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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: C-376/07
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, Verordnung (EG) Nr. 754/2004


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Anhang I
Verordnung (EG) Nr. 754/2004
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

19. Februar 2009

"Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Monitore des Typs mit Flüssigkristallanzeige (LCD), die mit Anschlussmöglichkeiten für SUB-D, DVI-D, USB, S-Video und Composite-Video versehen sind - Position 8471 - Position 8528 - Verordnung (EG) Nr. 754/2004"

Parteien:

In der Rechtssache C-376/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 13. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2007, in dem Verfahren

Staatssecretaris van Financiën

gegen

Kamino International Logistics BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Ó Caoimh, J. N. Cunha Rodrigues, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Kamino International Logistics BV, vertreten durch H. de Bie und E. Zietse, advocaten,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch C. M. Wissels und D. J. M. de Grave als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms als Bevollmächtigten im Beistand von F. Tuytschaever, advocaat,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. September 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. L 281, S. 1) geänderten Fassung bildet (im Folgenden: KN), und zum anderen die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 754/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 118, S. 32).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Staatssecretaris van Financiën und der Kamino International Logistics BV (im Folgenden: Kamino) über die Einreihung bestimmter Monitore des Typs mit Flüssigkristallanzeige (LCD) in den Zolltarif im August 2004.

Rechtlicher Rahmen

3 Das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und das dazugehörige Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 (im Folgenden: HS-Übereinkommen) wurden mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

4 Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem mit diesem Übereinkommen eingeführten Harmonisierten System (im Folgenden: HS) in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsparteien außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu dessen Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite dieser Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen nicht zu verändern.

5 Die mit der Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN beruht auf dem HS, dessen Positionen und sechsstellige Unterpositionen sie übernimmt, wobei nur die siebte und die achte Stelle spezielle Unterteilungen der KN bilden.

6 Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. L 28, S. 16) geänderten Fassung veröffentlicht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Die betreffende Verordnung gilt jeweils ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.

7 Die Verordnung Nr. 1789/2003, mit der eine neue Fassung der KN eingeführt wurde, trat nach ihrem Art. 2 am 1. Januar 2004 in Kraft.

8 In den in Teil I Titel I Abschnitt A der KN enthaltenen Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN heißt es:

"Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

...

6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln."

9 Teil II der KN enthält den Abschnitt XVI, der Maschinen, Apparaten, mechanischen Geräten und elektrotechnischen Waren sowie Teilen davon, Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräten oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräten sowie Teilen und Zubehör für diese Geräte gewidmet ist.

10 Abschnitt XVI umfasst die Kapitel 84 und 85. Kapitel 84 erstreckt sich auf Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte sowie Teile davon. Kapitel 85 betrifft elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren sowie Teile davon, Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte.

11 In Anmerkung 5 zu Kapitel 84 heißt es:

"...

B. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes E wird eine Einheit dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) Sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art;

b) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar; und

c) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

C. Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 [der KN, im Folgenden: Position 8471] einzureihen.

...

E. Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen."

12 Position 8471 lautet:

"8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

...

8471 60 - Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten:

8471 60 10 - - für zivile Luftfahrzeuge ...

- - andere:

8471 60 40 - - - Drucker

8471 60 50 - - - Tastaturen

8471 60 90 - - - andere

..."

13 Position 8528 KN (im Folgenden: Position 8528) lautet:

"8528 Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren:

...

- Videomonitore:

8528 21 - - für mehrfarbiges Bild:

...

8528 21 90 - - - andere

..."

14 Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2658/87 erstellt die Kommission Erläuterungen zur KN (im Folgenden KN-Erläuterungen), die sie regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In den am 23. Oktober 2002 (ABl. C 256, S. 1) veröffentlichten Erläuterungen heißt es zu Unterposition 8471 60 90:

"Hierher gehören Datensichtgeräte, die nur als Ausgabeeinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendet werden können.

Mit diesen Geräten kann kein Bild - ausgehend von einem codierten (Video-Composite) Signal - wiederhergestellt werden."

15 Die KN-Erläuterungen zu Unterposition 8528 21 90 verweisen auf die Erläuterungen zum HS (im Folgenden: HS-Erläuterungen) zu Position 8528, Abs. 2 Ziff. 6.

16 Zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit galt für Geräte der Unterposition 8528 21 90 ein Einfuhrzollsatz von 14 %, während für Geräte der Unterposition 8471 60 90 eine Zollbefreiung galt.

17 Um die einheitliche Anwendung der KN zu gewährleisten, erließ die Kommission die Verordnung Nr. 754/2004, die nach ihrem Art. 3 am 13. Mai 2004 in Kraft trat. Der Anhang dieser Verordnung lautet:

 WarenbezeichnungEinreihung (KN-Code)Begründung
(1)(2)(3)
1. Ein Farb-Plasmabildschirm mit diagonaler Abmessung des Bildschirms von 106 cm (Abmessungen insg. 104 [B] × 64,8 [H] × 9,5 [T] cm) mit einer Pixel-Konfiguration von 852 × 480. Das Gerät verfügt über folgende Schnittstellen: - einen RGB-Anschluss; - einen DVI-Anschluss (Digital Visual Interface); - einen Kontrollanschluss. Der RGB-Anschluss ermöglicht dem Gerät, Daten direkt von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine wiederzugeben. Der DVI-Anschluss ermöglicht dem Gerät, Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder anderen Quellen, wie einem DVD-Spieler oder einer Videospielkonsole, über eine Empfängerbox (tuner box) darzustellen. 8528 21 90Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 21 und 8528 21 90. Eine Einreihung in die Unterposition 8471 60 ist ausgeschlossen, weil der Monitor nicht ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendet wird (siehe Anmerkung 5 zu Kapitel 84). Eine Einreihung in die Position 8531 ist ausgeschlossen, weil die Funktion des Gerätes nicht das Anzeigen von Sichtsignalen ist (siehe die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8531, D).
2. Ein Farb-Plasmabildschirm mit diagonaler Abmessung des Bildschirms von 106 cm (Abmessungen insg. 103 [B] × 63,6 [H] × 9,5 [T] cm) mit einer Pixel-Konfiguration von 1024 × 1024 und abnehmbaren Lautsprechern. Das Gerät verfügt über folgende Schnittstellen: - einen DVI-Anschluss (Digital Visual Interface); - einen Kontrollanschluss. Der DVI-Anschluss ermöglicht dem Gerät, Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder anderen Quellen, wie einem DVD-Spieler oder einer Videospielkonsole über eine Empfängerbox (tuner box) darzustellen.8528 21 90Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 21 und 8528 21 90. Eine Einreihung in die Unterposition 8471 60 ist ausgeschlossen, weil der Monitor nicht ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendet wird (siehe Anmerkung 5 zu Kapitel 84). Eine Einreihung in die Position 8531 ist ausgeschlossen, weil die Funktion des Gerätes nicht das Anzeigen von Sichtsignalen ist (siehe die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8531, D).

18 Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens - jetzt Weltzollorganisation (WZO) -, der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete internationale Abkommen über seine Gründung errichtet wurde, genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS-Übereinkommens die von dem in Art. 6 des Übereinkommens geregelten Ausschuss für das HS ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise. Nach Art. 7 Abs. 1 des HS-Übereinkommens besteht die Aufgabe dieses Ausschusses u. a. darin, Änderungen des HS-Übereinkommens vorzuschlagen und Erläuterungen (im Folgenden: HS-Erläuterungen), Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des HS auszuarbeiten.

19 In den Erläuterungen zu Position 8471 des HS heißt es:

"I) Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten

...

D. Gesondert gestellte Einheiten

...

Zu den Grundeinheiten gehören Anzeigeeinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, die die verarbeiteten Daten grafisch darstellen. Sie unterscheiden sich von den Monitoren und Fernsehempfangsgerät der Position 8528 u. a. durch folgende Merkmale:

1) Anzeigeeinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen sind ausschließlich in der Lage, von der Zentraleinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine stammende Signale aufzunehmen. Sie sind daher nicht in der Lage, ein Farbbild ausgehend von einem Video-Composite-Signal wiederzugeben, dessen Wellenform einem Rundfunkübertragungs-Standard entspricht (NTSC, SECAM, PAL, D-MAC usw.). Sie sind mit charakteristischen EDV-Anschlüssen ausgestattet (z. B. RS232C-Schnittstellen, DIN- oder SUB-D-Anschlüsse) und besitzen kein Tonwiedergabesystem. Sie werden von speziellen Karten (z. B. Monochrom- oder Grafik-Karten) gesteuert, die in die Zentraleinheit der automatischen Datenverarbeitungsmaschine integriert sind.

2) Diese Anzeigeeinheiten sind gekennzeichnet durch geringe elektromagnetische Feldemissionen. Die Größe der Anzeigebildpunkte beginnt bei mittlerer Auflösung mit 0,41 mm und wird bei hoher Auflösung geringer.

3) Um die benutzerfreundliche Darstellung detailreicher und kleiner Bilder zu ermöglichen, benutzen Anzeigeeinheiten dieser Position geringere Punkt(Pixel)-Größen und höhere Konvergenzraten als Videomonitore und Fernsehempfangsgeräte der Position 8528 (Konvergenz ist die Fähigkeit der Elektronenkanone[n], einen einzelnen Punkt auf der Oberfläche der Kathodenstrahlröhre darzustellen, ohne einen der benachbarten Punkte zu beeinflussen).

4) In diesen Anzeigeeinheiten ist die Bildfrequenz (Bandbreite) - die das Maß definiert, wie viele Bildpunkte zum Bildaufbau pro Sekunde übertragen werden können - im Allgemeinen 15 MHz oder höher, während bei Videomonitoren der Position 8528 die Bandbreite im Allgemeinen nicht höher als 6 MHz ist. Die horizontale Bildfrequenz variiert bei diesen Anzeigeeinheiten von 15 kHz bis zu mehr als 155 kHz, je nach verfügbarem Standard für den Darstellungsmodus. Viele Geräte können verschiedene horizontale Bildfrequenzen darstellen. Die horizontale Bildfrequenz von Videomonitoren der Position 8528 ist dagegen feststehend und beträgt normalerweise 15,6 oder 15,7 kHz je nach Fernsehstandard, der zur Anwendung kommt. Ferner arbeiten Anzeigeeinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen nicht unter nationalen oder internationalen Übertragungsfrequenz-Standards für öffentliche Übertragungssysteme oder geschlossene Fernsehsysteme.

5) Anzeigeeinheiten dieser Position enthalten normalerweise Drehgelenke für die Einstellung der Neigung und Seitenausrichtung, spiegelungsfreie Oberflächen, flimmerfreie Darstellung und andere ergonomische Einrichtungen, die langes Arbeiten unmittelbar vor der Einheit erleichtern.

..."

20 In den Erläuterungen zu Position 8528 des HS heißt es:

"...

Zu dieser Position gehören Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Videomonitore und Videoprojektoren), auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät.

Zu dieser Position gehören insbesondere:

...

6) Videomonitore, die als Empfangsgeräte durch Koaxialkabel direkt mit der Videokamera oder dem Videoaufzeichnungsgerät verbunden sind, so dass keine Hochfrequenzschaltkreise mehr vorhanden sind. Sie werden von Fernsehgesellschaften oder für geschlossene Fernsehübertragungssysteme verwendet (an Flughäfen, in Bahnhöfen, Stahlwerken, Krankenhäusern usw.). Diese Geräte bestehen im Wesentlichen aus Vorrichtungen, die einen Lichtpunkt erzeugen und ihn gleichzeitig mit dem erzeugenden Signal auf einem Bildschirm darstellen können. Sie enthalten einen oder mehrere Videoverstärker, mit denen die Intensität des Lichtpunktes verändert werden kann. Darüber hinaus können sie separate Eingänge für Rot (R), Grün (G) und Blau (B) besitzen oder sie können an besondere Normen (NTSC, SECAM, PAL, D-MAC usw.) angepasst sein. Für den Empfang codierter Signale muss der Monitor mit einer Decodierungseinrichtung versehen sein, die die Trennung von R-, G- und B-Signalen erlaubt. Die verbreitetste Art der Bildwiedergabe ist die über eine Kathodenstrahlröhre für direkte Bildwiedergabe oder über einen Projektor mit bis zu drei Projektions-Kathodenstrahlröhren. Andere Monitore erreichen jedoch dasselbe Ziel auf anderem Wege (z. B. Flüssigkristallbildschirme, Lichtbrechungsprojektoren auf einen Ölfilm). Monitore können eine Kathodenstrahlröhre oder einen Flachbildschirm, zum Beispiel LCD, LED, Plasmaanzeige usw. enthalten.

Videomonitore dieser Position sind von den Anzeigeeinheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen zu unterscheiden, die in den Erläuterungen zur Pos[ition] 8471 beschrieben sind."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

21 Im August 2004 meldete Kamino eine Partie Farbmonitore des Typs LCD, Modell BenQ FP231W, zum freien Verkehr an, bei denen die Bildwiedergabe anhand von Licht zurückstrahlenden Flüssigkristallen erfolgt. Diese Monitore wurden in die Unterposition 8528 21 90 eingereiht.

22 Die Bildschirme mit den Abmessungen 53,48 (B) x 46,55 (H) x 24,84 cm (T) weisen eine Bilddiagonale von 58,42 cm (23 Zoll) auf. Sie sind durch eine höchste Auflösung von 1 920 x 1 200 Bildpunkten (Pixel), ein Bildschirmformat von 16:10, eine horizontale Bildfrequenz von 30 bis 81 kHz, eine vertikale Bildfrequenz von 50 bis 76 Hz sowie eine Helligkeit von 250 cd/m² gekennzeichnet und können 16,7 Millionen Farben bei einem Kontrast von 500:1 wiedergeben.

23 Die Monitore sind mit Anschlussmöglichkeiten für D-Sub, DVI-D, USB, S-Video und Composite-Video ausgestattet, was sie in den Stand versetzt, sowohl von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine als auch von anderen Geräten stammende Bilder wiederzugeben. Außerdem ist der Monitor mit einem Audioausgang mit einer Höchstleistung von 4 W versehen, an den Lautsprecher angeschlossen werden können.

24 Kamino legte gegen die Zahlungsaufforderung Einspruch ein, da ihrer Ansicht nach die Monitore in die Unterposition 8471 60 90 einzureihen waren. Dieser Einspruch wurde durch Entscheidung des Inspecteur mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Monitore zur Wiedergabe von Bildern dienten und an DVD-Spieler, Home-Cinema-Anlagen, Spielecomputer, Videokameras, Camcorder und automatische Datenverarbeitungsmaschinen angeschlossen werden könnten.

25 In dem Verfahren auf die bei ihm gegen diese Entscheidung erhobene Klage leitete der Gerechtshof te Amsterdam aus den Merkmalen und Eigenschaften der im Ausgangsverfahren fraglichen Farbmonitore, u. a. ihrer Auflösung und Helligkeit, ab, dass sie sich ganz besonders zum Gebrauch im konzeptionellen und grafischen Bereich sowie in ähnlichen beruflichen Bereichen eigneten und insbesondere dazu bestimmt seien, auf einem Schreib- oder Werktisch stehend aus näherer Entfernung betrachtet zu werden.

26 Der Gerechtshof stellte fest, dass die fraglichen Geräte vom Hersteller ausschließlich in diesem Verwendungskontext in den Verkehr gebracht worden und zu kostspielig seien, um ausschließlich oder hauptsächlich für Spiele verwendet zu werden. Auch wenn somit nicht von einer Verwendung ausschließlich durch die genannten beruflichen Nutzer ausgegangen werden könne - da auch Schnittstellen vorhanden seien, die andere Möglichkeiten böten -, sei ein solcher Gebrauch doch unter dem Gesichtspunkt einer sinnvollen, nützlichen Verwendung so vorherrschend, dass die Monitore insgesamt der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der KN entsprächen. Dieser Beurteilung stehe auch nicht die Verordnung Nr. 754/2004 entgegen, da sich diese auf andere Geräte mit im Wesentlichen anderen technischen Merkmalen beziehe.

27 Gegen dieses Urteil legte der Staatssecretaris van Financiën Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden ein und machte geltend, dass der Gerechtshof bei der Prüfung der Frage, ob die im Ausgangsverfahren fraglichen Monitore Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der KN entsprächen, nicht die übrigen Verwendungsmöglichkeiten berücksichtigt habe, die diese Monitore neben ihrer Verwendung als Teil eines automatischen Datenverarbeitungssystems böten.

28 Der Hoge Raad der Nederlanden fragt sich zum einen, ob dann, wenn es keine eindeutigen Kriterien gibt, die es ermöglichen, anhand der bloßen technischen Daten den Hauptzweck eines Monitors zu bestimmen, der in der Lage ist, sowohl von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine als auch von anderen Quellen stammende Videobilder wiederzugeben, nicht auch der Zielgruppe der Verwender, wie sie sich nach der Art und Weise der Vermarktung des betreffenden Geräts und seines Verkaufspreises bestimmen lässt, eine möglicherweise ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Zum anderen wirft er die Frage auf, ob sich der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 754/2004 auf die im Ausgangsverfahren fraglichen Monitore erstreckt.

29 Der Hoge Raad der Nederlanden hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der KN dahin auszulegen, dass eine Einreihung eines Farbmonitors, der sowohl Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, wie sie in Position 8471 bezeichnet ist, als auch von anderen Quellen darstellen kann, in Position 8471 ausgeschlossen ist?

2. Wenn für den in der ersten Frage bezeichneten Monitor eine Einreihung in Position 8471 nicht ausgeschlossen ist: Anhand welcher Umstände ist zu bestimmen, ob der Monitor eine Einheit von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist?

3. Erfasst der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 754/2004 auch den fraglichen Monitor, und, wenn ja, ist diese Verordnung unter Berücksichtigung der Antworten auf die ersten beiden Fragen gültig?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

30 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Monitore, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, die sowohl Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine als auch von anderen Quellen darstellen können, als Einheit "von der ... hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art" im Sinne von Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der KN anzusehen und in die Unterposition 8471 60 90 einzureihen sind.

31 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln der KN als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sind wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (vgl. Urteile vom 19. Mai 1994, Siemens Nixdorf, C-11/93, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 12, vom 18. Dezember 1997, Techex, C-382/95, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 12, vom 19. Oktober 2000, Peacock, C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 10, und Olicom, Randnr. 17).

33 Im vorliegenden Fall bezieht sich Position 8471, zu der die im Ausgangsverfahren fraglichen Monitore nach Ansicht von Kamino gehören, ihrem Wortlaut nach u. a. auf automatische Datenverarbeitungsmaschinen und deren Einheiten, während Position 8528, in die diese Monitore nach Auffassung der niederländischen Regierung und der Kommission einzureihen sind, ihrem Wortlaut nach in erster Linie Fernsehempfangsgeräte und Videomonitore betrifft. Zu Unterposition 8471 60 90 gehören insbesondere Ein- oder Ausgabeeinheiten, die in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten können und keine Drucker und Tastaturen sind; zu Unterposition 8528 21 90 gehören demgegenüber Videomonitore.

34 Die Kommission meint, da die im Ausgangsverfahren fraglichen Monitore andere Bilder als diejenigen wiedergeben könnten, die von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine stammten, führten sie eine andere eigene Funktion als die Datenverarbeitung im Sinne von Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN aus. Daher sei Anmerkung 5 B zu diesem Kapitel auf diese Monitore nicht anwendbar, die der ihrer Funktion entsprechenden Position, nämlich 8528, zuzuordnen seien, die u. a. Videomonitore betreffe.

35 Diese Auffassung ist zurückzuweisen.

36 Nach Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN sind "Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, ... in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen".

37 Nach dem Wortlaut dieser Anmerkung muss die "eigene Funktion", die von einer mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeitenden Maschine ausgeführt wird, eine "andere als Datenverarbeitung" sein (vgl. Urteil Olicom, Randnr. 30).

38 Überdies folgt aus dem Sinn und Zweck der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN, dass mit der in ihr enthaltenen Wendung "sind in die ihrer Funktion entsprechende Position ... einzureihen" nicht gemeint ist, dass eine Funktion vor anderen Funktionen, die von dem einzureihenden Gerät ebenfalls ausgeführt werden und die zur Datenverarbeitung gehören, Vorrang haben soll, sondern, dass verhindert werden soll, dass Geräte, deren Funktion mit der Datenverarbeitung nichts zu tun hat, nur deshalb in die Position 8471 eingereiht werden, weil eine automatische Datenverarbeitungsmaschine in sie eingebaut ist oder sie mit einer solchen Maschine zusammenarbeiten (Urteil vom 11. Dezember 2008, Kip Europe u. a., C-362/07 und C-363/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 33).

39 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Randnr. 36 des Urteils Kip Europe u. a. ergibt, nur Geräte, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer solchen Maschine zusammenarbeiten und deren Funktion nicht zur Datenverarbeitung gehört, eine "eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung)" im Sinne von Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN ausführen.

40 Nach den nicht beanstandeten Angaben in den dem Gerichtshof im vorliegenden Verfahren vorgelegten Akten führen aber die im Ausgangsverfahren fraglichen Monitore neben der Funktion der Wiedergabe von Bildern von Geräten wie einer Spielekonsole, einem Videogerät oder einem DVD-Spieler, die nicht zur Datenverarbeitung gehören, auch die Funktion der Darstellung von Signalen von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine aus.

41 Daher ist zu prüfen, ob solche Monitore, wie Kamino meint, als Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zu Position 8471 gehören, weil sie die in Anmerkung 5 B Buchst. a bis c zu Kapitel 84 der KN festgelegten drei Voraussetzungen erfüllen, nämlich von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art, an die Zentraleinheit anschließbar und in der Lage zu sein, Daten in einer Form zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

42 Insofern ist unstreitig, dass die genannten Monitore an die Zentraleinheit anschließbar sind, Daten in einer Form empfangen, die vom System verwendbar sind, und, da sie auch Signale von anderen Quellen darstellen können, nicht von der ausschließlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art sind. Zu prüfen ist daher, ob sie dann nicht als von der "hauptsächlich" in einem solchen System verwendeten Art im Sinne von Anmerkung 5 B Buchst. a zu Kapitel 84 der KN anzusehen sind.

43 Sowohl die niederländische Regierung als auch die Kommission vertreten die Auffassung, Anmerkung 5 B Buchst. a zu Kapitel 84 der KN sei dahin auszulegen, dass die Zuordnung der im Ausgangsverfahren fraglichen Monitore zu Position 8471 schon deshalb ausgeschlossen sei, weil sie zur Wiedergabe von Bildern von anderen Quellen als einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in der Lage seien.

44 Diese Auslegung der Anmerkung 5 B Buchst. a zu Kapitel 84 der KN, die ihrem Wortlaut nach ausdrücklich zwei Kategorien von Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen in Betracht zieht, nämlich diejenige, die sich auf Einheiten bezieht, die von der "ausschließlich" in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art sind, und diejenige, die Einheiten betrifft, die von der "hauptsächlich" in einem solchen System verwendeten Art sind, ist zurückzuweisen.

45 Wie nämlich der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, liefe diese Auslegung darauf hinaus, dass der Bestandteil "hauptsächlich" in dieser Anmerkung übergangen würde.

46 Zur Stützung ihres Vorbringens berufen sich die niederländische Regierung und die Kommission u. a. auf die KN-Erläuterungen zu Unterposition 8471 60 90 und die Erläuterungen zu Position 8471 des HS, insbesondere diejenigen in Nr. 1 erster Satz des Anzeigeeinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen gewidmeten Teils I D.

47 Nach ständiger Rechtsprechung tragen die von der Kommission zur KN ausgearbeiteten und die von der WZO zum HS erlassenen Erläuterungen erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht, C-311/04, Slg. 2006, I-609, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48 Der Inhalt der KN-Erläuterungen, die nicht die HS-Erläuterungen ersetzen, sondern als Ergänzung zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Van Landeghem, C-486/06, Slg. 2007, I-10661, Randnr. 36) und zusammen mit diesen heranzuziehen sind, muss daher den Bestimmungen der KN entsprechen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. insbesondere Urteil Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49 Wären aber die in Randnr. 46 des vorliegenden Urteils genannten Erläuterungen, wie die niederländische Regierung und die Kommission geltend machen, dahin auszulegen, dass sie eine Einreihung aller Monitore, die sowohl Signale, die von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine stammen, als auch Signale von anderen Quellen darstellen können, in die Unterposition 8471 60 90 ausschließen, so würden diese Erläuterungen eine Änderung, insbesondere eine Einschränkung, der Tragweite von Anmerkung 5 B Buchst. a zu Kapitel 84 der KN, bewirken.

50 Unterstellt man, dass die KN-Erläuterungen zu Unterposition 8471 60 90 und die Erläuterungen zu Position 8471 des HS, insbesondere diejenigen in Nr. 1 erster Satz des Anzeigeeinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen betreffenden Teils I D, tatsächlich in diesem Sinne auszulegen wären, müsste dann die Anwendung dieser Erläuterungen hier ausgeschlossen werden, da diese Auslegung nicht mit Anmerkung 5 B Buchst. a zu Kapitel 84 der KN in Einklang stünde.

51 Aufgrund dessen ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass eine Einreihung von Monitoren, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, in die Unterposition 8471 60 90 als Einheiten von der "hauptsächlich" in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art im Sinne von Anmerkung 5 B Buchst. a zu Kapitel 84 der KN nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die Monitore sowohl Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine als auch von anderen Quellen darstellen können.

Zur zweiten Frage

52 Mit dieser Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, zu klären, nach welchen Kriterien zu bestimmen ist, ob Monitore wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, Einheiten von der hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art sind.

53 Nach Auffassung der Kommission sind mit den Anschlüssen, über die die im Ausgangsverfahren fraglichen Monitore verfügen - DVI-D-, S-Video- und Composite-Video-Anschlüsse -, Monitore ausgerüstet, die für Fernsehgeräte entwickelt wurden. Daher führten die im Ausgangsverfahren fraglichen Monitore eine doppelte Funktion aus, nämlich die Darstellung von Signalen von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine und die Wiedergabe von Videobildern.

54 Die niederländische Regierung macht geltend, wenn die Monitore mit einer VGA-Schnittstelle - mit oder ohne Audio-Schnittstelle - ausgestattet seien, seien sie als von der ausschließlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art anzusehen. Von diesem Fall abgesehen, könnten die Monitore nur dann als von der hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art angesehen werden, wenn die Möglichkeit einer Verwendung von Monitoren, die zusätzlich mit anderen Schnittstellen versehen seien, außerhalb einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine nur theoretisch bestehe.

55 Diese Argumente greifen nicht durch.

56 Es trifft zwar zu, dass, wie die Kommission in ihren Erklärungen hervorgehoben hat, das in Anmerkung 5 B Buchst. a zu Kapitel 84 der KN genannte Kriterium, "von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art [zu sein]", sich nicht auf die Verwendung des Monitors als solche bezieht, sondern auf die Funktionen, die dieser auszuführen fähig ist; jedoch zieht diese Anmerkung, wie sich aus Randnr. 44 des vorliegenden Urteils ergibt, ausdrücklich beide in ihr genannten Kategorien von Einheiten in Betracht, und diese Unterscheidung muss in die Praxis umgesetzt werden.

57 Dazu ist festzustellen, dass entgegen der Auffassung sowohl der niederländischen Regierung als auch der Kommission die Anzahl und die Art der Anschlussmöglichkeiten, mit denen Monitore der im Ausgangsverfahren fraglichen Art ausgestattet sind, nicht die allein ausschlaggebenden Kriterien für die Tarifierung dieser Monitore sein können und dass bei dieser sowohl der Grad der Fähigkeit der Monitore, mehrere Funktionen auszuführen, als auch das von ihnen in Ausführung dieser Funktionen erreichte Leistungsniveau auch im Vergleich zu anderen Kriterien und unter Berücksichtigung ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften zu prüfen sind.

58 Da diese Monitore vom Begriff der Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine im Sinne der Anmerkung 5 B Buchst. a und Anmerkung 5 C zu Kapitel 84 der KN nicht ausgenommen werden können, sind somit die Kriterien zu bestimmen, die die Feststellung ermöglichen, ob die Monitore zu der Art gehören, die hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet wird, oder ob sie nach ihren technischen Merkmalen und Eigenschaften Fernsehbildschirmen oder Videomonitoren zuzuordnen sind.

59 Im vorliegenden Fall sind zur Tarifierung von Monitoren der im Ausgangsverfahren fraglichen Art die Erläuterungen zu Position 8471 des HS, insbesondere diejenigen in den Nrn. 1 bis 5 des Teils I D über Anzeigeeinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen heranzuziehen.

60 Aus diesen Erläuterungen geht hervor, dass sich die hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Monitore nicht nur danach, dass sie über eine Schnittstelle verfügen, die ihrer Art nach zum Anschluss an Datenverarbeitungssysteme geeignet ist, sondern auch nach weiteren technischen Merkmalen bestimmen lassen, insbesondere danach, dass sie für eine Arbeit im Nahbereich ausgelegt sind, dass sie nicht über die Möglichkeit der Wiedergabe von Fernsehsignalen verfügen, dass ihre elektromagnetischen Feldemissionen gering sind, dass die Größe ihrer Anzeigebildpunkte bei mittlerer Auflösung mit 0,41 mm beginnt und bei hoher Auflösung geringer wird und dass ihre Bandbreite 15 MHz oder mehr beträgt, sowie danach, dass ihre Bildpunkte kleiner, ihre Konvergenzraten aber höher sind als bei Videomonitoren der Position 8528.

61 Folglich ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass die nationalen Behörden einschließlich der Gerichte zur Klärung der Frage, ob Monitore wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, Einheiten von der hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art sind, die Angaben in den Erläuterungen zu Position 8471 des HS, insbesondere diejenigen in den Nrn. 1 bis 5 des Teils I D über Anzeigeeinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, heranzuziehen haben.

Zur dritten Frage

62 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 754/2004, durch deren Anhang zwei Arten Plasmabildschirme, die über technische Merkmale verfügen, die es ihnen ermöglichen, Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder anderen Quellen, wie einem DVD-Spieler oder einer Videospielkonsole über eine Empfängerbox (tuner box), darzustellen, in die Unterposition 8528 21 90 eingereiht worden sind, auch Monitore der im Ausgangsverfahren fraglichen Art erfasst. Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, über die Gültigkeit dieser Verordnung zu entscheiden.

63 Aus der Rechtsprechung ergibt sich zum einen, dass die Kommission eine Tarifierungsverordnung, wie die Verordnung Nr. 754/2004, erlässt, wenn die Einreihung eines bestimmten Erzeugnisses in die KN Schwierigkeiten bereiten oder zu unterschiedlichen Meinungen führen kann, und zum anderen, dass eine solche Verordnung von allgemeiner Tragweite ist, da sie nicht für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer, sondern für die Gesamtheit der Waren gilt, die mit der mit ihr eingereihten Ware identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2001, Hewlett Packard, C-119/99, Slg. 2001, I-3981, Randnrn. 18 und 19, sowie Kip Europe u. a., Randnr. 59).

64 Es ist jedoch festzustellen, dass die mit der Verordnung Nr. 754/2004 eingereihten Waren in technologischer Hinsicht nicht den Monitoren gleichen, um die es im Ausgangsverfahren geht. Bei den beiden im Anhang dieser Verordnung beschriebenen Gerätetypen handelt es sich nämlich um Plasmabildschirme, während die im Ausgangsverfahren fraglichen Monitore mit Bildschirmen des Typs LCD versehen sind.

65 Sie unterscheiden sich auch hinsichtlich ihrer Größe, da die diagonale Abmessung der Geräte, die Gegenstand der Verordnung Nr. 754/2004 sind, 106 cm (41,73 Zoll), diejenige der im Ausgangsverfahren fraglichen Monitore jedoch 58,42 cm (23 Zoll) beträgt.

66 Außerdem weisen die mit der Verordnung Nr. 754/2004 eingereihten beiden Gerätetypen eine Auflösung von 852 x 480 Bildpunkten bzw. 1 024 x 1 024 Bildpunkten auf. Die Auflösung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Monitore beträgt demgegenüber 1 920 x 1 200 Bildpunkte.

67 Hinzu kommt, dass zwar die entsprechende Anwendung einer Tarifierungsverordnung auf Waren, die denjenigen entsprechen, die von dieser Verordnung erfasst werden, eine kohärente Auslegung der KN und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer fördert (vgl. Urteile vom 4. März 2004, Krings, C-130/02, Slg. 2004, I-2121, Randnr. 35, und vom 13. Juli 2006, Anagram International, C-14/05, Slg. 2006, I-6763, Randnr. 32), dass jedoch in einem solchen Fall die einzureihenden und die in der Einreihungsverordnung bezeichneten Waren einander hinreichend ähnlich sein müssen.

68 Die Tatsache allein, dass sowohl die im Ausgangsverfahren fraglichen Monitore als auch die in der Verordnung Nr. 754/2004 bezeichneten Waren über einen DVI-Anschluss verfügen und deshalb sowohl Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine als auch von anderen Quellen darstellen können, reicht indessen - unabhängig von ihren objektiven Merkmalen und ihren Leistungen im Rahmen der verschiedenen von ihnen ausgeführten Funktionen - angesichts der in den Randnrn. 64 bis 66 des vorliegenden Urteils festgestellten Unterschiede nicht aus, um diese Verordnung auf diese Monitore entsprechend anzuwenden.

69 Da mithin die im Ausgangsverfahren fraglichen Monitore weder mit den mit der Verordnung Nr. 754/2004 eingereihten Waren identisch noch diesen hinreichend ähnlich sind, ist diese Verordnung auf die Monitore nicht anwendbar. Folglich ist ihre Gültigkeit nicht zu prüfen.

70 Nach alledem ist auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 754/2004 zur zollrechtlichen Tarifierung der im Ausgangsverfahren fraglichen Monitore nicht anwendbar ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

71 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Eine Einreihung von Monitoren, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, in die Unterposition 8471 60 90 als Einheiten von der "hauptsächlich" in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art im Sinne von Anmerkung 5 B Buchst. a zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung bildet, ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Monitore sowohl Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine als auch von anderen Quellen darstellen können.

2. Die nationalen Behörden einschließlich der Gerichte haben zur Klärung der Frage, ob Monitore wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, Einheiten von der hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art sind, die Angaben in den Erläuterungen zu Position 8471 des durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und das dazugehörige Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 geschaffenen Harmonisierten Systems, insbesondere die Erläuterungen in den Nrn. 1 bis 5 des Teils I D über Anzeigeeinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, heranzuziehen.

3. Die Verordnung (EG) Nr. 754/2004 der Kommission vom 31. April 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist zur zollrechtlichen Tarifierung der im Ausgangsverfahren fraglichen Monitore nicht anwendbar.



Ende der Entscheidung

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