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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: C-377/02
Rechtsgebiete: Verordnung EWG Nr. 404/93, Beschluss 94/800/EWG


Vorschriften:

Verordnung EWG Nr. 404/93
Beschluss 94/800/EWG des Rates vom 22.12.1994
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)

1. März 2005(*)

"Gemeinsame Marktorganisation für Bananen - GATT 1994 - Artikel I und XIII - Rahmenabkommen vom 23. April 1993 zwischen der EWG und der Cartagena-Gruppe - Unmittelbare Wirkung - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der WTO - Rechtliche Wirkungen"

In der Rechtssache C-377/02

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Raad van State (Belgien) mit Entscheidung vom 7. Oktober 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 2002, in dem Verfahren

Léon Van Parys NV

gegen

Belgisch Interventie- en Restitutiebureau (BIRB)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Borg Barthet, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, G. Arestis, M. Ilesic, J. Malenovský, J. Klucka und U. Lõhmus,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Léon Van Parys NV, vertreten durch P. Vlaemminck und C. Huys, advocaten,

- des Belgisch Interventie- en Restitutiebureau (BIRB), vertreten durch E. Vervaeke, advocaat,

- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Balta, K. Michoel und F. P. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn, C. Brown und L. Visaggio als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. November 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vom 13. Februar 1993 über die Gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 210, S. 28) geänderten Fassung, der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32), der Verordnung (EG) Nr. 2806/98 der Kommission vom 23. Dezember 1998 betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen für das erste Quartal 1999 und die Einreichung neuer Anträge (ABl. L 349, S. 32), der Verordnung (EG) Nr. 102/1999 der Kommission vom 15. Januar 1999 betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen für das erste Quartal 1999 (zweiter Zeitraum) (ABl. L 11, S. 16) und der Verordnung (EG) Nr. 608/1999 der Kommission vom 19. März 1999 betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen für das zweite Quartal 1999 und die Einreichung neuer Anträge (ABl. L 75, S. 18) im Hinblick auf die Artikel I und XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: GATT 1994), das in Anhang 1A des durch Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO) enthalten ist, und auf Artikel 4 des durch Beschluss 98/278/EG des Rates vom 7. April 1998 genehmigten Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern, der Republik Bolivien, der Republik Kolumbien, der Republik Ecuador, der Republik Peru und der Republik Venezuela (ABl. L 127, S. 10, im Folgenden: Rahmenabkommen).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Léon Van Parys NV (im Folgenden: Klägerin) und dem Belgisch Interventie- en Restitutiebureau (Belgische Interventions- und Erstattungsstelle, im Folgenden: Beklagter) über die Weigerung des Beklagten, der Klägerin Einfuhrlizenzen für bestimmte Mengen Bananen aus Ecuador und Panama zu erteilen.

Rechtlicher Rahmen

Die WTO-Übereinkünfte

3 Mit dem Beschluss 94/800 genehmigte der Rat der Europäischen Union das Übereinkommen zur Errichtung der WTO und die in dessen Anhängen 1, 2 und 3 enthaltenen Übereinkünfte (im Folgenden: WTO-Übereinkünfte), zu denen das GATT 1994 gehört.

4 In Artikel II Absatz 2 des WTO-Übereinkommens heißt es:

"Die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anlagen 1, 2 und 3 enthalten sind ..., sind Bestandteil dieses Übereinkommens und für alle Mitglieder verbindlich."

5 Artikel I Absatz 1 des GATT 1994 bestimmt:

"Bei Zöllen und Belastungen aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr ... auferlegt werden, ... werden alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die eine Vertragspartei für eine Ware gewährt, welche aus einem anderen Land stammt oder für dieses bestimmt ist, unverzüglich und bedingungslos für alle gleichartigen Waren gewährt, die aus den Gebieten der anderen Vertragsparteien stammen oder für diese bestimmt sind."

6 Artikel XIII des GATT über die nicht diskriminierende Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen bestimmt:

"1. Eine Vertragspartei darf bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei ... keine Verbote oder Beschränkungen anwenden, es sei denn, dass die Einfuhr einer gleichartigen Ware aus dritten Ländern ... entsprechend verboten oder beschränkt wird.

2. Bei der Anwendung von Einfuhrbeschränkungen auf eine Ware werden die Vertragsparteien eine Streuung des Handels mit dieser Ware anstreben, die so weit wie möglich den Anteilen entspricht, welche ohne solche Beschränkungen voraussichtlich auf die verschiedenen Vertragsparteien entfallen würden; zu diesem Zweck werden sie folgende Bestimmungen beachten:

a) Sofern dies durchführbar ist, sind Kontingente festzusetzen, welche die Gesamtmenge der zugelassenen Einfuhren umfassen (nach Lieferländern aufgeteilt oder nicht) ...

b) Ist die Festsetzung von Kontingenten nicht durchführbar, so können die Beschränkungen durch die Erteilung von Einfuhrlizenzen oder Einfuhrbewilligungen ohne Kontingentierung gehandhabt werden.

c) Außer zur Anwendung der nach Buchstabe d) dieses Absatzes aufgeteilten Kontingente wird eine Vertragspartei nicht vorschreiben, dass Einfuhrlizenzen oder Einfuhrbewilligungen für die Einfuhr der betreffenden Ware aus einem bestimmten Land oder einer bestimmten Bezugsquelle verwendet werden müssen.

d) Teilt eine Vertragspartei, die Beschränkungen anwendet, ein Kontingent unter Lieferländern auf, so kann sie mit allen an der Lieferung der betreffenden Ware wesentlich interessierten Vertragsparteien eine Vereinbarung über die Aufteilung des Kontingents anstreben. Erweist sich dies als nicht durchführbar, so räumt die betreffende Vertragspartei den an der Lieferung der Ware wesentlich interessierten Vertragsparteien Anteile ein, die etwa ihrem Verhältnis an der mengen- oder wertmäßigen Gesamteinfuhr dieser Ware während einer früheren Vergleichsperiode entsprechen; dabei sind alle besonderen Umstände gebührend zu berücksichtigen, die den Handel mit dieser Ware beeinflusst haben oder noch beeinflussen. ...

...

5. Dieser Artikel findet auf jedes Zollkontingent Anwendung, das von einer Vertragspartei festgesetzt oder beibehalten wird ..."

7 Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 7 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (im Folgenden: Streitbeilegungsvereinbarung), die Anhang 2 des WTO-Übereinkommens bildet, sieht vor:

"(2) Das Streitbeilegungssystem der WTO ist ein zentrales Element zur Schaffung von Sicherheit und Vorhersehbarkeit im multilateralen Handelssystem. ...

(3) Die sofortige Klärung von Situationen, in denen ein Mitglied der Auffassung ist, dass Vorteile, die sich für das Mitglied mittelbar oder unmittelbar aufgrund der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen ergeben, durch Maßnahmen eines anderen Mitglieds geschmälert werden, trägt wesentlich zum wirksamen Funktionieren der WTO und zur Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Rechten und Pflichten der Mitglieder bei.

...

(5) Alle Lösungen von Angelegenheiten, die aufgrund der Bestimmungen über Konsultationen und Streitbeilegung der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen förmlich vorgebracht werden, einschließlich Schiedssprüche, müssen mit diesen Übereinkommen vereinbar sein und dürfen Vorteile, die sich für ein Mitglied aus diesen Übereinkommen ergeben, weder zunichte machen oder schmälern noch die Erreichung eines der Ziele dieser Übereinkommen behindern.

...

(7) Bevor ein Mitglied einen Fall vorbringt, soll es prüfen, ob Maßnahmen nach diesem Verfahren erfolgreich wären. Das Ziel des Streitbeilegungsmechanismus ist die positive Lösung einer Streitigkeit. Eine für die Streitparteien beiderseits akzeptable und mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen übereinstimmende Lösung ist eindeutig vorzuziehen. Kommt eine einvernehmlich vereinbarte Lösung nicht zustande, so besteht das erste Ziel des Streitbeilegungsmechanismus gewöhnlich in der Rücknahme der betreffenden Maßnahmen, wenn diese als mit den Bestimmungen eines der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen unvereinbar befunden werden. Auf Entschädigungsleistungen soll nur dann zurückgegriffen werden, wenn die sofortige Rücknahme der Maßnahme praktisch nicht möglich ist, und als vorübergehende Maßnahme bis zur Rücknahme der Maßnahme, die mit einem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen unvereinbar ist. Das letzte Mittel, das dem Mitglied, welches die Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nimmt, aufgrund dieser Vereinbarung zur Verfügung steht, ist die Möglichkeit, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen zum Nachteil des anderen Mitglieds auszusetzen, wobei solche Maßnahmen der Genehmigung durch [das Streitbeilegungsgremium der WTO, im Folgenden: DSB] bedürfen."

8 Artikel 21 der Streitbeilegungsvereinbarung, der die Überschrift "Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen" des DSB trägt, bestimmt:

"(1) Die umgehende Beachtung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB ist für die wirksame Beilegung von Streitigkeiten zum Wohl aller Mitglieder wesentlich.

...

(3) Auf einer Sitzung des DSB, die innerhalb von dreißig Tagen ... nach der Annahme des Berichts des Panels oder des Berufungsgremiums abgehalten wird, unterrichtet das betreffende Mitglied das DSB über seine Absichten hinsichtlich der Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB. Ist es [nicht] möglich, die Empfehlungen und Entscheidungen sofort umzusetzen, so wird dem betreffenden Mitglied ein angemessener Zeitraum dafür eingeräumt. ...

...

(5) Bei einer Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen ergriffen wurden oder ob sie mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen vereinbar sind, wird eine solche Streitigkeit unter Inanspruchnahme dieser Streitbeilegungsverfahren entschieden, wobei nach Möglichkeit auch auf das Panel zurückgegriffen wird. ...

(6) Das DSB überwacht die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen. Die Frage der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen kann im DSB von jedem Mitglied jederzeit nach deren Annahme aufgeworfen werden. ..."

9 Schließlich sieht Artikel 22 - "Entschädigung und Aussetzung von Zugeständnissen" - der Streitbeilegungsvereinbarung vor:

"(1) Eine Entschädigung und die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten sind vorübergehende Maßnahmen, die zur Verfügung stehen, wenn die Empfehlungen und Entscheidungen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt werden. Jedoch erhält weder eine Entschädigung noch die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten Vorrang vor der vollen Umsetzung einer Empfehlung, eine Maßnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen in Einklang zu bringen. Eine Entschädigung erfolgt freiwillig und muss, falls sie gewährt wird, mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen vereinbar sein.

(2) Gelingt es dem betreffenden Mitglied nicht, eine mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen als unvereinbar erachtete Maßnahme mit der Vereinbarung in Einklang zu bringen oder sonst die Empfehlungen und Entscheidungen innerhalb des nach Artikel 21 Absatz 3 festgelegten angemessenen Zeitraums zu beachten, so nimmt dieses Mitglied, falls es darum ersucht wird, vor Ablauf dieses Zeitraums Verhandlungen mit jeder Partei auf, die das Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, mit dem Ziel, einvernehmlich eine Entschädigung festzulegen. Wird innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des angemessenen Zeitraums eine zufrieden stellende Einigung hinsichtlich der Entschädigung nicht erzielt, so kann jede Partei, die das Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, das DSB um die Genehmigung bitten, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten aus den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen gegenüber dem betreffenden Mitglied auszusetzen.

...

(8) Die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten ist vorübergehend und wird nur so lange angewendet, bis die Maßnahme, die mit dem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen als unvereinbar betrachtet wird, eingestellt worden ist oder bis das Mitglied, das Empfehlungen oder Entscheidungen umsetzen muss, eine Lösung für die Zunichtemachung oder Schmälerung der Vorteile vorlegt oder bis eine für alle Seiten zufrieden stellende Lösung gefunden wird. Nach Artikel 21 Absatz 6 überwacht das DSB weiterhin die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen, einschließlich der Fälle, in denen eine Entschädigung geleistet oder andere Zugeständnisse oder sonstige Pflichten ausgesetzt wurden, die Empfehlungen, eine Maßnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen in Einklang zu bringen, jedoch nicht umgesetzt wurden."

Das Rahmenabkommen

10 Artikel 4 des Rahmenabkommens sieht vor:

"Die Vertragsparteien gewähren einander in ihren Handelsbeziehungen gemäß dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) die Meistbegünstigung.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Bereitschaft, ihren Handelsverkehr im Einklang mit diesem Abkommen abzuwickeln."

Das Gemeinschaftsrecht

11 Mit Titel IV der Verordnung Nr. 404/93 wurde im Bananensektor eine gemeinsame Regelung für den Handel mit Drittländern an die Stelle verschiedener früherer einzelstaatlicher Regelungen gesetzt.

12 Diese gemeinsame Einfuhrregelung war Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen der WTO, nachdem einige Drittländer Beschwerde eingelegt hatten.

13 In einem Bericht vom 9. September 1997 stellte das in Artikel 17 der Streitbeilegungsvereinbarung vorgesehene Ständige Berufungsgremium fest, dass einige Bestandteile der Drittländer-Handelsregelung mit den Artikeln I Absatz 1 und XIII des GATT 1994 unvereinbar seien. Dieser Bericht wurde vom DSB mit Entscheidung vom 25. September 1997 angenommen.

14 Auf diese Entscheidung hin änderte der Rat Titel IV der Verordnung Nr. 404/93 durch die Verordnung Nr. 1637/98, um, wie sich aus deren zweiter Begründungserwägung ergibt, "[d]ie von der Gemeinschaft im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) eingegangenen internationalen Verpflichtungen sowie die Verpflichtungen gegenüber den anderen Unterzeichnern des Vierten AKP-EG-Abkommens [einzuhalten und] gleichzeitig ... die Ziele der Gemeinsamen Marktorganisation für Bananen weiter [zu verfolgen]". Nach ihrem Artikel 2 Absatz 2 galt die Verordnung Nr. 1637/98 ab 1. Januar 1999, dem Tag des Ablaufs der Frist von 15 Monaten, die der Europäischen Gemeinschaft vom DSB gesetzt worden war, um dessen Entscheidung vom 25. September 1997 nachzukommen.

15 In der so geänderten Bananeneinfuhrregelung wurde die in der bisherigen Handelsregelung getroffene Unterscheidung zwischen traditionellen und nichttraditionellen Bananen aus den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden: AKP-Staaten) einerseits und Bananen aus Drittländern andererseits beibehalten.

16 Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 404/93) bestimmt dazu:

"Im Sinne dieses Titels ['Regelung für den Handel mit dritten Ländern'] sind:

1. 'traditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten' die Gemeinschaftseinfuhren von Bananen mit Ursprung in den im Anhang genannten Lieferstaaten im Umfang von bis zu 857 700 Tonnen (netto) jährlich; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im Folgenden als 'traditionelle AKP-Bananen' bezeichnet;

2. 'nichttraditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten' die Gemeinschaftseinfuhren von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten, die nicht unter die Definition in Nummer 1 fallen; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im Folgenden als 'nichttraditionelle AKP-Bananen' bezeichnet;

3. 'Einfuhren aus Nicht-AKP-Drittstaaten' die Gemeinschaftseinfuhren von Bananen mit Ursprung in anderen Drittstaaten als den AKP-Staaten; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im Folgenden als 'Drittstaatenbananen' bezeichnet."

17 Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 ist "[f]ür die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft ... eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die von den Mitgliedstaaten den Interessenten ... erteilt wird; Sonderbestimmungen für die Anwendung der Artikel 18 und 19 bleiben hiervon unberührt."

18 Artikel 18 der Verordnung Nr. 404/93 schreibt vor:

"(1) Es wird jährlich ein Zollkontingent in Höhe von 2,2 Millionen Tonnen (Nettogewicht) für die Einfuhren von Drittstaatenbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen eröffnet.

Im Rahmen dieses Zollkontingents wird auf die Einfuhren von Drittstaatenbananen eine Abgabe von 75 ECU/t erhoben. Für die Einfuhren von nichttraditionellen AKP-Bananen gilt der Zollsatz Null.

(2) Es wird jährlich ein zusätzliches Zollkontingent in Höhe von 353 000 Tonnen (Nettogewicht) für die Einfuhr von Drittstaatenbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen eröffnet.

Im Rahmen dieses Zollkontingents wird auf die Einfuhr von Drittstaatenbananen eine Abgabe in Höhe von 75 ECU/t erhoben. Für die Einfuhr von nichttraditionellen AKP-Bananen gilt der Zollsatz Null.

(3) Für die Einfuhr von traditionellen AKP-Bananen gilt der Zollsatz Null.

(4) Sollte eine angemessene Einigung mit sämtlichen Vertragsparteien der WTO, die ein wesentliches Interesse an der Lieferung von Bananen haben, nicht möglich sein, so wird die Kommission ermächtigt, die Zollkontingente gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die Menge für traditionelle AKP-Bananen nach dem Verfahren des Artikels 27 auf die Lieferstaaten aufzuteilen, die ein wesentliches Interesse an dieser Lieferung haben."

19 Der in Artikel 16 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung Nr. 404/93 genannte, ebenfalls durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderte Anhang der Verordnung Nr. 404/93 enthält eine Liste von zwölf Lieferstaaten für die Lieferung von traditionellen AKP-Bananen, denen das jährliche Kontingent von 857 700 Tonnen (netto) vorbehalten ist, ohne dass jedem dieser Staaten eine Höchstmenge zugewiesen ist.

20 Gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 404/93 wird bei der Verwaltung der Einfuhren "nach der Methode der traditionellen Handelsströme (traditionelle/neue)" verfahren.

21 Gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 404/93 mit der Durchführung der neuen Drittstaaten-Handelsregelung beauftragt, erließ die Kommission die Verordnung Nr. 2362/98. Deren Artikel 4 lautet:

"(1) Jedem traditionellen Marktbeteiligten, der gemäß Artikel 5 in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, wird jährlich für sämtliche in Anhang I genannten Ursprungsländer eine einzige Referenzmenge zugeteilt, die auf der Grundlage der von ihm im Referenzzeitraum tatsächlich eingeführten Bananenmengen berechnet wird.

(2) Für die Einfuhren, die 1999 im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen erfolgen, entspricht der Referenzzeitraum den Jahren 1994, 1995 und 1996."

22 Artikel 5 der Verordnung Nr. 2362/98 regelt die Art und Weise der Berechnung der Referenzmenge.

23 Hinsichtlich der Modalitäten der Erteilung der Einfuhrlizenzen sieht Artikel 17 der Verordnung Nr. 2362/98 vor:

"Liegen für ein Quartal oder für eines oder mehrere der in Anhang I genannten Ursprungsländer die Mengen, für die eine Lizenz beantragt wird, deutlich über der gegebenenfalls gemäß Artikel 14 festgesetzten Richtmenge oder sind sie höher als die verfügbaren Mengen, so wird ein Prozentsatz festgesetzt, um den die einzelnen Anträge gekürzt werden."

24 Artikel 18 dieser Verordnung bestimmt:

"(1) Wurde für ein oder mehrere Ursprungsländer gemäß Artikel 17 ein Prozentsatz festgesetzt, um den die Anträge gekürzt werden, so kann der Marktbeteiligte, der einen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für den oder die betreffenden Ursprungsländer gestellt hat, insbesondere

a) auf die Verwendung der Lizenz verzichten; hierzu richtet er innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Kürzungsprozentsatzes eine entsprechende Mitteilung an die für die Erteilung der Lizenzen zuständige Stelle; in diesem Fall wird die Sicherheit sofort freigegeben; oder

b) bis zu einer Menge, die höchstens der im Rahmen des betreffenden Antrags nicht zugeteilten Menge entspricht, einen oder mehrere neue Lizenzanträge für die Ursprungsländer stellen, für die die Kommission verfügbare Mengen veröffentlicht hat. Ein solcher Antrag ist in der unter Buchstabe a) genannten Frist zu stellen und nur gültig, wenn alle Bedingungen für die Einreichung eines Lizenzantrags erfüllt sind.

(2) Die Kommission bestimmt unverzüglich die Mengen, über die für das bzw. die betreffenden Ursprungsländer Lizenzen erteilt werden können."

25 Artikel 29 der Verordnung Nr. 2362/98 lautet:

"Überschreiten für eines oder mehrere der in Anhang I genannten Ursprungsländer die Mengen, für die Einfuhrlizenzanträge für das erste Quartal 1999 gestellt werden, 26 % der in diesem Anhang aufgeführten Mengen, so setzt die Kommission einen Verringerungskoeffizienten fest, der auf alle Anträge angewendet wird, die sich auf das oder die betreffenden Ursprungsländer beziehen."

26 Nach Maßgabe dieses Artikels legt Artikel 1 der Verordnung Nr. 2806/98 die Verringerungskoeffizienten wie folgt fest:

"Im Rahmen der Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen und der Einfuhren von traditionellen AKP-Bananen werden für das erste Quartal 1999 Einfuhrlizenzen erteilt für die in den Lizenzanträgen vermerkten, mit den Verringerungskoeffizienten 0,5793, 0,6740 bzw. 0,7080 multiplizierten Mengen der Ursprünge 'Kolumbien', 'Costa Rica' bzw. 'Ecuador'."

27 In der Verordnung Nr. 2806/98 wurden weiter gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2362/98 die Mengen festgesetzt, für die für das erste Quartal 1999 noch Lizenzanträge eingereicht werden konnten. Auf diese Anträge bezieht sich die Verordnung Nr. 102/1999, in deren Artikel 1 Nummer 1 für die Anträge auf Einfuhr von traditionellen AKP-Bananen mit Ursprung in Panama ein Verringerungskoeffizient von 0,9701 und für Bananen mit dem Ursprung "Andere" ein Verringerungskoeffizient von 0,7198 festgesetzt wurde, wobei die letztgenannten Anträge nach Nummer 2 dieses Artikels in vollem Umfang bedient werden konnten.

28 Die Verordnung Nr. 608/1999 betrifft die Lizenzanträge für das zweite Quartal 1999. In ihr wurden die Verringerungskoeffizienten für Anträge auf die Einfuhr von Bananen, in denen die Ursprünge "Kolumbien", "Costa Rica" und "Ecuador" genannt sind, auf 0,5403, 0,6743 bzw. 0,5934 festgesetzt. Bei anderen Ursprüngen können die Mitgliedstaaten die Einfuhrlizenzen für die im Antrag genannten Mengen erteilen.

29 Ein auf Antrag der Republik Ecuador gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Streitbeilegungsvereinbarung eingesetztes Panel stellte in einem Bericht vom 12. April 1999 fest, dass in der neuen Regelung für den Handel mit Drittländern, wie sie sich aus der Verordnung Nr. 1637/98 ergibt, der Verstoß gegen die Artikel I Absatz 1 und XIII des GATT 1994 nicht beseitigt worden sei. Das DSB nahm diesen Bericht am 6. Mai 1999 an.

30 Die gemeinschaftliche Regelung wurde daraufhin mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2001 des Rates vom 29. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 31, S. 2) erneut geändert.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

31 Die in Belgien ansässige Klägerin führt seit über 20 Jahren Bananen aus Ecuador in die Europäische Gemeinschaft ein.

32 Am 14. Dezember 1998 beantragte sie beim Beklagten die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von 26 685 935 kg Bananen aus Ecuador im ersten Quartal 1999. Der Beklagte erteilte die Lizenzen für die in den Anträgen genannten Mengen unter Anwendung des in der Verordnung Nr. 2806/98 festgesetzten Verringerungskoeffizienten 0,7080.

33 Im Rahmen der nicht zugeteilten Menge stellte die Klägerin gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 2862/98 am 8. Januar 1999 drei weitere Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für Bananen aus Panama und anderen Drittländern. Auch auf diese Anträge wandte der Beklagte - gemäß der Verordnung Nr. 102/1999 - einen Verringerungskoeffizienten an.

34 Am 5. März 1999 stellte die Klägerin für das zweite Quartal 1999 einen Antrag auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von 35 224 757 kg Bananen aus Ecuador. Diesem Antrag wurde unter Abzug einer Menge stattgegeben, die dem in der Verordnung Nr. 608/1999 festgesetzten Verringerungskoeffizienten von 0,5934 entsprach.

35 Gegen die Entscheidungen des Beklagten, ihr nicht für alle beantragten Mengen Einfuhrlizenzen zu erteilen, erhob die Klägerin zwei Klagen beim Raad van State. Mit diesen macht sie geltend, dass diese Entscheidungen rechtswidrig seien, weil die Verordnungen, die die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft regelten und auf deren Grundlage diese Entscheidungen erlassen worden seien, gegen die WTO-Regeln verstießen.

36 Der Raad van State hat in der Erwägung, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht Sache der nationalen Gerichte sei, über die Gültigkeit von Gemeinschaftshandlungen zu entscheiden, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Verstoßen die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 geänderten Fassung, die Verordnung (EG) Nr. 2362/98, die Verordnung (EG) Nr. 2806/98, die Verordnung (EG) Nr. 102/1999 und die Verordnung (EG) Nr. 608/1999 - jeweils für sich oder zusammen genommen - dadurch gegen die Artikel I, XIII Absatz 1 und XIII Absatz 2 Buchstabe d des GATT 1994, dass sie

- zugunsten von zwölf im Anhang der Verordnung Nr. 1637/98 genannten Staaten eine Gesamtquote von höchstens 857 700 Tonnen Bananen vorsehen ("traditionelle AKP-Bananen"), und daneben dadurch, dass diese Quote, soweit sie in der mit der Verordnung Nr. 1637/98 eingeführten Regelung enthalten ist, mit der die Einfuhr von Bananen ausschließlich auf der Grundlage eines Zollkontingents geregelt wird, nicht der Verteilung entspricht, die sich wahrscheinlich bei unbeschränktem Handel ergeben würde;

- ein Zollkontingent von insgesamt 2 535 000 Tonnen für Drittstaaten und für nichttraditionelle AKP-Bananen einführen und dieses Zollkontingent anschließend auf der Grundlage eines Zeitraums prozentual verteilen, der nicht repräsentativ ist, da die Einfuhr von Bananen in den Jahren 1994 bis 1996 bereits an enge Voraussetzungen geknüpft war?

2. Verstoßen die in Frage 1 genannten Verordnungen gegen Artikel 4 des Rahmenabkommens, weil sich die Europäische Gemeinschaft in diesem Abkommen verpflichtet hat, ihre Beziehungen mit Ecuador an den Bestimmungen des GATT auszurichten und diesem Staat die Meistbegünstigung zu gewähren?

3. Verstoßen die in Frage 1 genannten Verordnungen dadurch gegen die Grundsätze des berechtigten Vertrauens und von Treu und Glauben im Völkervertrags- und Völkergewohnheitsrecht, dass die Kommission den Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem GATT 1994 nicht nachkommt, dass sie rechtliche Verfahren missbraucht hat und das Ergebnis eines internationalen Streitbeilegungsverfahrens nicht berücksichtigt und dass sie ungeachtet von Erklärungen, die sie bei Erlass der Verordnung Nr. 1637/98 abgegeben hat, keine Regelung erarbeitet hat, nach der die Einfuhrlizenzen für Bananen den "echten Importeuren" erteilt werden?

4. Hat die Kommission dadurch ihre Befugnisse aus der Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung überschritten, dass sie das Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen festgesetzt hat, ohne sich an die Verpflichtungen zu halten, die sich für die Gemeinschaft aus dem GATT 1994 und dem GATS [Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen] ergeben oder bei denen gegebenenfalls aufgrund der bekundeten Absicht, die Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft den geltenden WTO- Übereinkünften anzupassen, davon auszugehen ist, dass sie als positiver Rechtssatz in das Gemeinschaftsrecht übernommen worden sind?

Zur ersten, zur dritten und zur vierten Frage

37 Mit der ersten, der dritten und der vierten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Prüfung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 404/93 sowie der Verordnungen Nrn. 2362/98, 2806/98, 102/1999 und 608/1999 im Hinblick auf die Artikel I und XIII des GATT 1994.

38 Vor dieser Prüfung ist die Frage zu beantworten, ob die WTO-Übereinkünfte für die Gemeinschaftsangehörigen das Recht begründen, sich vor Gericht auf sie zu berufen, um die Ungültigkeit einer Gemeinschaftsregelung geltend zu machen, wenn das DSB sowohl diese Regelung als auch diejenigen, die die Gemeinschaft später erlassen hat, um insbesondere den fraglichen WTO-Regeln nachzukommen, für mit diesen Regeln unvereinbar erklärt hat.

39 Nach ständiger Rechtsprechung gehören die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47; Beschluss vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159, Randnr. 24; Urteile vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnr. 93, vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-93/02 P, Biret International/Rat, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52).

40 Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den WTO-Regeln zu messen (vgl. zum GATT 1947 Urteile vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnrn. 19 bis 22, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Randnr. 31, sowie zu den WTO-Übereinkünften Urteile Portugal/Rat, Randnr. 49, und Biret International, Randnr. 53).

41 Indem sich die Gemeinschaft nach Erlass der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 verpflichtete, den WTO-Regeln, insbesondere den Artikeln I Absatz 1 und XIII des GATT 1994, nachzukommen, hat sie aber keine besondere Verpflichtung im Rahmen der WTO übernehmen wollen, die eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Berufung auf die WTO-Regeln vor dem Gemeinschaftsrichter nicht möglich ist, rechtfertigen und es diesem ermöglichen könnte, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftsbestimmungen im Hinblick auf diese Regeln nachzuprüfen.

42 Erstens ist nämlich zu beachten, dass trotz Vorliegens einer Entscheidung des DSB, mit der festgestellt worden ist, dass von einem Mitglied getroffene Maßnahmen mit den WTO-Regeln unvereinbar seien, das Streitbeilegungssystem der WTO, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, der Verhandlung zwischen den Mitgliedstaaten einen hohen Stellenwert einräumt (Urteil Portugal/Rat, Randnrn. 36 bis 40).

43 Demgemäß besteht, falls eine von den Parteien einvernehmlich vereinbarte und mit den genannten Übereinkünften vereinbare Lösung nicht zustande kommt, zwar nach Artikel 3 Absatz 7 der Streitbeilegungsvereinbarung das erste Ziel des Streitbeilegungsmechanismus gewöhnlich in der Rücknahme der betreffenden Maßnahmen, wenn diese als mit den WTO-Regeln unvereinbar befunden werden; für den Fall jedoch, dass eine sofortige Rücknahme dieser Maßnahmen praktisch nicht möglich ist, sieht diese Bestimmung als vorübergehende Maßnahme bis zur Rücknahme der unvereinbaren Maßnahme die Möglichkeit vor, eine Entschädigung zu leisten oder die Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen zu genehmigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Portugal/Rat, Randnr. 37).

44 Entschädigungsleistungen und die Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen sind zwar nach den Artikeln 3 Absatz 7 und 22 Absatz 1 der Streitbeilegungsvereinbarung vorübergehende Maßnahmen, auf die zurückgegriffen werden kann, wenn die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt werden, und die letztgenannte Bestimmung gibt der vollen Umsetzung einer Empfehlung, eine Maßnahme mit den genannten WTO-Übereinkünften in Einklang zu bringen, den Vorrang (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 38).

45 Artikel 22 Absatz 2 der Streitbeilegungsvereinbarung sieht jedoch vor, dass ein Mitglied, das seine Pflicht verletzt, den genannten Empfehlungen und Entscheidungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachzukommen, auf entsprechendes Ersuchen vor Ablauf dieses Zeitraums mit jeder Partei, die das Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, Verhandlungen mit dem Ziel aufnimmt, einvernehmlich eine Entschädigung festzulegen. Wird innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des angemessenen Zeitraums keine zufrieden stellende Einigung hinsichtlich der Entschädigung erzielt, kann die beschwerdeführende Partei das DSB um Genehmigung ersuchen, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten aus den WTO-Übereinkünften gegenüber dem betreffenden Mitglied auszusetzen.

46 Außerdem bleibt nach Artikel 22 Absatz 8 der Streitbeilegungsvereinbarung die Streitigkeit gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Streitbeilegungsvereinbarung bis zu ihrer Lösung auf der Tagesordnung des DSB, d. h., bis die Maßnahme, die als mit den WTO-Regeln unvereinbar angesehen worden ist, "eingestellt" wird oder bis die Parteien eine "für alle Seiten zufrieden stellende Lösung" gefunden haben.

47 Für den Fall einer Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB mit den WTO-Regeln vereinbar sind, bestimmt Artikel 21 Absatz 5 der Streitbeilegungsvereinbarung, dass die Streitigkeit "unter Inanspruchnahme dieser Streitbeilegungsverfahren" entschieden wird, was die Suche der Parteien nach einer Verhandlungslösung einschließt.

48 Müssten unter diesen Umständen die Gerichte mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innerstaatliche Rechtsvorschriften unangewendet lassen, so würde den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien die ihnen namentlich in Artikel 22 der Streitbeilegungsvereinbarung eingeräumte Befugnis genommen, auf dem Verhandlungsweg Lösungen zu erreichen, auch wenn diese nur als vorübergehende zulässig sind (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 40).

49 Im Ausgangsverfahren ergibt sich aus den Akten Folgendes:

- Nachdem die Gemeinschaft gegenüber dem DSB ihre Absicht bekundet hatte, dessen Entscheidung vom 25. September 1997 nachzukommen, änderte sie die gemeinschaftliche Einfuhrregelung für Bananen bei Ablauf der ihr hierzu eingeräumten Frist.

- Da die Republik Ecuador geltend machte, dass die sich aus der Verordnung Nr. 1637/98 ergebende neue Regelung für den Handel mit Drittländern mit den WTO-Regeln unvereinbar sei, wurde gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Streitbeilegungsvereinbarung ein Ad-hoc-Panel mit der Angelegenheit befasst, das in einem vom DSB am 6. Mai 1999 angenommenen Bericht feststellte, dass diese Regelung immer noch gegen die Artikel I Absatz 1 und XIII des GATT 1994 verstoße.

- Insbesondere wurden die Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 1999 am Ende eines Schiedsverfahrens gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Streitbeilegungsvereinbarung ermächtigt, gegenüber der Gemeinschaft die Anwendung von Zugeständnissen in einem bestimmten Umfang auszusetzen.

- Die Gemeinschaftsregelung wurde mit der Verordnung Nr. 216/2001 erneut geändert; nach deren Artikel 2 Absatz 2 galten diese Änderungen ab 1. April 2001.

- Es wurde angestrebt, die Gemeinschaftsregelung auf dem Verhandlungsweg mit den WTO-Regeln in Einklang zu bringen; entsprechende Vereinbarungen wurden am 11. April 2001 mit den Vereinigten Staaten von Amerika und am 30. April 2001 mit der Republik Ecuador getroffen.

50 Dieser Ausgang, bei dem es der Gemeinschaft darum ging, ihre Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften mit den gegenüber den AKP-Staaten eingegangenen Verpflichtungen sowie mit den im Hinblick auf die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik bestehenden Erfordernissen in Einklang zu bringen, hätte in Frage gestellt sein können, wenn dem Gemeinschaftsrichter die Möglichkeit zustünde, beim Ablauf der vom DSB gesetzten Frist zur Umsetzung seiner Entscheidung vom 25. September 1997, der im Januar 1999 eingetreten ist, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftsmaßnahmen im Hinblick auf die WTO-Regeln nachzuprüfen.

51 Der Ablauf dieser Frist impliziert nämlich nicht, dass die Gemeinschaft die Möglichkeiten ausgeschöpft hätte, die die Streitbeilegungsvereinbarung zur Lösung der zwischen ihr und anderen Parteien bestehenden Streitigkeit vorsieht. Unter diesen Umständen könnte es daher zu einer Schwächung der Position der Gemeinschaft bei der Suche nach einer beiderseits akzeptablen, mit den WTO-Regeln im Einklang stehenden Lösung der Streitigkeit führen, wenn der Gemeinschaftsrichter nur deshalb als zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen im Hinblick auf die WTO-Regeln verpflichtet angesehen würde, weil diese Frist abgelaufen ist.

52 Folglich können die Verordnung Nr. 1637/98 und die zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht als Maßnahmen angesehen werden, mit denen eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung in der Gemeinschaftsrechtsordnung durchgeführt werden soll. Diese Handlungen verweisen auch nicht ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte.

53 Zweitens würde, wie der Gerichtshof in den Randnummern 43 und 46 des Urteils Portugal/Rat ausgeführt hat, mit der Annahme, dass es unmittelbare Aufgabe des Gemeinschaftsrichters sei, die Vereinbarkeit des Gemeinschaftsrechts mit den WTO-Regeln zu gewährleisten, letztlich den Legislativ- und Exekutivorganen der Gemeinschaft der Spielraum genommen, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Gemeinschaft verfügen. Unstreitig haben manche der Vertragsparteien, darunter die wichtigsten Handelspartner der Gemeinschaft, aus Inhalt und Zweck der WTO-Übereinkünfte gerade gefolgert, dass diese nicht zu den Normen gehören, an denen ihre Gerichte die Rechtmäßigkeit ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften messen. Würde ein solches Fehlen von Gegenseitigkeit hingenommen, bestünde die Gefahr, dass es hierdurch zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Regeln kommt.

54 Nach alledem kann ein Wirtschaftsteilnehmer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens vor einem Gericht eines Mitgliedstaats auch dann nicht geltend machen, dass eine Gemeinschaftsregelung mit bestimmten WTO-Regeln unvereinbar sei, wenn der DSB diese Regelung für mit diesen Regeln unvereinbar erklärt hat.

Zur zweiten Frage

55 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnungen Nrn. 404/93, 2362/98, 2806/98, 102/1999 und 608/1999 mit Artikel 4 des Rahmenabkommens vereinbar sind.

56 Es ist festzustellen, dass dieser Artikel, nach dem die Vertragsparteien einander die Meistbegünstigung gemäß Artikel I des GATT 1994 gewähren, den Verpflichtungen, die für diese Vertragsparteien bereits nach den WTO-Regeln bestehen, nichts hinzufügt.

57 Wie die Kommission zutreffend ausführt, ist Artikel 4 des Rahmenabkommens zu einer Zeit, als die Mitgliedstaaten des Andenpakts noch nicht Mitglieder der WTO waren, in das Rahmenabkommen eingefügt worden, ohne dass der Umfang oder die Natur der Verpflichtungen aus dem GATT 1994 geändert worden wäre.

58 Die in Beantwortung der ersten, der dritten und der vierten Frage gemachten Ausführungen zu der Möglichkeit, die WTO-Regeln vor einem Gericht eines Mitgliedstaats geltend zu machen, gelten daher auch für die Auslegung von Artikel 4 des Rahmenabkommens.

Kostenentscheidung:

Kosten

59 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof für Recht erkannt:

Tenor:

Ein Wirtschaftsteilnehmer kann unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens vor einem Gericht eines Mitgliedstaats auch dann nicht geltend machen, dass eine Gemeinschaftsregelung mit bestimmten Regeln der Welthandelsorganisation unvereinbar sei, wenn das Streitbeilegungsgremium, das in Artikel 2 Absatz 1 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten vorgesehen ist, die Anhang 2 des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation bildet, das mit Beschluss 94/800/EWG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeitenfallenden Bereiche genehmigt worden ist, diese Regelung für mit den genannten Regeln unvereinbar erklärt hat.

Ende der Entscheidung

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