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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.10.1991
Aktenzeichen: C-364/89
Rechtsgebiete: VO Nr. 926/80


Vorschriften:

VO Nr. 926/80 Art. 8 Abs. 3
VO Nr. 926/80 Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 3
VO Nr. 926/80 Art. 9 Abs. 2
VO Nr. 926/80 Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 926/80 über die Befreiung von der Erhebung der Währungsausgleichsbeträge in bestimmten Fällen, in denen einem Wirtschaftsteilnehmer durch Änderungen der Währungsausgleichsbeträge zwischen Abschluß und Durchführung eines Vertrags eine zusätzliche Belastung entsteht, ist dahin auszulegen, daß die Berechnung eines etwaigen Wechselkursvorteils, den der Wirtschaftsteilnehmer unter Berücksichtigung eines Devisentermingeschäfts erlangt und der von der zusätzlichen Belastung abzuziehen ist, deren Ausgleich mit der Befreiung bezweckt ist, auf der Grundlage der vom Betroffenen bei einem Devisentermingeschäft tatsächlich benutzten Währung vorzunehmen ist, selbst wenn diese Währung keine Gemeinschaftswährung ist.

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 926/80 ist dahin auszulegen, daß, abgesehen von den Fällen des Buchstaben a dieser Bestimmung, in denen Devisentermingeschäfte nicht zu berücksichtigen sind, der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem Warenhandelsvertrag und den Devisentermingeschäften nachgewiesen werden muß, damit diese Geschäfte berücksichtigt werden können, wenn es darum geht, die zusätzliche Belastung zu berechnen, die der Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich getragen hat, obwohl davon auszugehen ist, daß er einen Wechselkursvorteil erzielt hat.

Dieser Zusammenhang braucht jedoch nicht nachgewiesen zu werden, wenn sich der Wirtschaftsteilnehmer auf das in Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 926/80 enthaltene Verbot berufen kann, einen Kursvorteil zu berücksichtigen, wenn die beiden Geschäfte, das Devisentermingeschäft und der Warenhandelsvertrag, am selben Tag abgeschlossen wurden, das dadurch gerechtfertigt ist, daß dieses Zusammentreffen dazu führt, daß alle Währungsgesichtspunkte als beim Abschluß des Warenhandelsvertrags berücksichtigt anzusehen sind.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 3. OKTOBER 1991. - AN BORD BAINNE, IRISH DAIRY BOARD, CO-OPERATIVE LTD GEGEN HAUPTZOLLAMT GRONAU. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT DUESSELDORF - DEUTSCHLAND. - WAEHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - BEFREIUNG VON DER ERHEBUNG. - RECHTSSACHE C-364/89.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 15. November 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Dezember 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 926/80 der Kommission vom 15. April 1980 über die Befreiung von der Erhebung der Währungsausgleichsbeträge in bestimmten Fällen (ABl. L 99, S. 15) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2899/81 der Kommission vom 7. Oktober 1981 (ABl. L 287, S. 3) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der irischen Genossenschaft An Bord Bainne und dem Hauptzollamt Gronau über die Befreiung von der Erhebung der erhöhten Währungsausgleichsbeträge, die das klagende Unternehmen nach einer Aufwertung der DM zu entrichten hatte.

3 Die Kommission erließ die Verordnung Nr. 926/80, die zweite dieser Art, um die Nachteile zu beseitigen, die den Wirtschaftsteilnehmern durch Änderungen der Währungsausgleichsbeträge zwischen Abschluß und Durchführung bestimmter Verträge entstehen können.

4 Nach der dritten Begründungserwägung der Verordnung bezweckt "die Regelung..., aus Billigkeitsgründen bei sogenannten 'Altvertrags' -Geschäften von der Erhebung der Währungsausgleichsbeträge zu befreien. Mit einer solchen Billigkeitsklausel wird eine gewisse Flexibilität erzielt, die es gestattet, jeden Fall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände einzeln zu prüfen".

5 Artikel 8 der Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 2899/81 lautet wie folgt:

"(1) Die Befreiung von der Erhebung kann nur insoweit gewährt werden, als der Antragsteller oder die Vertragspartei, in deren Namen er handelt, durch die Erhebung des neuen Währungsausgleichsbetrags zusätzlich belastet wird und er dies auch bei aller erforderlichen und üblichen Umsicht nicht hat vermeiden können.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind jedoch insoweit nicht anwendbar,

a) als in dem der Einfuhr oder Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag vorgesehen ist, daß der Antragsteller oder die Vertragspartei, in deren Namen er handelt, den neuen Währungsausgleichsbetrag nicht zu tragen hat;

b) als festgestellt wird, daß die Ware, für die der neue Währungsausgleichsbetrag gilt, je nach Fall innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einfuhr oder Ausfuhr wieder ausgeführt bzw. eingeführt wird.

(3) Führt die Entwicklung auf den Devisenmärkten - namentlich unter Berücksichtigung von Devisenterminankäufen bzw. Devisenterminverkäufen - zu einem Vorteil für den Betroffenen, dann wird der betreffende Vorteil von der zusätzlichen Belastung abgezogen. Zur Berechnung dieses Vorteils werden die Umrechnungskurse im Kassa-Geschäft der im Vertrag festgelegten Währungen verglichen, die

a) am Tag des Vertragsabschlusses

und

b) am Tag der Einfuhr bzw. der Ausfuhr

gelten.

Bei Devisentermingeschäften wird der Kassa-Umrechnungskurs am Tag der Einfuhr bzw. Ausfuhr ersetzt durch den für das Devisentermingeschäft bestimmten Umrechnungskurs.

Handelt es sich jedoch um ein Devisentermingeschäft, das am selben Tag wie der Handelsvertrag abgeschlossen wurde, dann darf bei der Berechnung der zusätzlichen Belastung kein Kursvorteil berücksichtigt werden."

6 Artikel 9 lautet (nach Berichtigung, ABl. 1980 L 234, S. 47) wie folgt:

"(1) Als zusätzliche Belastung gilt die Erhebung eines neuen Währungsausgleichsbetrags, der nach den Umständen des vorliegenden Falls nicht erforderlich ist, um die Inzidenz der Währungsmaßnahme auf den vertraglich vereinbarten Preis der Ware auszugleichen.

(2) Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Währung, in welcher die Bezahlung der Rechnung erfolgt;

b) das Datum, an welchem die Bezahlung erfolgt;

c) ein Devisenterminankauf bzw. Devisenterminverkauf in Verbindung mit der Durchführung des betreffenden Vertrages;

d) die Gewährung eines neuen Währungsausgleichsbetrags für die gleiche Ware, gegebenenfalls nach Verarbeitung.

Nicht berücksichtigt werden Devisentermingeschäfte,

a) die

- vor Vertragsabschluß,

- nach der Währungsmaßnahme

getätigt worden sind;

b) bei denen kein mittelbarer oder unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem für die betreffende Ware abgeschlossenen Vertrag besteht."

7 Die Verordnung Nr. 926/80 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1084/84 der Kommission vom 18. April 1984 (ABl. L 106, S. 26) aufgehoben, ohne durch eine andere Verordnung ersetzt zu werden.

8 Nach den Akten schloß das Unternehmen An Bord Bainne (nachstehend: Klägerin) am 11. Februar 1983 mit einem niederländischen Unternehmen mehrere Verträge über die Lieferung von Magermilchpulver in den Monaten April bis September 1983 an ein Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland. Nach den Verträgen ging das Risiko von Währungsausgleichsbeträgen zu Lasten der Klägerin und die Zahlung des Preises für die fragliche Ware sollte in DM erfolgen.

9 Am Tag des Abschlusses der Warenhandelsverträge, dem 11. Februar 1983, schloß die Klägerin ein Devisentermingeschäft ab, mit dem sie in zwei Tranchen von 3,65 Millionen DM und von 7 Millionen DM, also für einen DM-Gesamtbetrag in Höhe des vollständigen Erlöses aus den Warenhandelsgeschäften, US-Dollar kaufte.

10 Ferner verkaufte die Klägerin im Rahmen sogenannter "Swap-Geschäfte" die auf diese Weise erworbenen US-Dollar gegen DM und schloß am 15. Februar 1983 weitere Devisentermingeschäfte ab, bei denen der im Rahmen des "Swap" gekaufte DM-Betrag endgültig gegen US-Dollar zurückgetauscht wurde.

11 Die Klägerin macht im Verfahren vor dem Gerichtshof geltend, es sei üblich, Devisentermingeschäfte über ein sogenanntes "Swap"-Geschäft abzuwickeln, das drei parallele Devisentransaktionen umfasse; der Datumssprung vom 11. auf den 15. Februar 1983 ergebe sich daraus, daß die Banken die Wertstellung zwei Werktage nach dem Abschlußdatum vornähmen und daß der 11. Februar 1983 ein Freitag gewesen sei; samstags und sonntags fänden keine Devisentransaktionen statt.

12 Infolge der Aufwertung der DM am 21. März 1983, also zwischen dem Abschluß der fraglichen Verträge und der Lieferung der entsprechenden Ware, musste die Kommission durch die Verordnung (EWG) Nr. 689/83 vom 23. März 1983 (ABl. L 80, S. 1) die deutschen Währungsausgleichsbeträge erhöhen.

13 Das Hauptzollamt Gronau lehnte die Anträge der Klägerin auf vollständige oder teilweise Befreiung von der Erhebung der erhöhten Währungsausgleichsbeträge ab, und die Oberfinanzdirektion Münster wies ihre hiergegen eingelegte Beschwerde zurück.

14 Das Finanzgericht Düsseldorf, das mit der Rechtssache befasst worden ist, sieht sich vor das Problem gestellt, wie die zusätzliche Belastung im Sinne der Artikel 8 und 9 der Verordnung Nr. 926/80 zu bestimmen ist; es stelle sich die Frage nach der Berücksichtigung und der Berechnung des Vorteils aus den Devisentransaktionen, der nach Artikel 8 Absatz 3 von der zusätzlichen Belastung abgezogen wird. Wegen Zweifeln hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Gemeinschaftsvorschriften hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"1) Ist Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 926/80 der Kommission über die Befreiung von der Erhebung der Währungsausgleichsbeträge in bestimmten Fällen (ABl. L 99, S. 15), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2899/81 (ABl. L 287,S. 3), dahin auszulegen, daß die dort vorgesehene Vorteilsberechnung, statt auf die Heimatwährung des betroffenen Gemeinschaftsangehörigen abzustellen, auf der Basis einer Nicht-EG-Währung, hier des US-Dollar, vorgenommen werden kann?

Falls nein:

Können deshalb auch nur Devisentermingeschäfte berücksichtigt werden, die entsprechend durch die in ihnen vereinbarte Kursrelation (im vorliegenden Falle: Verkauf von DM gegen Irische Pfund) eine Vorteilsberechnung auf der Basis der Heimatwährung des Betroffenen ermöglichen?

2) Ist Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 926/80 dahin auszulegen, daß, abgesehen von den Fällen des Buchstaben a, der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem für die betreffende Ware abgeschlossenen Vertrag generell für alle Devisentermingeschäfte nachgewiesen werden muß?

Falls ja:

Ist es durch Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 926/80 ausgeschlossen, zur Prüfung des wirtschaftlichen Zusammenhangs gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 926/80 ausser der Übereinstimmung des Abschlußdatums beider Verträge auch noch weitere Gesichtspunkte wie übereinstimmende Währung, Abschlußsumme und Fälligkeit zu berücksichtigen?

Reicht es für den wirtschaftlichen Zusammenhang aus, wenn dieser beim Abschluß der Verträge besteht, oder ist er im Hinblick auf Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 926/80 auch bei der Durchführung der Verträge zu prüfen?

Gehört zum Nachweis des wirtschaftlichen Zusammenhangs, daß sich der Devisenankauf oder -verkauf aus dem Devisentermingeschäft zumindest wirtschaftlich auf das Geschäftsergebnis des Warenvertrages ausgewirkt hat?"

15 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des rechtlichen Rahmens und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

16 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 926/80 in der geänderten Fassung dahin auszulegen ist, daß die dort vorgesehene Vorteilsberechnung auf der Grundlage einer Nicht-EG-Währung vorgenommen werden kann.

17 Die Klägerin und die Kommission sind sich darin einig, daß die Vorteilsberechnung nach dieser Bestimmung in der Währung vorzunehmen ist, die der Betroffene im Rahmen eines Devisentermingeschäfts tatsächlich benutzt hat, selbst wenn es sich um eine Nicht-EG-Währung handelt.

18 Dem ist zu folgen.

19 Der Wortlaut der fraglichen Bestimmung enthält nämlich keine Beschränkung in bezug auf die Währung, die bei einem Devisentermingeschäft benutzt werden kann, und keinen Anhaltspunkt für die Auffassung, daß nur in einer bestimmten Währung abgeschlossene Devisentermingeschäfte bei der Berechnung eines etwaigen Vorteils berücksichtigt werden könnten.

20 Ferner bestehen Sinn und Zweck der untersuchten Bestimmung darin, es zu ermöglichen, daß die zusätzliche Belastung durch den neuen Währungsausgleichsbetrag im Hinblick auf die Befreiung in der Weise bestimmt wird, daß der durch ein Devisentermingeschäft, das in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Warengeschäft steht, erzielte Vorteil abgezogen wird, so daß der betroffene Wirtschaftsteilnehmer nicht begünstigt wird.

21 Ein derartiger Vorteil kann sich aber aus einem von dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer getätigten Devisentermingeschäft in jeder beliebigen Währung seiner Wahl ergeben.

22 Würden in einer Nicht-EG-Währung durchgeführte Transaktionen von der Vorteilsberechnung ausgenommen, so würde dies dazu führen, daß bestimmte Wirtschaftsteilnehmer insofern einen Vorteil erlangten, als sie von der zusätzlichen Belastung befreit werden und gleichzeitig den Gewinn aus einem in einer solchen Währung abgeschlossenen Devisentermingeschäft ziehen könnten. Ein solches Ergebnis liegt ausserhalb der Zielsetzung der untersuchten Bestimmung.

23 Deshalb ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 926/80 dahin auszulegen ist, daß die dort vorgesehene Vorteilsberechnung auf der Grundlage der vom Betroffenen bei einem Devisentermingeschäft tatsächlich benutzten Währung vorzunehmen ist, selbst wenn diese Währung keine Gemeinschaftswährung ist.

24 Angesichts dieser Antwort braucht die vom vorlegenden Gericht hilfsweise gestellte Frage nicht beantwortet zu werden.

Zur zweiten Frage

25 Mit dem ersten Teil der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 926/80 abgesehen von den Fällen des Buchstaben a den Nachweis des wirtschaftlichen Zusammenhangs für alle Devisentermingeschäfte einschließlich derjenigen vorschreibt, die am selben Tag wie das Warenhandelsgeschäft abgeschlossen worden sind.

26 Die Klägerin führt hierzu aus, daß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3, wonach "bei der Berechnung der zusätzlichen Belastung kein Kursvorteil berücksichtigt werden" dürfe, eine Beweisregel aufstelle und eine unwiderlegliche Vermutung begründen solle. Demnach gelte in einem derartigen Fall der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den beiden Verträgen als nachgewiesen.

27 Die Kommission vertritt hingegen die Ansicht, daß zwischen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3 nur ein scheinbarer Widerspruch bestehe, da der Gegenstand beider Bestimmungen unterschiedlich sei: Erstere schreibe allgemein einen wirtschaftlichen Zusammenhang für Devisentermingeschäfte vor, während letztere die Anrechnung eines Kursvorteils aus einem Devisentermingeschäft regele, wenn nachgewiesen sei, daß dieses in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Warenhandelsgeschäft stehe. Somit müsse der wirtschaftliche Zusammenhang eines Devisentermingeschäfts mit dem Warenhandelsvertrag stets nachgewiesen werden, bevor sich die Frage der Berechnung eines sich hieraus etwa ergebenden Vorteils stelle.

28 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 926/80 deshalb durch die Verordnung Nr. 2899/81 eingefügt worden ist, weil, wie es in deren Begründungserwägungen heisst, bei gleichzeitigem Abschluß eines Devisentermingeschäfts und eines Warenhandelsvertrags "mit Recht davon ausgegangen werden [kann], daß der Devisenterminkurs im Warenpreis berücksichtigt, also für den Vertragsabschluß ausschlaggebend ist. Dies bedeutet, daß zwischen den zu vergleichenden Umrechnungskursen kein Unterschied besteht und bei der Berechnung der zusätzlichen Belastung kein Kursvorteil berücksichtigt werden darf". Der Gemeinschaftsgesetzgeber hält demnach bei gleichzeitigem Abschluß der beiden Geschäfte zwar einen wirtschaftlichen Zusammenhang für gegeben, sieht jedoch alle Währungsgesichtspunkte als beim Abschluß des Warenhandelsvertrags berücksichtigt an.

29 Wurden also beide Geschäfte am selben Tag abgeschlossen, so schließt der Wortlaut der untersuchten Bestimmung die Berücksichtigung eines Vorteils so klar und deutlich aus, daß kein Zweifel hinsichtlich ihrer Auslegung bleibt, und gestattet keine Prüfung des wirtschaftlichen Zusammenhangs nach Artikel 9.

30 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, daß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 926/80 dahin auszulegen ist, daß, abgesehen von den Fällen des Buchstaben a dieser Bestimmung, der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Warenhandelsvertrag in der Regel für alle Devisentermingeschäfte mit Ausnahme des in Artikel 8 Absatz 3 geregelten Falles, daß die beiden Geschäfte am selben Tag abgeschlossen wurden, nachgewiesen werden muß.

31 Angesichts dieser Antwort brauchen die vom vorlegenden Gericht hilfsweise gestellten Fragen nicht geprüft zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 15. November 1989 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 926/80 der Kommission vom 15. April 1980 über die Befreiung von der Erhebung der Währungsausgleichsbeträge in bestimmten Fällen ist dahin auszulegen, daß die dort vorgesehene Vorteilsberechnung auf der Grundlage der vom Betroffenen bei einem Devisentermingeschäft tatsächlich benutzten Währung vorzunehmen ist, selbst wenn diese Währung keine Gemeinschaftswährung ist.

2) Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 926/80 ist dahin auszulegen, daß, abgesehen von den Fällen des Buchstaben a dieser Bestimmung, der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Warenhandelsvertrag in der Regel für alle Devisentermingeschäfte mit Ausnahme des in Artikel 8 Absatz 3 geregelten Falles, daß die beiden Geschäfte am selben Tag abgeschlossen wurden, nachgewiesen werden muß.

Ende der Entscheidung

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