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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: C-369/06
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 78
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN

DER SIEBTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS

28. Juni 2007

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-369/06

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 8. September 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Scharf und K. Gross als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DER

SIEBTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit am 2. Mai 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben hat die Kommission dem Gerichtshof gemäß Art. 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und gemäß Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.

2 Die Beklagte hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zur Klagerücknahme eingereicht.

3 Nach Art. 69 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

4 Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission auf das Verhalten der Republik Österreich zurückzuführen, da diese erst nach Klageerhebung durch die Kommission die Maßnahmen erlassen hat, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.

5 Der Republik Österreich sind somit die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident der Siebten Kammer des Gerichtshofs beschlossen:

1. Die Rechtssache C-369/06 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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