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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.10.1993
Aktenzeichen: C-378/92
Rechtsgebiete: Richtlinie 88/658/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 88/658/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen Art. 3
EWG-Vertrag Art. 169
EWG-Vertrag Art. 5
EWG-Vertrag Art. 189
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Hat ein Mitgliedstaat gegen spezifische Verpflichtungen aus einer Richtlinie verstossen, braucht nicht geprüft zu werden, ob er dadurch auch seine Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verletzt hat.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. OKTOBER 1993. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH SPANIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG - RICHTLINIE 88/658/EWG - NICHTUMSETZUNG INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST. - RECHTSSACHE C-378/92.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 12. Oktober 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 88/658/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. L 382, S. 15; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen.

2 Artikel 3 der Richtlinie sieht vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1990 nachzukommen, und die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis setzen.

3 Da die Kommission von der spanischen Regierung keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in die nationale Rechtsordnung erhalten hatte und ihr auch keine anderen Informationen vorlagen, denen sie hätte entnehmen können, daß das Königreich Spanien die dazu erforderlichen Maßnahmen getroffen hatte, leitete sie gegenüber diesem Staat das Verfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag ein.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Bericht des Berichterstatters verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Die spanische Regierung räumt ein, daß die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden ist. Sie macht lediglich geltend, daß diese Verzögerung auf bestimmte Schwierigkeiten zurückzuführen sei, die zum einen auf der Vielzahl der zuständigen Ministerien und zum anderen auf dem Erlaß der Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG (ABl. L 57, S. 1) beruhten; diese Richtlinie habe den Inhalt der Änderungen modifiziert, die durch die streitige Richtlinie an der Richtlinie 77/99 vorgenommen worden seien. Die spanische Regierung weist jedoch darauf hin, daß das Verfahren zum Erlaß der erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen im Gang sei.

6 Da das Königreich Spanien gegen seine spezifischen Verpflichtungen aus der Richtlinie verstossen hat, braucht nicht geprüft zu werden, ob es dadurch auch seine Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verletzt hat (vgl. Urteil vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-374/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-367, Randnr. 13).

7 Demnach ist die Vertragsverletzung festzustellen.

Kostenentscheidung:

Kosten

8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 88/658/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen nachzukommen.

2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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