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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: C-372/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 98/8/EG


Vorschriften:

Richtlinie 98/8/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 16. Mai 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/8/EG. - Rechtssache C-372/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-372/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Nolin als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch J. Faltz als Bevollmächtigten,

Beklagter,

wegen Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1) verstoßen hat, dass es nicht die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter) und A. Rosas,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. März 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1) verstoßen hat, dass es nicht die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und ihr diese jedenfalls nicht mitgeteilt hat.

2 Nach Artikel 34 der Richtlinie 98/8 hatten die Mitgliedstaaten die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten, also spätestens am 14. Mai 2000, in Kraft zu setzen und die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen.

3 Da die Kommission vom Großherzogtum Luxemburg keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie 98/8 erhalten hatte, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie das Großherzogtum Luxemburg gemahnt hatte, sich zu äußern, und von den luxemburgischen Behörden keine Antwort erhalten hatte, gab sie am 24. Januar 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie den Mitgliedstaat aufforderte, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie 98/8 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme nachzukommen.

4 Da die Kommission keine Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens zur Umsetzung der Richtlinie 98/8 erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

5 Die Kommission trägt unter Hinweis auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Artikel 249 Absatz 3 EG vor, dass das Großherzogtum Luxemburg die notwendigen Maßnahmen hätte treffen müssen, um der Richtlinie 98/8 fristgerecht nachzukommen.

6 Die luxemburgische Regierung weist darauf hin, dass die Umsetzung der Richtlinie 98/8 in nationales Recht im Gang sei und schnellstmöglich abgeschlossen werde.

7 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26).

8 Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Großherzogtum Luxemburg nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb der dafür gesetzten Frist nachzukommen.

9 Die Klage der Kommission ist daher begründet.

10 Somit ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8 verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Großherzogtums Luxemburg beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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