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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.09.1998
Aktenzeichen: C-372/96
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1738/91


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1738/91
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Zwar gehört der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den grundlegenden Prinzipien der Gemeinschaft, jedoch können die Wirtschaftsteilnehmer kein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation haben, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen ihres Ermessens geändert werden kann, was insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen gilt, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt. Daraus folgt, daß sich die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines Vorteils berufen können, der sich für sie aus der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation ergibt und ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt zugute gekommen ist.

2 Der Umstand, daß im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak die Preise und die Verarbeitungsprämie für den 1991 geernteten Tabak der Sorte Burley I durch die Verordnung Nr. 1738/91, die zu einem Zeitpunkt veröffentlicht wurde, zu dem die Pflanzer dieser Tabaksorte ihre Entscheidungen für die Ernte 1991 bereits getroffen hatten, gegenüber dem Vorjahr gekürzt wurden, stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes dar. Die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer konnten nämlich kein Vertrauen auf die Beibehaltung eines bestimmten Preis- und Prämienniveaus haben, da die Verordnung Nr. 727/70, die den Rat verpflichtete, insbesondere je nach der Marktentwicklung und der Gesundheitsschädlichkeit der verschiedenen Tabaksorten jedes Jahr die Preise und Prämien für die Sorten festzulegen, ausdrücklich die Möglichkeit vorsah, diese Preise und Prämien zu kürzen. Diese Wirtschaftsteilnehmer mussten ausserdem seit der Veröffentlichung der Verordnungen Nr. 1114/88 und Nr. 1329/90 mit einer zweiten, der etwaigen Überschreitung der Hoechstgarantiemenge entsprechenden Kürzung der dadurch festgelegten Preise und Prämien rechnen.

3 Das Diskriminierungsverbot steht einer Gemeinschaftsregelung nicht entgegen, die die Erzeuger der Tabaksorte Burley I im Rahmen der Festsetzung der Preise und Prämien im Rohtabaksektor anders und gegebenenfalls ungünstiger behandelt als die Erzeuger anderer Tabaksorten. Die Verwirklichung der Ziele der Preis- und Prämienregelung auf diesem Sektor, insbesondere die Ausrichtung der Tabakerzeugung auf die meistgefragten, wettbewerbsfähigsten und am wenigsten gesundheitsschädlichen Sorten, bringt zwangsläufig den Erlaß unterschiedlicher Maßnahmen je nach der einzelnen Sorte mit sich.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 17. September 1998. - Antonio Pontillo gegen Donatab Srl. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura circondariale di Caserta - Italien. - Gemeinsame Marktorganisation - Rohtabak - Preis- und Prämienregelung - Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1738/91 des Rates. - Rechtssache C-372/96.

Entscheidungsgründe:

1 Die Pretura circondariale Caserta hat mit Beschluß vom 14. Oktober 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 25. November 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1738/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Festsetzung der für die Ernte 1991 geltenden Zielpreise, der Interventionspreise und der Käufern von Tabakblättern gewährten Prämien sowie der abgeleiteten Interventionspreise für Tabakballen, der Bezugsqualitäten, der Anbaugebiete sowie der Hoechstgarantiemengen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1331/90 (ABl. L 163, S. 13; im folgenden: streitige Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Pontillo (im folgenden: Kläger), einem Tabakerzeuger, und der Donatab Srl mit Sitz in Caserta, einem tabakverarbeitenden Unternehmen, in dem es um die Auswirkungen geht, die sich für den Kläger daraus ergeben, daß die Donatab Srl einen Teil der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 94, S. 1) im voraus gezahlten Prämie zurückgezahlt hat, nachdem die Kommission festgestellt hatte, daß die Hoechstgarantiemenge für Tabakblätter der Sorte Burley I für die Ernte 1991 überschritten worden sei.

Die Gemeinschaftsregelung

3 Die Verordnung Nr. 727/70 sah eine auf Ziel- und Interventionspreisen beruhende Stützungsregelung vor; diese für Tabakblätter aus der Gemeinschaft geltenden Preise wurden vom Rat jährlich für die Ernte des folgenden Kalenderjahres festgesetzt. Die Erzeuger konnten ihre Erzeugnisse nach dieser Regelung entweder an die Interventionsstellen veräussern, die zum Ankauf zum Interventionspreis verpflichtet waren, oder auf dem Markt verkaufen.

4 Um Käufe bei den Erzeugern zu einem möglichst dicht am Zielpreis liegenden Preis zu fördern, sah Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung vor, daß Personen, die Tabakblätter unmittelbar von Erzeugern der Gemeinschaft kauften und den Tabak der ersten Bearbeitung und Aufbereitung unterzogen, unter bestimmten Voraussetzungen eine Prämie erhielten. Artikel 3 Absatz 2 erkannte den Anspruch auf die Prämie auch den Erzeugern zu, die die von ihnen erzeugten Tabakblätter selbst der ersten Bearbeitung und Aufbereitung unterzogen.

5 Um jede Erhöhung der Tabakerzeugung der Gemeinschaft einzudämmen und gleichzeitig die Erzeugung von Sorten einzuschränken, bei denen Absatzschwierigkeiten bestanden, wurde Artikel 4 der Verordnung Nr. 727/70 durch die Verordnung (EWG) Nr. 1114/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnung Nr. 727/70 (ABl. L 110, S. 35) folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Der Rat setzt jedes Jahr nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages für jede Tabaksorte oder Sortengruppe der Gemeinschaftserzeugung, für welche Preise und Prämien gelten, nach Maßgabe insbesondere der Marktbedingungen und der sozioökonomischen und agronomischen Lage der betreffenden Regionen eine Hoechstgarantiemenge fest. Diese Hoechstmenge für die Gemeinschaft beträgt für die Ernten 1988, 1989 und 1990 jeweils 385 000 Tonnen Tabakblätter.

Unbeschadet der Artikel 12a und 13 entspricht jeder Überschreitung der Hoechstgarantiemenge für eine Sorte oder Sortengruppe um 1 % eine Kürzung der Interventionspreise sowie der entsprechenden Prämien um 1 %. Für den Zielpreis der betreffenden Ernte wird eine der Kürzung der Prämie entsprechende Berichtigung vorgenommen.

Die Kürzungen nach Unterabsatz 2 dürfen 5 % bezueglich der Ernte 1988 und 15 % bezueglich der Ernten 1989 und 1990 nicht überschreiten.

..."

6 Die Unterabsätze 1 und 4 dieses Absatzes 5 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1251/89 des Rates vom 3. Mai 1989 (ABl. L 129, S. 16) wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 1329/90 des Rates vom 14. Mai 1990 (ABl. L 132, S. 25) wie folgt geändert:

"(5) Der Rat setzt jedes Jahr nach dem Verfahren des Artikel 43 Absatz 2 des Vertrages für jede Tabaksorte oder Sortengruppe der Gemeinschaftserzeugung, für welche Preise und Prämien gelten, nach Maßgabe insbesondere der Marktbedingungen und der sozioökonomischen und agronomischen Lage der betreffenden Regionen eine Hoechstgarantiemenge für die Ernte des folgenden Jahres fest. Er setzt diese garantierte Hoechstmenge für die Ernten 1989 und 1990 gleichzeitig fest. Die garantierte Gesamthöchstmenge für die Gemeinschaft beträgt für die Ernten 1988 bis 1993 jeweils 385 000 Tonnen Tabakblätter.

...

Die Kürzungen nach Unterabsatz 3 dürfen 5 % bezueglich der Ernte 1988 und 15 % bezueglich der Ernten 1989 bis 1993 nicht überschreiten."

7 Der Preis und die Prämie für die Sorte Burley I der Ernte 1991 wurden mit der streitigen Verordnung festgesetzt, die am 13. Juni 1991 erlassen und am 26. Juni 1991 veröffentlicht wurde. Der Interventionspreis, der sich für die Ernte 1990 auf 2 421 ECU/kg belaufen hatte, sank auf 2 102 ECU/kg, während die Verarbeitungsprämie, die für die Ernte 1990 auf 2 103 ECU/kg festgesetzt worden war, auf 1 748 ECU/kg sank.

8 Aus Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2178/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 zur Feststellung der tatsächlichen Erzeugung und zur Festsetzung der in Anwendung der Regelung der Hoechstgarantiemengen zu zahlenden Preise und Prämien für Tabak der Ernte 1991 (ABl. L 217, S. 75) geht hervor, daß die 1991 tatsächlich geerntete Tabakmenge der Sorte Burley I die für diese Tabaksorte festgesetzte Hoechstgarantiemenge um 19,45 % überschritt. Wie sich aus Anhang II dieser Verordnung ergibt, wurden der Interventionspreis und die Prämie, wie sie mit der streitigen Verordnung festgesetzt worden waren, daraufhin gemäß Artikel 4 Absatz 5 der geänderten Verordnung Nr. 727/70 um 15 % gekürzt und auf 1 787 ECU/kg und 1 486 ECU/kg festgesetzt.

Das Ausgangsverfahren

9 Der Kläger führt einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Provinz Caserta. Er verkaufte seinen 1991 geernteten Tabak der Sorte Burley I an die Donatab Srl, die bei der Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo - Settore tabacco (der für diesen Sektor zuständigen Interventionsstelle) gegen Stellung einer Sicherheit die Vorauszahlung der Prämie nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 727/70 beantragte und auch erhielt.

10 Infolge der mit der Verordnung Nr. 2178/92 festgestellten Überschreitung der für die Ernte 1991 der Tabaksorte Burley I festgesetzten Hoechstgarantiemenge hatte die Donatab Srl die sich aus der Kürzung des Prämiensatzes ergebenden Beträge zurückzuzahlen. Das Unternehmen verlangte daraufhin vom Kläger eine dem Prozentsatz der Prämienkürzung entsprechende Erstattung.

11 Da der Kläger die Prämienkürzung wegen Nichtigkeit der Verordnungen über die Festsetzung der Preise, Prämien und Hoechstgarantiemengen für das Wirtschaftsjahr 1991 für rechtswidrig hielt, erhob er gegen die Donatab Srl Klage bei der Pretura circondariale Caserta. Er begehrt die Feststellung, daß die in Frage stehende Kürzung nicht im Rahmen seiner Geschäftsverbindung mit der Donatab Srl auf ihn abgewälzt werden dürfe.

12 Mit Beschluß vom 22. Juli 1993 hat die Pretura circondariale Caserta daraufhin dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit der streitigen Verordnung vorgelegt, da diese die Hoechstgarantiemenge für die Ernte 1991 der Tabaksorte Burley I rückwirkend festgesetzt habe.

13 Im Urteil vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93 (Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863; im folgenden: Urteil Crispoltoni II) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben hatte, was die Gültigkeit der streitigen Verordnung beeinträchtigen konnte, die die Hoechstgarantiemenge für die Tabaksorte Burley I der Ernte 1991 nicht geändert hat, da sie bereits im Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1331/90 des Rates vom 14. Mai 1990 zur Festsetzung der für die Ernte 1990 geltenden Zielpreise, der Interventionspreise und der Käufern von Tabakblättern gewährten Prämien sowie der abgeleiteten Interventionspreise für Tabakballen, der Bezugsqualitäten, der Anbaugebiete sowie der Hoechstgarantiemengen für die Ernte 1991 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1252/89 (ABl. L 132, S. 28) festgesetzt worden war, also bevor die betroffenen Tabakpflanzer ihre Entscheidungen für die Ernte 1991 zu treffen hatten.

14 Das nationale Gericht führt aus, daß das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen wiederum die Gültigkeit der streitigen Verordnung bezueglich des 1991 geernteten Tabaks der Sorte Burley I betreffe, daß es dieses Mal jedoch nicht um die Festsetzung der Hoechstgarantiemenge, sondern um die Kürzung des Interventionspreises und der Verarbeitungsprämie für diese Tabaksorte gehe.

15 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts verstösst die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juni 1991 veröffentlichte streitige Verordnung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da sie rückwirkend eine Tabakerzeugung betreffe, für die bereits nicht rückgängig zu machende Entscheidungen getroffen worden seien. Die Kürzung des Interventionspreises und der Verarbeitungsprämie durch diese Verordnung für den 1991 geernteten Tabak der Sorte Burley I sei nämlich weder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erzeuger die Ernte 1991 hätten planen müssen, also im November 1990, noch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Tabakjungpflanzen auf die Felder hätten versetzt werden müssen, also im Februar 1991, vorhersehbar gewesen.

16 Die Pretura circondariale Caserta ist der Ansicht, daß diese Kürzung nicht vom üblichen Geschäftsrisiko gedeckt sein könne, das für jeden umsichtigen und gut informierten Erzeuger normalerweise absehbar sei; die über den Markt für die Tabaksorte Burley zur Verfügung stehenden Daten, auf deren Grundlage die Erzeuger zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1991 ihre die Erzeugung betreffenden Entscheidungen vernünftigerweise getroffen hätten, hätten sogar einen Anreiz für Investitionen in die Pflanzungen dargestellt. So hätten insbesondere die für die Ernte 1990 zu zahlenden Prämien über den für die Ernte 1989 festgesetzten Prämien gelegen, und es sei noch keine Überschreitung der Hoechstgarantiemenge für die betreffende Tabaksorte festgestellt worden.

17 Zwar stehe im Rahmen des durch die Festsetzung einer Hoechstgarantiemenge gekennzeichneten Beihilfesystems der genaue Betrag der den Erzeugern für bestimmte Sorten zustehenden Preise und Prämien nicht von vornherein genau fest, sondern hänge letztlich von der eventuellen Überschreitung der Hoechstgarantiemenge und vom Ausmaß dieser Überschreitung ab, doch hätten die wirtschaftlichen Folgen, die sich daraus ergeben hätten, daß Preis und Prämie durch die streitige Verordnung zur unrechten Zeit gekürzt worden seien, die Schwelle dessen überschritten, womit aufgrund des für die Beihilferegelung der Verordnung Nr. 1114/88 typischen Unsicherheitsfaktors zu rechnen gewesen sei. So habe die mit der streitigen Verordnung vorgenommene Kürzung um 13 % die Auswirkungen der Kürzung um 15 % erheblich verstärkt, die die Kommission nach der offiziellen Feststellung, daß die Hoechstgarantiemenge für die Tabaksorte Burley I der Ernte 1991 überschritten worden sei, in der Verordnung Nr. 2178/92 vorgesehen habe.

18 Das vorlegende Gericht führt weiter aus, daß es zur Erreichung der Ziele, die mit dem durch die Verordnung Nr. 1114/88 geschaffenen Kontingentierungssystem verfolgt würden, unerläßlich sei, die Preise und Prämien wie auch die Hoechstgarantiemengen im voraus festzusetzen; obgleich durch die verspätete Kürzung der streitigen Preise und Prämien das Volumen der Hoechstgarantiemenge nicht ausdrücklich geändert worden sei, habe sich daraus doch eine wesentliche Änderung des Wertes dieser im voraus festgesetzten Hoechstgarantiemenge ergeben.

19 Aufgrund dieser Erwägungen hat der Pretore von Caserta das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1738/91 des Rates - gemessen am Grundsatz des Vertrauensschutzes und am Sinn und Zweck des Kontingentierungssystems - insoweit als gültig zu betrachten, als darin eine unerwartete und unvorhersehbare Kürzung der Preise und der Verarbeitungsprämie für die Tabaksorte "italienischer Burley" vorgenommen wurde, und zwar in einem solch fortgeschrittenen Stadium des Tabak-Wirtschaftsjahres, daß selbst den vorsichtigsten und umsichtigsten Erzeugern kein Handlungsspielraum mehr blieb?

2. Ist es unter dem Gesichtspunkt der Verletzung wesentlicher Formvorschriften zu beanstanden, daß die in der fraglichen Verordnung bezueglich der Tabaksorte Burley getroffenen Maßnahmen weder ausdrücklich noch stillschweigend begründet wurden und im Vergleich zu anderen Tabaksorten, bei denen sogar noch grössere Erzeugungsüberschüsse festzustellen waren, noch schwerwiegender waren?

Zur ersten Frage

20 Der Kläger führt zunächst aus, daß weder die Ernte 1988 noch die Ernte 1989 die Hoechstgarantiemenge für die Tabaksorte Burley I überschritten hätten und daß sowohl die Interventionspreise als auch die Verarbeitungsprämie in diesen beiden Jahren unverändert geblieben seien. Dann habe der Rat bezueglich der Ernte 1990 beschlossen, zwar nicht die Interventionspreise zu ändern, jedoch sowohl die Hoechstgarantiemenge als auch die Verarbeitungsprämie zu erhöhen. Schließlich sei in der Verordnung Nr. 1331/90 eine erneute Erhöhung der Hoechstgarantiemenge für die Ernte 1991 vorgesehen gewesen.

21 Nach Ansicht des Klägers stellten diese zur Zeit der Planung des Wirtschaftsjahres 1991 zur Verfügung stehenden Daten für die betroffenen Erzeuger einen Anreiz dar, diese Tabaksorte weiter anzubauen. Von der Überschreitung der für die Tabaksorte Burley I festgesetzten Hoechstgarantiemenge für die Ernte 1990 habe man erst durch die Verordnung (EWG) Nr. 2267/91 der Kommission vom 29. Juli 1991 zur Feststellung der tatsächlichen Erzeugung und zur Festsetzung der in Anwendung der Regelung der Hoechstgarantiemengen zu zahlenden Preise und Prämien für Tabak der Ernte 1990 (ABl. L 208, S. 26) erfahren. Daher sei die doppelte Kürzung von Preis und Prämie um zunächst 13 % durch die streitige Verordnung und dann um 15 % durch die Verordnung Nr. 2178/92 vernünftigerweise nicht voraussehbar gewesen.

22 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, daß zwar der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den grundlegenden Prinzipien der Gemeinschaft gehört, daß die Wirtschaftsteilnehmer jedoch kein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation haben können, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen ihres Ermessens geändert werden kann, was insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen gilt, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (vgl. insbesondere Urteil Crispoltoni II, Randnr. 57).

23 Daraus folgt, daß sich die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines Vorteils berufen können, der sich für sie aus der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation ergibt und ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt zugute gekommen ist (Urteil Crispoltoni II, Randnr. 58).

24 Wie der Rat und die Kommission zutreffend ausgeführt haben, gilt dies erst recht in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die anwendbare Gemeinschaftsregelung, nämlich die Verordnung Nr. 727/70, die den Rat verpflichtete, insbesondere je nach der Marktentwicklung und der Gesundheitsschädlichkeit der verschiedenen Tabaksorten jedes Jahr die Preise und Prämien für die Sorten festzulegen, ausdrücklich die Möglichkeit vorsah, diese Preise und Prämien zu kürzen; auf diese Kürzung konnte nach der geänderten Verordnung Nr. 727/70 bei Überschreitung der Hoechstgarantiemenge gegebenenfalls eine auf 15 % begrenzte zweite Kürzung folgen.

25 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89 (Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695, im folgenden: Urteil Crispoltoni I, Randnr. 21) entschieden, daß die Verordnungen Nr. 1114/88 und (EWG) Nr. 2268/88 des Rates vom 19. Juli 1988 zur Festsetzung der Zielpreise, der Interventionspreise und der Käufern von Tabakblättern gewährten Prämien sowie der abgeleiteten Interventionspreise für Tabakballen, der Bezugsqualitäten, der Anbaugebiete sowie der Hoechstgarantiemengen für die Ernte 1988 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1975/87 (ABl. L 199, S. 20) ungültig waren, soweit sie eine Hoechstgarantiemenge für den im Jahr 1988 geernteten Tabak der Sorte Bright festsetzten, was er damit begründet hat, daß die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zwar die Maßnahmen als vorhersehbar betrachten mussten, die darauf abzielten, jede Erhöhung der Tabakerzeugung der Gemeinschaft einzudämmen und die Erzeugung von Sorten einzuschränken, bei denen Absatzschwierigkeiten bestehen, daß sie jedoch erwarten durften, daß ihnen etwaige Maßnahmen, die sich auf ihre Investitionen auswirken würden, rechtzeitig mitgeteilt würden.

26 Im vorliegenden Fall wurde die streitige Verordnung zur Festsetzung der Preise und Prämien für die Tabaksorten der Ernte 1991 am 26. Juni 1991 veröffentlicht, also nachdem die Pflanzer der Tabaksorte Burley I ihre Entscheidungen für die Ernte 1991 zu treffen hatten.

27 Jedoch betraf das Urteil Crispoltoni I, wie der Gerichtshof im Urteil vom 26. März 1998 in der Rechtssache C-324/96 (Petridi, Slg. 1998, I-1333, Randnr. 45) klargestellt hat, die Hoechstgarantiemengenregelung, während diese den beteiligten Wirtschaftsteilnehmern sowohl hinsichtlich der Art der neuen Maßnahmen zur Organisation des Tabakmarktes in der Gemeinschaft als auch hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens unbekannt war.

28 Die streitige Verordnung wurde hingegen in einem anderen Kontext erlassen. Seit der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 727/70 am 28. April 1970 waren die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nämlich darüber informiert, daß die Preise und Prämien jährlich festgesetzt wurden und daß die Möglichkeit bestand, diese von einem Jahr zum anderen zu kürzen. Diese Wirtschaftsteilnehmer mussten ausserdem seit der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1114/88 am 29. April 1988 und konkret bezueglich der Ernte 1991 seit der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1329/90 am 23. Mai 1990 damit rechnen, daß die dadurch festgelegten Preise und Prämien ein zweites Mal entsprechend der etwaigen Überschreitung der Hoechstgarantiemenge um höchstens 15 % gegenüber den ursprünglich festgesetzten Beträgen gekürzt werden konnten.

29 Daher kann sich der Kläger für seine Ansicht, sein berechtigtes Vertrauen sei verletzt worden, nicht mit Erfolg auf das Urteil Crispoltoni I berufen.

30 Um nachzuweisen, daß die streitigen Maßnahmen das berechtigte Vertrauen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer verletzt hätten, führt der Kläger ausserdem unter Hinweis auf Statistiken aus, daß die Festsetzung der Preise und Prämien durch die streitige Verordnung die Ziele der Kontingentierung der Erzeugung missachte, die darin bestuenden, diese zu lenken und ihre Qualität zu verbessern, um unter Berücksichtigung des Versorgungsstands der Gemeinschaft dem Tabak Absatzmöglichkeiten zu verschaffen. Nach Ansicht des Klägers hätte der Rat im Rahmen des Kontingentierungssystems gerade durch Anpassung der Preise und Prämien die Erzeugung in die gewünschte Richtung lenken können, um die verfolgten Ziele zu erreichen.

31 Dieses Vorbringen ist, soweit dem Rat damit vorgeworfen wird, die Preise und Prämien für die Tabaksorte Burley I zu einer Zeit festgesetzt zu haben, zu der die Entscheidungen für die Erzeugung der Ernte 1991 bereits getroffen gewesen seien, aus den oben dargestellten Gründen zurückzuweisen.

32 Soweit der Kläger dem Gemeinschaftsgesetzgeber mit diesem Vorbringen vorwirft, bei der Festsetzung der Preise und Prämien den Zielen der Kontingentierung der Erzeugung nicht Rechnung getragen zu haben, ist festzustellen, daß er den Beweis dafür schuldig geblieben ist, daß die vom Rat beschlossenen Kürzungen der Preise und Prämien im Hinblick auf die mit der Gemeinschaftsregelung verfolgten Ziele angesichts des ihm auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik zustehenden weiten Ermessens offensichtlich ungeeignet waren.

33 Daraus ergibt sich, daß der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt worden ist, da die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer kein Vertrauen auf die Beibehaltung eines bestimmten Preis- und Prämienniveaus haben konnten.

34 Daher ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Prüfung der ersten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der streitigen Verordnung beeinträchtigen könnte.

Zur zweiten Frage

35 Nach Ansicht der griechischen Regierung gehen aus den Begründungserwägungen der streitigen Verordnung nicht die Gründe hervor, die den Rat zum Erlaß der streitigen Maßnahmen veranlasst haben. Daher sei die Verordnung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für ungültig zu erklären.

36 Die in Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung muß zwar die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig erkennen lassen, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann; sie braucht jedoch nicht sämtliche tatsächlich oder rechtlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten (vgl. Urteil vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 74). Insbesondere kann nicht verlangt werden, daß die Begründung die manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen Umstände im einzelnen anführt, auf deren Grundlage eine Verordnung ergangen ist, und erst recht nicht, daß sie diese Umstände mehr oder weniger vollständig würdigt (vgl. u. a. Urteil vom 13. März 1968 in der Rechtssache 5/67, Beus, Slg. 1968, 127).

37 Im vorliegenden Fall lassen die Begründungserwägungen der streitigen Verordnung die bei der Festsetzung der Preise und Prämien für Rohtabak der Ernte 1991 angewandten Kriterien klar und eindeutig erkennen.

38 So ist nach der ersten Begründungserwägung bei der Festsetzung der Preise für Rohtabak den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung zu tragen, die darin bestehen, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. In der zweiten Begründungserwägung heisst es, daß die Ziel- und die Interventionspreise nach den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 727/70 genannten Regeln festzusetzen sind, damit die Ausrichtung der Erzeugung insbesondere im Sinne der Umstellung des Anbaus auf die meistgefragten, wettbewerbsfähigsten und am wenigsten gesundheitsschädlichen Sorten gefördert wird.

39 Was die den Käufern von Gemeinschaftstabak gewährten Prämien angeht, so ergibt sich aus der siebten Begründungserwägung, daß sie es ihnen ermöglichen sollen, den Erzeugern von Tabakblättern einen dem Zielpreis entsprechenden Preis unter Berücksichtigung der Preisentwicklung auf dem Weltmarkt sowie der sich aus Angebot und Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt ergebenden Preise zahlen.

40 Demnach ist die Begründung der streitigen Verordnung hinreichend genau, so daß die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann; sie entspricht somit den Anforderungen des Artikels 190 des Vertrages.

41 Soweit das vorlegende Gericht, wie der Kläger meint, mit dieser zweiten Frage ausserdem wissen möchte, ob die Erzeuger der Tabaksorte Burley I gegenüber den Erzeugern anderer Tabaksorten benachteiligt worden sind, ist darauf hinzuweisen, daß der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung im Gemeinschaftsrecht, von dem das in Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag niedergelegte Diskriminierungsverbot eine besondere Ausprägung ist, verlangt, daß vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, daß eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre.

42 Die Verwirklichung der in den Randnummern 38 und 39 des vorliegenden Urteils erwähnten Ziele der Preis- und Prämienregelung, insbesondere die Ausrichtung der Tabakerzeugung auf die meistgefragten, wettbewerbsfähigsten und am wenigsten gesundheitsschädlichen Sorten, bringt aber zwangsläufig den Erlaß unterschiedlicher Maßnahmen je nach der einzelnen Sorte mit sich. Wie der Rat und die Kommission zutreffend ausgeführt haben, wurden im übrigen die Preise und Prämien für andere Tabaksorten der Ernte 1991 wie Mavra und Tsebelia, bei denen die Erzeugung die festgesetzte Hoechstgarantiemenge in gleichem Umfang wie bei der streitigen Tabaksorte überschritten hatte, ähnlich gekürzt wie die Preise und Prämien für die Tabaksorte Burley I.

43 Daher ist dem nationalen Gericht zu antworten, daß die Prüfung der zweiten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der streitigen Verordnung beeinträchtigen könnte.

Kostenentscheidung:

Kosten

44 Die Auslagen der italienischen und der griechischen Regierung sowie des Rates und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm von der Pretura circondariale Caserta mit Beschluß vom 14. Oktober 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1738/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Festsetzung der für die Ernte 1991 geltenden Zielpreise, der Interventionspreise und der Käufern von Tabakblättern gewährten Prämien sowie der abgeleiteten Interventionspreise für Tabakballen, der Bezugsqualitäten, der Anbaugebiete sowie der Hoechstgarantiemengen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1331/90 beeinträchtigen könnte.

Ende der Entscheidung

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