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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.11.2001
Aktenzeichen: C-366/99
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie Nr. 79/7/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 119
Richtlinie Nr. 79/7/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die aufgrund eines Systems wie des französischen Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden).

Die nach diesem System gezahlte Pension, die sich unmittelbar nach der zurückgelegten Dienstzeit richtet und nach dem Gehalt bemessen wird, das der Betreffende während der letzten sechs Monate seiner Tätigkeit bezogen hat, erfuellt nämlich das Kriterium, dass die Rente dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit einem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das Kriterium der Beschäftigung, das der Gerichtshof im Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93 (Beune) als entscheidend für die Qualifikation der aufgrund eines Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen im Hinblick auf Artikel 119 EG-Vertrag angesehen hat.

( vgl. Randnrn. 28, 34-35, 38 und Tenor )

2. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik, wonach die Mitgliedstaten zur Erleichterung der Berufstätigkeit der Frauen oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in ihrer beruflichen Laufbahn spezifische Begünstigungen beibehalten oder beschließen können, verstößt eine nationale Vorschrift, die eine Verbesserung beim Dienstalter bei der Berechnung der Altersrente nur für Beamtinnen vorsieht, die Kinder bekommen haben, gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts, soweit sie die Beamten, die nachweisen können, dass sie die Erziehung ihrer Kinder wahrgenommen haben, von dieser Verbesserung beim Dienstalter ausschließt.

Hierzu ist erstens festzustellen, dass zwar die fragliche Verbesserung beim Dienstalter insbesondere Beamtinnen für ihre leiblichen Kinder gewährt wird, dass diese Gewährung jedoch nicht an einen Mutterschaftsurlaub oder daran gebunden ist, dass der Beamtin in ihrer Laufbahn wegen ihrer Abwesenheit vom Dienst während der Zeit nach der Entbindung möglicherweise Nachteile entstehen. Vielmehr knüpft diese Verbesserung beim Dienstalter an einen anderen Zeitraum, nämlich den der Kindererziehung, an. Zweitens führt die nationale Rechtsvorschrift dadurch, dass sie einem Beamten, der die Erziehung seiner Kinder wahrgenommen hat, den Anspruch auf die fragliche Verbesserung beim Dienstalter verwehrt, auch wenn er beweisen kann, dass er diese Erziehung tatsächlich wahrgenommen hat, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zum Nachteil von Beamten ein, die die Erziehung ihrer Kinder tatsächlich wahrgenommen haben.

Die Verbesserung beim Dienstalter gemäß der nationalen Rechtsvorschrift stellt auch keine Maßnahme dar, die von Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik erfasst wird, da die von dieser Bestimmung erfassten nationalen Maßnahmen jedenfalls dazu beitragen müssen, den Frauen zu helfen, ihr Berufsleben gleichberechtigt im Verhältnis zu den Männern zu führen. Die fragliche Maßnahme beschränkt sich jedoch darauf, den Beamtinnen, die Mütter sind, zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Verbesserung beim Dienstalter zu gewähren, ohne den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die sie während ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können.

( vgl. Randnrn. 52-53, 57-58, 62-65 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes vom 29. November 2001. - Joseph Griesmar gegen Ministre de l'Economie, des Finances et de l'Industrie et Ministre de la Fonction publique, de la Réforme de l'Etat et de la Décentralisation. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Conseil d'Etat - Frankreich. - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Anwendbarkeit des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) oder der Richtlinie 79/7/EWG - Französische Pensionsregelung für Zivilbeamte und Soldaten - Beamtinnen vorbehaltene Verbesserung beim Dienstalter für Kinder - Zulässigkeit nach Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik und der Richtlinie 79/7/EWG. - Rechtssache C-366/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-366/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom französischen Conseil d'État in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Joseph Griesmar

gegen

Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie,

Ministre de la Fonction publique, de la Réforme de l'État et de la Décentralisation

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), des Artikels 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik (ABl. 1992, C 191, S. 91) und der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann, der Kammerpräsidentinnen F. Macken und N. Colneric, des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter A. La Pergola, J.-P. Puissochet, L. Sevón, M. Wathelet, V. Skouris (Berichterstatter) und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Herrn Griesmar, vertreten durch H. Masse-Dessen, avocat,

- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und A. Lercher, als Bevollmächtigte,

- der belgischen Regierung, vertreten durch P. Rietjens, als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Griesmar, vertreten durch H. Masse-Dessen, der französischen Regierung, vertreten durch C. Bergeot als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch H. Michard, in der Sitzung vom 9. Januar 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Februar 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Conseil d'État hat mit Entscheidung vom 28. Juli 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Oktober 1999, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), des Artikels 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik (ABl. 1992, C 191, S. 91) und der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Griesmar einerseits und dem Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie sowie dem Minister für den öffentlichen Dienst, die Staatsreform und die Dezentralisierung andererseits über die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem Herrn Griesmar eine Pension gewährt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 119 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag bestimmt:

Jeder Mitgliedstaaten wird während der ersten Stufe den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und in der Folge beibehalten.

Unter ,Entgelt im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt."

4 Das Abkommen über die Sozialpolitik trat am selben Tag wie der EG-Vertrag in Kraft, d. h. am 1. November 1993.

5 Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Abkommens über die Sozialpolitik greift die Grundsätze des Artikels 119 EWG-Vertrag auf. Artikel 6 Absatz 3 dieses Abkommens bestimmt:

Dieser Artikel hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit der Frauen oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in ihrer beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen."

6 Seit dem 1. Mai 1999 gilt nach Artikel 141 EG:

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

...

(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen."

7 Die Richtlinie 79/7 sieht in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vor:

Diese Richtlinie findet Anwendung

a) auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:

-...

-...

- Alter,

..."

8 Artikel 4 der Richtlinie 79/7 bestimmt:

(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend:

- den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen,

- die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge,

- die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.

(2) Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht den Bestimmungen zum Schutz der Frau wegen Mutterschaft nicht entgegen."

9 Artikel 7 dieser Richtlinie bestimmt:

(1) Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, Folgendes von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen:

a) die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen;

b) die Vergünstigungen, die Personen, welche Kinder aufgezogen haben, auf dem Gebiet der Altersversicherung gewährt werden; den Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen im Anschluss an Zeiträume der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung;

...

(2) Die Mitgliedstaaten überprüfen in regelmäßigen Abständen die aufgrund des Absatzes 1 ausgeschlossenen Bereiche, um festzustellen, ob es unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung in dem Bereich gerechtfertigt ist, die betreffenden Ausnahmen aufrechtzuerhalten."

Nationales Recht

10 Das französische Pensionssystem für Beamte ist im Code des pensions civiles et militaires de retraite (Pensionsgesetzbuch für Zivilbeamte und Soldaten, im Folgenden: Pensionsgesetzbuch) niedergelegt. Das gegenwärtig geltende Pensionsgesetzbuch ergibt sich aus dem Gesetz Nr. 64-1339 vom 26. Dezember 1964 (JORF vom 30. Dezember 1964), mit dem das frühere, dem Dekret Nr. 51-590 vom 23. Mai 1951 als Anlage beigefügte Pensionsgesetzbuch ersetzt wurde, sowie aus verschiedenen späteren Änderungen.

11 Artikel L. 1 des Pensionsgesetzbuchs sieht vor:

Die Pension ist eine persönliche Geldleistung auf Lebenszeit, die Zivilbeamten und Soldaten und nach deren Tod ihren gesetzlich bestimmten Rechtsnachfolgern als Vergütung der Dienste gezahlt wird, die sie bis zu ihrem ordnungsgemäßen Ausscheiden aus dem Dienst geleistet haben.

Die Höhe der Pension, die das Niveau, die Dauer und die Art der geleisteten Dienste berücksichtigt, gewährleistet ihrem am Ende der Laufbahn angelangten Empfänger materielle Lebensverhältnisse, die der Würde seines Amtes entsprechen."

12 Artikel L. 12 Buchstabe b des Pensionsgesetzbuchs bestimmt:

Zu den tatsächlichen Dienstjahren treten unter den durch Verwaltungsverordnung festgelegten Voraussetzungen folgende Verbesserungen beim Dienstalter:

...

b) Verbesserung beim Dienstalter zugunsten von Beamtinnen für jedes eheliche Kind, jedes nichteheliche Kind, dessen Abstammung feststeht, jedes Adoptivkind und jedes der übrigen in Artikel L. 18 Absatz II genannten Kinder, sofern diese vor Vollendung ihres einundzwanzigsten Lebensjahrs mindestens neun Jahre lang von der Beamtin erzogen wurden."

13 Die in Artikel L. 18 Absatz II des Pensiongesetzbuchs genannten Kinder sind:

die ehelichen Kinder, die nichtehelichen Kinder, deren Abstammung feststeht, und die Adoptivkinder des Pensionsberechtigten;

die Kinder des Ehegatten aus einer früheren Ehe, dessen nichteheliche Kinder, deren Abstammung feststeht, und seine Adoptivkinder;

die Kinder, für die dem Pensionsberechtigten oder seinem Ehegatten die elterliche Sorge übertragen wurde;

die Kinder, für die dem Pensionsberechtigten oder seinem Ehegatten die Vormundschaft übertragen wurde, sofern mit der Vormundschaft die tatsächliche, dauerhafte Betreuung des Kindes verbunden ist;

die Kinder, die im Haushalt des Pensionsberechtigten oder seines Ehegatten aufgenommen wurden, sofern der Betreffende unter den durch Dekret des Conseil d'État festgelegten Voraussetzungen nachweist, dass er die tatsächliche, dauerhafte Betreuung des Kindes übernommen hat."

14 Artikel R. 13 des Pensionsgesetzbuchs sieht vor:

Die in Artikel L. 12 Buchstabe b zugunsten von Beamtinnen vorgesehene Verbesserung beim Dienstalter beträgt ein Jahr für jedes eheliche, jedes anerkannte nichteheliche Kind und jedes der übrigen Kinder, das zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst unter den in diesem Artikel genannten Voraussetzungen während der dort bezeichneten Dauer erzogen wurde."

15 Zur Bemessung der Pension bestimmen die Artikel L. 13 bis L. 15 Absatz 1 des Pensionsgesetzbuchs:

Artikel L. 13

Die Dauer des anrechnungsfähigen Dienstes und der anrechnungsfähigen Verbesserungen beim Dienstalter wird in ruhegehaltsfähigen Jahren ausgedrückt. Jedes ruhegehaltsfähige Jahr wird mit zwei Prozent des Grundgehalts nach Maßgabe des in Artikel L. 15 bezeichneten Index vergütet.

Artikel L. 14

Die Hoechstzahl der für die Pension von Zivilbeamten oder Soldaten zu vergütenden ruhegehaltsfähigen Jahre wird auf siebenunddreißigeinhalb festgelegt.

Sie kann aufgrund der in Artikel L. 12 vorgesehenen Verbesserungen beim Dienstalter bis auf vierzig Jahre erhöht werden.

Artikel L. 15

Das Grundgehalt entspricht dem letzten, Abzügen unterliegenden Gehalt nach Maßgabe des Index, der dem Dienstverhältnis, der Besoldungsgruppe, der Klasse und der Dienstaltersgruppe entspricht, die für den Beamten oder Soldaten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst, soweit dieser für die Pension anrechnungsfähig ist, seit mindestens sechs Monaten tatsächlich gegolten haben..."

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

16 Herrn Griesmar, Magistrat" [Sammelbegriff für hohe Beamte, Richter und Staatsanwälte], Vater von drei Kindern, wurde durch Bescheid vom 1. Juli 1991 eine Pension nach dem Pensionsgesetzbuch gewährt.

17 Bei der Bemessung dieser Pension wurden die von ihm tatsächlich zurückgelegten Dienstjahre berücksichtigt, nicht aber die Verbesserung beim Dienstalter nach Artikel L. 12 Buchstabe b des Pensionsgesetzbuchs, die Beamtinnen für jedes ihrer Kinder erhalten.

18 Mit am 7. September 1992 eingetragener Klageschrift, ergänzt durch einen Schriftsatz vom 25. November 1992, focht Herr Griesmar den Bescheid vom 1. Juli 1991 vor dem Conseil d'État an, soweit darin nur seine tatsächlichen Dienstjahre berücksichtigt wurden, nicht aber die Verbesserung beim Dienstalter nach Artikel L. 12 Buchstabe b des Pensionsgesetzbuchs, die Beamtinnen für jedes ihrer Kinder gewährt werde.

19 Er macht insbesondere geltend, Artikel L. 12 Buchstabe b des Pensionsgesetzbuchs verstoße gegen Artikel 119 EG-Vertrag, die Ziele der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. L 225, S. 40) und die Ziele der Richtlinie 79/7.

20 Der Conseil d'État hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorentscheidung vorgelegt:

1. Fallen die aufgrund des französischen Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen unter die Entgelte im Sinne von Artikel 119 des Vertrages von Rom (Artikel 141 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft)? Bejahendenfalls: Verstößt Artikel L. 12 Buchstabe b des Code des pensions civiles et militaires de retraite in Anbetracht von Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens, das dem Protokoll Nr. 14 über die Sozialpolitik als Anlage beigefügt ist, gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts?

2. Stehen im Falle, dass Artikel 119 des Vertrages von Rom nicht anwendbar ist, die Bestimmungen der Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978 dem entgegen, dass Frankreich Bestimmungen wie Artikel L. 12 Buchstabe b des Code des pensions civiles et militaires de retraite beibehält?

Zur ersten Frage

Zur zeitlichen Geltung der in der ersten Frage genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen

21 Da zum einen das Abkommen über die Sozialpolitik am 1. November 1993 in Kraft getreten ist und zum anderen Artikel 119 EG-Vertrag am 1. Mai 1999, dem Tag des Inkrafttretens des Vertrages von Amsterdam, durch den Artikel 119 ein Absatz 4 angefügt worden ist, der bis auf einige Nuancen Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik wörtlich übernommen hat, zu Artikel 141 EG geworden ist, wirft die französische Regierung die Frage auf, welche Fassung zur Beantwortung der ersten Frage zu berücksichtigen ist.

22 Die französische Regierung legt dazu dar, stelle man auf den Zeitpunkt des Bescheides ab, mit dem Herrn Griesmar eine Pension gewährt worden sei, nämlich den 1. Juli 1991, so sei Artikel 119 EG-Vertrag die anwendbare Vorschrift, ohne dass es einer Bezugnahme auf das danach geschlossene Abkommen über die Sozialpolitik bedürfe. Stelle man dagegen auf den Zeitpunkt der Vorlageentscheidung, den 28. Juli 1999, ab, so sei Artikel 141 EG anwendbar. Zu diesem Zeitpunkt sei auch generell eine Berufung auf das Abkommen über die Sozialpolitik möglich, da der Vertrag von Amsterdam das Protokoll, dem dieses Abkommen als Anlage beigefügt sei, und zwar das dem EG-Vertrag als Anlage beigefügte Protokoll Nr. 14 über die Sozialpolitik (im Folgenden: Protokoll über die Sozialpolitik), nicht aufgehoben habe. Es gebe keinen Grund dafür, auf einen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des EG-Vertrags und vor dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam abzustellen.

23 Aus dem Wortlaut der Vorlageentscheidung ergibt sich jedoch eindeutig, dass der Conseil d'État den Gerichtshof mit seiner ersten Frage nach der Auslegung von Artikel 119 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik fragen wollte. Artikel 141 EG ist in der ersten Frage neben Artikel 119 EG-Vertrag nur angeführt worden, um anzugeben, durch welche Vorschrift Artikel 119 EG-Vertrag seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam ersetzt worden ist. Nichts in der Vorlageentscheidung lässt nämlich den Schluss zu, dass der Conseil d'État dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Artikel 141 EG, insbesondere dessen Absatz 4, hat vorlegen wollen.

24 Daher ist zur Beantwortung der ersten Frage auf Artikel 119 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik abzustellen.

Zum ersten Teil

25 Mit dem ersten Teil seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die von einem System wie dem französischen Beamtenpensionssystem gezahlten Pensionen in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EG-Vertrag fallen.

26 Nach Artikel 119 Absatz 2 EG-Vertrag sind unter Entgelt" im Sinne dieses Artikels die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt".

27 Nach ständiger Rechtsprechung sind zwar Vergütungen, die ihrer Natur nach Leistungen der sozialen Sicherheit sind, grundsätzlich nicht vom Entgeltbegriff auszuschließen, doch können unmittelbar durch Gesetz geregelte, keinerlei vertragliche Vereinbarungen innerhalb des Unternehmens oder in dem betroffenen Gewerbezweig zulassende Sozialversicherungssysteme oder -leistungen, wie z. B. Altersrenten, die zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten, nicht in den Entgeltbegriff, wie er in Artikel 119 EG-Vertrag eingegrenzt worden ist, einbezogen werden. Diese Regelungen sichern den Arbeitnehmern nämlich Ansprüche aus gesetzlichen Systemen, an deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und gegebenenfalls die öffentliche Hand in einem Maße beteiligt sind, das weniger vom Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als von sozialpolitischen Erwägungen abhängt (vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70, Defrenne, Slg. 1971, 445, Randnrn. 7 und 8, vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986,1607, Randnrn. 17 und 18, vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnrn. 22 und 23, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 24).

28 In Beantwortung der Frage, ob die nach einem Beamtenpensionssystem wie dem der Algemene Burgerlijke Pensioenswet (niederländisches Gesetz über die allgemeinen bürgerlichen Renten) gezahlten Pensionen in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag fallen, hat der Gerichtshof in den Randnummern 23 und 43 des Urteils Beune ausgeführt, dass von den von ihm nach Maßgabe der ihm vorgelegten Sachverhalte zur Qualifizierung eines Rentensystems aufgestellten Kriterien nur das Kriterium, dass die Rente dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit einem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut des Artikels 119 selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann.

29 Zwar hat der Gerichtshof eingeräumt, dass auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden kann, da die nach den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteil Beune, Randnr. 44).

30 Die Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder selbst die den Haushalt betreffenden Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den Gesetzgeber tatsächlich oder vielleicht eine Rolle gespielt haben, können jedoch nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängig ist und wenn ihre Höhe aufgrund der letzten Bezüge des Beamten berechnet wird. Die vom öffentlichen Arbeitgeber gezahlte Versorgung steht in diesem Fall völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde (Urteil Beune, Randnr. 45).

31 Was das im Ausgangsverfahren fragliche System angeht, so sind erstens die Beamten, auf die es anwendbar ist, als besondere Gruppe von Arbeitnehmern anzusehen, die sich von den in einem Unternehmen oder in einer Gruppe von Unternehmen, in einem Wirtschaftszweig oder einem Berufs- oder Berufsgruppensektor zusammengefassten Arbeitnehmern nur aufgrund der besonderen Merkmale unterscheiden, die ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Staat oder mit anderen öffentlichen Körperschaften oder Arbeitgebern bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Beune, Randnr. 42).

32 Zweitens ergibt sich aus Artikel L. 1 des Pensionsgesetzbuchs, dass die dort genannte Pension als Vergütung der Dienste gezahlt wird, die die Beamten oder Soldaten bis zu ihrem ordnungsgemäßen Ausscheiden aus dem Dienst geleistet haben, und dass die Höhe der Pension das Niveau, die Dauer und die Art der geleisteten Dienste berücksichtigt.

33 Nach den Artikeln L. 13 bis L. 15 des Pensionsgesetzbuchs und den Angaben der französischen Regierung im Verfahren vor dem Gerichtshof ist dieser Betrag das Produkt aus einem Prozentsatz und einem Grundbetrag. Der Prozentsatz wird durch die Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre gebildet. Jedes Jahr entspricht zwei Prozent, wobei allerdings der sich aus der Berücksichtigung der Dienstjahre ergebende Prozentsatz 75 % nicht übersteigen darf. Der Grundbetrag ist das Gehalt nach Maßgabe des letzten Gehaltsindex, der für den Beamten während der letzten sechs Dienstmonate galt. Dieser Index hängt vom Niveau des Dienstpostens, d. h. der Besoldungsgruppe, und von der Dauer des Dienstes auf diesem Dienstposten, d. h. dem Dienstalter, ab, das in Dienstaltersstufen ausgedrückt wird. Verschiedene Verbesserungen beim Dienstalter können zu einer Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Jahre führen.

34 Daraus folgt, dass sich die nach dem französischen Beamtenpensionssystem gezahlte Pension unmittelbar nach der zurückgelegten Dienstzeit richtet und nach dem Gehalt bemessen wird, das der Betreffende während der letzten sechs Monate seiner Tätigkeit bezogen hat.

35 Diese Pension erfuellt daher das Kriterium der Beschäftigung, das der Gerichtshof im Urteil Beune als entscheidend für die Qualifikation der aufgrund eines Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen im Hinblick auf Artikel 119 EG-Vertrag angesehen hat.

36 Zwar hat die französische Regierung, ohne dass ihr widersprochen worden wäre, vorgetragen, das französische Beamtenpensionssystem sei im Gegensatz zum niederländischen System, um das es im Urteil Beune gegangen sei und bei dem es sich um ein ergänzendes Pensionssystem auf Kapitaldeckungsbasis und mit paritätischer Verwaltung gehandelt habe, ein Grundsystem, bei dem die Höhe der gezahlten Pensionen nicht durch eine Rentenkasse gewährleistet werde, sondern sich unmittelbar aus dem Jahreshaushaltsgesetz ergebe, so dass es keine Verwaltung oder Kapitaldeckung durch einen Fonds gebe.

37 Aus den Randnummern 37 und 38 des Urteils Beune ergibt sich indessen, dass es für die Beantwortung der Frage, ob das betreffende System in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag fällt, weder darauf ankommt, ob es sich bei der betreffenden Rente um eine ergänzende Versorgungsleistung gegenüber einer aufgrund eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit gewährten Grundrente handelt, noch auf das Kriterium der Modalitäten der Finanzierung und Verwaltung eines Rentensystems.

38 Infolgedessen ist auf den ersten Teil der ersten Frage zu antworten, dass die aufgrund eines Systems wie des französischen Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EG-Vertrag fallen.

Zum zweiten Teil

Zum Vorliegen einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund des Geschlechts

39 Der in Artikel 119 EG-Vertrag verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts setzt ebenso wie das allgemeine Diskriminierungsverbot, von dem er eine besondere Ausformung darstellt, voraus, dass sich die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer vergleichbaren Lage befinden (siehe Urteil vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-218/98, Abdoulaye u. a., Slg. 1999, I-5723, Randnr. 16).

40 Demgemäß ist zur Beantwortung des zweiten Teils der ersten Frage zu prüfen, ob die Lage eines Beamten und die einer Beamtin als Vater bzw. Mutter im Hinblick auf die im Ausgangsverfahren fragliche Verbesserung beim Dienstalter miteinander vergleichbar sind.

41 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts die Lage eines Beamten dann nicht mit derjenigen einer Beamtin vergleichbar ist, wenn die nur der Beamtin gewährte Vergünstigung die beruflichen Nachteile ausgleichen soll, die sich für sie aus ihrer durch den Mutterschaftsurlaub bedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz ergeben (vgl. Urteil Abdoulaye, Randnrn. 18, 20 und 22).

42 Der Gerichtshof hat den Umfang des Schutzes, der Frauen aus Gründen der Mutterschaft durch das Gemeinschaftsrecht gewährt wird, in seiner Rechtsprechung zu Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) klargestellt, wonach [d]iese Richtlinie... nicht den Bestimmungen über den Schutz der Frau, insbesondere hinsichtlich Schwangerschaft und Mutterschaft, [entgegensteht]".

43 Nach dieser Rechtsprechung soll Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207 zum einen den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau und zum anderen den Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit gewährleisten, die sich an die Schwangerschaft und Entbindung anschließt, damit diese Beziehung nicht durch die Doppelbelastung aufgrund der gleichzeitigen Ausübung eines Berufes gestört wird (siehe Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 184/83, Hofmann, Slg. 1984, 3047, Randnr. 25, vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 44, vom 25. Oktober 1988 in der Rechtssache 312/86, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 6315, Randnr. 13, und vom 11. Januar 2000 in der Rechtssache C-285/98, Kreil, Slg. 2000, I-69, Randnr. 30).

44 Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass ein der Frau nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist gewährter Mutterschaftsurlaub in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207 fällt (Urteil Hofmann, Randnr. 26); er hat jedoch ebenfalls klargestellt, dass Maßnahmen, die den Schutz von Frauen in ihrer Eigenschaft als Elternteil bezwecken - eine Eigenschaft, die sowohl männliche als auch weibliche Arbeitnehmer besitzen können -, nicht durch diese Bestimmung der Richtlinie gerechtfertigt sein können (siehe Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 14).

45 Die in den Randnummern 43 und 44 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellungen gelten auch für die Beurteilung der Frage, ob die Lage eines Arbeitnehmers und die einer Arbeitnehmerin im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts miteinander vergleichbar sind, soweit es um eine Maßnahme geht, die eine Verbesserung beim Dienstalter bei der Berechnung der Altersrente nur für Arbeitnehmerinnen vorsieht, die Kinder bekommen haben.

46 Es ist also zu prüfen, ob die genannte Verbesserung beim Dienstalter die beruflichen Nachteile ausgleichen soll, die sich für die Beamtin aus ihrer Abwesenheit vom Arbeitsplatz während der Zeit nach der Entbindung ergeben - in diesem Fall ist die Lage eines Arbeitnehmers mit derjenigen einer Beamtin nicht vergleichbar -, oder ob sie vor allem die beruflichen Nachteile ausgleichen soll, die sich für die Beamtinnen aus der Tatsache ergeben, dass sie Kinder aufgezogen haben; in diesem Fall wird zu prüfen sein, ob die Lage eines Beamten mit der einer Beamtin vergleichbar ist.

47 Hierzu ist festzustellen, dass Artikel L. 12 Buchstabe b des Pensionsgesetzbuchs hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der im Ausgangsverfahren fraglichen Verbesserung beim Dienstalter zwischen ehelichen Kindern, nichtehelichen Kindern, deren Abstammung feststeht, und Adoptivkindern des Pensionsberechtigten einerseits und den übrigen in Artikel L. 18 Absatz II des Pensionsgesetzbuchs aufgezählten Kindern andererseits unterscheidet.

48 Während die Verbesserung beim Dienstalter der Beamtin bei der ersten Kategorie von Kindern ohne weitere Voraussetzung zusteht, wird sie ihr bei der zweiten Kategorie von Kindern nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie diese Kinder vor Vollendung ihres einundzwanzigsten Lebensjahrs mindestens neun Jahre lang aufgezogen hat.

49 Herr Griesmar macht geltend, er sei Vater von Kindern der ersten Kategorie; insoweit sei seine Lage mit derjenigen einer Beamtin, die solche Kinder habe, vergleichbar. Zu beachten sei insbesondere, dass im Gegensatz zur Verbesserung beim Dienstalter im Sinne von Artikel L. 18 Absatz II des Pensionsgesetzbuchs die Verbesserung beim Dienstalter für Kinder der ersten Kategorie der Beamtin nur wegen ihrer Eigenschaft als Mutter gewährt werde, ohne dass sie nachweisen müsse, diese Kinder auch aufgezogen zu haben.

50 Hinsichtlich dieser Kinder bezwecke die Verbesserung beim Dienstalter auch nicht den Ausgleich beruflicher Nachteile, die mit der Eigenschaft als Mutter zusammenhingen, da sie nicht wegen der Abwesenheit vom Arbeitsplatz infolge des Mutterschaftsurlaubs gewährt werde. Zum einen werde die Verbesserung beim Dienstalter sogar für Kinder gewährt, die zu einem Zeitpunkt geboren seien, als ihre Mutter noch keine Beamtin oder keine Beamtin mehr gewesen sei. Zum anderen werde sie auch für Adoptivkinder gewährt; ein Adoptionsurlaub werde jedoch unterschiedslos Vätern wie Müttern gewährt. Überdies betrage die Verbesserung beim Dienstalter ein Jahr, während weder der Mutterschafts- noch der Adoptionsurlaub diese Dauer erreichten.

51 Die französische Regierung legt dar, die Verbesserung beim Dienstalter, um die es im Ausgangsverfahren gehe, sei Beamtinnen, die Kinder bekommen hätten, vorbehalten worden, um einer gesellschaftlichen Realität, nämlich den Nachteilen Rechnung zu tragen, die Beamtinnen in der Entwicklung ihrer beruflichen Laufbahn wegen der ihnen zugewiesenen maßgeblichen Rolle bei der Kindererziehung entstuenden. Diese Verbesserung beim Dienstalter solle daher die Nachteile ausgleichen, die Beamtinnen mit Kindern in ihrem Berufsleben entstuenden, selbst wenn sie ihre Arbeit nicht aufgegeben hätten, um die Kinder aufzuziehen.

52 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass zwar die im Ausgangsverfahren streitige Verbesserung beim Dienstalter insbesondere Beamtinnen für ihre ehelichen und nichtehelichen, also ihre leiblichen Kinder, gewährt wird, dass diese Gewährung jedoch nicht an einen Mutterschaftsurlaub oder daran gebunden ist, dass der Beamtin in ihrer Laufbahn wegen ihrer Abwesenheit vom Dienst während der Zeit nach der Entbindung möglicherweise Nachteile entstehen. Zum einen enthält nämlich Artikel L. 12 Buchstabe b des Pensionsgesetzbuchs nichts, wodurch sich ein Zusammenhang zwischen der vorgesehenen Verbesserung beim Dienstalter und etwaigen sich aus einem Mutterschaftsurlaub ergebenden Laufbahnnachteilen herstellen ließe. Diese Bestimmung verlangt nicht einmal, dass die Kinder, die den Anspruch auf Verbesserung beim Dienstalter eröffnen, zu einem Zeitpunkt geboren worden sind, zu dem ihre Mutter die Beamteneigenschaft hatte. Zum anderen wird die fragliche Verbesserung beim Dienstalter auch für Adoptivkinder gewährt, ohne an die vorherige Gewährung eines Adoptionsurlaubs an die Mutter gekoppelt zu sein.

53 Die Erklärungen der französischen Regierung zum Zweck von Artikel L. 12 Buchstabe b des Pensionsgesetzbuchs bestätigen nicht nur das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen der Verbesserung beim Dienstalter, um die es im Ausgangsverfahren geht, und der Zeit nach der Entbindung, in der die Mutter einen Mutterschaftsurlaub in Anspruch genommen hat und dem Dienst ferngeblieben ist, sondern unterstreichen vielmehr sogar, dass diese Verbesserung beim Dienstalter an einen anderen Zeitraum, nämlich den der Kindererziehung, anknüpft.

54 Dem steht auch nicht entgegen, dass Artikel L. 12 Buchstabe b des Pensionsgesetzbuchs die Gewährung der Verbesserung beim Dienstalter zwar nicht bei ehelichen, nichtehelichen oder Adoptivkindern des Pensionsberechtigten, wohl aber bei den übrigen in Artikel L. 18 Absatz II des Pensionsgesetzbuchs genannten Kindern davon abhängig macht, dass die Betreffende diese Kinder auch erzogen hat.

55 Der nationale Gesetzgeber hat nämlich im Hinblick auf die Gewährung der im Ausgangsverfahren fraglichen Verbesserung beim Dienstalter nur ein Kriterium, nämlich das der Kindererziehung, herangezogen, während er bei ehelichen, nichtehelichen oder Adoptivkindern lediglich vermutet hat, dass diese im Haushalt ihrer Mutter aufgezogen worden sind. Im Übrigen ist hierbei zu beachten, dass, wie der Anwalt von Herrn Griesmar in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, ohne dass ihm widersprochen worden wäre, diese Verbesserung beim Dienstalter im Jahr 1924 eingeführt wurde und dass sie nach den Gesetzesmaterialien bezweckte, die Rückkehr der Beamtin in ihren Haushalt zu erleichtern und sie so in die Lage zu versetzen, besser für die Erziehung ihrer Kinder zu sorgen.

56 Zweitens ist festzustellen, dass die Lage eines Beamten und die einer Beamtin miteinander vergleichbar sein können, soweit es um die Erziehung der Kinder geht. Insbesondere ist der Umstand, dass Beamtinnen von beruflichen Nachteilen, die sich aus der Erziehung der Kinder ergeben, stärker betroffen sind, weil die Erziehung im Allgemeinen von Frauen wahrgenommen wird, nicht geeignet, die Vergleichbarkeit ihrer Lage mit derjenigen eines Beamten auszuschließen, der die Erziehung seiner Kinder übernommen und deshalb die gleichen Laufbahnnachteile hinzunehmen hat.

57 Artikel L. 12 Buchstabe b des Pensionsgesetzbuchs verwehrt jedoch einem Beamten in dieser Lage den Anspruch auf die im Ausgangsverfahren fragliche Verbesserung beim Dienstalter, auch wenn er beweisen kann, dass er die Erziehung seiner Kinder tatsächlich wahrgenommen hat.

58 Daher ist unabhängig von der Frage, ob ein solcher Beweis auch von Beamtinnen mit Kindern verlangt werden müsste, festzustellen, dass Artikel L. 12 Buchstabe b des Pensionsgesetzbuchs zum Nachteil von Beamten, die die Erziehung der Kinder tatsächlich wahrgenommen haben, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts einführt.

59 Weiter ist zu prüfen, ob Artikel L. 12 Buchstabe b des Pensionsgesetzbuchs nach Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik gerechtfertigt sein kann.

Zu Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik

60 Herr Griesmar macht geltend, da das Protokoll über die Sozialpolitik durch das ihm als Anlage beigefügte Abkommen etwas völlig Neues eingeführt habe, nämlich nicht mehr die Möglichkeit einer diskriminierenden Ungleichbehandlung, sondern die einer Diskriminierung beim Entgelt, könne es nicht rückwirkend auf Pensionen angewandt werden, die vor seinem Inkrafttreten festgestellt worden seien. Hilfsweise führt er aus, da die im Ausgangsverfahren streitige Verbesserung beim Dienstalter nicht an irgendeinen Nachteil aufgrund der Stellung als Mutter gebunden sei, weil sie unabhängig von Urlaub oder Laufbahnnachteilen gewährt werde, verstoße Artikel L. 12 Buchstabe b des Pensionsgesetzbuchs auch dann gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts nach Artikel 119 EG-Vertrag, wenn Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik als anwendbar angesehen werden sollte.

61 Unter Berufung auf statistische Daten hebt die französische Regierung hervor, dass Frauen Elternurlaub öfter in Anspruch nähmen, was sich auf ihre Rentenansprüche auswirke, und dass die Dienstzeit von Beamtinnen durchschnittlich um zwei Jahre kürzer als die von Beamten sei. Auch wenn die Statistiken keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme von Elternurlaub und der Länge der Dienstzeit auswiesen, könne kaum zweifelhaft sein, dass die Kindererziehung ein wichtiger und vielleicht sogar der Hauptgrund für die kürzere Dienstzeit von Beamtinnen bei ihrer Versetzung in den Ruhestand sei. Die durch Artikel L. 12 Buchstabe b des Pensionsgesetzbuchs eingeführte Verbesserung beim Dienstalter solle somit zugunsten der Frauen die Nachteile ausgleichen, die sich aus einer Unterbrechung der Dienstzeit zum Zweck der Kindererziehung in Bezug auf Prozentsatz und Grundbetrag für die Berechnung der Pension ergäben.

62 Nach Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik können die Mitgliedstaten zur Erleichterung der Berufstätigkeit der Frauen oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in ihrer beruflichen Laufbahn spezifische Begünstigungen beibehalten oder beschließen.

63 Ob mit Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik eine neue Vorschrift eingeführt worden ist, braucht nicht geprüft zu werden, da die Verbesserung beim Dienstalter gemäß Artikel L. 12 Buchstabe b des Pensionsgesetzbuchs keine Maßnahme darstellt, die von dieser Bestimmung dieses Abkommens erfasst wird.

64 Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik lässt nämlich nationale Maßnahmen zu, die darauf abzielen, die aus der gesellschaftlichen Realität folgenden tatsächlichen Ungleichheiten, die die Frauen in ihrem Berufsleben treffen, zu beseitigen oder zu verringern. Daher müssen die von dieser Bestimmung erfassten nationalen Maßnahmen jedenfalls dazu beitragen, den Frauen zu helfen, ihr Berufsleben gleichberechtigt im Verhältnis zu den Männern zu führen.

65 Angesichts der dem Gerichtshof vorliegenden Angaben ist die im Ausgangsverfahren fragliche Maßnahme jedoch nicht dazu angetan, die Nachteile, die Beamtinnen hinsichtlich ihrer Laufbahn hinzunehmen haben, dadurch auszugleichen, dass diesen Frauen in ihrem Berufsleben geholfen wird. Diese Maßnahme beschränkt sich vielmehr darauf, den Beamtinnen, die Mütter sind, zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Verbesserung beim Dienstalter zu gewähren, ohne den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die sie während ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können.

66 Insoweit ist bezeichnend, dass mit der in Artikel L. 12 Buchstabe b des Pensionsgesetzbuchs vorgesehenen Maßnahme die Schwierigkeiten, denen eine solche Beamtin in ihrer Laufbahn begegnet, bis heute noch nicht beseitigt werden konnten, obwohl diese Maßnahme schon 1924 erlassen wurde.

67 Daher ist auf den zweiten Teil der ersten Frage zu antworten, dass ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik eine Vorschrift wie Artikel L. 12 Buchstabe b des Pensionsgesetzbuchs gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts verstößt, soweit sie die Beamten, die nachweisen können, dass sie die Erziehung ihrer Kinder wahrgenommen haben, von der mit ihr eingeführten Verbesserung beim ruhegehaltsfähigen Dienstalter ausschließt.

Zur zweiten Frage

68 Diese Frage wird für den Fall gestellt, dass Artikel 119 EG-Vertrag nicht auf Pensionen anwendbar ist, die aufgrund eines Systems wie des französischen Beamtenpensionssystems gezahlt werden. Aus der Antwort auf den ersten Teil der ersten Frage ergibt sich jedoch, dass die aufgrund eines solchen Systems gezahlten Pensionen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung des EG-Vertrags fallen.

69 Infolgedessen ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

Zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils

70 In der mündlichen Verhandlung hat die französische Regierung beantragt, die Wirkungen dieses Urteils zeitlich zu begrenzen, falls der Gerichtshof die erste Frage nicht in ihrem Sinne beantworten sollte.

71 Zur Begründung dieses Antrags hat die französische Regierung geltend gemacht, falls die französischen Behörden Artikel 119 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik falsch ausgelegt haben sollten, so ergäbe sich dies aus einer Rechtsunsicherheit, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu positiven Maßnahmen für Frauen auszumachen sei. Insoweit hat sie auf die Urteile vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-450/93 (Kalanke, Slg. 1995, I-3051), vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-409/95 (Marschall, Slg. 1997, I-6363) und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-158/97 (Badeck u. a., Slg. 2000, I-1875) sowie auf das Urteil Abdoulaye u. a. verwiesen. Aufgrund des letztgenannten Urteils hätten die französischen Behörden Artikel L. 12 Buchstabe b des Pensionsgesetzbuchs als gerechtfertigt ansehen können.

72 Außerdem würde das finanzielle Gleichgewicht der Beamtenpensionen tiefgreifend gestört, wenn die Verbesserung beim Dienstalter gemäß Artikel L. 12 Buchstabe b des Pensionsgesetzbuchs rückwirkend allen pensionierten Beamten mit Kindern gewährt werden müsste. Die Kosten einer entsprechenden Nachzahlung würden auf 3 bis 5 Milliarden FRF pro Jahr geschätzt. Bei diesen Zahlen sei die Wirkung des Urteils des Gerichtshofes auf die Hinterbliebenenpensionen nicht berücksichtigt, da Schätzungen hier sehr schwierig seien.

73 Bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts beschränkt sich der Gerichtshof darauf, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden gewesen wäre, zu erläutern und zu verdeutlichen (vgl. Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50, und die dort angeführte Rechtsprechung).

74 Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof gemäß dem zur Gemeinschaftsrechtsordnung gehörenden allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit veranlasst sehen, die Möglichkeit für die Betroffenen einzuschränken, sich auf eine von ihm ausgelegte Bestimmung zu berufen, um gutgläubig begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (Urteil Grzelczyk, Randnr. 51).

75 Zudem rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einer Vorabentscheidung für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils (Urteil Grzelczyk, Randnr. 51).

76 Der Gerichtshof hat eine solche Begrenzung in der Tat nur unter ganz bestimmten Umständen ausgesprochen, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive und bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen bestand, zu der gegebenenfalls auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaftsorgane beigetragen hatte (Urteil Grzelczyk, Randnr. 53).

77 Hierzu genügt die Feststellung, dass es sich bei der im Ausgangsverfahren streitigen Verbesserung beim Dienstalter angesichts ihrer Modalitäten und ihres Zweckes um eine völlig andere Maßnahme als diejenigen handelt, die Gegenstand der von der französischen Regierung angeführten Urteile waren, so dass die französische Regierung sich nicht mit Erfolg auf diese Urteile beziehen kann, um das Bestehen einer objektiven und bedeutenden Unsicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Verbesserung beim Dienstalter mit dem Gemeinschaftsrecht darzutun. Unter Berücksichtigung der in Randnummer 67 dieses Urteils getroffenen Feststellung ist im Übrigen nicht erwiesen, dass die Zahl der pensionierten Beamten, die nachweisen können, dass sie die Erziehung ihrer Kinder wahrgenommen haben, so hoch ist, dass sie zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen führt.

78 Die Wirkungen dieses Urteils sind daher nicht zeitlich zu begrenzen.

Kostenentscheidung:

Kosten

79 Die Auslagen der französischen und der belgischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorliegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom französischen Conseil d'État mit Entscheidung vom 28. Juli 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die aufgrund eines Systems wie des französischen Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden).

Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik verstößt eine Vorschrift wie Artikel L. 12 Buchstabe b des Code des pensions civiles et militaires de retraite gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts, soweit sie die Beamten, die nachweisen können, dass sie die Erziehung ihrer Kinder wahrgenommen haben, von der mit ihr eingeführten Verbesserung beim ruhegehaltsfähigen Dienstalter ausschließt.

Ende der Entscheidung

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