Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.04.1992
Aktenzeichen: C-371/90
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 Art. 5 Abs. 1 erster Gedankenstrich
Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 Art. 5 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, bietet keine Erläuterungen zu den Auskünften, die die zuständigen behörden binden, zu den zur Erteilung solcher Auskünfte befugten Behörden sowie zu der Form, in der diese erteilt werden müssen.

Die Verordnung bezweckt nämlich nicht die Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, sondern soll die Rechtssicherheit gewährleisten, auf die sich ein Abgabenschuldner bei Verwaltungsakten mit finanziellen Folgen verlassen können muß, wenn die ursprünglichen Eingangs- oder Ausfuhrabgabenfestsetzungen auf Auskünften beruhen, die von den zuständigen Behörden selber erteilt worden sind und diese Behörden binden. Die vorstehend genannten Tatbestandsmerkmale bestimmen sich nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats, da das vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1715/90 geltende Gemeinschaftsrecht hierzu keine Angaben enthält.

2. Nach Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1697/79 ist es für den Ausschluß einer Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben nicht erforderlich, daß der Irrtum der zuständigen Behörden, die dem Abgabenschuldner eine Auskunft erteilten, von diesem nicht erkannt werden konnte. Diese Vorschrift sieht nämlich einen besonderen Schutz des Abgabenschuldners vor, der darauf beruht, daß falsche Auskünfte, die die zuständige Behörde binden, ein berechtigtes Vertrauen schaffen, das dem Betroffenen ein Recht auf das Unterbleiben einer Nacherhebung verschafft.

Der Umstand, daß der Irrtum der zuständigen Behörden vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte, ist dagegen ein Tatbestandsmerkmal des Artikels 5 Absatz 2, auf den sich der Abgabenschuldner, sofern der Tatbestand dieser Vorschrift erfuellt ist, berufen kann, wenn der Irrtum auf Auskünften beruht, die die zuständigen Behörden nicht binden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der Art des Irrtums, der Erfahrung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers und der von ihm an den Tag gelegten Sorgfalt festzustellen, ob diese Voraussetzung erfuellt ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 8. APRIL 1992. - BEIRAFRIO - INDUSTRIA DE PRODUTOS ALIMENTARES LDA GEGEN CHEFE DO SERVICO DA CONFERENCIA FINAL DA ALFANDEGA DO PORTO. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL FISCAL ADUANEIRO DO PORTO - PORTUGAL. - NACHERHEBUNG VON ZOELLEN. - RECHTSSACHE C-371/90.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal Fiscal Aduaneiro Porto hat mit Beschluß vom 10. Dezember 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Dezember 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellten sich in einem Rechtsstreit, in dem die Firma Beirafrio - Indústria de Produtos Alimentares, Ld.ª (Klägerin) die Aufhebung des vom Zollamt Porto erlassenen Bescheids über die Nacherhebung von Zollabgaben verlangt.

3 Die Klägerin beabsichtigte, mehrere Partien tiefgekühlten Seehecht aus Chile einzuführen. Sie ersuchte mit Fernschreiben vom 4. Dezember 1989 die Abteilung für Nomenklatur und Tarifierungspolitik der Generaldirektion für Zölle um Auskunft über den für dieses Erzeugnis im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems (im folgenden: APS) geltenden Zollsatz.

4 Diese Abteilung erteilte mit Fernschreiben vom 5. Dezember 1989 die erbetene Auskunft und teilte mit, daß der anwendbare Zollsatz 6 % betrage.

5 Im Besitz dieser Auskunft führte die Klägerin sieben Partien tiefgefrorenen Seehecht aus Chile ein, die nach Zahlung der auf einen Satz von 6 % festgesetzten Zollabgaben abgefertigt und in den freien Verkehr überführt wurden.

6 Später stellte die "Conferência final" (Schlußüberprüfung) der Zollbehörde von Porto fest, daß der tiefgefrorene Seehecht mit Ursprung in Chile nicht in den Genuß der nur auf besonders unterentwickelte Länder anwendbaren APS-Regelung kommen könne, so daß die gegenüber Drittländern anwendbaren Zollsätze, nämlich 13,5 % als Einfuhrzolltarif und 15 % als gemeinsamer Zolltarif, anzuwenden seien.

7 Das Zollamt Porto leitete daraufhin über seine "Conferência final" sieben Nacherhebungsverfahren bezueglich der Einfuhr der sieben Partien tiefgefrorenen Seehechts ein und führte eine nachträgliche Festsetzung dieser Abgaben durch, die einen Gesamtbetrag von 45 095 670 ESC ergab, mit dem die Klägerin belastet wurde.

8 Die Klägerin legte gegen diesen Festsetzungsbescheid bei der Generaldirektion für Zölle von Porto Beschwerde ein und verlangte die Anwendung des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79, wonach eine Nacherhebung nichteingeforderter Zollabgaben durch die Zollbehörden ausgeschlossen ist, wenn bei der Festsetzung der geschuldeten Abgaben "von Auskünften ausgegangen worden ist, die von den zuständigen Behörden selber erteilt worden sind und diese Behörden binden".

9 Die Generaldirektion für Zölle von Porto wies die Beschwerde zurück, da sie den Tatbestand des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfuellt habe; die über die anwendbaren Zollsätze erteilte Auskunft sei für sie nicht bindend gewesen.

10 Das Tribunal Fiscal Aduaneiro Porto, bei der die Klägerin gegen den Nacherhebungsbescheid Anfechtungsklage erhob, hat Zweifel an der genauen Bedeutung des enthaltenen Begriffs der "Auskünfte, die von den zuständigen Behörden selber erteilt worden sind und diese Behörden binden in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79"; es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Umfasst dieser Begriff Auskünfte über anwendbare Zollsätze?

2) Umfasst dieser Begriff Auskünfte, die von den zentralen Zolldienststellen erteilt werden, oder bezieht er sich nur auf diejenigen, die von der nationalen Behörde erteilt werden, die aufgrund eines innerstaatlichen Gesetzes bindende Auskünfte zu erteilen hat?

3) Kann das nationale Gesetz den Umfang der bindenden Auskünfte einschränken und müssen diese Auskünfte schriftlich erteilt werden?

4) Sind unter Auskünften, die die zuständigen Behörden binden und jede Nacherhebung ausschließen, ausschließlich solche zu verstehen, bei denen der Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte?

11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des einschlägigen gemeinschaftlichen und portugiesischen Rechts sowie des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

12 In der vorliegenden Rechtssache geht es im wesentlichen um zwei Vorschriften:

- Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1697/79, in dem es heisst:

"Eine Nacherhebung durch die zuständigen Behörden ist ausgeschlossen, wenn bei der Festsetzung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, die sich nachträglich als niedriger erweisen als die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Abgaben... von Auskünften ausgegangen worden ist, die von den zuständigen Behörden selber erteilt worden sind und diese Behörden binden."

sowie

- Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79, der bestimmt:

"Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat."

Zur ersten, zweiten und dritten Frage

13 Mit seinen ersten drei Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, da sie in engem Zusammenhang stehen, bittet der nationale Richter den Gerichtshof in bezug auf Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1697/79 um Erläuterungen zu den Auskünften, die die zuständigen Behörden binden, zu den zur Erteilung solcher Auskünfte befugten Behörden sowie zu der Form, in der diese erteilt werden müssen.

14 Solche Erläuterungen bietet weder Artikel 5 Absatz 1, noch der Zweck der Verordnung Nr. 1697/79, da diese nicht das auf Auskünfte der Zollbehörden der Mitgliedsstaaten anwendbare Recht harmonisieren, sondern, wie sich aus der zweiten Begründungserwägung ergibt, die Rechtssicherheit gewährleisten soll, auf die sich ein Abgabenschuldner bei Verwaltungsakten mit finanziellen Folgen verlassen können muß, wenn die ursprünglichen Eingangs- oder Ausfuhrabgabenfestsetzung auf Auskünften beruhen, die von den zuständigen Behörden selber erteilt worden sind und diese Behörden binden.

15 Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat nämlich erst mit der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 des Rates vom 20. Juni 1990 über die von den Zollbehörden der Mitgliedsstaaten erteilten Auskünfte über die Einreihung von Waren in der Zollnomenklatur (ABl. L 160, S. 1), die vom 1. Januar 1991 an gilt, eine Harmonisierung des Gebiets unternommen, indem er festlegte, daß allein die die Tarifierung betreffenden Auskünfte als verbindliche Auskünfte anzusehen sind, indem er die für deren Erteilung zuständigen Behörden bestimmte und indem er gemeinschaftliche Verfahren für die Erstattung dieser Auskünfte vorsah.

16 Somit waren die Auskünfte, die die zuständigen Behörden binden, und die Voraussetzungen, unter denen sie zu erteilen sind, vom Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten festzulegen, da das zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltende Gemeinschaftsrecht keine Angaben enthält.

17 Die erste, die zweite und die dritte Frage sind deshalb dahin zu beantworten, daß nach Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1697/79 die Auskünfte, die die zuständigen Behörden binden, die zur Erteilung derartiger Auskünfte befugten Behörden und die Form, in der sie zu erteilen sind, sich nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestimmen, da das vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1715/90 des Rates vom 20. Juni 1990 über die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte über die Einreihung von Waren in der Zollnomenklatur geltende Gemeinschaftsrecht hierzu keine Angaben enthält.

Zur vierten Frage

18 Mit der vierten Frage möchte der nationale Richter wissen, ob die Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 voraussetzt, daß der in den die zuständigen Behörden bindenden Auskünften enthaltene Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte.

19 Der Umstand, daß der Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte, ist in Absatz 1 des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht aufgeführt.

20 Diese Vorschrift sieht einen besonderen Schutz des Abgabenschuldners vor: Falsche Auskünfte, die die zuständige Behörde binden, schaffen ein berechtigtes Vertrauen, das dem Betroffenen unabhängig davon, ob dieser den Irrtum erkennen konnte, ein Recht auf das Unterbleiben einer Nacherhebung verschafft.

21 Der Umstand, daß der Irrtum der zuständigen Behörde vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte, ist dagegen ein Tatbestandsmerkmal des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79. Diese Voraussetzung muß also dann erfuellt sein, wenn ein Abgabenschuldner Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung geltend machen will, weil er sich nicht auf Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung berufen kann, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die ihm erteilten Auskünfte die Verwaltung nicht binden. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der Art des Irrtums, der Erfahrung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers und der von ihm an den Tag gelegten Sorgfalt festzustellen, ob diese Voraussetzung erfuellt ist (vgl. Urteil vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-64/89, Deutsche Fernsprecher, Slg. 1990, 2535, Randnr. 24).

22 Die vierte Frage ist also dahin zu beantworten, daß bei der Anwendung des Artikels 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1697/79 der Umstand nicht berücksichtigt werden darf, daß der in den Auskünften der zuständigen Behörden enthaltene Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte. Dagegen ist dieser Umstand ein Tatbestandsmerkmal des Artikels 5 Absatz 2 dieser Verordnung; auf diese Vorschrift kann sich der Wirtschaftsteilnehmer, sofern ihr Tatbestand erfuellt ist, berufen, wenn der Irrtum auf Auskünften beruht, die die zuständigen Behörden nicht binden.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der portugiesischen Regierung, der portugiesischen Staatsanwaltschaft und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal Fiscal Aduaneiro Porto mit Beschluß vom 10. Dezember 1990 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Nach Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, bestimmen sich die Auskünfte, die die zuständigen Behörden binden, die zur Erteilung derartiger Auskünfte befugten Behörden und die Form, in der sie zu erteilen sind, nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats, da das vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 des Rates vom 20. Juni 1990 über die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte über die Einreihung von Waren in der Zollnomenklatur geltende Gemeinschaftsrecht hierzu keine Angaben enthält.

2) Bei der Anwendung des Artikels 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 darf der Umstand nicht berücksichtigt werden, daß der in den Auskünften der zuständigen Behörden enthaltene Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte. Dagegen ist dieser Umstand ein Tatbestandsmerkmal des Artikels 5 Absatz 2 dieser Verordnung; auf diese Vorschrift kann sich der Wirtschaftsteilnehmer, sofern ihr Tatbestand erfuellt ist, berufen, wenn der Irrtum auf Auskünften beruht, die die zuständigen Behörden nicht binden.

Ende der Entscheidung

Zurück