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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.02.1991
Aktenzeichen: C-363/89
Rechtsgebiete: EWGVtr, RL 68/360, RL 73/148, RL 64/221


Vorschriften:

EWGVtr Art. 48 Abs. 3
EWGVtr Art. 52
EWGVtr Art. 59
RL 68/360 Art. 4
RL 73/148 Art. 6
RL 64/221
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das Aufenthaltsrecht fließt unmittelbar aus dem Vertrag und setzt nur die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Artikel 48, 52 oder 59 EWG-Vertrag voraus.

Deshalb kann der vorherige Anschluß eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft an ein nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats errichtetes System der sozialen Sicherheit weder als Voraussetzung für die Erlangung des Aufenthaltsrechts noch als Voraussetzung für die Erteilung der entsprechenden Erlaubnis vorgeschrieben werden und der Umstand, daß der Betroffene einem bestimmten System der sozialen Sicherheit und nicht einem anderen angeschlossen ist, kann weder die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis noch eine Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet rechtfertigen.

2. Es ist den Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Richtlinie 68/360 und Artikel 6 der Richtlinie 73/148 untersagt, als Beweis dafür, daß ein Gemeinschaftsangehöriger einer der Personengruppen angehört, die Freizuegigkeit genießen, so daß ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß, nur den vorherigen Anschluß an ein System der sozialen Sicherheit zuzulassen.

3. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn dieser Staatsangehörige unbestritten eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ohne daß die ausgeuebte Tätigkeit in diesem Zusammenhang als Arbeitnehmertätigkeit oder als selbständige Tätigkeit qualifiziert zu werden braucht.

4. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, mit der das Bestehen eines durch den EWG-Vertrag selbst verliehenen und garantierten Rechts festgestellt wird, hat nur deklaratorische Wirkung und kann deshalb nur an Voraussetzungen geknüpft werden, die in der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung ausdrücklich festgelegt sind.

Die Mitgliedstaaten dürfen deshalb nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung über die Freizuegigkeit einem Gemeinschaftsangehörigen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht deshalb verweigern, weil er seine Tätigkeit nicht im Einklang mit dem geltenden Sozialrecht ausübt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 5. FEBRUAR 1991. - DANIELLE ROUX GEGEN BELGISCHER STAAT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE DE LIEGE - BELGIEN. - AUFENTHALTSRECHT DER STAATSANGEHOERIGEN DER GEMEINSCHAFT. - RECHTSSACHE C-363/89.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de première instance Lüttich hat mit Beschluß vom 29. November 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 30. November 1989, im Verfahren der einstweiligen Anordnung vier Fragen nach der Auslegung mehrerer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr, insbesondere der Artikel 3 Buchstabe c, 7, 48, 52, 56 und 66 EWG-Vertrag, der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2), der Ratsrichtlinien 68/360/EWG vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 13), 73/148/EWG vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S. 14) und 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. Nr. 56, S. 850), gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, der französischen Staatsangehörigen Danielle Roux, und dem belgischen Staat, der es abgelehnt hat, ihr eine Aufenthaltserlaubnis für Belgien zu erteilen.

3 Die Antragstellerin kam Ende 1988 nach Belgien und beantragte am 10. Januar 1989 bei der Stadtverwaltung Lüttich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung, sie übe die Tätigkeit einer selbständigen Serviererin aus.

4 Mit der Antragstellerin am 12. April 1989 zugestelltem Bescheid lehnte die Ausländerbehörde diesen Antrag mit der Begründung ab, die Antragstellerin übe nicht die Tätigkeit einer selbständigen Serviererin aus, sondern sei vielmehr für einen Arbeitgeber tätig, gegenüber dem sie sich in einem Unterordnungsverhältnis befinde. Diese Arbeitnehmertätigkeit werde nicht im Einklang mit den in Belgien geltenden sozialrechtlichen Vorschriften ausgeuebt. Die belgischen Behörden verfügten deshalb die Ausweisung der Antragstellerin aus dem Hoheitsgebiet.

5 Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Klage beim Tribunal de première instance Lüttich und beantragte im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis und die Aussetzung des Vollzugs der Ausweisungsverfügung.

6 Der Präsident des vorlegenden Gerichts gab dem belgischen Staat mit Beschluß vom 29. November 1989 im Wege der einstweiligen Anordnung auf, der Antragstellerin eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis in Belgien für die Dauer des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erteilen. Im übrigen stellte er fest, die zuständigen belgischen Behörden bestritten nicht, daß die Antragstellerin tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit in Belgien ausübe; in diesem Staat gebe es zwei verschiedene Aufenthaltserlaubnisse, je nachdem, ob die Tätigkeit im Arbeitnehmerverhältnis oder selbständig ausgeuebt werde. Der Präsident des Tribunal de première instance Lüttich hat deshalb den Gerichtshof mit demselben Beschluß um Vorabentscheidung über folgende vier Fragen ersucht:

1. Schreiben die Artikel 3 Buchstabe c, 7, 48 ff. und 52 ff. des Vertrages von Rom sowie die Richtlinien 68/360, 73/148 und 64/221 des Rates vor, daß der vorherige Anschluß eines Arbeitnehmers aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft an ein nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats errichtetes System der sozialen Sicherheit eine Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht des Arbeitnehmers in diesem Staat und sein Recht, eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis in diesem Staat zu erhalten, darstellt?

Kann insbesondere, wenn die Qualifizierung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betroffenen - deren tatsächliche Ausübung nicht in Frage steht - umstritten ist, sein Anschluß an die Sozialversicherung der Arbeitnehmer anstatt an diejenige der Selbständigen oder umgekehrt angeführt werden, um eine Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet oder die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis zu rechtfertigen?

2. Verbieten die Artikel 4 der Richtlinie 68/360 und 6 der Richtlinie 73/148 (oder eine andere Vorschrift des Gemeinschaftsrechts) einem Mitgliedstaat, für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis entweder eine Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. eine Arbeitsbescheinigung, der zufolge der Arbeitgeber bei der für die Sozialversicherung der Arbeitnehmer zuständigen nationalen Stelle angemeldet ist, oder aber den Nachweis des Anschlusses an ein Sozialversicherungssystem für Selbständige zu verlangen, je nachdem, ob der Betroffene als Arbeitnehmer oder als Selbständiger betrachtet wird, und zwar unter Ausschluß aller sonstigen Nachweise für die wirtschaftliche Tätigkeit?

3. Verpflichten die Artikel 3 Buchstabe c, 48 ff. und 52 ff. des Vertrages von Rom, die Verordnung Nr. 1612/68 sowie die Richtlinien 68/360, 73/148 und 64/221 die Mitgliedstaaten, einem Arbeitnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat der EWG eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen, die fünf Jahre oder zumindest so lange gültig ist, daß sie kein Hindernis für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit darstellt, wenn er unbestritten tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und/oder diese nachweislich unter Artikel 48 oder unter Artikel 52 fällt, jedoch die Einordnung der Tätigkeit in eine dieser beiden Kategorien streitig ist?

4. Erlauben es die Artikel 48 Absatz 3, 56 und 66 des Vertrages von Rom, die Richtlinie 64/221, Artikel 10 der Richtlinie 68/360 und Artikel 8 der Richtlinie 73/148 den Mitgliedstaaten, gegenüber einem Gemeinschaftsangehörigen, der sich auf die Freizuegigkeit beruft, eine Maßnahme zu ergreifen, durch die ihm der Aufenthalt oder die Niederlassung mit der Begründung verweigert wird, er übe seine wirtschaftliche Tätigkeit nicht im Einklang mit den geltenden sozialrechtlichen Vorschriften aus, wenn die auf den Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat anwendbaren sozialrechtlichen Vorschriften eine Anschlusspflicht und eine entsprechende Sanktion nur für den Arbeitgeber des Betroffenen vorsehen?

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

8 Die erste Vorlagefrage geht im Kern dahin, ob das Aufenthaltsrecht und folglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vom vorherigen Anschluß des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft an ein nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats errichtetes System der sozialen Sicherheit abhängen und ob insbesondere der Umstand, daß dieser Staatsangehörige einem bestimmten System der sozialen Sicherheit angeschlossen ist, während er einem anderen angeschlossen sein müsste, eine Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und eine Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet rechtfertigen kann.

9 Der Gerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, daß das Aufenthaltsrecht unmittelbar aus dem Vertrag fließt und nur die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Artikel 48, 52 oder 59 EWG-Vertrag voraussetzt (so insbesondere das Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 31).

10 Hieraus muß gefolgert werden, daß der Anschluß eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft an ein nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats errichtetes System der sozialen Sicherheit nicht als Voraussetzung für die Ausübung des Aufenthaltsrechts vorgeschrieben werden kann.

11 Die Nichtbeachtung nationaler Vorschriften über den Anschluß an ein System der sozialen Sicherheit kann folglich eine Ausweisungsverfügung nicht rechtfertigen. Eine solche Verfügung stellt nämlich geradezu die Verneinung des durch den EWG-Vertrag verliehenen und garantierten Aufenthaltsrechts dar.

12 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wirkt, wie der Gerichtshof in dem Urteil Royer (a. a. O., Randnr. 33) entschieden hat, nicht rechtsbegründend; vielmehr wird mit ihr durch den Mitgliedstaat lediglich festgestellt, welche persönliche Stellung einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zukommt.

13 Die praktischen Modalitäten für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind für Arbeitnehmer in der Richtlinie 68/360 und für Selbständige in der Richtlinie 73/148 geregelt.

14 Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 68/360 dürfen die Mitgliedstaaten die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht an andere Voraussetzungen knüpfen als die Vorlage des Ausweises (Reisepaß oder Personalausweis), mit dem der Betroffene in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist, und einer Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder einer Arbeitsbescheinigung. Der vorherige Anschluß eines Arbeitnehmers an das System der sozialen Sicherheit kann also keinesfalls als Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorgeschrieben werden.

15 Im übrigen dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/148 für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eines Selbständigen neben der Vorlage eines der erwähnten Ausweisdokumente nur den Nachweis verlangen, daß der Betroffene "zu einer der in den Artikeln 1 und 4 genannten Personengruppen gehört".

16 Da es an näheren Angaben zur Art des insoweit zulässigen Nachweises fehlt, muß dieser mit jedem geeigneten Mittel geführt werden können. Der vorherige Anschluß eines Selbständigen an das System der sozialen Sicherheit kann folglich nicht als Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis angesehen werden.

17 Demgemäß kann die Nichtbeachtung nationaler Vorschriften über den Anschluß an ein System der sozialen Sicherheit, insbesondere der Umstand, daß der Betroffene dem System der sozialen Sicherheit für Selbständige statt demjenigen für Arbeitnehmer angeschlossen ist, die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht rechtfertigen.

18 Auf die erste Frage ist also zu antworten, daß der vorherige Anschluß eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft an ein nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats errichtetes System der sozialen Sicherheit weder als Voraussetzung für die Erlangung des Aufenthaltsrechts noch als Voraussetzung für die Erteilung der entsprechenden Erlaubnis vorgeschrieben werden kann und daß der Umstand, daß der Betroffene einem bestimmten System der sozialen Sicherheit und nicht einem anderen angeschlossen ist, weder die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis noch eine Entscheidung zur Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet rechtfertigen kann.

Zur zweiten Frage

19 Die zweite Vorlagefrage bezieht sich darauf, ob es den Mitgliedstaaten nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung, insbesondere nach den Artikeln 4 der Richtlinie 68/360 und 6 der Richtlinie 73/148, untersagt ist, als Beweis dafür, daß der Betroffene einer der Personengruppen angehört, die Freizuegigkeit genießen, so daß ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß, nur den vorherigen Anschluß an ein System der sozialen Sicherheit zuzulassen.

20 Einzige Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Angehörigen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft ist, daß er seine Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, die Freizuegigkeit genießt, beweist. Weder Artikel 4 der Richtlinie 68/360 noch Artikel 6 der Richtlinie 73/148 knüpft die Anerkennung der von ihnen begründeten Rechte an einen Nachweis des vorherigen Anschlusses des Betroffenen an ein System der sozialen Sicherheit.

21 Auf die zweite Frage ist demnach zu antworten, daß es den Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Richtlinie 68/360 und Artikel 6 der Richtlinie 73/148 untersagt ist, als Beweis dafür, daß der Betroffene einer der Personengruppen angehört, die Freizuegigkeit genießen, so daß ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß, nur den vorherigen Anschluß an ein System der sozialen Sicherheit zuzulassen.

Zur dritten Frage

22 Die dritte Frage bezieht sich darauf, ob die Mitgliedstaaten nach der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung verpflichtet sind, einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er unbestritten eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, jedoch streitig ist, ob diese als Arbeitnehmertätigkeit im Sinne des Artikels 48 EWG-Vertrag oder als selbständige Tätigkeit im Sinne des Artikels 52 EWG-Vertrag zu qualifizieren ist.

23 Die Artikel 48 und 52 EWG-Vertrag gewährleisten den gleichen rechtlichen Schutz, so daß es auf die Qualifizierung der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit insoweit nicht ankommt.

24 Auf die dritte Frage ist demgemäß zu antworten, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn dieser Staatsangehörige unbestritten eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ohne daß die ausgeuebte Tätigkeit in diesem Zusammenhang als Arbeitnehmertätigkeit oder als selbständige Tätigkeit qualifiziert zu werden braucht.

Zur vierten Frage

25 Die vierte Frage geht im wesentlichen dahin, ob die Mitgliedstaaten nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung befugt sind, einem Gemeinschaftsangehörigen, der sich auf die Freizuegigkeit beruft, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis deshalb zu verweigern, weil er seine Tätigkeit nicht im Einklang mit dem geltenden Sozialrecht ausübt.

26 Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, mit der das Bestehen eines durch den EWG-Vertrag selbst verliehenen und garantierten Rechts festgestellt wird, hat nur deklaratorische Wirkung und kann deshalb nur an Voraussetzungen geknüpft werden, die in der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung ausdrücklich festgelegt sind. Die Beachtung der nationalen Vorschriften über die soziale Sicherheit stellt, wie sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, keine Voraussetzung für die Erlangung der Aufenthaltserlaubnis dar.

27 Die nationalen Behörden sind folglich nicht befugt, als Sanktion für einen Verstoß gegen das Sozialrecht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einem Gemeinschaftsbürger, für den die Regelung über die Freizuegigkeit gilt, zu verweigern.

28 Dagegen steht das Gemeinschaftsrecht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht der Anwendung von Sanktionen oder anderen Zwangsmaßnahmen wegen Verstosses gegen das nationale Sozialrecht entgegen, die denen entsprechen, die auch für Angehörige des Aufnahmestaats gelten (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Juli 1976 in der Rechtssache 118/75, Watson und Belmann, Slg. 1976, 1185, Randnr. 21, vom 3. Juli 1980 in der Rechtssache 157/79, Pieck, Slg. 1980, 2171, Randnr. 19, und vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-265/88, Meßner, Slg. 1989, 4209, Randnr. 14).

29 Die belgische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof jedoch geltend gemacht, die Beachtung der sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Vorschriften über den Anschluß an ein System der sozialen Sicherheit, gehöre zur öffentlichen Ordnung und stelle demgemäß eine Voraussetzung für die Gewährung des Aufenthaltsrechts und die Erteilung der entsprechenden Erlaubnis dar.

30 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der in den Artikeln 48 Absatz 3 und 56 Absatz 1 EWG-Vertrag enthaltene Vorbehalt für aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigte Beschränkungen ist dahin zu verstehen, daß er nicht eine Voraussetzung für den Erwerb des Einreise- und Aufenthaltsrechts, sondern die Möglichkeit begründet, in Einzelfällen beim Vorliegen von Rechtfertigungsgründen die Ausübung eines unmittelbar aus dem EWG-Vertrag fließenden Rechts einzuschränken.

31 Der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung kann demgemäß keinesfalls Verwaltungsmaßnahmen rechtfertigen, die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis generell andere als die in der gemeinschaftsrechtlichen Regelung über die Freizuegigkeit ausdrücklich aufgestellten Voraussetzungen vorschreibt.

32 Die vierte Frage ist also dahin zu beantworten, daß die Mitgliedstaaten nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung über die Freizuegigkeit einem Gemeinschaftsangehörigen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht deshalb verweigern dürfen, weil er seine Tätigkeit nicht im Einklang mit dem geltenden Sozialrecht ausübt.

Kostenentscheidung:

Kosten

33 Die Auslagen der belgischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de première instance Lüttich mit Beschluß vom 29. November 1989 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Der vorherige Anschluß eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft an ein nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats errichtetes System der sozialen Sicherheit kann weder als Voraussetzung für die Erlangung des Aufenthaltsrecht noch als Voraussetzung für die Erteilung der entsprechenden Erlaubnis vorgeschrieben werden. Der Umstand, daß der Betroffene einem bestimmten System der sozialen Sicherheit und nicht einem anderen angeschlossen ist, kann weder die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis noch eine Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet rechtfertigen.

2) Es ist den Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Richtlinie 68/360/EWG und Artikel 6 der Richtlinie 73/148/EWG untersagt, als Beweis dafür, daß der Betroffene einer der Personengruppen angehört, die Freizuegigkeit genießen, so daß ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß, nur den vorherigen Anschluß an ein System der sozialen Sicherheit zuzulassen.

3) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn dieser Staatsangehörige unbestritten eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ohne daß die ausgeuebte Tätigkeit in diesem Zusammenhang als Arbeitnehmertätigkeit oder als selbständige Tätigkeit qualifiziert zu werden braucht.

4) Die Mitgliedstaaten dürfen nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung über die Freizuegigkeit einem Gemeinschaftsangehörigen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht deshalb verweigern, weil er seine Tätigkeit nicht im Einklang mit dem geltenden Sozialrecht ausübt.

Ende der Entscheidung

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