben mag, Blackspur tatsächlich keineswegs daran gehindert, ihre geschäftliche Tätigkeit fortzusetzen und ihren Umsatz im Geschäftsjahr 1989/90, dem Zeitraum unmittelbar vor der Einleitung des Verfahrens, das zu ihrer Liquidation geführt hat, sogar beträchtlich zu steigern. Das genannte Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthält keine Hinweise, Angaben oder Erläuterungen, anhand deren das Gericht ermitteln könnte, inwieweit die von Blackspur im Zeitraum 1988/89 verzeichneten finanziellen Ergebnisse, so wie sie behauptet, durch den Verlust des Marktes für preisgünstige Bürsten beeinflusst worden sind und aus welchen Gründen der von Blackspur in den Jahren 1988/89 und 1989/90 erzielte Umsatz nicht ausreichte, um ihr die Durchführung des von ihrer Bank gebilligten Geschäftsplans zu erlauben und so zu verhindern, daß die Bank die Einsetzung von Zwangsverwaltern verlangt. Mangels irgendeines sonstigen Nachweises der Kläger für die Ursachen der von Blackspur angeblich verzeichneten schlechten finanziellen Ergebnisse sowie für die genauen Gründe, aus denen im August 1990 auf Verlangen ihrer Bank ein Verfahren eingeleitet wurde, das zu ihrer Liquidation geführt hat, kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß ihre Liquidation auf schlechte finanzielle Ergebnisse zurückzuführen war, die mit der Einstellung ihrer Verkäufe von Bürsten aus China infolge der Einführung eines Antidumpingzolls auf diese Bürsten zusammenhingen, wodurch ihr nach Schätzung der Kläger Gewinne in Höhe von 586 000 UKL entgangen sein sollen; dies gilt erst recht für das angeblich fehlerhafte Verhalten der beklagten Organe bei der Einführung dieses Zolles.

49 Schließlich kann jedenfalls nicht ernsthaft behauptet werden, daß zwischen der Zollschuld von 18 116,83 UKL aufgrund des Antidumpingzolls auf die von Blackspur im Juli 1988 aus China eingeführte Partie Bürsten und der Liquidation von Blackspur ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen könnte, da die Kläger während des Verfahrens vor dem Gericht keine plausible Erklärung dafür gegeben haben, daß diese geringe Schuld zum Konkurs einer Gesellschaft führen konnte, deren Gründungskapital etwa 750 000 UKL betrug..."

13 In bezug auf den Schaden, den die anderen Rechtsmittelführer angeblich als Direktoren von Blackspur durch den Verlust ihrer Kapitaleinlagen bei dieser Gesellschaft, als Bürgen, die für die ihrer Gesellschaft gegebenen Bürgschaften einstehen mussten, und als Gesellschafter durch den Verlust des Wertes ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital erlitten haben, hat das Gericht in Randnummer 52 des angefochtenen Urteils folgendes ausgeführt:

"Da nach den obigen Feststellungen nicht nachgewiesen ist, daß zwischen der Liquidation von Blackspur und dem angeblich fehlerhaften Verhalten der beklagten Organe ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht, kann auch kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen den von den genannten Klägern geltend gemachten Schäden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten fehlerhaften Verhalten bestehen. Hinzu kommt, wie sich im übrigen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, daß die durch einen Konkurs entstandenen Verluste einen mittelbaren und entfernten Schaden darstellen, so daß die Gemeinschaft nicht verpflichtet ist, für jede daraus entstehende Folge Ersatz zu leisten (Urteil [des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79,] Dumortier frères u. a./Rat, [Slg. 1979, 3091,] Randnr. 21)."

Das Rechtsmittel

14 Zur Stützung ihres Rechtsmittels berufen sich die Rechtsmittelführer im wesentlichen auf mehrere Rechtsmittelgründe, die erstens die Art des bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs berücksichtigten Schadens, zweitens die Würdigung der Nachweise für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs und drittens die Zurückweisung der Entschädigungsforderungen der Direktoren betreffen.

15 Der Rat und die Kommission beantragen, das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären, hilfsweise, es als unbegründet zurückzuweisen. Sollte der Gerichtshof das Rechtsmittel jedoch für begründet erklären, so halten sie es für unnötig, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt sei, um dem Gerichtshof eine Entscheidung zu ermöglichen.

Würdigung durch den Gerichtshof

16 Vor der Prüfung der von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Rechtsmittelgründe ist darauf hinzuweisen, daß ein Rechtsmittel nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gemäß Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen (vgl. u. a. Urteil vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I-4339, Randnr. 12, und Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnrn. 39 und 40).

Zur Art des bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs berücksichtigten Schadens

17 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe den genauen Umfang des von Blackspur und den übrigen Rechtsmittelführern erlittenen Schadens nicht erkannt, so daß es die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen diesem Schaden und dem den betreffenden Organen vorgeworfenen Verhalten rechtlich nicht zutreffend geprüft habe.

18 Insbesondere Randnummer 41 des angefochtenen Urteils sei mit einem Rechtsfehler behaftet, da das Gericht ihnen dort die Behauptung zugeschrieben habe, daß die Verkäufe chinesischer Bürsten die Hälfte des Umsatzes von Blackspur ausgemacht hätten, während sie in Wirklichkeit nur vorgetragen hätten, daß diese Verkäufe etwa die Hälfte des von Blackspur vorgesehenen Umsatzes hätten ausmachen sollen. Ferner habe ihnen das Gericht in der gleichen Randnummer die Behauptung zugeschrieben, daß der entgangene Gewinn von 586 000 UKL auf die Liquidation von Blackspur zurückzuführen gewesen sei, während sich dieser entgangene Gewinn nach ihrem Vorbringen in Wirklichkeit daraus ergeben habe, daß Blackspur von November 1989 bis Juni 1990, also schon bevor sie liquidiert worden sei, durch die Einführung des streitigen Antidumpingzolls eines beträchtlichen Teils ihrer geschäftlichen Tätigkeit beraubt worden sei.

19 Zunächst ist festzustellen, daß das Gericht den Schadensersatzantrag der Rechtsmittelführer mit der Begründung zurückgewiesen hat, daß sie das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem angeblich rechtswidrigen Verhalten der Gemeinschaftsorgane und dem geltend gemachten Schaden nicht nachgewiesen hätten.

20 Insoweit hat das Gericht in Randnummer 26 des angefochtenen Urteils die Darstellung des geltend gemachten Schadens durch die Rechtsmittelführer zutreffend wiedergegeben, denn es hat dort ausgeführt, dieser entspreche "dem Gewinn in Höhe von 586 000 UKL, den [Blackspur] durch den Verkauf von Bürsten aus China hätte erzielen können, wenn sich die Gemeinschaftsorgane nicht in der beanstandeten Weise verhalten hätten".

21 Ferner hat das Gericht in Randnummer 48 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Rechtsmittelführer hätten keinen Nachweis für ihre Behauptung liefern können, daß die oben erwähnten schlechten finanziellen Ergebnisse auf die Einstellung der Verkäufe von Bürsten aus China zurückzuführen gewesen seien. In der gleichen Randnummer hat das Gericht im Gegenteil festgestellt, daß der Wegfall der im Verkauf chinesischer Bürsten bestehenden Absatzmöglichkeit Blackspur nicht daran gehindert habe, ihre geschäftliche Tätigkeit bis zur Einleitung des Zwangsverwaltungsverfahrens im August 1990 fortzusetzen. Den von den Rechtsmittelführern vorgelegten Unterlagen hat das Gericht in Randnummer 47 entnommen, daß der Umsatz allein zwischen Juli 1988 und August 1989 1 435 384 UKL betragen habe, von denen 40,44 % aus dem Verkauf von Bürsten gestammt hätten, und daß der Umsatz in der Folgezeit (von September 1989 bis Juli 1990) trotz des starken Rückgangs des Prozentsatzes der Bürstenverkäufe von 40,44 auf 3,01 um etwa 30 % angestiegen sei.

22 Mangels anderer Nachweise war das Gericht berechtigt, in Randnummer 48 des angefochtenen Urteils den Schluß zu ziehen, daß die Rechtsmittelführer den Beweis für einen Kausalzusammenhang zwischen der Einstellung der Verkäufe von Bürsten aus China infolge der Einführung eines Antidumpingzolls auf diese Bürsten und dem angeblich entgangenen Gewinn, der zur Liquidation der Gesellschaft geführt haben soll, nicht erbracht hätten.

23 Unter diesen Umständen greift der Rechtsmittelgrund, der dahin geht, daß den Rechtsmittelführern in Randnummer 41 des angefochtenen Urteils fälschlich die Behauptung zugeschrieben worden sei, daß der Umsatz von Blackspur zur Hälfte aus dem Verkauf chinesischer Bürsten bestanden habe, nicht durch. Denn selbst wenn man ihn als erwiesen ansehen würde, betrifft er nichttragende Gründe des angefochtenen Urteils und ist nicht geeignet, die der Zurückweisung des Schadensersatzantrags zugrunde liegende Feststellung des Gerichts in Frage zu stellen, daß die Rechtsmittelführer keinen Kausalzusammenhang zwischen den von ihnen auf 586 000 UKL geschätzten finanziellen Minderergebnissen und der Einstellung der Verkäufe von Bürsten aus China nachgewiesen hätten (vgl. u. a. Beschluß des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 47).

24 In bezug auf die zweite Behauptung, die den Rechtsmittelführern fälschlich zugeschrieben worden sein soll und die dahin geht, daß der Verlust von 586 000 UKL auf die Liquidation von Blackspur zurückzuführen sei, genügt die Feststellung, daß das Gericht in Randnummer 48 a. E. des angefochtenen Urteils zu ihrer Widerlegung auf den von den Rechtsmittelführern vor dem Gerichtshof eingenommenen Standpunkt hinweist, daß der wirtschaftliche Schaden eine Ursache und keine Folge der Liquidation der Gesellschaft gewesen sei.

25 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Würdigung der Nachweise für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs

26 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund vertreten die Rechtsmittelführer die Ansicht, daß das Gericht bei der Würdigung der Nachweise für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs das Recht auf einen fairen Prozeß und die Verteidigungsrechte verletzt habe. Sie machen geltend, daß das Gericht auch die Frage des Kausalzusammenhangs nicht zutreffend geprüft habe, da es den Schadensersatzantrag mißverstanden habe.

27 Im ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes tragen die Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe ohne Angabe von Gründen eine Reihe relevanter Beweise unberücksichtigt gelassen, und zwar die in Anlage 1 zur Klageschrift und Anlage 26 zur Erwiderung enthaltenen Informationen, und sich auf ein einziges Schriftstück gestützt, nämlich das Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, das die Geschäftsergebnisse von Blackspur für die Geschäftsjahre 1988/89 und 1989/90 betreffe und von dem in Randnummer 44 des angefochtenen Urteils die Rede sei. Dieses Schreiben sei speziell zur Beantwortung eines Auskunftsverlangens des Gerichts in bezug auf den Umsatz von Blackspur verfasst worden und nicht zur Prüfung der Frage des Kausalzusammenhangs. Die Rechtsmittelführer fügen hinzu, daß das Gericht eine Beweisaufnahme hätte anordnen müssen.

28 Hierzu genügt die Feststellung, daß in Randnummer 27 des angefochtenen Urteils auf den in Anlage 1 zur Klageschrift enthaltenen Bericht verwiesen wird, den die Rechtsmittelführer vorgelegt haben, um die bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs herangezogene Schätzung des geltend gemachten Schadens zu untermauern. Ausserdem wird in Randnummer 45 des angefochtenen Urteils auf Anlage 22 zur Erwiderung und in Randnummer 46 auf die "zu den Akten gereichten Unterlagen" verwiesen. Unter diesen Umständen können die Rechtsmittelführer nicht behaupten, daß das Gericht bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs nur ein Beweisstück berücksichtigt habe, und zwar das in Randnummer 44 erwähnte Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

29 Jedenfalls ist es, wie der Gerichtshof schon wiederholt entschieden hat, allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen (Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 66, und Beschluß San Marco/Kommission, a. a. O., Randnr. 40). Diese Beurteilung stellt daher, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42).

30 Im vorliegenden Fall ist nicht erwiesen, daß das Gericht Beweise verfälscht hat, indem es dem Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, von dem in Randnummer 44 des angefochtenen Urteils die Rede ist, Informationen entnommen hat, die darin nicht zu finden sind. Dieses von den Rechtsmittelführern selbst vorbereitete Dokument enthält Zahlen zur wirtschaftlichen Lage von Blackspur, insbesondere zum Umsatz und zu dem auf Bürstenverkäufe entfallenden Prozentsatz. Der Umstand, daß es vorgelegt worden ist, um die Frage des Gerichts nach dem Umsatz von Blackspur zu beantworten, hinderte das Gericht weder daran, seinen objektiven Inhalt zur Beurteilung des Vorliegens des Kausalzusammenhangs zu verwenden, noch an der Feststellung, daß es dafür keinen Nachweis enthalte.

31 Im übrigen ist es in erster Linie Sache der Partei, die sich auf die Haftung der Gemeinschaft beruft, schlüssige Beweise für das Vorliegen oder den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen und den Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem beanstandeten Verhalten der Gemeinschaftsorgane nachzuweisen (vgl. u. a. Urteil vom 21. Mai 1976 in der Rechtssache 26/74, Roquette frères/Kommission, Slg. 1976, 677, Randnrn. 22 und 23).

32 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 48 des angefochtenen Urteils gerade festgestellt, daß die Rechtsmittelführer keine Nachweise für die Ursachen der von Blackspur angeblich verzeichneten schlechten finanziellen Ergebnisse sowie für die genauen Gründe erbracht hätten, aus denen im August 1990 auf Verlangen ihrer Bank ein Verfahren eingeleitet worden sei, das zu ihrer Liquidation geführt habe. Wie der Generalanwalt in Nummer 26 seiner Schlussanträge ausführt, geht aus den Akten jedenfalls nicht hervor, daß die Rechtsmittelführer hinreichend klare und genaue Beweisanträge gestellt hätten.

33 Daraus folgt, daß das Vorbringen der Rechtsmittelführer, mit dem sie sich gegen die Würdigung einiger dem Gericht unterbreiteter Beweise wenden, unzulässig ist und daher zurückgewiesen werden muß, da die Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen oder auch nur behauptet haben, daß das Gericht diese Beweise verfälscht hat.

34 Folglich ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

35 Im zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, ihren Schadensersatzantrag mißverstanden zu haben. Zum einen habe das Gericht in Randnummer 46 des angefochtenen Urteils eine angebliche Behauptung von Blackspur aufgegriffen, nach der die Einfuhren von Bürsten aus China in der Zeit vor der Einführung des Antidumpingzolls die Hälfte ihres Umsatzes ausgemacht hätten, und sodann festgestellt, daß es für diese Behauptung keinen Nachweis gebe. Zum anderen habe das Gericht den Rechtsmittelführern in Randnummer 47 zu Unrecht die Behauptung zugeschrieben, daß Blackspur gerade wegen der Einführung des Antidumpingzolls keine anderen Lieferquellen habe finden können und deshalb gezwungen gewesen sei, sich vom Absatzmarkt für preisgünstige Bürsten zurückzuziehen, und sodann festgestellt, daß diese Behauptung in Anbetracht der Zahlen der tatsächlichen Bürstenverkäufe im Zeitraum vom 1. Juli 1988 bis 31. August 1989 unzutreffend sei.

36 Die Rechtsmittelführer fügen hinzu, in Wirklichkeit hätten sie dem Gericht vorgetragen, daß Blackspur, eine 1988 gegründete Gesellschaft, deren erste finanzielle Ergebnisse schlecht gewesen seien, durch den Handelsausfall, zu dem die Einführung eines Antidumpingzolls auf eine Produktgruppe habe führen können, die nach ihrer geschäftlichen Planung etwa die Hälfte ihres Umsatzes habe ausmachen sollen, besonders beeinträchtigt worden wäre. Die Fortsetzung ihrer Tätigkeit und die damit verbundene Erhöhung ihres Umsatzes nach der Einführung des Antidumpingzolls insbesondere infolge der Suche nach alternativen, d. h. ausserchinesischen, Bezugsquellen oder des Verkaufs bestimmter Lagerbestände an Farbpinseln zeigten ihre Bemühungen, die Konsequenzen der Einführung des Antidumpingzolls zu überstehen, ließen jedoch keineswegs den Schluß zu, daß die Rechtsmittelführer nicht durch die Einführung des Antidumpingzolls einen Schaden in Form eines Verlustes von Marktanteilen erlitten hätten. Darüber hinaus hätten der Rat und die Kommission nachweisen müssen, daß die Rechtsmittelführer unter den gegebenen Umständen spezielle Maßnahmen hätten ergreifen können oder müssen, die den geltend gemachten Schaden hätten verhindern können, und daß die von den Rechtsmittelführern tatsächlich ergriffenen Maßnahmen entweder die Lage verschlimmert hätten oder so unangemessen gewesen seien, daß die Rechtsmittelführer zumindest teilweise für die entstandenen Verluste verantwortlich seien.

37 Wie das Gericht in Randnummer 26 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, entsprach nach Angaben der Rechtsmittelführer "der Blackspur entstandene Schaden... dem Gewinn in Höhe von 586 000 UKL, den sie durch den Verkauf von Bürsten aus China hätte erzielen können, wenn sich die Gemeinschaftsorgane nicht in der beanstandeten Weise verhalten hätten". In den Randnummern 34 und 35 des angefochtenen Urteils heisst es ausserdem: "34 Die Kläger tragen vor, durch die Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls unter den oben dargestellten Umständen... sei Blackspur letztlich vom Markt vertrieben worden, da sich die Verkäufe ihrer übrigen Waren nicht gut genug entwickelt hätten, um die von ihr im Bereich der Farbpinsel aus China erlittenen Verluste auszugleichen und ihre Bank davon abzuhalten, wegen ihrer schlechten Ergebnisse im August 1990 die Einsetzung von Zwangsverwaltern im Hinblick auf ihre Liquidation zu verlangen. 35 Da bei der geschäftlichen Planung von Blackspur von einer Bruttogewinnspanne von 40 % bei den Verkäufen von Bürsten aus China ausgegangen worden sei, habe die Einführung eines Antidumpingzolls in Höhe von 69 % diese Verkäufe zwangsläufig zu einem Verlustgeschäft gemacht. Daher müssten die beklagten Organe nachweisen, daß die von Blackspur erlittenen Verluste einen anderen Grund gehabt hätten."

38 Danach hat das Gericht den Standpunkt der Rechtsmittelführer sehr wohl in dem in Randnummer 36 des vorliegenden Urteils genannten Sinn verstanden.

39 Wie bereits aus vorstehender Randnummer 23 hervorgeht, ist ausserdem die Darstellung des Vorbringens der Rechtsmittelführer in den Randnummern 41 und 46 des angefochtenen Urteils, selbst wenn sie tatsächlich falsch wäre und nicht durch Heranziehung von Randnummer 35 dieses Urteils, auf die in Randnummer 41 verwiesen wird, richtiggestellt werden könnte, für die in den Randnummern 47 und 48 des angefochtenen Urteils enthaltene Begründung, auf der die Entscheidung des Gerichts beruht, unerheblich.

40 Folglich ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Zurückweisung der Entschädigungsforderungen der Direktoren

41 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund vertreten die Rechtsmittelführer die Ansicht, daß Randnummer 52 des angefochtenen Urteils insofern mit einem Rechtsfehler behaftet sei, als das Gericht seine Schlußfolgerung, daß die gesamte von den Direktoren geforderte Entschädigung zu versagen sei, nicht begründet habe. Sie werfen dem Gericht vor, ihre während des Verfahrens gemachten Angaben nicht berücksichtigt, die Beweislast umgekehrt und die Tragweite von Randnummer 21 des vorerwähnten Urteils Dumortier frères u. a./Rat, auf das das Gericht Bezug nehme, verkannt zu haben.

42 Wie zuvor bereits ausgeführt, hat das Gericht für seine Schlußfolgerung, daß nicht nachgewiesen sei, daß zwischen der Liquidation von Blackspur und dem den Organen vorgeworfenen Verhalten ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestanden habe, eine Würdigung des Sachverhalts vorgenommen, über die vor dem Gerichtshof nicht verhandelt werden kann. Ohne einen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kausalzusammenhang zwischen dem angeblich entgangenen Gewinn und der Liquidation von Blackspur einerseits und dem den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Verhalten andererseits war das Gericht zu der Annahme berechtigt, daß ein solcher Zusammenhang auch zwischen dem den Direktoren, Bürgen oder Gesellschaftern entstandenen Schaden und diesem Verhalten fehlte.

43 Unter diesen Umständen ist es unerheblich, daß das Gericht darüber hinaus unter Bezugnahme auf Randnummer 21 des vorerwähnten Urteils Dumortier frères u. a./Rat die Ansicht vertreten hat, daß die durch einen Konkurs entstandenen Verluste einen mittelbaren und entfernten Schaden darstellten. Da es sich dabei um einen nichttragenden Grund handelt, können die gegen ihn erhobenen Einwände nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen und gehen daher ins Leere (Beschluß SPO u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 47).

44 Der dritte Rechtsmittelgrund ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

45 Nach alledem sind die von den Rechtsmittelführern zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgetragenen Gründe entweder unzulässig oder unbegründet. Das Rechtsmittel ist somit zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

46 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführer mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, haben sie die Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Blackspur DIY Ltd sowie Steven Kellar, J. M. A. Glancy und Ronald Cohen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates und der Kommission.

Ende der Entscheidung

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