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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.02.2002
Aktenzeichen: C-37/00
Rechtsgebiete: Brüsseler Übereinkommen


Vorschriften:

Brüsseler Übereinkommen Art. 5 Nr. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine von einem Arbeitnehmer auf festen oder schwimmenden Einrichtungen auf oder über dem an einen Vertragsstaat angrenzenden Festlandsockel im Rahmen der Erforschung und/oder Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer verrichtete Arbeit ist für die Anwendung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik als eine im Hoheitsgebiet dieses Staates verrichtete Arbeit anzusehen.

( vgl. Randnr. 36, Tenor 1 )

2. Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik ist dahin auszulegen, dass, wenn der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Vertragsstaaten erfuellt, der Ort, an dem er im Sinne dieser Bestimmung gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, der Ort ist, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfuellt.

Bei einem Arbeitsvertrag, zu dessen Erfuellung der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber dieselben Tätigkeiten in mehr als einem Vertragsstaat ausübt, ist grundsätzlich die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene im Sinne der genannten Vorschrift gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, zu berücksichtigen. Mangels anderer Kriterien ist dies der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat. Anders verhielte es sich nur, wenn angesichts der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Gegenstand des Rechtsstreits engere Verknüpfungen mit einem anderen Arbeitsort aufwiese; in einem solchen Fall wäre dieser Ort für die Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens maßgeblich.

Erlauben es die vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien dem nationalen Gericht nicht, den gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens zu bestimmen, so kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wahlweise vor dem Gericht des Ortes der Niederlassung, die ihn eingestellt hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, verklagen.

Das im Verfahren anwendbare innerstaatliche Recht ist ohne jede Relevanz für die Auslegung des Begriffes des Ortes, an dem der Arbeitnehmer im Sinne der genannten Bestimmung gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.

( vgl. Randnrn. 58, 62, Tenor 2-3 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 27. Februar 2002. - Herbert Weber gegen Universal Ogden Services Ltd. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet - Begriff - Teilweise auf einer Einrichtung, die sich auf dem an einen Vertragsstaat angrenzenden Festlandsockel befindet, und teilweise im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats verrichtete Arbeit. - Rechtssache C-37/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-37/00

wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Herbert Weber

gegen

Universal Ogden Services Ltd

vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des genannten Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J.-P. Puissochet, R. Schintgen (Berichterstatter) und V. Skouris,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Herrn Weber, vertreten durch E. van Staden ten Brink, advocaat,

- der Universal Ogden Services Ltd, vertreten durch C. J. J. C. van Nispen und S. J. Schaafsma, advocaten,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra als Bevollmächtigten,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von K. Smith, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. L. Iglesias Buhigues und W. Neirinck als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Oktober 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 4. Februar 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Februar 2000, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 dieses Übereinkommens (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1, und - geänderte Fassung - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Weber, einem deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Krefeld (Deutschland), und seinem Arbeitgeber, der Gesellschaft schottischen Rechts Universal Ogden Services Ltd (im Folgenden: UOS) mit Sitz in Aberdeen (Vereinigtes Königreich), infolge der Beendigung seines Arbeitsvertrags durch diese Gesellschaft.

Rechtlicher Rahmen

Das Brüsseler Übereinkommen

3 Die Zuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens finden sich in dessen Titel II mit den Artikeln 2 bis 24.

4 Artikel 2 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens, der zum 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften - des Titels II gehört, lautet:

"Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen."

5 Im selben Abschnitt bestimmt Artikel 3 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens:

"Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt werden."

6 Im 2. bis 6. Abschnitt des Titels II enthält das Brüsseler Übereinkommen Vorschriften über besondere oder ausschließliche Zuständigkeiten.

7 So bestimmt Artikel 5 im 2. Abschnitt - Besondere Zuständigkeiten - des Titels II des Brüsseler Übereinkommens:

"Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre; wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, so kann der Arbeitgeber auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, in dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand;

..."

Die anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen

8 Das Übereinkommen über den Festlandsockel, das am 29. April 1958 in Genf geschlossen wurde (im Folgenden: Genfer Übereinkommen), trat am 10. Juni 1964 in Kraft und wurde vom Königreich der Niederlande am 18. Februar 1966 ratifiziert. Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das am 10. Dezember 1982 in Montego Bay unterzeichnet wurde, wurde dagegen vom Königreich der Niederlande erst am 28. Juni 1996 ratifiziert, so dass es zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt für diesen Staat nicht galt.

Die einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen

9 In den Niederlanden trat die Wet arbeid mijnbouw Noordzee (Gesetz über Bergbauarbeit in der Nordsee, im Folgenden: WAMN) vom 2. November 1992 am 1. Februar 1993 in Kraft.

10 Artikel 1 Buchstabe a WAMN bestimmt, dass unter "Festlandsockel" im Sinne dieses Gesetzes das zu verstehen ist, was unter demselben Begriff in der Mijnwet continentaal plat (Gesetz über Bergbau auf dem Festlandsockel) vom 23. September 1965 zu verstehen ist, d. h. der in der Nordsee außerhalb der Hoheitsgewässer gelegene Teil des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes, über den das Königreich der Niederlande insbesondere gemäß dem Genfer Übereinkommen Hoheitsrechte besitzt (im Folgenden: niederländischer Teil des Festlandsockels).

11 Nach Artikel 1 Buchstabe b WAMN erfasst der Begriff "Bergbaueinrichtung" im Sinne dieses Gesetzes Einrichtungen, die auf oder über dem niederländischen Teil des Festlandsockels zur Durchführung von Bodenuntersuchungen oder zur Gewinnung von Bodenschätzen eingerichtet sind, und Verbindungen von Einrichtungen, von denen mindestens eine dieser Beschreibung entspricht.

12 Aus den amtlichen Erläuterungen zu Artikel 1 WAMN ergibt sich, dass diese Definition auch Bohrschiffe und alle außerhalb der Hoheitsgewässer befindlichen festen oder (verankerten) schwimmenden Einrichtungen zur Durchführung von Bodenuntersuchungen oder zur Gewinnung von Bodenschätzen umfasst.

13 Nach Artikel 1 Buchstabe c WAMN ist "Arbeitnehmer" im Sinne dieses Gesetzes:

"1. eine Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrags auf einer Bergbaueinrichtung oder von einer solchen aus Arbeit verrichtet;

2. eine nicht unter 1. fallende Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrages angestellt ist, um während eines Zeitraums von mindestens dreißig Tagen auf einem Schiff, das sich in den Hoheitsgewässern oder oberhalb des Festlandsockels unter der Nordsee außerhalb der Hoheitsgewässer befindet, oder von einem solchen Schiff aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Erkundungsuntersuchung, einer Bodenuntersuchung oder der Gewinnung von Bodenschätzen auszuüben".

14 Artikel 2 WAMN lautet:

"Der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers unterliegt dem niederländischen Arbeitsvertragsrecht einschließlich der entsprechenden Regeln des internationalen Privatrechts. Für die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist die von einem Arbeitnehmer verrichtete Arbeit als im Hoheitsgebiet der Niederlande verrichtet anzusehen."

15 Artikel 10 Absatz 1 der WAMN bestimmt:

"Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 98 Absatz 2 und 126 des Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering [Zivilverfahrensgesetzbuch] ist der Kantonrechter Alkmaar zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten, die den Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers und die Anwendung dieses Gesetzes betreffen."

16 In den amtlichen Erläuterungen zu Artikel 10 WAMN heißt es dazu, dass diese Bestimmung nicht von den im Brüsseler Übereinkommen vorgesehenen Regelungen abweichen könne.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

17 Aus den Akten der Rechtssache ergibt sich, dass Herr Weber von der UOS von Juli 1987 bis zum 30. Dezember 1993 als Koch beschäftigt wurde.

18 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass Herr Weber bis zum 21. September 1993 für die UOS "insbesondere" über dem niederländischen Teil des Festlandsockels auf Schiffen oder Bergbaueinrichtungen im Sinne der WAMN arbeitete.

19 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts steht weder fest, in welchem Zeitraum oder in welchen Zeiträumen genau Herr Weber zwischen dem Beginn seines Arbeitsverhältnisses mit der UOS im Juli 1987 und dem 21. September 1993 seine Tätigkeit über dem niederländischen Teil des Festlandsockels ausübte, noch, wann genau er auf von der WAMN erfassten Bergbaueinrichtungen oder Schiffen arbeitete.

20 Herr Weber trägt vor, er habe während dieser gesamten Zeit hauptsächlich über dem niederländischen Teil des Festlandsockels, und zwar auf Bergbaueinrichtungen und Schiffen, die die niederländische Flagge führten, gearbeitet; die Richtigkeit dieser Behauptungen wird von der UOS bestritten.

21 Dagegen steht fest, dass Herr Weber vom 21. September bis zum 30. Dezember 1993 als Koch an Bord eines in den dänischen Hoheitsgewässern für den Bau einer Brücke über den Großen Belt (Dänemark) eingesetzten Kranschiffes arbeitete.

22 Am 29. Juni 1994 erhob Herr Weber nach Artikel 10 Absatz 1 WAMN vor dem Kantonrechter Alkmaar (Niederlande) eine Klage gegen die UOS mit dem Vorbringen, sie habe sein Arbeitsverhältnis unrechtmäßig beendet.

23 Dieses Gericht wies die von der UOS erhobene, auf niederländisches Recht gestützte Einrede der Unzuständigkeit zurück und erklärte die Klage von Herrn Weber für teilweise begründet.

24 Die UOS legte daraufhin Rechtsmittel zur Rechtbank Alkmaar (Niederlande) ein, die, ebenfalls auf der Grundlage allein des innerstaatlichen Rechts, der Auffassung war, der erstinstanzliche Richter habe zu Unrecht seine Zuständigkeit für die Klage von Herrn Weber bejaht. Die Rechtbank Alkmaar entschied im Wesentlichen, dass nur die Beschäftigungszeit nach dem 1. Februar 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der WAMN, berücksichtigt werden könne und dass der Beschäftigungszeit von mehr als drei Monaten in dänischen Hoheitsgewässern mehr Gewicht beizumessen sei als der über dem niederländischen Teil des Festlandsockels verbrachten Zeit.

25 Am 7. Januar 1998 legte Herr Weber Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden ein, der entschied, dass die Rechtbank Alkmaar einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie nicht von Amts wegen geprüft habe, ob die Zuständigkeit der niederländischen Gerichte aus den Regelungen des Brüsseler Übereinkommens abgeleitet werden könne. In dieser Hinsicht wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob für die Anwendung von Artikel 5 Nummer 1 dieses Übereinkommens zum einen die von Herrn Weber über dem niederländischen Teil des Festlandsockels verrichtete Arbeit als in den Niederlanden - und damit im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats - verrichtet anzusehen ist, und zum anderen, ob der Betroffene seit Beginn seiner Tätigkeit für die UOS im Juli 1987 seine Arbeit im Sinne der genannten Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens "gewöhnlich" an diesem Ort verrichtete.

26 Da der Hoge Raad der Auffassung ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits unter diesen Umständen von der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens abhängt, hat er entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

a) Ist eine Arbeit, die über dem niederländischen Teil des Festlandsockels unter der Nordsee von einem Arbeitnehmer im Sinne der Wet arbeid mijnbouw Noordzee (WAMN) verrichtet wird, für die Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens als Arbeit, die in den Niederlanden verrichtet wird, anzusehen oder einer solchen gleichzustellen?

b) Wenn ja, ist dann für die Beantwortung der Frage, ob davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit "gewöhnlich" in den Niederlanden verrichtet hat, auf die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses oder nur auf dessen letzten Abschnitt abzustellen?

c) Ist für die Beantwortung der Frage b zwischen der Zeit, in der die WAMN noch nicht in Kraft war - und das niederländische Recht damit für einen Fall wie den vorliegenden noch kein örtlich zuständiges niederländisches Gericht bestimmt hatte -, und der Zeit nach Inkrafttreten der WAMN zu unterscheiden?

Zur ersten Frage

27 Zur Beantwortung dieser Frage ist erstens daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens außer Anwendung zu bleiben hat, wenn der Arbeitsvertrag vollständig außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten erfuellt wird, weil der Arbeitnehmer alle seine Tätigkeiten in dritten Staaten ausübt (Urteil vom 15. Februar 1989 in der Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, I-341, Randnr. 22).

28 Folglich setzt die Anwendung von Artikel 5 Nummer 1 voraus, dass der individuelle Arbeitsvertrag, den der Arbeitnehmer mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erfuellt, eine Verknüpfung mit dem Hoheitsgebiet mindestens eines Vertragsstaats aufweist.

29 Zweitens bestimmt Artikel 29 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969: "Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, bindet ein Vertrag jede Vertragspartei hinsichtlich ihres gesamten Hoheitsgebiets."

30 Im Licht dieser Überlegungen ist zu bestimmen, ob für die Anwendung von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens eine wie im Ausgangsverfahren über dem niederländischen Teil des Festlandsockels verrichtete Arbeit als eine im Hoheitsgebiet der Niederlande und demnach im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats ausgeübte Tätigkeit anzusehen ist.

31 Da das Brüsseler Übereinkommen keine Bestimmung enthält, die diesen Aspekt seines Geltungsbereichs regelt, und mangels anderer Hinweise für die Beantwortung dieser Frage sind die den Festlandsockel betreffenden Grundsätze des Völkerrechts und insbesondere das Genfer Übereinkommen, das für die Niederlande zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit galt, heranzuziehen.

32 Nach Artikel 2 des Genfer Übereinkommens übt der Küstenstaat für die Erforschung des Festlandsockels und für die Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer Hoheitsrechte über denselben aus. Diese Rechte sind ausschließlich und hängen nicht von einer ausdrücklichen Erklärung ab.

33 Nach Artikel 5 dieses Übereinkommens "ist der Küstenstaat berechtigt, auf dem Festlandsockel die zu seiner Erforschung und zur Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer erforderlichen Anlagen und sonstigen Vorrichtungen zu erstellen, zu unterhalten und zu betreiben". Artikel 5 sieht zudem vor, dass diese Anlagen und Vorrichtungen "der Hoheitsgewalt des Küstenstaats" unterstehen.

34 Demgemäß hat der Internationale Gerichtshof entschieden, dass die Rechte des Küstenstaats am Gebiet des Festlandsockels, das eine Verlängerung seines Landgebiets unter dem Meer darstelle, ipso facto und ab initio kraft seiner Hoheitsgewalt über das Festland als deren Fortsetzung bestuenden, und zwar in der Form der Ausübung von Hoheitsrechten zur Erforschung des Meeresgrundes und zur Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer (Urteil vom 20. Februar 1969 in den "North Sea Continental Shelf Cases" genannten Rechtssachen, ICJ, Reports of Judgments, Advisory Opinions and Orders, 1969, S. 3, Nr. 19).

35 Im Übrigen steht es mit diesen Grundsätzen des Völkerrechts im Einklang, dass Artikel 10 Absatz 1 WAMN die Zuständigkeit eines niederländischen Gerichts für Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf den Arbeitsvertrag einer Person vorsieht, die ihre Tätigkeit auf einer auf oder über dem niederländischen Teil des Festlandsockels befindlichen Bergbaueinrichtung zur Erkundung und/oder Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer oder von dieser aus ausübt.

36 Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, dass eine von einem Arbeitnehmer auf festen oder schwimmenden Einrichtungen auf oder über dem an einen Vertragsstaat angrenzenden Festlandsockel im Rahmen der Erforschung und/oder Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer verrichtete Arbeit für die Anwendung von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens als eine im Hoheitsgebiet dieses Staates verrichtete Arbeit anzusehen ist.

Zur zweiten Frage

37 Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens in Rechtsstreitigkeiten, die individuelle Arbeitsverträge betreffen, hinzuweisen.

38 Erstens ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass bei derartigen Verträgen der Erfuellungsort für die Verpflichtung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, im Sinne der genannten Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens nicht wie allgemein bei Verträgen anhand des nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts maßgebenden nationalen Rechts zu ermitteln ist (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76, Tessili, Slg. 1976, 1473), sondern im Gegenteil nach einheitlichen Kriterien, die der Gerichtshof auf der Grundlage der Systematik und der Zielsetzungen des Brüsseler Übereinkommens festzulegen hat (insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnrn. 10, 11 und 16, vom 9. Januar 1997 in der Rechtssache C-383/95, Rutten, Slg. 1997, I-57, Randnrn. 12 und 13, und vom 28. September 1999 in der Rechtssache C-440/97, GIE Groupe Concorde u. a., Slg. 1999, I-6307, Randnr. 14).

39 Zweitens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt und dass das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (insbesondere Urteile Mulox IBC, Randnr. 17, und Rutten, Randnr. 16).

40 Drittens stellt der Gerichtshof fest, dass die Auslegung des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens bei Arbeitsverträgen die Zielsetzung zu berücksichtigen hat, dem Arbeitnehmer als der sozial schwächeren Partei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, und dass ein solcher Schutz besser gewährleistet ist, wenn für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfuellt, da sich der Arbeitnehmer an diesem Ort mit dem geringsten Kostenaufwand an die Gerichte wenden oder sich vor ihnen als Beklagter zur Wehr setzen kann (Urteile Mulox IBC, Randnrn. 18 und 19, und Rutten, Randnr. 17).

41 Daraus schließt der Gerichtshof, dass Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens so auszulegen ist, dass bei Arbeitsverträgen unter dem Erfuellungsort der maßgeblichen Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmung der Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 20, Rutten, Randnr. 15, und GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 14).

42 Der Gerichtshof hat zudem ausgeführt, dass, wenn die Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet wird, eine Häufung der Gerichtsstände vermieden werden muss, um der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu begegnen und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen außerhalb des Urteilsstaats zu erleichtern, und dass demnach Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens nicht so ausgelegt werden kann, dass er den Gerichten aller Vertragsstaaten, in deren Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer einen Teil seiner Berufstätigkeit verrichtet, eine konkurrierende Zuständigkeit zuweist (Urteile Mulox IBC, Randnrn. 21 und 23, und Rutten, Randnr. 18).

43 Demzufolge hat der Gerichtshof in den Randnummern 25 und 26 des Urteils Mulox IBC entschieden, dass unter solchen Umständen als Ort, an dem die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre, im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens der Ort anzusehen ist, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfuellt, und dass dabei der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitnehmer die ihm übertragene Aufgabe von einem Büro in einem Vertragsstaat aus erfuellt hat, wo er seinen Wohnsitz begründet hatte, von wo aus er seinen Tätigkeiten nachging und wohin er nach jeder Geschäftsreise zurückkehrte.

44 Im Urteil Rutten hat der Gerichtshof in einem ähnlichen Fall entschieden, dass der Ort, an dem der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, der Ort ist, den der Arbeitnehmer zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht hat, und dass für die konkrete Bestimmung dieses Ortes der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit in einem Vertragsstaat zubringt, in dem er ein Büro hat, von dem aus er seine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber organisiert und wohin er nach jeder im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehenden Auslandsreise zurückkehrt.

45 Hinsichtlich der konkreten Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsorts im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens ist zum einen zu beachten, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt des Rechtsstreits zwischen Herrn Weber und seinem Arbeitgeber vor den innerstaatlichen Gerichten noch nicht in vollem Umfang zweifelsfrei festgestellt worden ist.

46 So steht zwar fest, dass der Betroffene vom 21. September bis zum 30. Dezember 1993 an Bord eines Kranschiffes in den dänischen Hoheitsgewässern gearbeitet hat, für die übrige Zeit ergibt sich aus den Akten aber nur, dass Herr Weber von Juli 1987 bis zum 21. September 1993 zumindest zeitweise von der UOS auf Schiffen oder Bergbaueinrichtungen im Sinne der WAMN, die sich über dem niederländischen Teil des Festlandsockels befanden, beschäftigt wurde. Die Parteien des Ausgangsverfahrens streiten insbesondere darüber, wann genau innerhalb dieses Zeitraums Herr Weber über dem genannten Gebiet gearbeitet hat, und den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, ob der Betroffene für die UOS Leistungen an einem anderen Ort erbracht hat und, wenn dies der Fall sein sollte, in welchem Land oder welchen Ländern und wie lange er dort tätig war. Aus den Feststellungen der Rechtbank Alkmaar ergibt sich nur, dass Herr Weber in der Zeit vom 1. Februar bis zum 21. September 1993 79 Tage lang über dem niederländischen Teil des Festlandsockels gearbeitet hat, ohne dass eindeutig festgestellt wird, ob er während der übrigen 144 Tage an anderen Orten gearbeitet hat oder ob diese Zeit vielmehr Erholungszeit darstellte.

47 Trotz dieser Ungewissheiten steht allerdings fest, dass Herr Weber während der Zeit seiner Beschäftigung für die UOS in mindestens zwei verschiedenen Vertragsstaaten beschäftigt war.

48 Zum anderen verfügte Herr Weber - anders als es in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Mulox und Rutten führten, der Fall gewesen war - nicht über ein Büro in einem der Vertragsstaaten, das den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gebildet und von dem aus er seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfuellt hätte.

49 Diese Rechtsprechung kann deshalb nicht als Ganzes auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden. Sie ist allerdings insofern von Bedeutung, als sich daraus ergibt, dass bei einem im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten erfuellten Arbeitsvertrag Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens angesichts der Notwendigkeit, den Ort zu bestimmen, mit dem der Rechtsstreit die engste Verknüpfung aufweist, um so das zur Entscheidung des Rechtsstreits aufgrund seiner Lage am besten geeignete Gericht zu bezeichnen, und dem Arbeitnehmer als der sozial schwächeren Partei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten sowie eine Häufung von Gerichtsständen zu vermeiden, so auszulegen ist, dass er sich auf den Ort bezieht, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfuellt. Denn an diesem Ort kann der Arbeitnehmer mit dem geringsten Kostenaufwand Klage gegen seinen Arbeitgeber erheben oder sich als Beklagter zur Wehr setzen, und das Gericht dieses Ortes ist am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits befähigt, der den Arbeitsvertrag betrifft (Urteil Rutten, Randnrn. 22 bis 24).

50 Unter diesen Umständen ist in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens das maßgebliche Kriterium, das zur Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsorts im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens heranzuziehen ist, grundsätzlich der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit für den Arbeitgeber geleistet hat.

51 In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Arbeitnehmer während des gesamten betroffenen Beschäftigungszeitraums durchgehend dieselbe Tätigkeit für seinen Arbeitgeber ausgeübt hat, im vorliegenden Fall die eines Kochs, ist nämlich das qualitative Kriterium, das auf die Natur oder die Bedeutung der an verschiedenen Orten der Vertragsstaaten verrichteten Arbeit abstellt, ohne jede Relevanz.

52 Das in Randnummer 50 dieses Urteils herangezogene zeitliche Kriterium, das auf die jeweilige Dauer der in den verschiedenen betroffenen Vertragsstaaten ausgeübten Arbeit abstellt, setzt jedoch logisch voraus, dass der gesamte Zeitraum der Tätigkeit des Arbeitnehmers bei der Bestimmung des Ortes berücksichtigt wird, an dem der Arbeitnehmer den bedeutendsten Teil seiner Arbeit verrichtet hat und an dem - in einem solchen Fall - der Schwerpunkt seiner Vertragsbeziehungen mit dem Arbeitgeber liegt.

53 Nur wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles der Gegenstand des Rechtsstreits eine engere Verknüpfung mit einem anderen Arbeitsort aufweist, kommt der in der vorstehenden Randnummer genannte Grundsatz nicht zum Tragen.

54 So wäre auf den letzten Beschäftigungsabschnitt abzustellen, wenn der Arbeitnehmer, nachdem er eine gewisse Zeit an einem bestimmten Ort gearbeitet hat, anschließend dauerhaft an einem anderen Ort tätig ist, so dass nach dem klaren Willen der Parteien dieser Ort zu einem neuen gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens werden soll.

55 Wenn es dagegen die in den Randnummern 50 bis 54 dieses Urteils genannten Kriterien dem nationalen Gericht nicht ermöglichen, für die Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens den gewöhnlichen Arbeitsort zu bestimmen, weil es entweder mehrere gleich bedeutende Arbeitsorte gibt oder weil keiner der verschiedenen Orte, an denen der Betroffene seiner Berufstätigkeit nachgegangen ist, einen hinreichend festen und intensiven Bezug zu der geleisteten Arbeit aufweist, um für die Bestimmung des zuständigen Gerichts als Hauptbezugsort angesehen zu werden, kommt es, wie sich bereits aus den Randnummern 42 und 49 dieses Urteils ergibt, darauf an, eine Häufung von für die Entscheidung über dasselbe Rechtsverhältnis zuständigen Gerichten zu vermeiden. Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass er den Gerichten aller Vertragsstaaten, in deren Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer einen Teil seiner Berufstätigkeit ausgeübt hat, eine konkurrierende Zuständigkeit zuweist.

56 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass zum einen, wie sich aus dem Bericht von P. Jenard zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1, 22) ergibt, die besonderen Zuständigkeitsregeln nur eine zusätzliche Option für den Kläger darstellen, ohne dass sie die in Artikel 2 Absatz 1 aufgestellte Grundregel dieses Übereinkommens berührten, nach der Personen mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Parteien vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind. Zum anderen sieht Artikel 5 Nummer 1 letzter Satzteil des Brüsseler Übereinkommens vor, dass, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, der Arbeitgeber "auch" vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, in dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet oder befand.

57 Demzufolge kann der Arbeitnehmer unter den in Randnummer 55 dieses Urteils genannten Umständen seine Klage gegen den Arbeitgeber wahlweise nach Artikel 5 Nummer 1 letzter Satzteil des Brüsseler Übereinkommens vor dem Gericht des Ortes der Niederlassung, die ihn eingestellt hat, oder, sofern sich daraus ein anderer Gerichtsstand ergibt, nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Übereinkommens vor den Gerichten des Vertragsstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.

58 Aufgrund aller vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass, wenn der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Vertragsstaaten erfuellt, der Ort, an dem er im Sinne dieser Bestimmung gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, der Ort ist, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfuellt.

Bei einem Arbeitsvertrag, zu dessen Erfuellung der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber dieselben Tätigkeiten in mehr als einem Vertragsstaat ausübt, ist grundsätzlich die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene im Sinne der genannten Vorschrift gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, zu berücksichtigen.

Mangels anderer Kriterien ist dies der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat.

Anders verhielte es sich nur, wenn angesichts der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Gegenstand des Rechtsstreits engere Verknüpfungen mit einem anderen Arbeitsort aufwiese; in einem solchen Fall wäre dieser Ort für die Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens maßgeblich.

Erlauben es die vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien dem nationalen Gericht nicht, den gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens zu bestimmen, so kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wahlweise vor dem Gericht des Ortes der Niederlassung, die ihn eingestellt hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, verklagen.

Zur dritten Frage

59 Zu dieser Frage ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Brüsseler Übereinkommen die Festlegung der innergemeinschaftlichen Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten in Zivil- und Handelssachen zum Ziel hat und dass daher die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften in den durch das Übereinkommen geregelten Bereichen hinter dessen Bestimmungen zurücktreten (Urteil vom 13. November 1979 in der Rechtssache 25/79, Sanicentral, Slg. 1979, 3423, Randnr. 5).

60 Zum anderen ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens verwendeten Begriffe in Bezug auf Arbeitsverträge autonom auszulegen sind, um die volle Wirksamkeit dieses Übereinkommens, zu dessen Zielen es insbesondere gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, und seine einheitliche Anwendung in allen Vertragsstaaten des Übereinkommens sicherzustellen (insbesondere Urteile Mulox IBC, Randnrn. 10 und 16, und Rutten, Randnrn. 12 und 13).

61 Demzufolge ist das innerstaatliche Recht für die Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens ohne jede Relevanz, so dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der WAMN die Tragweite der genannten Bestimmung unverändert lässt.

62 Unter diesen Umständen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass das im Ausgangsverfahren anwendbare innerstaatliche Recht ohne jeden Einfluss auf die Auslegung des Begriffes des Ortes ist, an dem der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, die Gegenstand der zweiten Frage ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

63 Die Auslagen der niederländischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 4. Februar 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Eine von einem Arbeitnehmer auf festen oder schwimmenden Einrichtungen auf oder über dem an einen Vertragsstaat angrenzenden Festlandsockel im Rahmen der Erforschung und/oder Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer verrichtete Arbeit ist für die Anwendung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik als eine im Hoheitsgebiet dieses Staates verrichtete Arbeit anzusehen.

2. Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass, wenn der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Vertragsstaaten erfuellt, der Ort, an dem er im Sinne dieser Bestimmung gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, der Ort ist, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfuellt.

Bei einem Arbeitsvertrag, zu dessen Erfuellung der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber dieselben Tätigkeiten in mehr als einem Vertragsstaat ausübt, ist grundsätzlich die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene im Sinne der genannten Vorschrift gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, zu berücksichtigen.

Mangels anderer Kriterien ist dies der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat.

Anders verhielte es sich nur, wenn angesichts der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Gegenstand des Rechtsstreits engere Verknüpfungen mit einem anderen Arbeitsort aufwiese; in einem solchen Fall wäre dieser Ort für die Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens maßgeblich.

Erlauben es die vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien dem nationalen Gericht nicht, den gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens zu bestimmen, so kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wahlweise vor dem Gericht des Ortes der Niederlassung, die ihn eingestellt hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, verklagen.

3. Das im Ausgangsverfahren anwendbare innerstaatliche Recht ist ohne jede Relevanz für die Auslegung des Begriffes des Ortes, an dem der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, die Gegenstand der zweiten Frage ist.

Ende der Entscheidung

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