Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.02.1994
Aktenzeichen: C-374/92
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 2267/84 vom 31.07.1984


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Verordnung Nr. 2267/84 vom 31.07.1984 Art. 4 Abs. 2 b
Verordnung Nr. 2267/84 vom 31.07.1984 Art. 5 Abs. 2
Verordnung Nr. 2267/84 vom 31.07.1984 Art. 7 Abs. 1
Verordnung Nr. 2267/84 vom 31.07.1984 Art. 1 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Verordnung Nr. 2267/84 zur Gewährung einer im voraus pauschal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hintervierteln und Vordervierteln von Rindern soll die Einlagerung einer möglichst grossen Menge Rindfleisch ungeachtet der Art der eingelagerten Fleischteile sicherstellen. Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung soll dem Lagerhalter mit Rücksicht auf die Gepflogenheiten des Handels und auf praktische Erfordernisse einen gewissen Spielraum bei den nach dem Lagervertrag einzulagernden Mengen lassen. Deshalb ist Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b dahin auszulegen, daß bei einer vorzeitigen Auslagerung von ausgewählten Teilen von entbeinten Rindervordervierteln vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung festgelegten zweimonatigen Mindestlagerzeit ein Anspruch des Lagerhalters auf Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch stets dann gegeben ist, wenn die während dieser Mindestlagerzeit in der privaten Lagerhaltung verbliebenen Fleischteile eine bearbeitete Menge Fleisch mit Knochen ergeben, die sich auf mindestens 90 % der Vertragsmenge beläuft, ohne daß die eingelagert gebliebenen Teile zu vollständigen Vordervierteln ohne Knochen zusammensetzbar sein müssen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 1. FEBRUAR 1994. - HANS IRSFELD OHG GEGEN BUNDESANSTALT FUER LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF - DEUTSCHLAND. - RINDFLEISCH - BEIHILFE ZUR PRIVATEN LAGERHALTUNG - ZURICHTUNGEN AUSGEWACHSENER RINDER - VORZEITIGE TEILWEISE AUSLAGERUNG - VORAUSSETZUNGEN DES BEIHILFEANSPRUCHS. - RECHTSSACHE C-374/92.

Entscheidungsgründe:

1 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 17. August 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Oktober 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2267/84 der Kommission vom 31. Juli 1984 zur Gewährung einer im voraus pauschal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hintervierteln und Vordervierteln von Rindern (ABl. L 208, S. 31) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Irsfeld OHG und der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM).

3 Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. (EWG) 1091/80 der Kommission vom 2. Mai 1980 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch (ABl. L 114, S. 18) verpflichtet der Vertrag über die Lagerhaltung, von dem die Gewährung der Beihilfe abhängt, den Lagerhalter insbesondere, die vereinbarte Menge des betreffenden Erzeugnisses fristgerecht einzulagern und während der vereinbarten Lagerzeit zu lagern.

4 In der Erwägung, daß es sich mit Rücksicht auf die Gepflogenheiten des Handels und auf praktische Erfordernisse empfiehlt, bestimmte Abweichungen von der vereinbarten Menge zuzulassen, sah die Kommission in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1091/80 vor, daß die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Menge als erfuellt gilt, wenn mindestens 90 % dieser Menge eingelagert und ordnungsgemäß gelagert worden sind.

5 Später hielt die Kommission es für angezeigt, Beihilfen zur privaten Lagerhaltung speziell für Fleisch von ausgewachsenen Rindern zu gewähren, und erließ deshalb die Verordnung Nr. 2267/84. Nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung waren die Anträge zwischem dem 20. August und dem 23. November 1984 zu stellen.

6 Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2267/84 kann der Vertrag über die Lagerhaltung nur über Fleisch mit Knochen für eine der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung genannten Zurichtungen, darunter Vorderviertel, abgeschlossen werden.

7 Artikel 4 der Verordnung Nr. 2267/84 bestimmt jedoch:

"(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 darf der Vertragschließende die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise zerlegen oder entbeinen, sofern nur die vertragliche Menge bearbeitet und sämtliches beim Zerlegen oder Entbeinen anfallende Fleisch eingelagert wird.

(2) Liegt die mit Knochen eingelagerte Menge oder beim Zerlegen oder Entbeinen die bearbeitete Menge Fleisch mit Knochen unter der Menge, für die der Vertrag abgeschlossen ist, und

a) beläuft sich auf mindestens 90 % dieser Menge, so wird die in Artikel 1 Satz 1 genannte Beihilfe entsprechend verringert;

b) beläuft sich auf weniger als 90 % dieser Menge, so wird keine Beihilfe für die private Lagerhaltung gezahlt."

8 Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2267/84 entsteht ein Recht auf Zahlung der Beihilfe erst, wenn das Fleisch die ganze vertraglich festgelegte Lagerdauer hindurch eingelagert gewesen ist.

9 Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2267/84 sieht jedoch vor, daß der Vertragspartner die vertragliche Fleischmenge nach Ablauf von zwei Monaten Lagerdauer unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise auslagern kann. In diesem Fall wird nach Artikel 7 Absatz 2 der Beihilfebetrag entsprechend verringert.

10 Mit Vertrag vom 5. November 1984 verpflichtete sich die Irsfeld OHG gegenüber der BALM gemäß der Verordnung Nr. 2267/84, 100 t "Rindervorderviertel im geraden Schnitt" im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 vierter Gedankenstrich Buchstabe b der Verordnung Nr. 2267/84 für neun Monate in die private Lagerhaltung zu nehmen.

11 Am 19. November 1984 meldete die Irsfeld OHG der BALM die Einlagerung von 77 136,80 kg entbeinten Vordervierteln, die aus der Zerlegung von 100 514 kg Vordervierteln mit Knochen gewonnen worden waren, was einem Ausbeutesatz von 76,742 % entsprach. Die letzte Teilmenge des Fleisches war dem Kühlhaus am 8. November 1984 übergeben worden.

12 Mit Schreiben vom 28. November 1984 teilte die BALM der Irsfeld OHG mit, daß die vertragliche Lagerzeit am 9. November 1984 begonnen habe.

13 Am 31. Januar 1985 beantragte die Irsfeld OHG die Bewilligung eines Vorschusses auf die Beihilfe zu dem Vertrag, der ihr nach Stellung einer Kaution von der BALM gezahlt wurde.

14 Bei einer Überprüfung der Auslagerungsscheine stellte die BALM fest, daß 7 572,40 kg eingelagerten Fleisches bereits am 8. Januar 1985, also vor Ablauf der zweimonatigen Mindestlagerzeit, von der Irsfeld OHG ausgelagert worden waren. Die vorzeitig ausgelagerten Kartons enthielten gefrorene Teilstücke von Rindern ohne Knochen "mit Ausnahme von Fleischdünnung und der Hesse".

15 Aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen ermittelte die BALM, daß auf die vorzeitig ausgelagerten 7 572,40 kg Rindfleisch ohne Knochen 558,77 kg noch eingelagerte Dünnung und Hesse entfielen. Sie vertrat die Auffassung, daß deshalb von einer vorzeitigen Auslagerung von 7 572,40 kg zuzueglich 558,77 kg, also von insgesamt 8 131,17 kg Fleisch ohne Knochen, auszugehen sei, was bei einem Ausbeutesatz von 76,742 % einer Fleischmenge mit Knochen von 10 595,46 kg entspreche.

16 Daher war die BALM der Ansicht, daß nur 89 918,54 kg (100 514 kg - 10 595,46 kg) Fleisch mit Knochen vertragsgemäß während des Mindestzeitraums von zwei Monaten eingelagert geblieben seien, was nur 89,9 % der Vertragsmenge entspreche und damit unter dem in der Gemeinschaftsregelung vorgeschriebenen Mindestsatz von 90 % liege.

17 Die BALM lehnte aufgrund von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1091/80 die Zahlung der Beihilfe ab, forderte den ausgezahlten Vorschuß zurück und erklärte die Kaution teilweise für verfallen.

18 Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Irsfeld OHG Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und trug vor, daß nach der Zerlegung Vertragsgegenstand nicht mehr die Einlagerung von Vordervierteln gewesen sei, sondern die Einlagerung der aus der Zerlegung gewonnenen Fleischmenge. Die vorzeitig ausgelagerte Fleischmenge (7 572,40 kg) entspreche bei einem Ausbeutesatz von 76,742 % einer Fleischmenge mit Knochen von 9 867,60 kg. Ziehe man 9 867,60 kg Fleisch mit Knochen von den ursprünglich zur Verfügung stehenden 100 514 kg Rindervordervierteln mit Knochen ab, so seien 90 646,40 kg Rindfleisch mit Knochen, also mehr als 90 % der Vertragsmenge, während der Mindestlagerzeit eingelagert geblieben.

19 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof, bei dem Berufung eingelegt wurde, erwägt, ob für die Frage der Einhaltung der 90 %-Grenze im Fall des Entbeinens und Zerlegens vor der Einlagerung nur die Fleischteile zu berücksichtigen seien, die sich zu Vierteln vor der Zerlegung im Sinne des Lagervertrags zusammensetzen ließen, wie die BALM geltend mache, oder ob es vielmehr, wie die Irsfeld OHG vortrage, ausreiche, daß die bis zum Ende der zweimonatigen Mindestlagerzeit eingelagert gebliebenen Fleischteile gewichtsmässig 90 % der Vertragsmenge erreichten, ohne daß es darauf ankomme, ob die eingelagert gebliebenen Fleischteile sich noch zu kompletten Vordervierteln ohne Knochen zusammensetzen ließen.

20 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Beantwortung der folgenden Vorabentscheidungsfrage ersucht:

Ist die Regelung in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2267/84 vom 31. Juli 1984 (ABl. L 208, S. 31)

a) dahin auszulegen, daß ein Beihilfeanspruch entfällt, wenn der Einlagerer, der zunächst sämtliches beim Entbeinen von Rindervordervierteln anfallende Fleisch eingelagert hatte, vor dem Ablauf der Mindestlagerzeit ausgewählte Fleischteile auslagert mit der Folge, daß die bis zum Ende der Lagerzeit lagernden Fleischteile zwar gewichtsmässig noch 90 % der Vertragsmenge überschreiten, daß aber die im Lager verbleibenden Fleischteile, die sich noch zu einem kompletten Rindervorderviertel (ohne Knochen) zusammensetzen lassen, 90 % der Vertragsmenge unterschreiten,

b) oder dahin, daß bei einer vorzeitigen Auslagerung von ausgewählten Teilen der entbeinten Rindervorderviertel vor dem Ablauf der Mindestlagerzeit ein Beihilfeanspruch stets dann gegeben ist, wenn die während der Mindestlagerzeit eingelagert bleibenden Fleischteile insgesamt 90 % der Vertragsmenge erreichen, ohne daß es darauf ankommt, ob diese Fleischteile sich zu kompletten Rindervordervierteln (ohne Knochen) zusammensetzen lassen.

21 Zunächst ist zu prüfen, ob ein Wirtschaftsteilnehmer, der wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach dem Entbeinen anfangs die gesamte in dem Lagervertrag vorgesehene Menge einlagert, den in der Verordnung Nr. 2267/84 vorgesehenen Anspruch auf Beihilfe zur privaten Lagerhaltung behält, wenn er vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung festgesetzten zweimonatigen Mindestlagerzeit einen Teil auslagert, obwohl dieser Fall in der Verordnung Nr. 2267/84 nicht vorgesehen ist.

22 Da der Vertragspartner nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2267/84 beim Zerlegen oder Entbeinen eine bearbeitete Menge Fleisch mit Knochen einlagern kann, die sich auf mindestens 90 % der vertraglich vereinbarten Menge beläuft, und dabei den Anspruch auf die entsprechend verringerte Beihilfe behält, muß es ihm, wenn er wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens anfangs die gesamte vertraglich festgelegte Menge eingelagert hat, später auch erlaubt sein, bis zu 10 % der Vertragsmenge vor Ablauf der Mindestlagerzeit auszulagern, sofern mindestens 90 % der Vertragsmenge eingelagert worden sind und während der Mindestlagerzeit eingelagert geblieben sind.

23 Zur Auslegung des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2267/84 stellt der Gerichtshof fest, daß sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung keineswegs ergibt, daß die nach dem Entbeinen gelagerten Fleischteile während der Lagerzeit zu vollständigen Vordervierteln zusammensetzbar sein müssen oder daß die nach dieser Bestimmung zulässige Auslagerung bis zu 10 % der Vertragsmenge sich notwendigerweise auf vollständige Vorderviertel beziehen muß.

24 Im übrigen enthalten weder die Begründungserwägungen noch die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2267/84 einen Hinweis auf die Art der eingelagerten Fleischteile. Zweck der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung ist es vielmehr vor allem, die Einlagerung einer möglichst grossen Menge Rindfleisch ungeachtet der Art der eingelagerten Fleischteile sicherzustellen.

25 Schließlich sollen nach der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1091/80, auf die Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2267/84 verweist, die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2267/84 vorgesehenen Abweichungen dem Lagerhalter mit Rücksicht auf die Gepflogenheiten des Handels und auf praktische Erfordernisse einen gewissen Spielraum bei den nach dem Lagervertrag einzulagernden Mengen lassen.

26 Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, würde dieser Spielraum erheblich eingeschränkt, wenn die Anwendung dieser Bestimmung davon abhinge, daß die eingelagerten und bis zum Ablauf der Mindestlagerzeit gelagerten Fleischteile sich zu vollständigen Vordervierteln zusammensetzen lassen.

27 Nach alledem ist auf die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2267/84 dahin auszulegen ist, daß bei einer vorzeitigen Auslagerung von ausgewählten Teilen von entbeinten Rindervordervierteln vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2267/84 festgelegten zweimonatigen Mindestlagerzeit ein Anspruch des Lagerhalters auf Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch stets dann gegeben ist, wenn die während dieser Mindestlagerzeit in der privaten Lagerhaltung verbliebenen Fleischteile eine bearbeitete Menge Fleisch mit Knochen ergeben, die sich auf mindestens 90 % der Vertragsmenge beläuft, ohne daß die eingelagert gebliebenen Teile zu vollständigen Vordervierteln ohne Knochen zusammensetzbar sein müssen.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 17. August 1992 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2267/84 der Kommission vom 31. Juli 1984 zur Gewährung einer im voraus pauschal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hintervierteln und Vordervierteln von Rindern ist dahin auszulegen, daß bei einer vorzeitigen Auslagerung von ausgewählten Teilen von entbeinten Rindervordervierteln vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2267/84 festgelegten zweimonatigen Mindestlagerzeit ein Anspruch des Lagerhalters auf Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch stets dann gegeben ist, wenn die während dieser Mindestlagerzeit in der privaten Lagerhaltung verbliebenen Fleischteile eine bearbeitete Menge Fleisch mit Knochen ergeben, die sich auf mindestens 90 % der Vertragsmenge beläuft, ohne daß die eingelagert gebliebenen Teile zu vollständigen Vordervierteln ohne Knochen zusammensetzbar sein müssen.

Ende der Entscheidung

Zurück