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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: C-375/03
Rechtsgebiete: EG, RL 2000/30/EG


Vorschriften:

EG Art. 226
RL 2000/30/EG Art. 12 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 1. April 2004. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/30/EG. - Rechtssache C-375/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-375/03

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch W. Wils als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Großherzogtum Luxemburg , vertreten durch S. Schreiner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

wegen Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. L 203, S. 1), verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder die Kommission davon zumindest nicht in Kenntnis gesetzt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric und des Richters K. Schiemann,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 8. September 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. L 203, S. 1), verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder die Kommission davon zumindest nicht in Kenntnis gesetzt hat.

2. Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2000/30 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 10. August 2002 nachzukommen, und dass sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

3. Das Großherzogtum Luxemburg setzte die Kommission nicht von den Maßnahmen in Kenntnis, die es erlassen hatte, um die Umsetzung der Richtlinie 2000/30 in seine innerstaatliche Rechtsordnung innerhalb der von der Richtlinie vorgesehenen Frist sicherzustellen. Diese leitete das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG ein und forderte den Mitgliedstaat zur Äußerung auf. Am 19. Dezember 2002 gab sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab und forderte Luxemburg auf, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich waren, um dieser Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen. In seiner Antwort vom 11. März 2003 teilte das Großherzogtum Luxemburg der Kommission mit, dass die Begründung für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes vom 14. Februar 1995 über die Regelung des Verkehrs auf allen öffentlichen Straßen sowie die Begründung für den Entwurf einer Großherzoglichen Verordnung über die Einführung der technischen Unterwegskontrolle derzeit erstellt würden. Da die Kommission keine weiteren Informationen von diesem Mitgliedstaat erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

4. Die Kommission macht geltend, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/30 verstoßen habe, dass es nicht die Maßnahmen getroffen habe, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt habe.

5. Das Großherzogtum Luxemburg bestreitet die fehlende Umsetzung dieser Richtlinie nicht. Es gibt jedoch an, dass der Regierungsrat am 3. November 2003 einen Gesetzentwurf und einen Entwurf einer Großherzoglichen Verordnung zur Umsetzung dieser Richtlinie angenommen habe. Diese beiden Entwürfe seien zur Stellungnahme an den Staatsrat und an die Landwirtschaftskammer, die Handelskammer sowie die Handwerkskammer übermittelt worden. Der Gesetzentwurf sei am 2. Dezember 2003 bei der Abgeordnetenkammer eingereicht worden.

6. Es ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg nicht bestreitet, die zur Umsetzung der Richtlinie 2000/30 erforderlichen Maßnahmen bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch nicht erlassen zu haben, und nur den Stand des Verfahrens darstellt, das die Umsetzung gewährleisten soll.

7. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (siehe u. a. Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-211/02, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-2429, Randnr. 6).

8. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungsnahme gesetzten Frist noch keine Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 2000/30 in die luxemburgische Rechtsordnung erlassen war.

9. Daher ist die Klage der Kommission begründet.

10. Folglich ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/30 verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich waren, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

11. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Großherzogtums Luxemburg beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich waren, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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