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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: C-373/99
Rechtsgebiete: Entscheidung 1999/596/EWG


Vorschriften:

Entscheidung 1999/596/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Mitgliedstaat, der nach Ansicht der Kommission im Rahmen der Anwendung der Regeln für das Funktionieren des EAGFL, Abteilung Garantie, keine oder unzureichende Kontrollen durchgeführt hat, kann die Feststellungen der Kommission nur dadurch entkräften, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird.

( vgl. Randnr. 13 )

2. Nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse können die Mitgliedstaaten die betreffenden Erzeugerorganisationen nur unter der Voraussetzung anerkennen, dass diese eine ausreichende Garantie für die Dauer und Wirksamkeit ihrer Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich der Aufgaben bieten, für die sie gegründet wurden, und vom Zeitpunkt ihrer Anerkennung an über eine spezifische Buchführung für die Tätigkeiten verfügen, die Gegenstand der Anerkennung sind. Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat einer Erzeugerorganisation, die z. B. nicht über geeignete technische Hilfsmittel für die Aufmachung und die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse verfügt, die Anerkennung verweigern, gegebenenfalls sogar entziehen muss.

( vgl. Randnr. 53 )

3. Dem betreffenden Mitgliedstaat erwächst daraus, dass die Kommission die für ein vorangegangenes Haushaltsjahr erforderliche Berichtigung der gemeldeten Ausgaben nicht vorgenommen, sondern aus Gründen der Billigkeit Unregelmäßigkeiten geduldet hat, kein Recht, unter Berufung auf die Grundsätze der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes die gleiche Haltung gegenüber Unregelmäßigkeiten des folgenden Haushaltsjahres zu fordern.

( vgl. Randnr. 56 )

4. Die Verordnung Nr. 1287/95, die Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 5 in die Verordnung Nr. 729/70 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik eingefügt hat, nach dem sich die Ablehnung der Finanzierung nicht auf Ausgaben beziehen kann, die über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, gilt nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 grundsätzlich erst ab dem am 16. Oktober 1995 beginnenden Haushaltsjahr. Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1287/95, der vorsieht, dass die Ablehnung der Finanzierung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 n. F. sich nicht auf Ausgaben beziehen darf, die für ein vor dem 16. Oktober 1992 liegendes Haushaltsjahr gemeldet wurden, dass hierdurch jedoch die Rechnungsabschlussentscheidungen bezüglich eines dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1287/95 vorausgehenden Haushaltsjahrs nicht beeinträchtigt werden dürfen, ist allerdings sachdienlich dahin auszulegen, dass das Berichtigungsverfahren für die nach dem 16. Oktober 1992 liegenden Haushaltsjahre gelten soll, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Rechnungsabschlussentscheidung erlassen worden ist. Daraus folgt, dass die Kommission für den Rechnungsabschluss des Haushaltsjahres 1995 das in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 n. F. vorgesehene Verfahren durchzuführen hat. Demgegenüber geht aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 1663/95 hervor, dass Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung, der u. a. den Inhalt der schriftlichen Mitteilung bestimmt, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 729/70 n. F. übermittelt, erst ab dem am 16. Oktober 1995 beginnenden Haushaltsjahr, also dem Haushaltsjahr 1996 gilt.

( vgl. Randnrn. 78-82 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 6. Dezember 2001. - Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1995 - Obst und Gemüse - Landwirtschaftliche Kulturpflanzen. - Rechtssache C-373/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-373/99

Hellenische Republik, vertreten durch V. Kontolaimos und I.-K. Chalkias als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/596/EG der Kommission vom 28. Juli 1999 zur Änderung der Entscheidung 1999/187/EG über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben (ABl. L 226, S. 26)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter S. von Bahr, D. A. O. Edward, A. La Pergola und L. Sevón (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Tizzano

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 17. Mai 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juli 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Hellenische Republik hat mit Klageschrift, die am 7. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 EG Klage erhoben auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/596/EG der Kommission vom 28. Juli 1999 zur Änderung der Entscheidung 1999/187/EG über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben (ABl. L 226, S. 26).

2 Mit der Klage begehrt die Hellenische Republik die Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/596 insoweit, als in dieser festgestellt worden ist, dass folgende Beträge nicht vom EAGFL zu übernehmen sind:

- für landwirtschaftliche Kulturpflanzen: 2 281 284 896 GRD (wegen Unzulänglichkeiten beim integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem) und 2 333 442 867 GRD (wegen Einbehaltung von Verwaltungskosten vom Beihilfebetrag);

- für Obst und Gemüse: 6 276 374 640 GRD (wegen Problemen im Zusammenhang mit Erzeugerorganisationen und dem finanziellen Ausgleich für Marktrücknahmen) und 816 097 399 GRD (wegen Problemen im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen);

- für Olivenöl: 6 039 930 084 GRD (wegen Problemen im Zusammenhang mit der Erzeugungsbeihilfe) und 4 140 575 078 GRD (wegen Problemen im Zusammenhang mit der Verbrauchsbeihilfe);

- für Baumwolle: 983 748 583 GRD (wegen Problemen im Zusammenhang mit der Erzeugungsbeihilfe), und

- für Rindfleisch: 230 000 000 GRD (wegen Einbehaltung von Verwaltungskosten vom Prämienbetrag).

3 Die Gründe für diese finanziellen Berichtigungen sind in dem Zusammenfassenden Bericht VI/6462/98 vom 12. Januar 1999 über die Kontrollergebnisse für den Rechnungsabschluss des EAGFL, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1995 (im Folgenden: Zusammenfassender Bericht 1995) und im Nachtrag zu diesem Bericht vom 27. Mai 1999 (im Folgenden: Nachtrag zum Zusammenfassenden Bericht 1995) wiedergegeben.

4 Mit Beschluss vom 8. März 2001 (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ist der Teil der Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen worden, der auf die Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/596 insoweit gerichtet war, als damit gegenüber der Hellenischen Republik finanzielle Berichtigungen für Olivenöl wegen Problemen im Zusammenhang mit der Erzeugungs- und der Verbrauchsbeihilfe, für Baumwolle wegen Problemen im Zusammenhang mit der Erzeugungsbeihilfe und für Rindfleisch wegen Einbehaltung von Verwaltungskosten vom Prämienbetrag vorgenommen worden waren.

Die Leitlinien des Belle-Berichts und die jeweiligen Pflichten der Kommission und der Mitgliedstaaten beim EAGFL-Rechnungsabschluss

5 Im Belle-Bericht der Kommission (Dokument Nr. VI/216/93 vom 1. Juni 1993) sind die Leitlinien festgelegt, denen zu folgen ist, wenn finanzielle Berichtigungen gegenüber einem Mitgliedstaat vorgenommen werden müssen.

6 Neben drei Hauptberechnungstechniken sieht der Belle-Bericht für schwierige Fälle drei Gruppen von pauschalierten Berichtigungen vor:

A. 2 % der Ausgaben, wenn sich der Mangel auf weniger wichtige Teile des Kontrollsystems oder auf die Durchführung von Kontrollen bezieht, die für die Gewährleistung der Regelmäßigkeit der Ausgaben nicht wesentlich sind, so dass der Schluss zulässig ist, dass die Gefahr eines Schadens zum Nachteil des EAGFL gering war.

B. 5 % der Ausgaben, wenn sich der Mangel auf ein wichtiges Element des Kontrollsystems oder auf die Durchführung von Kontrollen bezieht, die wichtig sind, um die Regelmäßigkeit der Ausgaben zu gewährleisten, so dass der Schluss zulässig ist, dass die Gefahr eines Schadens zum Nachteil des EAGFL groß war.

C. 10 % der Ausgaben, wenn der Mangel das gesamte oder doch wesentliche Einzelheiten des Kontrollsystems betrifft oder sich auf die Durchführung von Kontrollen bezieht, die von wesentlicher Bedeutung sind, um die Regelmäßigkeit der Ausgaben zu gewährleisten, so dass der Schluss zulässig ist, dass die Gefahr eines sehr hohen Verlustes zum Schaden des EAGFL bestand."

7 Darüber hinaus wird in dem Bericht darauf hingewiesen, dass es möglich ist, eine Ausgabe in vollem Umfang zurückzuweisen, und dass folglich unter außergewöhnlichen Umständen ein höherer Berichtigungssatz als angemessen angesehen werden kann.

8 Wie der Gerichtshof entschieden hat, finanziert der EAGFL nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (siehe Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-253/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-7529, Randnr. 6).

9 Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13), in dem die Grundsätze niedergelegt sind, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der aus Mitteln des EAGFL finanzierten gemeinschaftlichen Agrarinterventionsmaßnahmen sowie bei der Bekämpfung von betrügerischen Handlungen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu beachten haben, erlegt den Mitgliedstaaten die allgemeine Verpflichtung auf, alle Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und sie zu verfolgen und die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Nachlässigkeiten verlorenen Beträge wieder beizutreiben, auch wenn die spezifische Gemeinschaftshandlung nicht ausdrücklich den Erlass dieser oder jener Kontrollmaßnahme vorsieht (siehe Urteile vom 6. Mai 1982 in den Rechtssachen 146/81, 192/81 und 193/81, BayWa u. a., Slg. 1982, 1503, Randnr. 13, vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnrn. 16 und 17, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-7555, Randnr. 45).

10 Die Kommission hat das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen. Folglich muss die Kommission die Entscheidung, mit der sie feststellt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführt hat, begründen (siehe u. a. Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1, Randnr. 7, und die dort zitierte Rechtsprechung).

11 Die Kommission muss jedoch die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend darlegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, dass sie an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel hat (siehe Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35, vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40, und Griechenland/Kommission, Randnr. 8).

12 Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 35, Niederlande/Kommission, Randnr. 41, und Griechenland/Kommission, Randnr. 9).

13 Ferner kann ein Mitgliedstaat, der nach Ansicht der Kommission im Rahmen der Anwendung der Regeln für das Funktionieren des EAGFL, Abteilung Garantie, keine oder unzureichende Kontrollen durchgeführt hat, die Feststellungen der Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur dadurch entkräften, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird (siehe Urteil Italien/Kommission, Randnr. 7).

Zu den Berichtigungen für den Sektor landwirtschaftliche Kulturpflanzen

Zu den Unzulänglichkeiten beim integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

Zusammenfassender Bericht

14 Aus dem Zusammenfassenden Bericht 1995 geht hervor, dass die Kommission die Hellenische Republik wegen der bei den Kontrollbesuchen 1993 und 1994 getroffenen Feststellungen ersuchte, von 1994 an die für Kontrollen vor Ort geltende Mindestrate von 5 % auf 10 % anzuheben, und dass diese trotz Anhebung nur 9,3 % erreichte.

15 Ferner ergibt sich aus dem Bericht, dass sich die Dienststellen der Kommission sowohl der besonderen Schwierigkeiten der Hellenischen Republik, in der das Katasterwesen nicht allgemein verbreitet ist, als auch des Umstands bewusst waren, dass die Errichtung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355, S. 1) begründeten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (im Folgenden: integriertes System) erst zum 1. Januar 1997 vollendet werden musste. Trotzdem seien sie der Ansicht gewesen, dass einige der festgestellten Mängel auf keinen Fall akzeptabel seien. Dies gelte zunächst für die Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391, S. 36) nicht entsprechenden Praktiken bezüglich der Risikoanalyse bei der Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Betriebe. Ferner seien Probleme beim Nachweis der Anzahl der durchgeführten Kontrollen aufgetreten, weil es keinen Arbeitsablaufplan gegeben habe. Da die regionalen Direktionen außerdem keinen Zugriff auf die Datenbanken der Agrargenossenschaftsverbände (im Folgenden: AGV) nehmen könnten, könnten sie deren Arbeit nicht überwachen, obwohl diesen eine Schlüsselrolle bei der Verwaltung der Direktbeihilfen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen zukomme. Schließlich seien die Verwaltungskontrollen insoweit unzulänglich, als zum einen die Gegenkontrollen erst nach den Zahlungen der Gemeinschaftsbeihilfen durchgeführt worden seien und zum anderen die regionalen Direktionen keinen Zugriff auf die Datenbanken des integrierten Systems hätten.

16 Diese Unzulänglichkeiten hätten unmittelbar geltende Elemente des Kontrollsystems betroffen, die für die effiziente Verwaltung einer Gemeinschaftsmaßnahme unerlässlich seien. Sie hätten somit die Gemeinschaftsfinanzen gefährdet.

17 Die finanzielle Berichtigung in Höhe von 2 % des Gesamtbetrags der von der Hellenischen Republik für das Haushaltsjahr 1995 gemeldeten Ausgaben für landwirtschaftliche Kulturpflanzen trage dem Umstand Rechnung, dass trotz der bei den Vor-Ort-Kontrollen der Kommission in Griechenland festgestellten umfangreichen Mängel hinsichtlich des integrierten Systems keine größeren Probleme festgestellt worden seien und dass die Rate der Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständigen nationalen Behörden von 5 % auf 9,3 % angehoben worden sei.

18 Ausweislich des Nachtrags zum Zusammenfassenden Bericht 1995 hat die durch die Entscheidung 94/442/EG der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL - Abteilung Garantie (ABl. L 182, S. 45) geschaffene Schlichtungsstelle festgestellt, dass es nicht genügend Beweise gebe, um die vorgeschlagene pauschale finanzielle Berichtigung in Frage zu stellen, und dass der Mindestsatz dieser Berichtigungen üblicherweise 2 % betrage.

Vorbringen der Parteien

19 Die griechische Regierung macht geltend, die Berichtigung in Höhe von 2 % für die landwirtschaftlichen Kulturpflanzen sei ungerechtfertigt und beruhe auf einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung, da keine größeren Probleme festgestellt worden seien und die griechischen Behörden alles unternommen hätten und weiterhin unternähmen, um das System zu verbessern und die Lücken zu schließen.

20 Die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass das Wirtschaftsjahr 1994/95 ein Übergangszeitraum zur Umsetzung des integrierten Systems gewesen sei, dessen vollständige Anwendung erst ab 1. Januar 1997 vorgeschrieben gewesen sei. Sie habe auch den besonderen Schwierigkeiten Rechnung tragen müssen, die bei der Anwendung dieses Systems in Griechenland aufgrund spezifischer Umstände aufgetreten seien, zu denen das Fehlen eines Katasterwesens im überwiegenden Teil des Landes, die hohe Zahl der Erzeuger, nämlich ungefähr 300 000, und die noch höhere Zahl der gemeldeten Parzellen gehörten.

21 Was die Kontrollen vor Ort anbelange, so würden die Stichproben seit 1995 von der zentralen Dienststelle des Ministeriums für Landwirtschaft computerunterstützt ausgewählt. Ein besonderes Programm berücksichtige eine Vielzahl von Daten, um das Risiko für jeden Betrieb zu bestimmen. Die Stichprobenauswahl für die Kontrollen werde auf der Grundlage von daraus resultierenden Tabellen vorgenommen. Die Kontrollrate müsse als ausreichend angesehen werden, da sie von 5 % auf 9,3 % angestiegen sei.

22 Zur Durchführung der Verwaltungsgegenkontrollen bringt die griechische Regierung vor, dass ein Programm für Verwaltungskontrollen aufgestellt worden sei. Dieses umfasse die Kontrolle der Angaben in den Anträgen, ihre öffentliche Aushängung, die Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden und so weit möglich den Abgleich der Angaben über die Flächen und die Kulturen mit allen anderen sachdienlichen Anhaltspunkten.

23 Was die Überwachung der AGV betreffe, so arbeiteten diese hinsichtlich des Verfahrens zur Annahme, Erfassung und Bearbeitung der Anträge sowie hinsichtlich der Zahlung der Beihilfen an die Erzeuger mit dem Ministerium für Landwirtschaft zusammen, das die betreffenden Verfahren überwache.

24 Die Kommission macht geltend, die fragliche Berichtigung werde nicht auf die Nichtanwendung des integrierten Systems gestützt, sondern auf die das Kontrollsystem unmittelbar beeinträchtigenden Unzulänglichkeiten und auf die ineffiziente Verwaltung der Gemeinschaftsbeihilfen durch die griechischen Behörden.

25 Des Näheren zu den Feststellungen im Zusammenfassenden Bericht 1995 führt sie aus, die Kontrollbesuche in Griechenland hätten erstens ergeben, dass die Auswahl der Akten für die Vor-Ort-Kontrollen keiner Methode folge und nicht transparent sei. Ferner sei festgestellt worden, dass es in ganz Griechenland entgegen Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3887/92 keine Methode zur Risikoanalyse gebe. Was zweitens die Verwaltungskontrollen anbelange, so hätten die Gegenkontrollen der Angaben mit Hilfe einer Datenbank nicht vor Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfen durchgeführt werden können, und obwohl die regionalen Direktionen des Ministeriums für Landwirtschaft nach griechischem Recht bestimmte Überwachungsaufgaben erfuellen müssten, seien sie diesen in Wirklichkeit nicht nachgekommen. Drittens erfuellten die AGV Aufgaben im Allgemeininteresse, ohne dass ihre Tätigkeiten tatsächlich von den regionalen Direktionen des Ministeriums für Landwirtschaft kontrolliert würden.

26 Die Dienststellen der Kommission hätten aus den im Zusammenfassenden Bericht 1995 genannten Gründen entschieden, nur eine Pauschalberichtigung in Höhe von 2 % vorzunehmen, obwohl ihrer Ansicht nach die Systemmängel berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlungen aufwürfen und eine Berichtigung in Höhe von mindestens 5 % rechtfertigen könnten.

Würdigung durch den Gerichtshof

27 Die griechische Regierung beruft sich auf die Übergangszeit für die Umsetzung des integrierten Systems. Jedoch hat die Kommission klargestellt, was auch aus dem Zusammenfassenden Bericht 1995 hervorgeht, dass die mit der Entscheidung 1999/596 vorgenommene Berichtigung nicht auf der Nichtanwendung des integrierten Systems beruht, sondern auf den das Kontrollsystem unmittelbar beeinträchtigenden Unzulänglichkeiten und auf der ineffizienten Verwaltung der Gemeinschaftsbeihilfen durch die griechischen Behörden.

28 Wie der Generalanwalt in Nummer 84 seiner Schlussanträge festgestellt hat, geht nämlich insbesondere aus Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3887/92, der nach Artikel 19 dieser Verordnung ab dem 1. Februar 1993 gilt, hervor, dass die einzelnen Mitgliedstaaten in Erwartung der vollständigen Umsetzung des integrierten Systems die nötigen Vorkehrungen [treffen mussten], um die Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen anzuwenden, die die Einhaltung der für die Gewährung der betreffenden Beihilfen vorgesehenen Bedingungen gewährleisten".

29 Weiter versucht die griechische Regierung, für die Kontrollen vor Ort, für die Durchführung von Verwaltungsgegenkontrollen und für die Überwachung der AGV den Nachweis zu erbringen, dass das Kontrollsystem zuverlässig war. Sie hat entgegen den Anforderungen der in den Randnummern 12 und 13 zitierten Rechtsprechung keinen Nachweis erbracht, der die Richtigkeit der Feststellungen der Kommission in Frage stellen könnte.

30 Was das Vorbringen anbelangt, dass die Kommission bestimmte mildernde Umstände nicht berücksichtigt habe, wie z. B. die Tatsache, dass keine größeren Probleme festgestellt worden seien, die Bemühungen der griechischen Behörden zur Verbesserung des Systems und die besonderen Schwierigkeiten, die bei der Anwendung des integrierten Systems in Griechenland aufgetreten seien, so werden diese Umstände zum einen im Zusammenfassenden Bericht 1995 ausdrücklich erwähnt, und zum anderen geht aus diesem Bericht hervor, dass die Kommission ihnen durch die Festsetzung des pauschalen Berichtigungssatzes auf 2 % Rechnung getragen hat.

31 Nach alledem greifen die Argumente nicht durch, mit denen sich die griechische Regierung gegen die finanzielle Berichtigung wendet, die wegen der Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit dem integrierten System vorgenommen wurde.

Zur Einbehaltung von Verwaltungskosten vom Beihilfebetrag

Zusammenfassender Bericht

32 Aus dem Zusammenfassenden Bericht 1995 geht hervor, dass die AGV in Griechenland obligatorisch in die Verwaltung und Zahlung der Ausgleichsbeihilfen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen einbezogen sind, da sie mit der EDV-Erfassung der Anträge sowie mit der Ausführung der Zahlungen für sämtliche Empfänger ungeachtet dessen beauftragt sind, ob es sich dabei um Mitglieder der AGV handelt oder nicht. Aufgrund einer Vereinbarung auf nationaler Ebene behielten die AGV etwa 2 % des Beihilfebetrags zur Kostendeckung ein, was gegen Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 181, S. 12) und Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 729/70, nach denen die Beihilfen dem Empfänger vollständig ausgezahlt werden müssten, verstoße.

33 Ausweislich des Nachtrags zum Zusammenfassenden Bericht 1995 hat die Schlichtungsstelle festgestellt, dass sie dieselbe Frage bereits bei früheren Schlichtungsverfahren geprüft habe, der vorliegende Fall demgegenüber nichts Neues enthalte und ihr die Auffassung der Kommissionsdienststellen gerechtfertigt erscheine.

Vorbringen der Parteien

34 Die griechische Regierung macht geltend, die Einbehaltungen von Verwaltungskosten seien auf freiwilliger Basis und nicht bei allen Erzeugern erfolgt. Seit 1993 seien sie zudem nicht mehr auf Artikel 2 des griechischen Gesetzes Nr. 1409/83 gestützt, der die Möglichkeit eines Einbehalts in Höhe von 2 % der Beihilfen vorgesehen habe. Dieses Gesetz sei 1992 nach der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts aufgehoben worden. Die betreffenden Einbehaltungen folgten in Wirklichkeit aus Vereinbarungen der AGV mit ihren Mitgliedern. Sie bezweckten nicht die Deckung von Funktionskosten oder anderen für die Zahlung der Prämien eingegangenen Ausgaben, sondern deckten allgemeinere Dienstleistungen der AGV. Da diese vom Staat unterschiedene Rechtspersönlichkeiten seien, könne die Hellenische Republik nicht in die Vereinbarungen zwischen ihnen und ihren Mitgliedern eingreifen. Deshalb beruhe die finanzielle Berichtigung auf einer unzutreffenden Beurteilung der Natur der vorgenommenen Einbehaltungen.

35 Hilfsweise bringt die griechische Regierung vor, die Berichtigung müsse angesichts der Schwankungsbreite der vorgenommenen Einbehaltungen von 0,5 % bis 2 % auf den Mittelwert dieser beiden Sätze, also auf 1,25 %, festgesetzt werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

36 Die griechische Regierung bringt vor, die Einbehaltungen seien auf freiwilliger Basis und nicht bei allen Erzeugern erfolgt. Zum einen ließen jedoch die im Haushaltsjahr 1995 geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Vornahme der genannten Einbehaltungen zu. Denn wie der Gerichtshof in Randnummer 18 seines Urteils Griechenland/Kommission ausgeführt hat, wurde Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1409/83 erst am 1. Dezember 1997 durch das Gesetz Nr. 2538/97 aufgehoben.

37 Wie die griechische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, wurden zum anderen die Einbehaltungen auch bei der Zahlung von Beihilfen an Erzeuger vorgenommen, die nicht Mitglieder der AGV waren. Da diese Erzeuger aber nicht Partei der Vereinbarungen zwischen den AGV und deren Mitgliedern waren, konnten die ihnen gegenüber vorgenommenen Einbehaltungen nicht auf diesen Vereinbarungen beruhen.

38 Dieses Vorbringen der griechischen Regierung greift daher nicht durch.

39 Was die Höhe der finanziellen Berichtigung anbelangt, geht aus den der Klageschrift als Anlage beigefügten Protokollen der Generalversammlungen der AGV hervor, dass der von diesen AGV angewandte Einbehaltungssatz niemals unter 2 % lag. Da die griechische Regierung nicht nachgewiesen hat, dass der Einbehaltungssatz niedriger als der fragliche Berichtigungssatz sein konnte, ist somit dieses zweite Argument ebenfalls zurückzuweisen.

40 Da keinem der Argumente, mit denen sich die griechische Regierung gegen die von der Kommission im Sektor landwirtschaftliche Kulturpflanzen vorgenommenen Berichtigungen wendet, gefolgt werden konnte, sind diese Berichtigungen nicht zu beanstanden.

Zu den Berichtigungen im Sektor Obst und Gemüse

Zu den Problemen im Zusammenhang mit Erzeugerorganisationen und dem finanziellen Ausgleich für Marktrücknahmen

Zusammenfassende Berichte

41 Aus dem Zusammenfassenden Bericht 1995 ergibt sich, dass nach Auffassung der Kommissionsdienststellen für das Haushaltsjahr 1995 eine Pauschalberichtigung entsprechend der für das Haushaltsjahr 1994 durchgeführten vorzunehmen war, also zum einen eine Berichtigung in Höhe von 10 % bei allen für Pfirsiche, Nektarinen und Zitrusfrüchte gemeldeten Beträgen und zum anderen eine Berichtigung in Höhe von 20 % bei den für Pfirsiche und Nektarinen im Nomos Pella gemeldeten Beträgen. Diese Dienststellen seien nämlich der Ansicht gewesen, dass die im Zusammenfassenden Bericht VI/7421/97 vom 8. Juni 1998 über die Kontrollergebnisse für den Rechnungsabschluss des EAGFL, Abteilung Garantie, zum Haushaltsjahr 1994 (im Folgenden: Zusammenfassender Bericht 1994) dargestellten Gründe für die Berichtigung ihre Gültigkeit auch für das Haushaltsjahr 1995 behielten.

42 Dazu geht aus dem Zusammenfassenden Bericht 1994 hervor, dass bei mehreren vom EAGFL in Griechenland durchgeführten Kontrollen Mängel im System der Kontrolle und der Verwaltung des den Obst- und Gemüseerzeugerorganisationen gewährten Finanzausgleichs festgestellt wurden.

43 So habe, was Pfirsiche und Nektarinen betreffe, durch im August 1994 und im August 1995 in Mazedonien durchgeführte Kontrollen u. a. festgestellt werden können, dass eine Zulassung Organisationen erteilt worden sei, die nicht über die zur Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder notwendigen technischen Einrichtungen verfügt hätten, dass keine der kontrollierten Organisationen über einen Interventionsfonds verfügt habe und dass der zur Festsetzung des Rücknahmepreises für diese Früchte angewandte Koeffizient falsch gewesen sei.

44 Ein Jahr später sei in den Nomoi Pella und Imathia eine neue Kontrolle bei einigen Erzeugerorganisationen durchgeführt worden, denen die Zulassung ursprünglich verweigert worden sei. Diese Kontrolle habe gezeigt, dass in Imathia die erneute Überprüfung durch die griechischen Behörden im Allgemeinen als akzeptabel habe angesehen werden können, dass aber in Pella eine beträchtliche Zahl von Organisationen wegen der Unzulänglichkeit ihrer technischen Einrichtungen nicht hätte anerkannt werden dürfen.

45 Was die Zitrusfrüchte angeht, kommt der Zusammenfassende Bericht 1994 zu dem Ergebnis, dass das griechische System zur Verwaltung und Kontrolle der Verfahren zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen mehrere ernsthafte Mängel aufweise. Die Kontrolle einer großen Organisation im Nomos Arta, die bereits vom Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften gerügt worden sei, habe im Übrigen eine ganze Reihe von Unzulänglichkeiten zutage gefördert.

46 Ausweislich des Nachtrags zum Zusammenfassenden Bericht 1995 kamen die Kommissionsdienststellen zu dem Ergebnis, dass die für das Haushaltsjahr 1995 vorgeschlagene Berichtigung für Marktrücknahmen im Wirtschaftsjahr 1994/95 und in früheren Wirtschaftsjahren in Anbetracht der bei vielen Kontrollbesuchen festgestellten gravierenden Mängel gerechtfertigt sei.

47 Die Schlichtungsstelle habe die Auffassung vertreten, dass sich bestimmte Verbesserungen bei der Kontrolle ohne Zweifel im Wirtschaftsjahr 1995 spürbar ausgewirkt hätten und dass sie die Tatsache, dass die Kommissionsdienststellen es abgelehnt hätten, diese Verbesserungen zu berücksichtigen, nur zur Kenntnis nehmen könne. Die Kommissionsdienststellen hätten anerkannt, dass das Kontrollsystem ab Mai 1995 in wichtigen Punkten verbessert worden sei, dass sich diese Verbesserungen aber erst auf die Marktrücknahmen ab dem folgenden Wirtschaftsjahr, d. h. dem Wirtschaftsjahr 1995/96, ausgewirkt hätten. Die das Wirtschaftsjahr 1994/95 betreffende Berichtigung für das Haushaltsjahr 1995 spiegele diese Tatsache wider, während mit der Beschränkung der Berichtigung für das Haushaltsjahr 1996 u. a. die erreichten Verbesserungen berücksichtigt worden seien.

Vorbringen der Parteien

48 Die griechische Regierung macht an erster Stelle geltend, dass die Berichtigungen der Kommission auf einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung beruhten. Sie trägt vor, auf ein Schreiben der Kommission vom 12. Oktober 1994, durch das sie von deren Absicht unterrichtet worden sei, für das Haushaltsjahr 1994 eine Berichtigung in Höhe von 50 % bei den mit der Rücknahme von Pfirsichen und Nektarinen zusammenhängenden Ausgaben vorzunehmen und diese Berichtigung auf die Haushaltsjahre 1992 und 1993 auszudehnen, wenn im ersten Halbjahr 1995 keine durchgreifenden Maßnahmen ergriffen würden, habe sie am 1. November 1994 eine Reihe von Maßnahmen mitgeteilt, die 1994 zur Verbesserung des Systems der Rücknahmen und der Erzeugerorganisationen ergriffen worden seien. Als Reaktion auf diese Maßnahmen habe die Kommission mit Schreiben vom 13. Dezember 1995 die Vorbehalte in Bezug auf die Haushaltsjahre 1992 und 1993 aufgegeben und die finanzielle Berichtigung auf 10 % der Ausgaben reduziert. Obwohl jedoch diese Maßnahmen sämtlich während des Wirtschaftsjahres 1994 erlassen und durchgeführt worden seien und während dieses Wirtschaftsjahres spürbare Ergebnisse gezeitigt hätten, habe die Kommission nicht nur die finanzielle Berichtigung für das Haushaltsjahr 1994 aufrechterhalten, sondern die gleiche Berichtigung für das Haushaltsjahr 1995 vorgenommen, obwohl während dieses Haushaltsjahrs das System perfekt funktioniert und die Ordnungsgemäßheit der Zahlungen an die richtigen Empfänger gewährleistet habe.

49 Zweitens habe die Kommission die Grenzen des Ermessens überschritten, über das sie aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 729/70 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 (ABl. L 125, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 729/70 n. F.) verfüge. Zunächst müsse die Kommission, wenn sie Pauschalberichtigungen auf der Grundlage des Belle-Berichts vornehme, maßvoll vorgehen, wobei eine Berichtigung um 10 % nur gerechtfertigt sei, wenn eine gesteigerte Gefahr von umfangreichen Verlusten für den EAGFL bestehe. Sodann sei die Kommission, wenn sie die Berichtigung der gemeldeten Ausgaben vornehme, gehalten, Art und Schwere des Verstoßes und des der Gemeinschaft zugefügten finanziellen Schadens zu berücksichtigen. Schließlich habe sich die Erhebung der Kommission im Sektor Orangen nur auf einen einzigen Nomos erstreckt, während das griechische Staatsgebiet 52 Nomoi umfasse, und im Sektor Pfirsiche und Nektarinen habe die Erhebung nur zwei Nomoi betroffen. Zudem habe die Kommission in diesen beiden Nomoi nur eine beschränkte Zahl von Erzeugerorganisationen geprüft, bei denen eine zuvor von den griechischen Behörden durchgeführte Kontrolle bereits gewisse Mängel bei der Anwendung der Regelung zutage gefördert habe. Diese Kontrolle sei daher nicht repräsentativ.

50 Drittens weist die griechische Regierung zum Funktionieren der Erzeugerorganisationen darauf hin, dass allen mit der Durchführung dieser Kontrollen betrauten hohen Beamten die für eine ordnungsgemäße und wirksame Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Verwaltung des Marktes für Obst und Gemüse unabdingbaren Richtlinien an die Hand gegeben worden seien. Diese Richtlinien hätten sich auf die Qualitätskontrolle, das richtige Funktionieren der Erzeugerorganisationen und das ordnungsgemäße Verfahren bei der Rücknahme und der kostenlosen Verteilung bezogen. Das Ministerium für Landwirtschaft habe ferner Weisungen in Bezug auf die Anerkennung, die Struktur und das Funktionieren bestimmter Erzeugerorganisationen erteilt. Außerdem sei eine EDV-Datei der Mitglieder der Erzeugerorganisationen erstellt worden, um deren Produktions- und Geschäftstätigkeit leichter kontrollieren zu können.

51 Was viertens das angebliche Fehlen von technischen Einrichtungen und von Interventionsfonds anbelange, so sei es nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 985/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. L 103, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1035/72) nicht erforderlich, dass die Erzeugerorganisationen ihre eigenen technischen Einrichtungen besäßen, so dass die Anerkennung denjenigen Erzeugerorganisationen, die diese Einrichtungen mieteten, nicht verweigert werden könne. Diese Verordnung enthalte auch keinen genauen Hoechstbetrag für die Einnahmen des Interventionsfonds; allein die Tatsache, dass einige Fonds nicht das erforderliche Kapital besäßen, um die durchgeführten Rücknahmen abzudecken, könne daher die Ordnungsgemäßheit der Anerkennung der betreffenden Organisationen nicht berühren.

Würdigung durch den Gerichtshof

52 Die Verordnung Nr. 1035/72 sieht zum einen in Artikel 13 vor, dass auf Veranlassung der Obst- und Gemüseerzeuger Erzeugerorganisationen gegründet werden, deren Zweck darin besteht, die Konzentration des Angebots sowie die Regulierung der Erzeugerpreise bei einem oder mehreren unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen zu fördern und für die den Organisationen beigetretenen Erzeuger geeignete technische Hilfsmittel zur Aufmachung und Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse bereitzustellen.

53 Nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1035/72 können die Mitgliedstaaten die betreffenden Organisationen nur unter der Voraussetzung anerkennen, dass diese eine ausreichende Garantie für die Dauer und Wirksamkeit ihrer Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich der Aufgaben bieten, für die sie gegründet wurden, und vom Zeitpunkt ihrer Anerkennung an über eine spezifische Buchführung für die Tätigkeiten verfügen, die Gegenstand der Anerkennung sind. Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat einer Erzeugerorganisation, die z. B. nicht über geeignete technische Hilfsmittel für die Aufmachung und die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse verfügt, die Anerkennung verweigern, gegebenenfalls sogar entziehen muss (Urteil Griechenland/Kommission, Randnr. 44).

54 Zum anderen ist es aus den in Randnummer 12 angegebenen Gründen Sache des Mitgliedstaats, die Unrichtigkeit der Feststellungen der Kommission zu beweisen. Im vorliegenden Fall behauptet die griechische Regierung aber lediglich ganz allgemein, dass die Kommission dadurch einen Fehler begangen habe, dass sie für das Haushaltsjahr 1995 die gleiche finanzielle Berichtigung wie für das Haushaltsjahr 1994 vorgenommen habe, bringt aber keinen konkreten Beweis bei, der die Feststellungen der Kommission über die Unregelmäßigkeiten bei der Anerkennung der Erzeugerorganisationen in Frage stellen könnte.

55 Was die Frage anbelangt, ab welchem Haushaltsjahr die einschlägigen Maßnahmen der griechischen Regierung zu berücksichtigen waren, so legt Letztere nicht den geringsten Beweis vor, der die Feststellungen der Kommissionsdienststellen erschüttern könnte, dass bestimmte Verbesserungen des Systems erst ab Mai 1995 vorgenommen worden seien. Zudem bestreitet die griechische Regierung nicht die Behauptung der Kommission, dass die Pfirsiche und Nektarinen von Juni bis September geerntet und die Zahlungen für die in diesem Zeitraum stattfindenden Rücknahmen erst ab November geleistet würden. Da ein Haushaltsjahr die Zahlungen vom 16. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres bis zum 15. Oktober des betreffenden Jahres erfasst, konnten sich die fraglichen Verbesserungen, wie die Kommission dargelegt hat, nicht auf das Verfahren zum Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 1995 auswirken. Was dagegen das Haushaltsjahr 1996 betrifft, geht aus dem Nachtrag zum Zusammenfassenden Bericht 1995 hervor, dass die Berichtigung diesen Verbesserungen Rechnung trägt.

56 Hinsichtlich der angeblich gegenüber den finanziellen Berichtigungen für die Haushaltsjahre 1992 und 1993 unterschiedlichen Würdigung folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass dem betreffenden Mitgliedstaat daraus, dass die Kommission die erforderliche Berichtigung für ein vorangegangenes Haushaltsjahr nicht vorgenommen, sondern aus Gründen der Billigkeit Unregelmäßigkeiten geduldet hat, kein Recht erwächst, unter Berufung auf die Grundsätze der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes die gleiche Haltung gegenüber Unregelmäßigkeiten des folgenden Haushaltsjahres zu fordern (siehe Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 67). Wie aus Randnummer 46 des Urteils Griechenland/Kommission hervorgeht, folgt aus der Aufgabe der Vorbehalte in Bezug auf die von der Hellenischen Republik in den Haushaltsjahren 1992 und 1993 getätigten Ausgaben durch die Kommission also keineswegs, dass die Beibehaltung der Berichtigung für das Haushaltsjahr 1994 und die Vornahme der gleichen Berichtigung für das Haushaltsjahr 1995 nicht berechtigt waren. Vielmehr stellen die von der Hellenischen Republik ansonsten nicht bestrittenen Ergebnisse der von der Kommission bei den Erzeugerorganisationen durchgeführten Erhebungen, wie sich aus Randnummer 54 oben ergibt, eine hinreichende Rechtfertigung dafür dar.

57 Die von der Kommission festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Anerkennung von Erzeugerorganisationen hatten unbestreitbar ein gewisses Gewicht. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, verfügten nämlich sowohl im Sektor Pfirsiche und Nektarinen als auch im Sektor Zitrusfrüchte eine große Zahl der kontrollierten Organisationen weder über private noch über gemietete Einrichtungen für die Aufmachung und die Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder und besaßen auch keine Interventionsfonds zur Finanzierung der Rücknahme bestimmter Erzeugnisse. Wie bereits in Randnummer 54 dargelegt, hat die griechische Regierung aber keine Beweise beigebracht, die die Richtigkeit dieser Feststellungen in Frage stellen könnten.

58 Zur Repräsentativität der von der Kommission durchgeführten Kontrollen ist festzustellen, dass sich diese, wie die Kommission unwidersprochen von der griechischen Regierung geltend gemacht hat, für den Sektor Pfirsiche und Nektarinen in Griechenland auf alle Erzeugerorganisationen erstreckten, deren Sitz sich in den Nomoi Pella und Imathia befindet, auf die 95 % der Erzeugung und 93,5 % der Rücknahmeausgleichszahlungen entfallen. Im Sektor Zitrusfrüchte erstreckten sich die Kontrollen auf die Nomoi Argolida, Arta und Lakonia, deren Erzeugung Veranlassung zu 74 % der Rücknahmeausgleichszahlungen gegeben hat. In Anbetracht dieser Zahlen lassen sich die Repräsentativität der von der Kommission durchgeführten Kontrollen und das Ausmaß der Unregelmäßigkeiten nicht in Zweifel ziehen (siehe Urteil Griechenland/Kommission, Randnr. 52).

59 Auch der Umstand, dass die Kommission bei einer zweiten Erhebung im Nomos Pella nur die Organisationen kontrolliert hat, deren Anerkennung bereits von den griechischen Behörden beanstandet worden war, kann für sich allein die von der Kommission bei Abschluss dieser Erhebung getroffene Feststellung nicht entkräften, dass nämlich 48 % der in diesem Nomos niedergelassenen Erzeugerorganisationen nicht über technische Einrichtungen für die Obstvermarktung verfügten (siehe Urteil Griechenland/Kommission, Randnr. 53).

60 Darüber hinaus garantieren der Erlass von Richtlinien für die mit den Kontrollen vor der Anerkennung der Erzeugerorganisationen betrauten Beamten und die Erstellung von EDV-Dateien über die Mitglieder der Erzeugerorganisationen nicht, dass die anerkannten Organisationen zu dem Zeitpunkt, in dem ihnen die Anerkennung erteilt wird, oder zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich alle für diese Anerkennung erforderlichen Kriterien erfuellen. Dem entsprechenden Vorbringen ist daher nicht zu folgen (Urteil Griechenland/Kommission, Randnr. 54).

61 Ferner hat die Kommission zum einen nicht einfach festgestellt, dass eine Reihe von Organisationen nicht über private technische Einrichtungen verfügt habe, sondern unterstrichen, dass eine große Zahl von Erzeugerorganisationen weder über private noch über gemietete Einrichtungen" verfügt hätten, und zum anderen nicht ausgeführt, dass die zwingend vorgeschriebenen Interventionsfonds unzureichende Einnahmen gehabt hätten, sondern hervorgehoben, dass es solche Fonds oft überhaupt nicht gegeben habe (Urteil Griechenland/Kommission, Randnr. 55).

62 Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass die von den Dienststellen der Kommission festgestellten Mängel die Durchführung der wesentlichen Kontrollen betreffen, die die Ordnungsgemäßheit der Ausgaben auf dem betroffenen Gebiet gewährleisten sollen, so dass die Kommission in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass im vorliegenden Fall die Gefahr ausgedehnter Verluste für den EAGFL bestand (Urteil Griechenland/Kommission, Randnr. 56).

63 Die von der Kommission vorgenommenen Berichtigungen um 10 % bei den für Pfirsiche, Nektarinen und Zitrusfrüchte gemeldeten Gesamtbeträgen und um 20 % bei den im Nomos Pella für Pfirsiche und Nektarinen gemeldeten Beträgen erscheinen folglich nicht ungerechtfertigt.

Zu den Problemen im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen

Zusammenfassender Bericht

64 Nach dem Zusammenfassenden Bericht 1995 förderte die von den Kommissionsdienststellen vorgenommene Prüfung der Art und Weise, in der aus dem Markt genommene Erzeugnisse in Griechenland verteilt werden, einige Mängel zu Tage: So seien bestimmte Begünstigte nicht anspruchsberechtigt gewesen, die Kontrollen bei diesen Begünstigten seien unzureichend gewesen, es hätten verlässliche Daten in der Zahlstelle gefehlt, und es seien Verpackungs- und Sortierkosten übernommen worden, die über den tatsächlichen Kosten gelegen hätten. Aus diesen Gründen habe die Kommission entschieden, eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 10 % der von den griechischen Behörden gemeldeten Ausgaben vorzunehmen.

65 Aus dem Nachtrag zum Zusammenfassenden Bericht 1995 geht hervor, dass die Kommissionsdienststellen zur Kenntnis nahmen, dass die Schlichtungsstelle für das Haushaltsjahr 1995 nichts gegen diese Berichtigung einzuwenden hatte, und daher zu dem Schluss kamen, dass sie beibehalten werden sollte.

66 Für das Haushaltsjahr 1996, das vom selben Schlichtungsverfahren erfasst werde wie das Haushaltsjahr 1995, habe die Schlichtungsstelle zwischen der Verteilung an Großfamilien und der Verteilung an Schulen unterschieden. Im ersten Fall sei sie der Ansicht gewesen, dass die Beanstandungen der Kommission nach den von den Parteien vorgelegten Informationen als begründet zu erachten seien. Hinsichtlich der Verteilung an Schulen habe sie demgegenüber die Auffassung vertreten, die Einhaltung des Grundsatzes nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1035/72, dass die betreffenden Mengen zusätzlich zu den normalerweise von den Schulkantinen eingekauften Mengen verteilt würden, sei weniger wichtig, weil es in den meisten griechischen Schulen keine Schulkantine gebe. Außerdem habe sie festgestellt, dass es einen solchen Grundsatz in der neuen Grundverordnung für diesen Sektor, der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 1), nicht gebe. Die Kommission habe die vorgeschlagene finanzielle Berichtigung für die Verteilung an Großfamilien, nicht aber die Berichtigung für die Verteilung an Schulen aufrechterhalten.

Vorbringen der Parteien

67 Die griechische Regierung macht geltend, durch zwei Rundschreiben des Ministers für Landwirtschaft vom 18. Januar 1996 bzw. 11. Dezember 1996, von denen das erste im Wesentlichen die praktische Übung kodifiziert habe, und durch die Änderung der Vereinbarungen zwischen den Erzeugerorganisationen und den Einrichtungen mit Anspruch auf eine kostenlose Verteilung seien die kostenlos an Großfamilien verteilten Mengen auf ein Minimum zurückgeführt worden.

68 Die Feststellung der Kommission, dass auch Großfamilien mit bereits erwachsenen Kindern von den Verteilungen profitiert hätten, beziehe sich auf Einzelfälle von unterhaltsberechtigten Kindern, die an Hochschulen studierten oder ihren Wehrdienst ableisteten.

69 Die Verteilungen an Schulen, mit denen verhindert werden solle, dass Zitrusfrüchte auf dem Abfall landeten, hätten von Beginn an durchaus dem Geist und den Zielen dieser Art von Verteilung, nämlich v. a. den Zitrusfruchtmarkt zu stabilisieren, entsprochen, da die Kommission in der mit der Verordnung Nr. 2200/96 eingeführten neuen Marktordnung den Grundsatz aufgegeben habe, dass die betreffenden Mengen zusätzlich zu den normalerweise von den Schulkantinen eingekauften Mengen verteilt würden. Jedenfalls sei dieser Grundsatz in Griechenland schwer anwendbar, da es in keiner Schule organisierte Restaurationsbetriebe gebe.

70 Die Kommission macht erstens geltend, die Verteilungen könnten nach griechischem Recht an Familien erfolgen, die unabhängig von der Höhe ihrer Einkommen unter den Begriff Großfamilien" fielen. Dies gehe über den Zweck hinaus, der mit der Gemeinschaftsvorschrift zur Regelung dieser Art von Verteilung, d. h. mit Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1035/72, verfolgt werde; dieser bestehe insbesondere darin, zum Unterhalt von Personen beizutragen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügten. Außerdem habe die Kontrolle bei vier Vereinigungen von Großfamilien ergeben, dass diese Vereinigungen in einigen Fällen die betroffenen Erzeugnisse auch an Familienmitglieder verteilt hätten, deren Kinder bereits erwachsen gewesen seien, gearbeitet hätten und teilweise ihre eigene Familie gegründet hätten. Diese Situation, die sich in einer ungerechtfertigten Erhöhung der verteilten Mengen niederschlage, sei noch durch das Fehlen einer vorab festgesetzten Grenze für den Einzelfall verschärft worden.

71 Was zweitens die kostenlose Verteilung an die Schulen anbelange, so bezwecke Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1035/72 mit der Forderung, dass die verteilten Mengen zusätzlich zu den normalerweise von den Schulkantinen eingekauften Mengen verteilt würden, die Gewährleistung eines normalen Absatzes der Erzeugung auf dem Markt.

Würdigung durch den Gerichtshof

72 Vorab ist festzustellen, dass weder der Zusammenfassende Bericht 1995 noch der Nachtrag zu diesem Bericht und darüber hinaus auch nicht der Abschlussbericht der Schlichtungsstelle irgendeinen Anhaltspunkt dafür enthalten, dass hinsichtlich des Haushaltsjahrs 1995 die Berichtigung für die kostenlose Verteilung von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen die Verteilung an Großfamilien und/oder Schulen betrifft. Diese Berichte sagen nämlich nichts über die Empfänger der streitigen Verteilungen aus.

73 Selbst wenn die für das Haushaltsjahr 1995 vorgeschlagene Berichtigung die kostenlose Verteilung an die beiden genannten Gruppen betreffen sollte, wurden jedenfalls, was die Verteilung an Großfamilien angeht, zum einen die zwei von der griechischen Regierung angeführten Rundschreiben des Ministers für Landwirtschaft 1996 erlassen und hatten somit keine Auswirkung auf die Ausgaben im Haushaltsjahr 1995. Zum anderen behauptet die griechische Regierung hinsichtlich der von der Kommission festgestellten Unregelmäßigkeiten nur, dass sie Einzelfälle beträfen, ohne den geringsten Beweis dafür zu erbringen.

74 Zur kostenlosen Verteilung an Schulen ist festzustellen, dass der Wortlaut des für das Haushaltsjahr 1995 geltenden Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe a sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1035/72 klar vorsieht, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass [die an die Schulkinder verteilten] Mengen zusätzlich zu den normalerweise von den Schulkantinen eingekauften Mengen verteilt werden".

75 Die finanzielle Berichtigung in Höhe von 10 %, die die Kommission wegen Problemen im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen im Sektor Obst und Gemüse vorgenommen hat, ist daher nicht zu beanstanden.

Zur zeitlichen Unzuständigkeit der Kommission

Vorbringen der Parteien

76 Die griechische Regierung bringt vor, die Kommission nehme mit der Entscheidung 1999/596 unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 729/70 n. F. und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6) einige Änderungen vor, die Ausgaben beträfen, die mehr als 24 Monate vor der schriftlichen Mitteilung der Schlussfolgerungen der Kommission getätigt worden seien. Folglich seien diese Berichtigungen, u. a. diejenigen für den Sektor Obst und Gemüse, als nichtig anzusehen.

77 Die Kommission erwidert, dass die schriftliche Mitteilung nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1663/95 ab dem Haushaltsjahr 1996 habe erfolgen müssen. Für das Haushaltsjahr 1995 habe sie den griechischen Behörden jedenfalls die Ergebnisse der zwischen dem 23. und dem 26. Januar 1996 vor Ort durchgeführten Überprüfungen und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen mit Schreiben vom 8. Juli 1996 mitgeteilt. Darin habe sie auch darauf hingewiesen, dass über die etwaigen finanziellen Auswirkungen dieser Feststellungen nach Eingang der Antwort auf ihr Schreiben entschieden würde. Daher seien die fraglichen Ausgaben innerhalb der letzten 24 Monate vor der schriftlichen Mitteilung der Ergebnisse dieser Überprüfungen getätigt worden.

Würdigung durch den Gerichtshof

78 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 729/70 n. F. sieht vor, dass sich die Ablehnung der Finanzierung... nicht auf Ausgaben beziehen [kann], die über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat".

79 Selbst wenn die Verordnung Nr. 1287/95, die diese Bestimmung in die Verordnung Nr. 729/70 eingefügt hat, nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 grundsätzlich erst ab dem am 16. Oktober 1995 beginnenden Haushaltsjahr gilt, sieht ihr Artikel 2 Absatz 2 vor, dass die Ablehnung der Finanzierung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 n. F. sich nicht auf Ausgaben beziehen darf, die für ein vor dem 16. Oktober 1992 liegendes Haushaltsjahr gemeldet wurden, dass hierdurch jedoch die Rechnungsabschlussentscheidungen bezüglich eines dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1287/95 vorausgehenden Haushaltsjahrs nicht beeinträchtigt werden dürfen.

80 In seinem Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98 (Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 82) hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1287/95 sachdienlich dahin auszulegen ist, dass das Berichtigungsverfahren für die nach dem 16. Oktober 1992 liegenden Haushaltsjahre gelten soll, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Rechnungsabschlussentscheidung erlassen worden ist.

81 Daraus folgt, dass die Kommission im vorliegenden Fall für den Rechnungsabschluss des Haushaltsjahres 1995 das in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 n. F. vorgesehene Verfahren durchzuführen hatte.

82 Demgegenüber geht aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 1663/95 hervor, dass Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung, der u. a. den Inhalt der schriftlichen Mitteilung bestimmt, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 729/70 n. F. übermittelt, erst ab dem am 16. Oktober 1995 beginnenden Haushaltsjahr, also dem Haushaltsjahr 1996 gilt.

83 Daher ist zu prüfen, ob die mit der Entscheidung 1999/596 vorgenommenen finanziellen Berichtigungen, um die es hier geht, Ausgaben betreffen, die innerhalb der letzten 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission der Hellenischen Republik die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat.

84 Dazu ist festzustellen, dass die Akten einige Anhaltspunkte wie das von der Kommission angeführte Schreiben vom 8. Juli 1996 und die vom Generalanwalt in den Nummern 96 bis 98 seiner Schlussanträge erwähnten Schreiben enthalten, die darauf hindeuten, dass die Kommission die Ergebnisse ihrer Überprüfungen in der Tat vor Ablauf der Frist von 24 Monaten schriftlich mitgeteilt hat. Da die griechische Regierung nicht den geringsten Beweis oder Anhaltspunkt vorgelegt hat, der gegen diesen Schluss spräche, ist davon auszugehen, dass die Kommission ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 729/70 n. F. erfuellt hat.

85 Daher greift der Klagegrund der zeitlichen Unzuständigkeit der Kommission nicht durch.

86 Da keiner der von der griechischen Regierung vorgebrachten Klagegründe durchgreift, ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

87 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind Letzterer die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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