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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.06.2003
Aktenzeichen: C-363/00
Rechtsgebiete: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, Decreto del Presidente della Repubblica (Dekret des Präsidenten der Republik; DPR) Nr. 321


Vorschriften:

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften Art. 9
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften Art. 10
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften Art. 11
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften Art. 9
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften Art. 10
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften Art.
Decreto del Presidente della Repubblica (Dekret des Präsidenten der Republik; DPR) Nr. 321 vom 16. April 1971 zur Durchführung des am 21. April 1970 in Luxemburg ergangenen Beschlusses des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaften über die Ersetzung de
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 12. Juni 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Irrtum bei der Gutschrift auf dem für die Kommission eingerichteten Konto - Verzugszinsen. - Rechtssache C-363/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-363/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und G. Wilms als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch G. De Bellis, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1), mit der die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1), die den gleichen Zweck verfolgt, mit Wirkung vom 31. Mai 2000 aufgehoben und worden ist, verstoßen hat, dass sie der Kommission nicht innerhalb der in den Artikeln 9 und 10 dieser Verordnung vorgesehenen Frist den Betrag von 1 484 936 000 000 ITL an Eigenmitteln zur Verfügung gestellt und es abgelehnt hat, die aus diesem Betrag nach Artikel 11 dieser Verordnung geschuldeten Verzugszinsen zu zahlen,

erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, P. Jann, S. von Bahr (Berichterstatter) und A. Rosas,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 29. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1), mit der die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1), die den gleichen Zweck verfolgt, mit Wirkung vom 31. Mai 2000 aufgehoben und ersetzt worden ist, verstoßen hat, dass sie der Kommission nicht innerhalb der in den Artikeln 9 und 10 dieser Verordnung vorgesehenen Frist den Betrag von 1 484 936 000 000 ITL an Eigenmitteln zur Verfügung gestellt und es abgelehnt hat, die aus diesem Betrag nach Artikel 11 dieser Verordnung geschuldeten Verzugszinsen zu zahlen.

Gemeinschaftsrecht

2 Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 bestimmt:

"Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.

Dieses Konto wird unentgeltlich geführt."

3 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 lautet:

"Die Gutschrift der MwSt.-Eigenmittel, der zusätzlichen Einnahme... und gegebenenfalls der BSP-Finanzbeiträge erfolgt am ersten Werktag jedes Monats, und zwar in Höhe eines Zwölftels der sich in dieser Hinsicht aus dem Haushaltsplan ergebenden Beträge; dieses Zwölftel wird zu den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres in Landeswährungen umgerechnet."

4 Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 sieht vor:

"Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz - erhöht um 2 Prozentpunkte - entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung."

5 Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 bestimmt:

"Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.

Dieses Konto wird unentgeltlich geführt."

6 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 sieht vor:

"Die Gutschrift der MwSt.-Eigenmittel, der zusätzlichen Einnahme... und gegebenenfalls der BSP-Finanzbeiträge erfolgt am ersten Arbeitstag jedes Monats, und zwar in Höhe eines Zwölftels der sich in dieser Hinsicht aus dem Haushaltsplan ergebenden Beträge; dieses Zwölftel wird zu den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres in Landeswährungen umgerechnet."

7 Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 lautet:

"Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz - erhöht um 2 Prozentpunkte - entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung."

Nationales Recht

8 Artikel 4 des aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes Nr. 1185 vom 23. Dezember 1970 (Gazzetta ufficiale, Nr. 145 vom 9. Juli 1971) ergangenen Decreto del Presidente della Repubblica (Dekret des Präsidenten der Republik; DPR) Nr. 321 vom 16. April 1971 zur Durchführung des am 21. April 1970 in Luxemburg ergangenen Beschlusses des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaften über die Ersetzung der Finanzbeträge der Mitgliedstaaten durch Eigenmittel der Gemeinschaften und zur Durchführung der Gemeinschaftsverordnungen über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sieht in seiner durch Artikel 7 des DPR Nr. 532 vom 4. Juli 1973 geänderten Fassung (im Folgenden: DPR Nr. 321) vor:

"Der Schatzminister kann durch Dekret die Änderungen im Haushaltsplan, die für die Einstellung in den Voranschlag der Einnahmen, die Eigenmitteln im Sinne des Beschlusses des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaften vom 21. April 1970 entsprechen, erforderlich sind, sowie diejenigen Änderungen vornehmen, die erforderlich sind, um der Gemeinschaft die genannten Eigenmittel zur Verfügung zu stellen und für die Auszahlung des Anteils des von Italien dem Haushalt der Gemeinschaften nach dem genannten Beschluss vom 21. April 1970 mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen geschuldeten Beitrags zu sorgen.

Abweichend von Absatz 1 können die nach der Regelung der Eigenmittel an die Europäische Gemeinschaft zu zahlenden Beträge vom Schatzministerium durch Überweisung des Schatzamtes gezahlt werden.

Dazu kann der Schatzminister ein auf das Schatzministerium lautendes unverzinsliches Girokonto einrichten, das aus den Beträgen gespeist wird, die in den eigens dazu vorgesehenen Ausgabenkapiteln des Voranschlags des Schatzministeriums jährlich bereitgestellt werden.

Die auf dieses Konto einzuzahlenden Beträge müssen dem dreimonatlichen Bedarf entsprechen, der nach der durchschnittlichen Höhe der entsprechenden im Vorjahr an die Gemeinschaft gezahlten Beträge ermittelt wird.

..."

Sachverhalt und Vorverfahren

9 Für den Monat Juni 1996 hatte die Italienische Republik dem hierzu für die Kommission eingerichteten Konto spätestens am 3. Juni 1996 einen Betrag gutzuschreiben, der nach den Artikeln 9 Absatz 1 und 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der damals geltenden Verordnung Nr. 1552/89 einem Zwölftel der im Haushaltsplan als Eigenmittel der Gemeinschaften ausgewiesenen Beträge entsprach.

10 Mit Schreiben Nr. 142798 vom 28. Mai 1996 wies das Schatzministerium, Ragioneria Generale dello Stato (Staatsrechnungsamt), die Direzione Generale del Tesoro (Generaldirektion Schatzamt) gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1552/89 an, den Betrag von 1 486 422 594 526 ITL als den für Juni 1996 geschuldeten Betrag an Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und BSP-Finanzbeiträgen vom Girokonto Nr. 435/23203 "Ministero del Tesoro - art. 7 D.P.R. 4 luglio 1973, n. 532" auf das Konto Nr. 414/23200 "Commissione CEE - risorse proprie" zu überweisen. Im letzten Satz wurde darauf hingewiesen, dass die "Überweisung... bis zum 3. Juni 1996 erfolgt sein [muss], um die Zahlung von Verzugszinsen zu vermeiden".

11 Die Kommission wurde von dieser Überweisung mit Fax Nr. 9835 ebenfalls vom 28. Mai 1996 unterrichtet, in dem das Schatzministerium, Staatsrechnungsamt, mitteilte, dass es insgesamt 1 486 422 594 526 ITL auf das Girokonto Nr. 414/23200 der Kasse der EG-Kommission - Fälligkeit 3. Juni 1996 - überwiesen habe.

12 Mit Anweisung vom 29. Mai 1996 ermächtigte die Generaldirektion Schatzamt die Tesoreria Centrale dello Stato (Zentrale Staatskasse), den fraglichen Betrag vom Konto Nr. 435/23203 abzubuchen und eine Quittung über seine Überweisung auf das Konto Nr. 414/23200 "Commissione CEE - Risorse proprie" (EWG-Kommission - Eigenmittel) auszustellen. Der in dieser Anweisung in Buchstaben angegebene Betrag war korrekt, in Zahlen war jedoch der Betrag von 1 486 594 526 ITL angegeben.

13 Auf der Quittung Nr. 12912 der Zentralen Staatskasse vom 30. Mai 1996 war der Betrag von 1 486 594 526 ITL als der auf das Konto der Kommission überwiesene Betrag ausgewiesen.

14 Am 27. Juni 1996 erteilte die Generaldirektion Schatzamt eine neue Anweisung, mit der sie die Zentrale Staatskasse ermächtigte, einen Betrag von 1 484 936 000 000 ITL vom Konto Nr. 435/23203 abzubuchen; darin war als Empfänger das Konto Nr. 414/23200 "CEE Ris. proprie", Wertstellungsdatum der 30. Mai 1996 und als Zweck "Zur Vervollständigung der Zahlung laut Quittung Nr. 12912 vom 30. Mai 1996 über 1 486 594 526 ITL" angegeben.

15 Am selben Tag des 27. Juni 1996 stellte die Zentrale Staatskasse die Quittung Nr. 16817 aus, in der sie als den auf das Konto der Kommission überwiesenen Betrag den Betrag von 1 484 936 000 000 ITL, als Wertstellungsdatum den 30. Mai 1996 und als Zweck "Zur Vervollständigung der Zahlung laut Quittung Nr. 12912 vom 30. Mai 1996 über 1 486 594 526 ITL" angab.

16 Die Kommission entnahm den Kontoauszügen der Banca d'Italia für die Monate Mai und Juni 1996, dass dem Konto Nr. 414/23200 "CEE risorse proprie" am 30. Mai 1996 ein Betrag von 1 486 594 526 ITL und am 27. Juni 1996 der noch geschuldete Restbetrag, d. h. der Betrag von 1 484 936 000 000 ITL, gutgeschrieben worden war. Sie entnahm dem, dass die Italienische Republik die Eigenmittel der Gemeinschaft unter Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1552/89 mit ihren späteren Änderungen, insbesondere ihre Artikel 9 und 10, ohne Rechtfertigungsgrund verspätet zur Verfügung gestellt hatte.

17 Die Kommission beschloss daher, Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 anzuwenden. Sie errechnete den Verzugszinssatz auf 10,24 %, was auf den verspätet gezahlten Betrag angewandt bei 24 Tagen Verspätung einen Betrag von 9 970 980 092 ITL Verzugszinsen ergab, und forderte Italien mit Schreiben vom 28. November 1996 auf, ihr diesen Betrag zur Verfügung zu stellen.

18 Das Schatzministerium lehnte es mit Schreiben vom 30. Januar 1997 ab, dieser Aufforderung der Kommission Folge zu leisten. Es machte geltend, dass der insgesamt für den Monat Juni geschuldete Betrag nicht verspätet zur Verfügung gestellt, sondern aufgrund eines schlichten Schreibfehlers der internen Buchhaltung des Schatzamts bei der Buchung des Zahlungsvorgangs nur teilweise verbucht worden sei.

19 Nach dem Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG gab die Kommission der Italienischen Republik zunächst Gelegenheit zur Äußerung und richtete sodann mit Schreiben vom 15. November 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, in der sie ihn aufforderte, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Da die Italienische Republik der Stellungnahme nicht nachgekommen ist, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Vorbemerkungen

20 Die Kommission stellt vorab fest, dass die Verordnung Nr. 1552/89, nach der das Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden sei, durch die Verordnung Nr. 1150/2000 aufgehoben und ersetzt worden sei, die eine bloße Kodifizierung der genannten Verordnung und ihrer drei Änderungsverordnungen darstelle. Da sich die Rechtslage, die während der gerichtlichen Phase des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahrens gelte, gegenüber demjenigen des Verwaltungsverfahrens sachlich nicht geändert habe, wobei sogar die Nummerierung der Artikel der Verordnung Nr. 1552/89 unverändert geblieben sei, könne sie sich bei ihrer Klage auf die einschlägigen Artikel der Verordnung Nr. 1150/92 beziehen.

21 Hierzu ist zu sagen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung im Rahmen einer auf Artikel 226 EG gestützten Klage nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen ist, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (Urteile vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42, und vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32).

22 Die Klageanträge dürfen grundsätzlich nicht über die im verfügenden Teil der mit Gründen versehenen Stellungnahme und im Mahnschreiben gerügten Verstöße hinausgehen, jedoch kann die Kommission, wenn das Gemeinschaftsrecht während des Vorverfahrens geändert wird, die Feststellung eines Verstoßes gegen diejenigen Verpflichtungen beantragen, die sich aus der ursprünglichen Fassung eines später geänderten oder aufgehobenen Gemeinschaftsrechtsakts ergeben und durch neue Bestimmungen aufrechterhalten wurden. Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen ausgedehnt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben, ohne eine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts zu finden, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnrn. 36 und 39).

23 Im vorliegenden Fall waren die Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 unstreitig bereits unter der Geltung von Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 begründet worden.

24 Unter diesen Umständen kann die Kommission die Feststellung beantragen, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 9, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 verstoßen hat.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

25 Die Kommission macht geltend, aus dem Kontoauszug der Banca d'Italia für den Monat Mai 1996 ergebe sich, dass dem Konto Nr. 414/23200 "CEE risorse proprie" am 30. Mai 1996 ein Betrag von 1 486 594 526 ITL gutgeschrieben worden sei. Die drei Ziffern "422", die zwischen "1 486" und "594 526" hätten stehen müssen, seien offensichtlich weggelassen worden. Dem Kontoauszug für den Monat Juni 1996 sei zu entnehmen, dass der noch geschuldete Restbetrag, d. h. der Betrag von 1 484 936 000 000 ITL, dem Konto der Kommission am 27. Juni 1996 gutgeschrieben worden sei.

26 Zudem sei sowohl auf der Überweisung vom 27. Juni 1996 als auch auf der Quittung Nr. 16817 vom selben Tag als Zweck "Zur Vervollständigung der Zahlung laut Quittung Nr. 12912 vom 30. Mai 1996 über 1 486 594 526 ITL" angegeben gewesen. Weiter gehe aus dem Kontoauszug für den Monat Juni 1996 tatsächlich hervor, dass die Gutschrift vom 27. Juni 1996 der Quittung Nr. 16817 entsprochen habe.

27 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes finde der in Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 vorgesehene Automatismus, nach dem bei jeder verspäteten Gutschrift auf dem Konto der Kommission Verzugszinsen zu zahlen seien, dann Anwendung, wenn der betroffene Mitgliedstaat diese Verspätung anzeige (vgl. insbesondere Urteil vom 22. Februar 1989 in der Rechtssache 54/87, Kommission/Italien, Slg. 1989, 385, Randnr. 12).

28 Die rückwirkenden Berichtigungen, die die Italienische Republik am 27. Juni 1996 vorgenommen habe, seien in einem finanziellen Kontext unverzinslicher Konten sinnlos; außerdem würden sie der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen jede praktische Wirksamkeit nehmen.

29 Die Kommission könne, was den Verwendungszweck der Konten Nrn. 435/23203 und 414/23200 betreffe, auch nicht über den kleinsten auf das Konto Nr. 435/23203 eingezahlten Betrag verfügen, der der ausschließlichen Verfügungsbefugnis des Schatzministeriums unterliege; sie werde noch nicht einmal über Einzahlungen auf dieses Konto in Kenntnis gesetzt. Erst mit der Überweisung der Geldbeträge vom Transitkonto Nr. 435/23203 auf das für die Kommission eingerichtete Konto Nr. 414/23200 gehe die Verfügungsgewalt über diese Beträge von Italien auf die Gemeinschaften über.

30 Die italienische Regierung weist zunächst darauf hin, dass gemäß Artikel 4 des DPR Nr. 321 ein auf das Schatzministerium lautendes Transitkonto, das Konto Nr. 435/23203, eingerichtet worden sei, das ausschließlich der Einlage der für die Gemeinschaften bestimmten Beträge diene, die sodann auf das unmittelbar für die Kommission eröffnete Konto Nr. 414/23200 weiter überwiesen würden. Beide Konten seien unverzinslich.

31 Nachdem die Beträge auf das erste der beiden Konten eingezahlt worden seien, verfüge die italienische Regierung über sie tatsächlich nicht mehr, da sie nach der genannten Regelung über die auf das Konto Nr. 435/23203 eingezahlten Beträge nur noch zugunsten der Gemeinschaften verfügen könne. Sobald also der geschuldete Betrag festgesetzt worden sei, werde der Betrag vom Transitkonto Nr. 435/23203 auf das für die Kommission eingerichtete Konto Nr. 414/23200 überwiesen.

32 Im vorliegenden Fall habe aber das Staatsrechnungsamt mit Dekret vom 16. Mai 1996 die Ausgabe von 2 650 Milliarden ITL, eines den Bedarf erheblich übersteigenden Betrages, zur Einstellung in das hierfür vorgesehene Kapitel des Haushaltsplans und zur Gutschrift auf dem Konto Nr. 435/23203 "Ministero del Tesoro - art. 7 D.P.R. 4 luglio 1973, n. 532" bewilligt. Die entsprechende Zahlungsanweisung hätte am 24. Mai 1996 ausgeführt werden müssen.

33 Sofort nach der mit dem Schreiben Nr. 142798 vom 28. Mai 1996 erfolgten Bewilligung des Mitteltransfers zwischen den beiden Konten habe das Staatsrechnungsamt daher der Kommission den Vorgang mit Fax Nr. 9835 vom selben Tag bestätigt. Angesichts der vorhergehenden Überweisung auf das Konto Nr. 435/23203 hätten die Beträge tatsächlich zur Verfügung gestanden; der der Kommission zustehende Eigenmittelbetrag sei auf dem Fax genau vermerkt gewesen.

34 Da eine ordnungsgemäße Anweisung zur Überweisung der Mittel von einem Girokonto auf das andere in Gestalt des Schreibens Nr. 142798 vom 28. Mai 1996 vorgelegen habe, der am 29. Mai 1996 eine Anweisung der Generaldirektion Schatzamt zur Abhebung der Gelder gefolgt sei, sei die Transaktion als ordnungsgemäß durchgeführt anzusehen, da die letztgenannte Anweisung trotz der falschen ziffernmäßigen Angabe des Betrages ordnungsgemäß gewesen sei. Nach einem allgemeinen Grundsatz des italienischen Rechts sei bei Abweichungen zwischen dem in Buchstaben und dem in Ziffern ausgedrückten Betrag der erstere maßgebend. Da es sich um Transaktionen zwischen zwei unverzinslichen Girokonten innerhalb derselben staatlichen Behörde handele, die demselben Zweck dienten, stelle die unrichtige Angabe des ziffernmäßigen Betrages einen bloßen Schreibfehler dar, der nur rein interne Wirkungen gehabt habe und normalerweise ohne nach außen tretende Folgen für die Korrektheit der Transaktion behoben werden könne.

35 Was die von der Kommission angeführte Rechtsprechung zu den Folgen einer verspäteten Gutschrift der Eigenmittel auf dem für die Kommission eingerichteten Konto angehe, so unterschieden sich die Fallgestaltungen, zu denen diese Urteile ergangen seien, von der der vorliegenden Rechtssache. Die einzige hier streitige Frage sei nämlich die, ob die Frist für die Zurverfügungstellung der Eigenmittel angesichts nicht eines Rechts-, sondern eines reinen Schreibfehlers, der sofort nach seiner Feststellung behoben worden sei, beachtet worden sei.

36 Schließlich sei durch den Schreibfehler, der den italienischen Staatskassenbeamten bei der Buchung der Transaktion, zu der sie angewiesen worden seien, unterlaufen sei, weder der Kommission ein Schaden entstanden noch aus ihm dem italienischen Staat ein Vorteil erwachsen.

37 Die italienische Regierung gelangt zu dem Schluss, dass angesichts des Vorliegens eines reinen Schreibfehlers und des Fehlens einer irgendwie gearteten Hintergehungsabsicht die Klage abzuweisen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

38 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Betrag von 1 486 422 594 526 ITL, der von der Italienischen Republik als ein Zwölftel der Eigenmittel der Gemeinschaften für den Monat Juni 1996 festgesetzt worden war, dem zu diesem Zweck für die Kommission eingerichteten Konto spätestens am 3. Juni 1996 gutzuschreiben war.

39 Ebenso ist unstreitig, dass auf das für die Kommission eingerichtete Konto Nr. 414/23200 "CEE - risorse proprie" am 30. Mai 1996 ein Betrag von 1 486 594 526 ITL eingezahlt wurde und dass der noch geschuldete Restbetrag, d. h. der Betrag von 1 484 936 000 000 ITL, am 27. Juni 1996 auf diesem Konto einging.

40 Folglich ist der letztgenannte Betrag dem Konto der Kommission mit einer Verspätung von vierundzwanzig Tagen gutgeschrieben worden.

41 Hierbei ist unerheblich, dass dem Transitkonto Nr. 435/23203 des Schatzministeriums bereits am 24. Mai 1996 ein über den Bedarf hinausgehender Betrag gutgeschrieben worden sein soll, über den die Italienische Republik nur zugunsten der Gemeinschaft habe verfügen können, dass der der Kommission für den Monat Juni 1996 zustehende Eigenmittelbetrag auf dem Fax Nr. 9835 vom 28. Mai 1996 genau vermerkt war und dass nach einem allgemeinen Grundsatz des italienischen Rechts bei Abweichungen zwischen dem in Buchstaben und dem in Ziffern ausgedrückten Betrag der erstere maßgebend sein soll.

42 Aus Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 ergibt sich nämlich eindeutig, dass die geschuldeten Eigenmittel dem zu diesem Zweck für die Kommission eingerichteten Konto spätestens am ersten Arbeitstag jedes Monats gutgeschrieben werden und der Kommission daher bereits von diesem Tag an unmittelbar und tatsächlich zur Verfügung stehen müssen, was hier nicht der Fall war.

43 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965, Randnr. 17, und vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-96/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 38) besteht demnach ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der Eigenmittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur fristgerechten Gutschrift auf dem Konto der Kommission und der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen.

44 Diese in Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 vorgesehenen Verzugszinsen sind bei verspäteter Gutschrift zu entrichten und können unabhängig davon verlangt werden, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist (siehe insbesondere Urteile vom 22. Februar 1989, Kommission/Italien, Randnr. 12, und vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-359/97, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-6355, Randnr. 78).

45 Entgegen der Auffassung der italienischen Regierung folgt daraus zum einen, dass zwischen dem Fall, in dem die Verspätung auf einen Schreibfehler, und dem, in dem sie auf einen Rechtsfehler zurückzuführen ist, nicht zu unterscheiden ist, und zum anderen, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht deshalb entfällt, weil die Verspätung unbeabsichtigt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 93/85, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1986, 4011, Randnrn. 34 und 37).

46 Auch kommt es nicht darauf an, dass der noch geschuldete Restbetrag dem Konto Nr. 414/23200 mit der Wertstellung 30. Mai 1996 gutgeschrieben worden ist. Wie nämlich die Kommission zu Recht festgestellt hat, sind nicht nur derartige rückwirkende Berichtigungen in einem finanziellen Kontext unverzinslicher Konten sinnlos, sondern sie würden auch der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen jede praktische Wirksamkeit nehmen.

47 Das Vorbringen der italienischen Regierung, der Kommission sei kein Schaden entstanden, geht ebenfalls fehl. Der Verstoß eines Mitgliedstaats gegen eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung stellt schon an sich eine Vertragsverletzung dar. Dass dieser Verstoß keine negativen Auswirkungen gehabt hat, ist ebenso unerheblich (vgl. Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-150/97, Kommission/Portugal, Slg. 1999, I-259, Randnr. 22, und vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-348/97, Kommission/Deutschland, Slg. 2000, I-4429, Randnr. 62) wie der Umstand, dass dem betreffenden Mitgliedstaat hieraus kein Vorteil erwachsen ist.

48 Es ist daher festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 9, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1150/2000, mit der die Verordnung Nr. 1552/89, die den gleichen Zweck verfolgt, mit Wirkung vom 31. Mai 2000 aufgehoben und ersetzt worden ist, verstoßen hat, dass sie der Kommission nicht innerhalb der in den Artikeln 9 und 10 dieser Verordnung vorgesehenen Frist den Betrag von 1 484 936 000 000 ITL an Eigenmitteln zur Verfügung gestellt und es abgelehnt hat, die aus diesem Betrag nach Artikel 11 dieser Verordnung geschuldeten Verzugszinsen zu zahlen.

Kostenentscheidung:

Kosten

49 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, mit der die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, die den gleichen Zweck verfolgt, mit Wirkung vom 31. Mai 2000 aufgehoben und ersetzt worden ist, verstoßen, dass sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht innerhalb der in den Artikeln 9 und 10 dieser Verordnung vorgesehenen Frist den Betrag von 1 484 936 000 000 ITL an Eigenmitteln zur Verfügung gestellt und es abgelehnt hat, die aus diesem Betrag nach Artikel 11 dieser Verordnung geschuldeten Verzugszinsen zu zahlen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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