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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: C-375/07
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1196/97


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1196/97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

20. November 2008

"Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit einer Einreihungsverordnung - Auslegung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1196/97 - Art. 220 und 239 des Zollkodex - Art. 871 und 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Getrocknete Teigblätter aus Reismehl, Salz und Wasser - Zolltarifliche Einreihung - Nacherhebung von Eingangsabgaben - Erlassverfahren - Erkennbarer Irrtum der Zollbehörden - Offensichtliche Fahrlässigkeit des Einführers"

Parteien:

In der Rechtssache C-375/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 13. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2007, in dem Verfahren

Staatssecretaris van Financiën

gegen

Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.-C. Bonichot, J. Makarczyk, P. Kuris und der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading BV, vertreten durch H. de Bie, advocaat,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels, C. ten Dam und M. Mol als Bevollmächtigte,

- der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis, Z. Chatzipavlou und I. Pouli als Bevollmächtigte,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia im Beistand von F. Tuytschaever, advocaat,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. September 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die für die Einfuhr von Reispapier geltende Tarifposition und die etwaige Ungültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1196/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 170, S. 13, im Folgenden: Einreihungsverordnung) und zum anderen die Befugnisse des nationalen Gerichts, das mit einer Klage gegen eine Entscheidung über die Nacherhebung von Eingangsabgaben befasst wird, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu den fraglichen Einfuhrgeschäften bereits bestimmte tatsächliche oder rechtliche Feststellungen getroffen hat.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Staatssecretaris van Financiën und der Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading BV (im Folgenden: H & S) über die zolltarifliche Einreihung von Reisblättern, die auch als "Reispapier" bezeichnet werden.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Rechtsvorschriften über die zolltarifliche Einreihung von Reispapier

3 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Abl. L 256, S. 1) wurde eine vollständige Nomenklatur der Waren eingeführt, die in die Gemeinschaft importiert oder aus ihr exportiert werden (im Folgenden: KN). Diese Nomenklatur ist im Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 enthalten.

4 Im vorliegenden Fall waren die Unterpositionen 1901 90 99 und 1905 90 20 der KN in der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1624/97 der Kommission vom 13. August 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 (Abl. L 224, S. 16) ergebenden Fassung anwendbar.

5 Die Positionen 1901 und 1905 der KN lauten mit ihren Unterpositionen:

 "1901Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao ..., anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao ..., anderweit weder genannt noch inbegriffen:
... 
1901 90 99- - - andere:

...

 1905Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
... 
1905 90- andere:
... 
1905 90 20- - Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren."

6 In der niederländischen Fassung der KN werden die Position 1905 und die entsprechenden Unterpositionen wie folgt beschrieben:

"1905|Brood, gebak, biscuits en andere bakkerswaren, ook indien deze producten cacao bevatten; ouwel in bladen, hosties, ouwels voor geneesmiddelen, plakouwels en dergelijke producten van meel of van zetmeel:

...

 1905 90- andere:
... 
1905 90 20- - ouwel in bladen, hosties, ouwels voor geneesmiddelen, plakouwels en dergelijke producten, van meel of van zetmeel."

7 Um die einheitliche Anwendung der KN in der Gemeinschaft sicherzustellen, kann die Kommission nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2658/87 Verordnungen über die Einreihung einzelner Waren in die KN erlassen.

8 Dem Anhang der Einreihungsverordnung zufolge gehören zur Unterposition 1905 90 20 KN "Lebensmittelzubereitung[en] in der Form von getrockneten durchsichtigen Teigblättern unterschiedlicher Größe, hergestellt aus Reismehl, Salz und Wasser". Es heißt dort weiter, dass diese "Teigblätter ..., nachdem sie in Wasser getränkt sind, ... für die Herstellung von Umhüllungen für Frühlingsrollen verwendet" werden.

9 Das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) und das dazugehörige Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 (im Folgenden: HS-Übereinkommen) wurden durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

10 Nach Art. 3 Abs. 1 des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Die Vertragsparteien verpflichten sich außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

11 Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (jetzt Weltzollorganisation), der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete internationale Abkommen über seine Gründung errichtet worden war, genehmigt nach Maßgabe des Art. 8 des HS-Übereinkommens die vom HS-Ausschuss ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise.

12 Die Erläuterung der Kommission zur Unterposition 1905 90 20 KN verweist auf die "Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe B".

13 In der Erläuterung zu Position 1905 des HS heißt es:

"...

A) Backwaren, auch kakaohaltig.

...

B) Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren.

Zu dieser Position gehört eine Anzahl meist gebackener, im Allgemeinen scheiben- oder blattförmiger Waren aus Mehl- oder Stärketeig, die sehr unterschiedlich verwendet werden.

...

Hierher gehören auch dünne Scheiben von gebackenem und getrocknetem Mehl- oder Stärketeig, die als Unterlage oder Umhüllung für bestimmte Zuckerwaren oder feine Backwaren, insbesondere weißen Nugat, verwendet werden. ..."

Vorschriften über das Absehen von der nachträglichen Erfassung und den Erlass von Eingangsabgaben

- Absehen von der nachträglichen Erfassung von Zöllen

14 Art. 220 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 17, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) bestimmt:

"... erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn

...

b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat;

..."

15 Art. 869 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl. L 212, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung) sieht vor:

"Die Zollbehörden treffen in folgenden Fällen selbst die Entscheidung, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der nicht erhobenen Abgaben abzusehen:

...

b) in Fällen, in denen sie der Meinung sind, dass alle Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex ... erfüllt sind, sofern der infolge eines Irrtums von einem Beteiligten nicht erhobene Abgabenbetrag, der sich gegebenenfalls aus mehreren Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften ergibt, niedriger ist als 50 000 [Euro];

..."

16 Art. 871 der Durchführungsverordnung lautet:

"Sind die Zollbehörden in anderen Fällen als denen nach Artikel 869 der Meinung, dass die Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex vorliegen, oder hegen sie hinsichtlich der genauen Tragweite der Voraussetzungen der genannten Vorschrift in dem betreffenden Fall Zweifel, so legen sie den Fall mit allen entscheidungserheblichen Einzelheiten der Kommission zur Prüfung nach dem Verfahren der Artikel 872 bis 876 vor. Die der Kommission übermittelten Unterlagen müssen alle für eine vollständige Prüfung des Falles notwendigen Angaben enthalten. Die Vorlage muss ferner eine Erklärung enthalten, die von dem Beteiligten des der Kommission vorzulegenden Falls unterzeichnet ist und in der dieser bestätigt, dass er die Vorlage einsehen konnte, und angibt, dass er nichts hinzuzufügen hat bzw. welche zusätzlichen Angaben darin aufgenommen werden sollten.

Die Kommission bestätigt dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich den Eingang der Vorlage.

Die Kommission kann zusätzliche Angaben anfordern, wenn sich herausstellt, dass die von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Angaben nicht ausreichen, um in voller Kenntnis der Sachlage über den Fall zu entscheiden."

17 Art. 873 Abs. 1 der Durchführungsverordnung bestimmt:

"Nach Anhörung einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und im Rahmen des Ausschusses zur Prüfung des Falles zusammentritt, entscheidet die Kommission, ob der geprüfte Sachverhalt es zulässt, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung abzusehen oder nicht."

- Erstattung oder Erlass von Eingangsabgaben

18 Art. 239 des Zollkodex sieht vor:

"(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle

- werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;

- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist ... bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

..."

19 Art. 905 der Durchführungsverordnung bestimmt:

"(1) Ist die Entscheidungszollbehörde, bei der ein Antrag auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 des Zollkodex gestellt worden ist, nicht in der Lage, nach Artikel 899 zu entscheiden, und lässt die Begründung des Antrags auf einen besonderen Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so legt der Mitgliedstaat, zu dem diese Behörde gehört, den Fall der Kommission zur Behandlung nach dem Verfahren der Artikel 906 bis 909 vor.

Außer im Falle von Zweifeln der zur Entscheidung befugten Zollbehörde kann diese selbst entscheiden, ob die Abgaben erstattet oder erlassen werden, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des Artikels 239 Absatz 1 Zollkodex erfüllt sind und der betreffende Betrag bei einem Wirtschaftsbeteiligten infolge derselben besonderen Umstände und gegebenenfalls mehrerer Einfuhr- oder Ausfuhrtatbestände unter 50 000 [Euro] liegt.

Der Begriff 'Beteiligte' ist in gleicher Weise wie in Artikel 899 auszulegen.

In allen anderen Fällen lehnt die Entscheidungszollbehörde den Antrag ab.

(2) Die der Kommission übermittelte Vorlage muss alle für eine vollständige Prüfung des Falles notwendigen Angaben enthalten. Die Vorlage muss ferner eine Erklärung enthalten, die von dem Beteiligten des der Kommission vorzulegenden Falls unterzeichnet ist und in der dieser bestätigt, dass er die Vorlage einsehen konnte, und angibt, dass er nichts hinzuzufügen hat bzw. welche zusätzlichen Angaben darin aufgenommen werden sollten.

Die Kommission bestätigt dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich den Eingang der Vorlage.

Die Kommission kann zusätzliche Angaben anfordern, wenn sich herausstellt, dass die von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Angaben nicht ausreichen, um in voller Kenntnis der Sachlage über den Fall zu entscheiden.

..."

20 Art. 907 Abs. 1 der Durchführungsverordnung sieht vor:

"Nach Anhörung einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und im Rahmen des Ausschusses zur Prüfung des Falles zusammentritt, entscheidet die Kommission, ob die besonderen Umstände die Erstattung oder den Erlass rechtfertigen oder nicht."

Nationales Recht

21 Art. 8:72 Abs. 4 der Algemene Wet Bestuursrecht (Allgemeines Verwaltungsgesetz) bestimmt:

"Falls das Gericht die Klage für begründet erklärt, kann es der Verwaltungsbehörde auferlegen, unter Beachtung seiner Entscheidung eine neue Entscheidung zu erlassen oder eine andere Handlung vorzunehmen, oder es kann bestimmen, dass seine Entscheidung an die Stelle der aufgehobenen Entscheidung oder von Teilen der aufgehobenen Entscheidung tritt."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

22 H & S ist ein niederländisches Produktions- und Handelsunternehmen, das u. a. Restaurantbesitzer mit orientalischen Lebensmitteln beliefert. Zu diesem Zweck führt sie seit einigen Jahren Reispapier aus Vietnam ein.

23 H & S führte diese Waren bereits 1996 unter der Unterposition 1901 90 99 KN ein. Diese zolltarifliche Einreihung soll von den niederländischen Zollbehörden (im Folgenden: Zollbehörden) wiederholt akzeptiert worden sein, auch im Anschluss an Kontrollen und Analysen von Proben der eingeführten Sendungen.

24 Am 27. Juni 1997 erließ die Kommission die Einreihungsverordnung, nach der die fraglichen Waren zur Unterposition 1905 90 20 KN gehören. Diese Verordnung wurde am 28. Juni 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und trat am 19. Juli 1997 in Kraft.

25 H & S fuhr jedoch fort, Reispapier unter Einreihung in die Unterposition 1901 90 99 einzuführen. Die Zollbehörden akzeptierten diese Anmeldungen weiterhin, zuletzt am 14. Juli 1997 und am 16. März 1998. An diesem 16. März 1998 wurden sie sich der falschen Einreihung bewusst und teilten H & S mit, dass diese Ware in die von der Einreihungsverordnung vorgeschriebene Unterposition einzureihen sei, d. h. in die Unterposition 1905 90 20 KN. In der Folge meldete H & S das Reispapier unter dieser Unterposition an.

26 Im Lauf des Jahres 2000 teilten die Zollbehörden H & S mit, dass sie für die Zeit vom 25. November 1997 bis zum 2. Februar 1998 die Abgaben nacherheben würden, die gemäß der Unterposition 1905 90 20 KN zu entrichten gewesen wären.

27 H & S stellte daraufhin einen Antrag auf Erlass dieser Abgaben. Die Kommission, bei der am 19. September 2002 ein Antrag im Sinne des Art. 905 der Durchführungsverordnung eingegangen war, stellte am 17. Juni 2004 mit Entscheidung REM 19/2002 fest, dass der Erlass der Einfuhrabgaben im konkreten Fall nicht gerechtfertigt sei (im Folgenden: Entscheidung vom 17. Juni 2004). H & S beantragte die Nichtigerklärung dieser Entscheidung mit einer am 23. September 2004 vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobenen Klage. Gegen das Urteil des Gerichts vom 30. November 2006, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods/Kommission (Rechtssache T-382/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), mit dem die Klage zurückgewiesen wurde, legte H & S ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein. Die Rechtssache ist im Register des Gerichtshofs unter dem Aktenzeichen C-38/07 P eingetragen.

28 Die Zollbehörden übermittelten H & S am 22. November 2000 einen Nacherhebungsbescheid über 645 399,50 NLG (292 869,52 Euro). Auf den Einspruch von H & S hielt der Inspecteur die Zahlungsaufforderungen mit Ausnahme eines Betrags von 13 650,30 NLG infolge der Rücknahme einer Zollanmeldung aufrecht.

29 Am 29. März 2001 erhob H & S Klage bei der Tariefcommissie, an deren Stelle im Lauf des Verfahrens der Gerechtshof te Amsterdam trat. Dieser erklärte am 7. Dezember 2004 die Klage für begründet und die Entscheidung des Inspecteur sowie die Zahlungsaufforderungen für nichtig. Der Gerechtshof bestätigte zwar, dass die Reisblätter in die Unterposition 1905 90 20 KN fielen, war aber der Ansicht, dass die fehlerhafte Anwendung der Unterposition 1901 90 99 KN auf einen Irrtum der Zollbehörden zurückzuführen sei, der für H & S nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sei und der es erlaube, nach Art. 220 des Zollkodex von der Nacherhebung der entgangenen Eingangsabgaben abzusehen.

30 Der Staatssecretaris van Financiën erhob daraufhin Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht, mit der er sich gegen die Anwendung von Art. 220 des Zollkodex durch den Gerechtshof te Amsterdam wandte, während H & S ein Anschlussrechtsmittel einlegte, mit dem sie die Feststellung beantragte, dass ihre Waren in Wirklichkeit zur Unterposition 1901 90 99 KN gehörten.

31 Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass die eingeführten Waren unstreitig aus Reismehl, Wasser und Salz bestehen, die zu einem Teig vermengt und geknetet, dann ausgerollt und getrocknet werden. Diese Waren sind nicht dazu bestimmt, ohne vorherige Wärmebehandlung verzehrt zu werden.

32 Zum Anschlussrechtsmittel stellt das vorlegende Gericht fest, dass die Position 1905 KN nach den HS-Erläuterungen Erzeugnisse betreffe, die weniger der Umstand, dass sie gebacken seien, als vielmehr ihre dünne Form kennzeichne.

33 Es lasse sich jedoch unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs auch die Auffassung vertreten, dass sich die Positionen 1901 und 1905 KN dadurch unterschieden, dass Erstere ungebackene Waren und Letztere gebackene Nahrungsmittel erfasse.

34 Da die Einreihungsverordnung die Reisblätter vorbehaltlos in die Position 1905 KN einreiht, hält der Hoge Raad der Nederlanden es für erforderlich, den Gerichtshof zur Gültigkeit dieser Verordnung zu befragen.

35 Zum Rechtsmittel führt der Hoge Raad aus, dass der Gerechtshof te Amsterdam in seinem Urteil vom 7. Dezember 2004 festgestellt habe, dass die drei die Erkennbarkeit des Irrtums betreffenden Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 220 des Zollkodex erfüllt gewesen seien, obgleich die Kommission am 17. Juni 2004 entschieden habe, dass diese Voraussetzungen, was die Beurteilung der Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers im Sinne des Art. 239 des Zollkodex betrifft, nicht gegeben seien, was das Gericht in seinem Urteil Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods/Kommission bestätigt habe, indem es die Klage von H & S gegen die Entscheidung vom 17. Juni 2004 abgewiesen habe.

36 Es stelle sich die Frage, welcher Entscheidung eine nationale Zollbehörde folgen müsse, wenn die Kommission und das nationale Gericht bei der Prüfung der drei genannten Voraussetzungen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangten. Konkret gehe es um die Abgrenzung der Befugnisse des nationalen Gerichts und der Kommission bei der Anwendung dieser Voraussetzungen.

37 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Zollbehörden, wenn sie der Ansicht seien, dass die Voraussetzungen des Zollkodex vorliegen könnten, den Fall der Kommission vorlegten, die dann entscheide, ob die Eingangsabgaben nacherhoben werden müssten (Art. 220 des Zollkodex) oder ob ein Erlass gerechtfertigt sei (Art. 239 des Zollkodex). In diesem Fall sei die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleistet.

38 Anderes gelte jedoch, wenn die Zollbehörden entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 220 des Zollkodex nicht gegeben seien. In diesem Fall wendeten sie sich nicht an die Kommission, so dass, wenn der Betroffene gegen diese Entscheidung der Zollbehörden klage, das nationale Gericht zu beurteilen habe, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Nacherhebung erfüllt seien. Die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts könne dann durch das Vorabentscheidungsverfahren sichergestellt werden. Könne die vom nationalen Gericht erlassene Entscheidung jedoch angefochten werden, sei dieses Gericht nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten.

39 Der Hoge Raad der Nederlanden hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:

1. Fallen Teigblätter der im Anhang der Einreihungsverordnung beschriebenen Art unter Position 1905 KN, wenn es sich um aus Reismehl, Salz und Wasser hergestellte Teigblätter handelt, die getrocknet, jedoch keiner Wärmebehandlung unterzogen worden sind?

2. Ist die Einreihungsverordnung in Anbetracht der Antwort auf die vorstehende Frage gültig?

3. Ist Art. 871 der Durchführungsverordnung dahin auszulegen, dass dann, wenn die Zollbehörde aufgrund des Art. 871 Abs. 1 verpflichtet ist, einen Fall der Kommission vorzulegen, bevor sie entscheiden kann, in diesem Fall von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung abzusehen, das nationale Gericht, das über eine Klage des Abgabenschuldners gegen die Entscheidung der Zollbehörde, die nachträgliche buchmäßige Erfassung vorzunehmen, entscheidet, nicht befugt ist, die nachträgliche buchmäßige Erfassung deshalb aufzuheben, weil es die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex für ein Absehen(müssen) von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung für erfüllt hält, wenn diese Schlussfolgerung von der Kommission nicht unterstützt wird?

4. Trifft das Gemeinschaftsrecht, falls die Antwort auf Frage 3 lautet, dass der Umstand, dass der Kommission auf dem Gebiet der Nachforderung von Zollabgaben eine Entscheidungsbefugnis zuerkannt ist, die Befugnis des nationalen Gerichts, das über eine die Nachforderung von Zollabgaben betreffende Klage zu entscheiden hat, nicht beschränkt, eine andere Vorkehrung, die eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherstellt, wenn in einem konkreten Fall die Kommission und das nationale Gericht die Kriterien, die im Rahmen des Art. 220 des Zollkodex angewandt werden, um festzustellen, ob ein Irrtum der Zollbehörde von einem Abgabenschuldner erkannt werden kann, unterschiedlich beurteilen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

40 Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob aus Reismehl, Salz und Wasser hergestellte Teigblätter, die getrocknet, jedoch keiner Wärmebehandlung unterzogen worden sind, zur Unterposition 1905 90 20 KN gehören und ob die Einreihungsverordnung gültig ist.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

41 H & S trägt vor, die Position 1905 KN betreffe nur gebackene Erzeugnisse, die unmittelbar verzehrt werden könnten, wie der Gerichtshof in Randnr. 12 des Urteils vom 11. August 1995, Uelzena Milchwerke (C-12/94, Slg. 1995, I-2397), zu verstehen gegeben habe. Die Einreihungsverordnung sei daher für ungültig zu erklären.

42 Die niederländische, die griechische und die italienische Regierung sowie die Kommission sind der Ansicht, dass sich die Unterposition 1905 KN nicht speziell auf gebackene oder zum unmittelbaren Verzehr geeignete Erzeugnisse beziehe und dass die Einreihung der Reisblätter in die Position 1905 90 20 KN nicht gegen die Kombinierte Nomenklatur verstoße. Die Einreihungsverordnung sei somit gültig.

Antwort des Gerichtshofs

43 Zunächst ist daran zu erinnern, dass das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44 In diesem Zusammenhang sind sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die HS-Erläuterungen wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für seine Auslegung angesehen werden (Urteil Olicom, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45 Zwar nimmt, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend macht, die niederländische Fassung der Position 1905 KN anders als einige andere Sprachfassungen nicht ausdrücklich auf Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren, die "getrocknet" sein müssen, Bezug. Diese Sprachfassung verweist nämlich nur auf blattförmige Waren.

46 Nach ständiger Rechtsprechung verbietet es die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen jedoch, im Fall von Zweifeln eine Bestimmung für sich allein zu betrachten, sondern zwingt vielmehr dazu, sie unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen (Urteil vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C-48/98, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 46).

47 Die Position 1901 KN, auf die sich H & S beruft, erfasst nach ihrem Wortlaut ausdrücklich nur Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die anderweit in der KN weder genannt noch inbegriffen sind. Diese Position hat daher Auffangcharakter und kann keine Waren erfassen, deren Beschreibung anderen Positionen des betreffenden KN-Kapitels entspricht. Ferner erfasst die Unterposition 1901 90 99 KN, worunter die im Ausgangsverfahren fraglichen Waren angemeldet wurden, "andere" Waren, d. h. solche, die nicht in eine andere Unterposition der Auffangposition 1901 eingereiht werden können.

48 Wie die Generalanwältin in den Nrn. 43 und 44 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wird jedoch in einigen Sprachfassungen der Unterposition 1905 90 20 KN ausdrücklich auf Reispapier ("rice paper") oder auf "getrocknete" Waren Bezug genommen.

49 Darüber hinaus enthält entgegen dem Vorbringen von H & S in ihren schriftlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof keine Sprachfassung das Erfordernis, dass die zu dieser Unterposition gehörenden Waren gebacken sein müssen. Der einzige Hinweis auf den Zustand der von der Position 1905 KN und speziell von der Unterposition 1905 90 20 KN erfassten Waren findet sich darin, dass sie "getrocknet" sind.

50 Die Erläuterung der Kommission zu dieser Unterposition verweist auf die "Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe B". Diese Erläuterungen beziehen sich aber, wie die niederländische Regierung ausgeführt hat, auf eine Reihe meist gebackener, im Allgemeinen scheiben- oder blattförmiger Waren aus Mehl- oder Stärketeig, die sehr unterschiedlich verwendet werden. Nach den Erläuterungen der Kommission und des HS ist das Gebackensein daher kein für die Einreihung einer Ware in die Unterposition 1905 90 20 KN erforderliches Merkmal.

51 Schließlich lässt sich aus Randnr. 12 des Urteils Uelzena Milchwerke nicht ableiten, dass der Gerichtshof die Anwendung der Position 1905 KN auf "gebackene" Waren beschränken wollte. Denn in dieser Randnr. 12 hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass die Einreihung in die Position 1905, "Backwaren ...", und in die Unterposition 1905 30, "Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln", voraussetzt, dass die betreffende Ware zumindest einmal gebacken wurde. Doch betraf diese Feststellung nur die erste Warenkategorie der Position 1905, nämlich die der "Backwaren, auch kakaohaltig", um die es in Buchstabe A der HS-Erläuterung zur Position 1905 geht.

52 Nach alledem ist festzustellen, dass die Einreihung von Lebensmittelzubereitungen in der Form von getrockneten durchsichtigen Teigblättern unterschiedlicher Größe, hergestellt aus Reismehl, Salz und Wasser, in die Unterposition 1905 90 20 KN mit dem Wortlaut dieser Unterposition im Einklang steht.

53 Die ersten beiden Fragen sind folglich dahin zu beantworten, dass

- aus Reismehl, Salz und Wasser hergestellte Teigblätter, die getrocknet, jedoch keiner Wärmebehandlung unterzogen worden sind, zur Unterposition 1905 90 20 KN gehören;

- die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Einreihungsverordnung in Frage stellen könnte.

Zur dritten und zur vierten Frage

54 Mit seiner dritten und seiner vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob, wenn sich die Kommission in einem bestimmten Fall bereits zu den Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex geäußert hat, das nationale Gericht, vor dem der Bescheid über die Nacherhebung der diesen Fall betreffenden Eingangsabgaben angefochten wird, bei der Beurteilung dieses Falles im Hinblick auf Art. 220 des Zollkodex an die Entscheidung der Kommission gebunden ist.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

55 H & S macht geltend, dass das nationale Gericht, das über die Voraussetzungen der Anwendung von Art. 220 des Zollkodex in einem bestimmten Fall befinden müsse, nicht durch eine Entscheidung der Kommission gebunden sein könne, die über diesen Fall im Hinblick auf Art. 239 des Zollkodex entschieden habe, weil das Vorabentscheidungsersuchen die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherstelle.

56 Die niederländische, die griechische und die italienische Regierung sowie die Kommission tragen vor, dass eine solche Entscheidung der Kommission für das nationale Gericht verbindlich sei und dass es, wenn es davon abweichen wolle, entweder das Verfahren aussetzen müsse, bis die mit einer Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung befassten Gemeinschaftsgerichte eine endgültige Entscheidung erlassen hätten, oder ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zur Prüfung der Gültigkeit der Entscheidung richten müsse.

Antwort des Gerichtshofs

57 Vorab ist festzustellen, dass die in den Art. 220 und 239 des Zollkodex vorgesehenen Verfahren das gleiche Ziel verfolgen, nämlich die Nachzahlung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben auf Fälle zu beschränken, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem wesentlichen Grundsatz wie dem des Vertrauensschutzes vereinbar ist (vgl. Urteile vom 1. April 1993, Hewlett Packard France, C-250/91, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 46, und Söhl & Söhlke, Randnr. 54).

58 Daraus folgt, dass die Tatbestände dieser Artikel - bei Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex das Fehlen der offensichtlichen Fahrlässigkeit des Betroffenen, bei Art. 220 des Zollkodex das Fehlen eines Irrtums der Zollbehörden, der von dem Abgabenschuldner erkannt werden konnte - in gleicher Weise ausgelegt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Söhl & Söhlke, Randnr. 54).

59 Daher sind, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, für die Beurteilung, ob einem Wirtschaftsteilnehmer "offensichtliche Fahrlässigkeit" im Sinne von Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex vorzuwerfen ist, die Kriterien, die im Rahmen von Art. 220 des Zollkodex für die Prüfung, ob der Irrtum der Zollbehörde einem Wirtschaftsteilnehmer erkennbar war, herangezogen worden sind, entsprechend anzuwenden (vgl. Urteile Söhl & Söhlke, Randnrn. 55 und 56, sowie vom 13. März 2003, Niederlande/Kommission, C-156/00, Slg. 2003, I-2527, Randnr. 92).

60 Sind die Zollbehörden im Rahmen der Verfahren nach den Art. 871 und 905 der Durchführungsverordnung der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b bzw. des Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex vorliegen, legen sie bzw. der Mitgliedstaat, zu dem sie gehören - außer in den Fällen der Art. 869 und 899 der Durchführungsverordnung -, den Fall der Kommission vor, damit diese feststellt, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

61 Mit Ausnahme der in diesen Vorschriften genannten Sonderfälle wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber die Prüfung der Fälle, in denen auf eigentlich geschuldete Haushaltseinnahmen verzichtet werden soll, der Kommission übertragen, weil die auf die Einfuhr von Waren in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft erhobenen Zölle Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften darstellen. Dies wird durch die Befugnisse bestätigt, die der Kommission mit den Art. 875 und 908 Abs. 3 der Durchführungsverordnung eingeräumt worden sind; danach kann sie unter von ihr festgelegten Voraussetzungen einen oder mehrere Mitgliedstaaten ermächtigen, in Fällen, die tatsächliche und rechtliche Merkmale aufweisen, die mit von ihr in früheren Entscheidungen bereits geprüften Merkmalen vergleichbar sind, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Abgaben abzusehen bzw. die Abgaben zu erstatten oder zu erlassen.

62 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, soll durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis bei der Nacherhebung von Zöllen auf die Kommission die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleistet werden. Diese ist in den Fällen gefährdet, in denen einem Antrag auf Absehen von der Nacherhebung stattgegeben wird: Da hier die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht wahrscheinlich ist, besteht die Gefahr, dass die Beurteilung, die ein Mitgliedstaat seiner stattgebenden Entscheidung zugrunde legt, praktisch einer Kontrolle entzogen ist, die eine einheitliche Handhabung der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen sicherstellen könnte. Anders liegt dagegen der Fall, dass die nationalen Behörden eine Nacherhebung vornehmen, und zwar unabhängig von dem geltend gemachten Betrag. Hier kann der Betroffene die Entscheidung stets vor den nationalen Gerichten anfechten (Urteil vom 22. Juni 2006, Conseil général de la Vienne, C-419/04, Slg. 2006, I-5645, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63 In einem solchen Fall ist es dann Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles erfüllt sind, so dass die Einheitlichkeit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts vom Gerichtshof gegebenenfalls im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens sichergestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 1990, Deutsche Fernsprecher, C-64/89, Slg. 1990, I-2535, Randnr. 13, und Conseil général de la Vienne, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64 Ist die Kommission jedoch von einem Mitgliedstaat mit einem Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben nach Art. 239 des Zollkodex befasst worden und hat sie bereits eine Entscheidung erlassen, die rechtliche oder tatsächliche Feststellungen zu einem bestimmten Einfuhrgeschäft enthält, binden diese Feststellungen gemäß Art. 249 EG alle Organe des Mitgliedstaats, an den diese Entscheidung gerichtet ist, einschließlich seiner Gerichte, die diesen Fall im Hinblick auf Art. 220 des Zollkodex prüfen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 1998, Sportgoods, C-413/96, Slg. 1998, I-5285, Randnr. 41).

65 Die mit der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts verbundenen Erfordernisse gebieten daher, dass in Bezug auf ein und dieselben Einfuhrgeschäfte eines Wirtschaftsteilnehmers eine Entscheidung der Kommission über die "offensichtliche Fahrlässigkeit" dieses Wirtschaftsteilnehmers nicht durch eine spätere Entscheidung eines nationalen Gerichts über die "Erkennbarkeit" des Irrtums der nationalen Zollbehörden für diesen Wirtschaftsteilnehmer ausgehebelt wird.

66 Erlangt ein nationales Gericht wie hier der Gerechtshof te Amsterdam, bei dem eine Klage gegen einen Bescheid über die Nacherhebung von Eingangsabgaben erhoben worden ist, im Lauf des bei ihm anhängigen Verfahrens Kenntnis davon, dass die Kommission gemäß den Art. 220 oder 239 des Zollkodex befasst worden ist, so muss es Entscheidungen vermeiden, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission nach den genannten Vorschriften zu treffen beabsichtigt (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Februar 1991, Delimitis, C-234/89, Slg. 1991, I-935, Randnr. 47, und vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C-344/98, Slg. 2000, I-11369, Randnr. 51). Dies bedeutet auch, dass das vorlegende Gericht, das die von der Kommission vorgenommene Beurteilung nicht durch seine eigene ersetzen kann, das Verfahren bis zur Entscheidung der Kommission aussetzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 1999, De Haan, C-61/98, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 48).

67 Jedenfalls kann oder muss, wie der Gerichtshof insbesondere in Verfahren, die die Art. 81 EG und 82 EG betrafen, entschieden hat, ein nationales Gericht, das Zweifel an der Gültigkeit oder der Auslegung einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans hat, dem Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 2 und 3 EG eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen (vgl. Urteil Masterfoods und HB, Randnr. 54).

68 Hat der Einführer, wie im Ausgangsverfahren, innerhalb der Frist des Art. 230 Abs. 5 EG eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission erhoben, mit der diese über einen Antrag auf Erlass der Abgaben nach Art. 239 des Zollkodex befindet, so ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob das Verfahren auszusetzen ist, bis endgültig über diese Nichtigkeitsklage entschieden ist, oder selbst den Gerichtshof mit einer Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit anzurufen (vgl. entsprechend Urteil Masterfoods und HB, Randnr. 55).

69 Befindet hingegen die Kommission über einen bestimmten Fall im Rahmen des Art. 239 des Zollkodex, ist sie nicht durch die frühere Entscheidung eines nationalen Gerichts über die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 220 des Zollkodex auf diesen Fall gebunden (vgl. entsprechend Urteil Masterfoods und HB, Randnr. 48).

70 Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten:

- Ist die Kommission von einem Mitgliedstaat mit einem Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben nach Art. 239 des Zollkodex befasst worden und hat sie bereits eine Entscheidung erlassen, die rechtliche oder tatsächliche Feststellungen zu einem bestimmten Einfuhrgeschäft enthält, binden diese Feststellungen gemäß Art. 249 EG alle Organe des Mitgliedstaats, an den diese Entscheidung gerichtet ist, einschließlich seiner Gerichte, die diesen Fall im Hinblick auf Art. 220 des Zollkodex prüfen sollen.

- Hat der Einführer innerhalb der Frist des Art. 230 Abs. 5 EG eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission erhoben, mit der diese über einen Antrag auf Erlass der Abgaben nach Art. 239 des Zollkodex befindet, so ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob das Verfahren auszusetzen ist, bis endgültig über diese Nichtigkeitsklage entschieden ist, oder selbst den Gerichtshof mit einer Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit anzurufen.

Kostenentscheidung:

Kosten

71 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Aus Reismehl, Salz und Wasser hergestellte Teigblätter, die getrocknet, jedoch keiner Wärmebehandlung unterzogen worden sind, gehören zur Unterposition 1905 90 20 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1624/97 der Kommission vom 13. August 1997.

2. Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1196/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur in Frage stellen könnte.

3. Ist die Kommission der Europäischen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat mit einem Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben nach Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung befasst worden und hat sie bereits eine Entscheidung erlassen, die rechtliche oder tatsächliche Feststellungen zu einem bestimmten Einfuhrgeschäft enthält, binden diese Feststellungen gemäß Art. 249 EG alle Organe des Mitgliedstaats, an den diese Entscheidung gerichtet ist, einschließlich seiner Gerichte, die diesen Fall im Hinblick auf Art. 220 dieser Verordnung prüfen sollen.

Hat der Einführer innerhalb der Frist des Art. 230 Abs. 5 EG eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhoben, mit der diese über einen Antrag auf Erlass der Abgaben nach Art. 239 der genannten Verordnung befindet, so ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob das Verfahren auszusetzen ist, bis endgültig über diese Nichtigkeitsklage entschieden ist, oder selbst den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einer Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit anzurufen.

Ende der Entscheidung

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