Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: C-380/05
Rechtsgebiete: Richtlinie 2002/21/EG, Richtlinie 2002/20/EG, Richtlinie 2002/77/EG, EMRK, EU


Vorschriften:

Richtlinie 2002/21/EG
Richtlinie 2002/20/EG
Richtlinie 2002/77/EG
EMRK Art. 10
EU Art. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

31. Januar 2008

"Dienstleistungsfreiheit - Elektronische Kommunikation - Tätigkeiten der Fernsehrundfunkübertragung - Neuer gemeinsamer Rechtsrahmen - Zuteilung von Sendefrequenzen"

Parteien:

In der Rechtssache C-380/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Consiglio di Stato (Italien) mit Entscheidung vom 19. April 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Oktober 2005, in dem Verfahren

Centro Europa 7 Srl

gegen

Ministero delle Comunicazioni e Autorità per le garanzie nelle comunicazioni,

Direzione generale per le concessioni e le autorizzazioni del Ministero delle Comunicazioni

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), des Richters G. Arestis, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Malenovský und T. von Danwitz,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Centro Europa 7 Srl, vertreten durch A. Pace, R. Mastroianni und O. Grandinetti, avvocati,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Benyon, E. Traversa, M. Shotter und F. Amato als Bevollmächtigte im Beistand von L. G. Radicati di Brozolo, avvocato,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. September 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung - im Bereich der Fernsehübertragung über Funk auf nationaler Ebene - der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit und den Wettbewerb, der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108, S. 33, im Folgenden: Rahmenrichtlinie), der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108, S. 21, im Folgenden: Genehmigungsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249, S. 21, im Folgenden: Wettbewerbsrichtlinie) sowie des Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), soweit Art. 6 EU darauf Bezug nimmt.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft Centro Europa 7 Srl (im Folgenden: Centro Europa 7) und dem Ministero delle Comunicazioni, der Autorità per le garanzie nelle comunicazioni sowie der Direzione generale per le concessioni e le autorizzazioni del Ministero delle Comunicazioni (im Folgenden zusammen: Beklagte des Ausgangsverfahrens).

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Der neue gemeinsame Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsdienste und -netze sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste (im Folgenden: NGR) besteht aus der Rahmenrichtlinie sowie vier Einzelrichtlinien, darunter die Genehmigungsrichtlinie, die durch die Wettbewerbsrichtlinie vervollständigt werden.

Die Rahmenrichtlinie

4 Art. 1 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie lautet:

"Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste und Kommunikationsnetze sowie zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste vorgegeben. Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die gemeinschaftsweit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten."

5 Art. 1 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie sieht vor:

"Die von der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik, bleiben von dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien unberührt."

6 Art. 2 der Rahmenrichtlinie bestimmt:

"Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 'elektronisches Kommunikationsnetz': Übertragungssysteme ...., die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste ... und mobile terrestrische Netze, ... Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;

...

c) 'elektronische Kommunikationsdienste': gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen ...

..."

7 Art. 8 der Rahmenrichtlinie ("Politische Ziele und regulatorische Grundsätze") bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die den in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgegebenen Zielen dienen. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zu diesen Zielen stehen.

...

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, indem sie unter anderem

...

b) gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt;

...

d) für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen sorgen und deren effiziente Verwaltung sicherstellen.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie unter anderem

a) verbleibende Hindernisse für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste auf europäischer Ebene abbauen;

..."

8 Art. 9 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie sieht vor, dass "[d]ie Mitgliedstaaten ... für die effiziente Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet [sorgen und] gewährleisten, dass die Zuteilung und Zuweisung dieser Frequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen".

9 Art. 28 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie schreibt vor, dass "[d]ie Mitgliedstaaten ... bis zum 24. Juli 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften [erlassen und veröffentlichen], die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen", und dass sie "diese Vorschriften ab dem 25. Juli 2003 [anwenden]".

Die Genehmigungsrichtlinie

10 Art. 1 der Genehmigungsrichtlinie bestimmt:

"(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, durch die Harmonisierung und Vereinfachung der Genehmigungsvorschriften und -bedingungen einen Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zu errichten, damit deren Bereitstellung in der ganzen Gemeinschaft erleichtert wird.

(2) Diese Richtlinie gilt für Genehmigungen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erteilt werden."

11 Art. 2 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie lautet:

"Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der ... Rahmenrichtlinie".

12 Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie gilt als "'Allgemeingenehmigung': der in einem Mitgliedstaat errichtete rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können".

13 Art. 3 der Genehmigungsrichtlinie ("Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste") bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und -dienste gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen bereitzustellen. Sie dürfen ein Unternehmen nur dann an der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste hindern, wenn dies aus den in Artikel 46 Absatz 1 des Vertrags genannten Gründen notwendig ist.

(2) Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste darf unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen oder der in Artikel 5 genannten Nutzungsrechte nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden. Von dem betreffenden Unternehmen kann eine Meldung gefordert werden, aber nicht verlangt werden, vor Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der nationalen Regulierungsbehörde zu erwirken. Nach einer entsprechenden Meldung, sofern diese verlangt wird, kann ein Unternehmen seine Tätigkeit aufnehmen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 über die Nutzungsrechte.

..."

14 Art. 5 der Genehmigungsrichtlinie ("Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummern") lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten machen die Nutzung von Funkfrequenzen, soweit möglich, vor allem wenn die Gefahr von funktechnischen Störungen unbedeutend ist, nicht von der Erteilung individueller Nutzungsrechte abhängig, sondern schließen die Bedingungen für die Nutzung solcher Funkfrequenzen in die Allgemeingenehmigung ein.

(2) Müssen für Funkfrequenzen und Nummern individuelle Nutzungsrechte erteilt werden, so erteilen die Mitgliedstaaten solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen, das Netze oder Dienste aufgrund einer Allgemeingenehmigung bereitstellt oder nutzt, vorbehaltlich der Artikel 6 und 7 und des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c) der vorliegenden Richtlinie sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Güter entsprechend der ... Rahmenrichtlinie ...

Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten besonderen Kriterien und Verfahren für die Vergabe von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen an die Anbieter von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten zur Verfolgung von im allgemeinen Interesse liegenden Zielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht werden diese Nutzungsrechte im Wege eines offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahrens erteilt. ...

...

(5) Die Mitgliedstaaten schränken die Zahl der erteilten Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 notwendig ist."

15 Art. 7 der Genehmigungsrichtlinie ("Beschränkung der Einräumung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen") sieht vor:

"(1) Erwägt ein Mitgliedstaat, ob die zu erteilenden Nutzungsrechte für Funkfrequenzen zahlenmäßig beschränkt werden sollen, so hat er unter anderem Folgendes zu beachten:

a) Er trägt der Notwendigkeit gebührend Rechnung, den Nutzen für die Nutzer zu maximieren und den Wettbewerb zu erleichtern;

...

c) er veröffentlicht unter Angabe der Gründe jede Entscheidung, die Erteilung von Nutzungsrechten zu beschränken;

d) er fordert nach der Entscheidung für ein bestimmtes Verfahren zur Beantragung von Nutzungsrechten auf, und

e) er überprüft die Beschränkung in angemessenen Abständen oder auf angemessenen Antrag der betroffenen Unternehmen.

...

(3) Muss die Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen beschränkt werden, so erteilt der Mitgliedstaat diese Rechte nach objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Auswahlkriterien. Bei diesen Auswahlkriterien trägt er der Umsetzung der Ziele nach Artikel 8 der ... Rahmenrichtlinie ... gebührend Rechnung.

..."

16 Art. 17 der Genehmigungsrichtlinie ("Bestehende Genehmigungen") lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten bringen die Genehmigungen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits gültig sind, spätestens nach dem in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt für den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie mit den Bestimmungen dieser Richtlinie in Einklang.

..."

17 Art. 18 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie schreibt vor, dass "[d]ie Mitgliedstaaten ... bis zum 24. Juli 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften [erlassen und veröffentlichen], die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen", und dass sie "diese Bestimmungen ab dem 25. Juli 2003 an[wenden]".

Die Wettbewerbsrichtlinie

18 Aus Art. 1 Nrn. 1 und 3 der Wettbewerbsrichtlinie geht hervor, dass diese Richtlinie auf elektronische Kommunikationsnetze und -dienste entsprechend der Definition in Art. 2 Buchst. a und c der Rahmenrichtlinie Anwendung findet.

19 Art. 2 der Wettbewerbsrichtlinie ("Ausschließliche und besondere Rechte für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste") bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten gewähren keine ausschließlichen oder besonderen Rechte für die Errichtung und/oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder die Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und sorgen für die Aufhebung derartiger Rechte.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass jedes Unternehmen das Recht zur Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste bzw. zur Errichtung, zum Ausbau und zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze erhält.

...

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einem Unternehmen erteilte Allgemeingenehmigung zur Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste oder zur Errichtung und/oder zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und die damit verbundenen Bedingungen auf objektiven, diskriminierungsfreien, angemessenen und nachvollziehbaren Kriterien beruhen.

..."

20 Art. 4 der Wettbewerbsrichtlinie ("Frequenznutzungsrechte") sieht vor:

"Unbeschadet der von den einzelnen Mitgliedstaaten zum Schutz des Gemeinwohls in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht eingeführten besonderen Kriterien und Verfahren für die Vergabe von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen durch Hörfunk- und TV-Inhalteanbieter gilt Folgendes:

1. Die Mitgliedstaaten gewähren keine ausschließlichen oder besonderen Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen für die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste;

2. Die Vergabe von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste muss nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und angemessenen Kriterien erfolgen."

21 Art. 9 der Wettbewerbsrichtlinie lautet:

"Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 24. Juli 2003 Informationen, die es ihr ermöglichen zu bestätigen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten wurden."

Nationales Recht

Das Gesetz Nr. 249 vom 31. Juli 1997

22 Mit dem Gesetz Nr. 249 vom 31. Juli 1997 (Supplemento ordinario alla GURI Nr. 177 vom 31. Juli 1997, im Folgenden: Gesetz Nr. 249/1997), das am 1. August 1998 in Kraft trat, wurde die Autorità per le garanzie nelle comunicazioni (Kommunikationsregulierungsbehörde, im Folgenden: Autorità) errichtet.

23 Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 249/1997 stellte Grenzen für die Konzentration im Fernsehrundfunksektor auf: Ein Betreiber durfte danach nicht Inhaber von Konzessionen sein, die ihm auf nationaler Ebene das Senden auf über 20 % der über terrestrische Funkfrequenzen übertragenen Fernsehkanäle erlauben würden.

24 Art. 3 des Gesetzes Nr. 249/1997 sah in Abs. 1 für diejenigen Betreiber, die aufgrund des zuvor geltenden rechtlichen Rahmens sendeberechtigt waren, die Möglichkeit vor, bis zur Vergabe neuer Konzessionen oder der Zurückweisung von Anträgen auf neue Konzessionen - jedoch auf jeden Fall nicht über den 30. April 1998 hinaus - weiter auf nationaler und lokaler Ebene zu senden.

25 Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 249/1997 sah vor, dass die Autorità bis spätestens 31. Januar 1998 einen nationalen Plan über die Zuteilung von Funkfrequenzen für den Fernsehrundfunk (im Folgenden: nationaler Zuteilungsplan für Funkfrequenzen) erlässt und dass bis spätestens 30. April 1998 auf der Grundlage dieses Plans neue Konzessionen vergeben werden.

26 Aus den Angaben in der Vorlageentscheidung, die durch die Erklärungen der italienischen Regierung und die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestätigt werden, geht hervor, dass der nationale Zuteilungsplan für Funkfrequenzen am 30. Oktober 1998 mit dem Beschluss Nr. 68/98 der Autorità erlassen wurde und dass diese mit dem Beschluss Nr. 78/98 vom 1. Dezember 1998 die Verordnung über die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Vergabe von Konzessionen für Fernsehrundfunk über analoge terrestrische Funkfrequenzen erließ.

27 In Art. 3 Abs. 6 sah das Gesetz Nr. 249/1997 eine Übergangsregelung für die bestehenden nationalen Fernsehkanäle vor, die die in Art. 2 Abs. 6 dieses Gesetzes aufgestellte Konzentrationsschwelle überschritten, und erlaubte es diesen Kanälen, nach dem 30. April 1998 unter Beachtung der für Kanäle mit Konzessionen geltenden Verpflichtungen übergangsweise weiter über terrestrische Funkfrequenzen zu senden, sofern die Sendungen zugleich über Satellit oder über Kabel verbreitet werden.

28 Nach Art. 3 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 249/1997 wurde die Autorità damit betraut, einen Termin festzulegen, bis zu dem die Kanäle, die die Konzentrationsschwelle überschritten, ihre Programme in Anbetracht des tatsächlichen und erheblichen Anstiegs der Nutzer von über Kabel oder Satellit übertragenen Programmen ausschließlich über Satellit oder Kabel zu verbreiten und die terrestrischen Funkfrequenzen freizugeben haben.

29 Aus den Angaben in der Vorlageentscheidung, die durch die Erklärungen der italienischen Regierung und die der Kommission bestätigt werden, geht hervor, dass dieser Termin im Urteil der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) Nr. 466 vom 20. November 2002 (GURI vom 27. November 2002) auf den 31. Dezember 2003 festgesetzt wurde.

Das Gesetz Nr. 66 vom 20. März 2001

30 Aus den Akten geht hervor, dass die Betreiber, die rechtmäßig die Tätigkeit des Fernsehrundfunks über terrestrische Funkfrequenzen ausübten, in Anwendung des Decreto-legge Nr. 5 vom 23. Januar 2001 (GURI Nr. 19 vom 24. Januar 2001, S. 5), das durch das Gesetz Nr. 66 vom 20. März 2001 (GURI Nr. 70 vom 24. März 2001, S. 3) in ein Gesetz umgewandelt und geändert wurde, ermächtigt wurden, bis zur Durchführung des nationaler Zuteilungsplans für Funkfrequenzen für das digitale Fernsehen weiterhin zu senden.

Die Gesetze Nr. 43 vom 24. Februar 2004 und Nr. 112 vom 3. Mai 2004

31 Mit Art. 1 des Decreto-legge Nr. 352 vom 24. Dezember 2003 (GURI Nr. 300 vom 29. Dezember 2003, S. 4, im Folgenden: Decreto-legge Nr. 352/2003), das durch das Gesetz Nr. 43 vom 24. Februar 2004 (GURI Nr. 47 vom 26. Februar 2004, S. 4) in ein Gesetz umgewandelt und geändert wurde, wurden die Kanäle, die die Konzentrationsschwelle überschritten, ermächtigt, bis zum Abschluss einer Untersuchung über die Entwicklung der digitalen Fernsehkanäle weiter über analoge und digitale Fernsehrundfunkübertragungsnetze zu senden.

32 Das Gesetz Nr. 112 vom 3. Mai 2004 (Supplemento ordinario alla GURI Nr. 82 vom 5. Mai 2004, im Folgenden: Gesetz Nr. 112/2004) regelte die verschieden Etappen der Einführung der Phase der digitalen Übertragung über terrestrische Funkfrequenzen.

33 Art. 23 des Gesetzes Nr. 112/2004 bestimmt:

"1. Bis zur Durchführung des nationalen Zuteilungsplans für Funkfrequenzen für digitales Fernsehen können die Betreiber, die auf der Grundlage einer Berechtigung gleich welcher Art auf nationaler und lokaler Ebene Tätigkeiten des Fernsehrundfunks ausüben und die Voraussetzungen für den Erhalt der Genehmigung für den Versuchsbetrieb von digitalen terrestrischen Sendungen gemäß [dem] Decreto-legge Nr. 5[/2001], das durch das Gesetz Nr. 66[/2001] in ein Gesetz umgewandelt und geändert wurde, den oben genannten Versuchsbetrieb - auch durch die zeitgleiche Übertragung von bereits analog verbreiteten Programmen - bis zur vollständigen Umstellung der Netze durchführen und ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ... die für die Aufnahme des digitalen terrestrischen Sendebetriebs erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen beantragen.

2. Die versuchsweise Übertragung von Sendungen in digitaler Technik kann mit den Anlagen durchgeführt werden, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig mit analoger Technik betrieben werden.

3. Zum Zweck der Errichtung digitaler Netze sind Übertragungen von Einrichtungen oder Unternehmenszweigen zwischen Betreibern, die auf nationaler oder lokaler Ebene rechtmäßig eine Fernsehtätigkeit ausüben, unter der Voraussetzung gestattet, dass der entsprechende Erwerb zur Verbreitung in digitaler Technik bestimmt ist.

...

5. Ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Lizenz für Fernsehkanalbetreiber auf Antrag an Personen vergeben, die aufgrund einer Konzession oder der allgemeinen Zustimmung nach Abs. 1 rechtmäßig die Tätigkeit der Fernsehübertragung ausüben, sofern sie nachweisen, dass sie eine Abdeckung von mindestens 50 % der Bevölkerung oder des lokalen Gebiets erreicht haben.

...

9. Zur Erleichterung der Umstellung des Systems von analoger Technik auf digitale Technik werden für die Übertragung von Fernsehrundfunkprogrammen die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig betriebenen Anlagen weiter eingesetzt. ..."

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

34 Im Ausgangsrechtsstreit geht es um den Ersatz des Schadens, den Centro Europa 7 ihrem Vorbringen nach dadurch erlitten hat, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens ihr keine Sendefrequenzen für analogen terrestrischen Fernsehrundfunk zugeteilt haben.

35 Am 28. Juli 1999 erhielt Centro Europa 7 von den zuständigen italienischen Behörden in Anwendung des Gesetzes Nr. 249/1997 eine Konzession für terrestrischen Fernsehrundfunk auf nationaler Ebene, die sie dazu ermächtigte, ein Netz für Fernsehrundfunkübertragung in analoger Technik zu errichten und zu betreiben. Hinsichtlich der Zuteilung von Funkfrequenzen wurde in der Konzession auf den nationalen Zuteilungsplan für Funkfrequenzen Bezug genommen, der am 30. Oktober 1998 erlassen worden war. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts wurde dieser Plan allerdings nicht durchgeführt, so dass Centro Europa 7, obwohl sie im Besitz einer Konzession war, wegen der fehlenden Zuteilung von Funkfrequenzen nie in der Lage war zu senden.

36 Centro Europa 7 erhob beim Tribunale amministrativo regionale del Lazio Klage insbesondere auf Anerkennung ihres Rechts auf Zuteilung von Funkfrequenzen und auf Ersatz des erlittenen Schadens.

37 Das genannte Gericht wies diese Klage mit Urteil vom 16. September 2004 ab.

38 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass sich die Beklagten des Ausgangsverfahrens im Rahmen des Verfahrens über das von Centro Europa 7 beim Consiglio di Stato eingelegte Rechtsmittel insbesondere auf das Gesetz Nr. 112/2004 berufen.

39 Der Consiglio di Stato führt in dieser Entscheidung aus, dass er seine Prüfung auf den Schadensersatzantrag von Centro Europa 7 beschränke und im gegenwärtigen Stadium nicht beabsichtige, über den Antrag auf Zuteilung von Funkfrequenzen zu entscheiden, weist aber darauf hin, dass die fehlende Zuteilung von Funkfrequenzen an Centro Europa 7 im Wesentlichen auf der Gesetzgebung beruhe.

40 Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 249/1997 habe es den "tatsächlichen Inhabern" von Funkfrequenzen, die nach der zuvor geltenden Regelung zur Ausübung ihrer Tätigkeit berechtigt gewesen seien, gestattet, ihre Sendungen bis zur Vergabe neuer Konzessionen oder der Zurückweisung von Anträgen auf neue Konzessionen - und in jedem Fall nicht über den 30. April 1998 hinaus - fortzusetzen.

41 Ferner habe Art. 3 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 249/1997, indem er der Autorità die Festlegung eines Endtermins übertragen habe, zur Fortsetzung der entsprechenden Sendungen ermächtigt und dabei als einzige Bedingung vorgesehen, dass die Sendungen zugleich über terrestrische Funkfrequenzen und über Satellit oder Kabel übertragen würden. In Ermangelung eines von der Autorità festgelegten Termins habe die Corte costituzionale den Termin, zu dem die von den Kanälen, die die Konzentrationsschwelle überschritten hätten, übertragenen Programme ausschließlich über Satellit oder über Kabel hätten verbreitet werden müssen, so dass die Centro Europa 7 zuzuteilenden Funkfrequenzen frei geworden wären, auf den 31. Dezember 2003 festgelegt.

42 Dieser Termin sei jedoch infolge eines Eingreifens des nationalen Gesetzgebers nicht eingehalten worden, da Art. 1 des Decreto-legge Nr. 352/2003, das durch das Gesetz Nr. 43 vom 24. Februar 2004 in ein Gesetz umgewandelt worden sei, die Tätigkeit der Kanäle, die die Konzentrationsschwelle überschritten hätten, bis zum Abschluss einer Untersuchung der Autorità über die Entwicklung der digitalen Fernsehkanäle und dann wegen des Gesetzes Nr. 112/2004 angesichts insbesondere seines Artikels 23 Abs. 5 verlängert habe.

43 Das Gesetz Nr. 112/2004 habe im Wege einer Allgemeingenehmigung für die Kanäle, die die Konzentrationsschwelle überschritten hätten, die Möglichkeit verlängert, bis zur Durchführung des nationalen Zuteilungsplans für Funkfrequenzen für das digitale Fernsehen weiterhin auf terrestrischen Funkfrequenzen zu senden, so dass diese Kanäle die für die Zuteilung an Konzessionsinhaber bestimmten Funkfrequenzen nicht hätten freigeben müssen.

44 Dieses Gesetz habe somit zur Folge gehabt, dass die für die Zuteilung an Inhaber von Konzessionen für analoge Technik vorgesehenen Funkfrequenzen nicht freigegeben worden seien und dass andere Betreiber als die, die tatsächlich auf terrestrischen Funkfrequenzen gesendet hätten, daran gehindert worden seien, sich am Versuchsbetrieb des digitalen Fernsehens zu beteiligen.

45 Da Centro Europa 7 rügt, das Decreto-legge Nr. 352/2003 und das Gesetz Nr. 112/2004 stünden im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, fragt sich der Consiglio di Stato, ob die italienischen Rechtsvorschriften - beginnend mit dem Gesetz Nr. 249/1997 - mit den Bestimmungen des Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit und den Wettbewerb, mit Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie und den Art. 5, 7 und 17 der Genehmigungsrichtlinie sowie mit dem in Art. 10 EMRK niedergelegten Grundsatz des Pluralismus der Informationsquellen als allgemeinem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts vereinbar sind.

46 Daher hat der Consiglio di Stato beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Garantiert Art. 10 EMRK, auf den Art. 6 EU Bezug nimmt, den externen Informationspluralismus im Rundfunksektor und verpflichtet damit die Mitgliedstaaten, in dem Sektor einen wirklichen Pluralismus und einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten, der auf einem wettbewerbsrechtlichen System beruht, das dem Stand der technologischen Entwicklung entsprechend den Zugang zu den Netzen und die Pluralität der Betreiber sichert, ohne dass duopolistische Marktstrukturen als rechtmäßig angesehen werden könnten?

2. Verlangen die Bestimmungen des Vertrags, die den freien Dienstleistungsverkehr und den Wettbewerb garantieren, in ihrer Auslegung durch die Kommission in der erläuternden Mitteilung vom 29. April 2000 über Konzessionen im Gemeinschaftsrecht die Einhaltung von Grundsätzen für die Konzessionserteilung, die eine nichtdiskriminierende gleiche Behandlung sowie Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Achtung der Rechte der Einzelnen gewährleisten können, und sind mit diesen Bestimmungen und Grundsätzen des Vertrags die Bestimmungen des italienischen Rechts in Art. 3 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 249/1997 und Art. 1 des Decreto-legge Nr. 352/2003 unvereinbar, soweit danach Personen, die Rundfunknetze betreiben, die die wettbewerbsrechtlichen Grenzen "überschreiten", ihre Tätigkeit ohne Unterbrechung weiter ausüben konnten, wodurch Wirtschaftsteilnehmer wie die Rechtsmittelführerin ausgeschlossen wurden, die, obwohl sie im Besitz der betreffenden Konzession sind, die ihnen aufgrund eines ordnungsgemäßen Ausschreibungsverfahrens erteilt wurde, die konzessionierte Tätigkeit wegen nicht erfolgter Zuteilung von Frequenzen (was darauf beruht, dass die Frequenzen wegen der erwähnten Fortführung der Tätigkeit durch die Inhaber der sogenannten "zu umfangreichen Netze" unzureichend oder knapp sind) nicht ausüben konnten?

3. Wurde mit Art. 17 der Genehmigungsrichtlinie mit Wirkung vom 25. Juli 2003 die unmittelbare Wirkung dieser Richtlinie in der nationalen Rechtsordnung angeordnet und dem Mitgliedstaat, der Konzessionen für die Tätigkeit des Fernsehrundfunks (die das Recht, Netze einzurichten oder elektronische Kommunikationsdienstleistungen anzubieten, oder das Recht zur Nutzung von Frequenzen umfassen) erteilt hatte, die Verpflichtung auferlegt, diese Konzessionen an die Gemeinschaftsregelung anzupassen, und war mit dieser Verpflichtung das Erfordernis verbunden, die für die Ausübung der Tätigkeit benötigten Frequenzen tatsächlich zuzuteilen?

4. Ist mit Art. 9 der Rahmenrichtlinie und Art. 5 der Genehmigungsrichtlinie, die öffentliche, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren (Art. 5) vorsehen, die auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und angemessener Kriterien durchgeführt werden (Art. 9), eine im nationalen Recht vorgesehene Regelung der allgemeinen Zustimmung (Art. 23 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 112/2004) unvereinbar, die dadurch, dass sie die Fortführung der sogenannten "zu umfangreichen Netze" erlaubt, die nicht durch Ausschreibungen ausgewählt wurden, letztlich die Rechte beeinträchtigt, über die andere Unternehmen nach der Gemeinschaftsregelung (Art. 17 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie) verfügen, die, obwohl sie sich in Verfahren gegen andere Wettbewerber durchgesetzt haben, keine Möglichkeit haben, tätig zu werden?

5. Wurde den Mitgliedstaaten durch Art. 9 der Rahmenrichtlinie, Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 7 Abs. 3 der Genehmigungsrichtlinie sowie Art. 4 der Wettbewerbsrichtlinie zumindest seit dem 25. Juli 2003 (vgl. Art. 17 der Genehmigungsrichtlinie) die Verpflichtung auferlegt, eine Situation wie die dargelegte, in der die Frequenzen für die Fernsehrundfunktätigkeit praktisch belegt sind (Betrieb von Anlagen ohne nach einem Vergleich von Bewerbern erteilte Konzessionen oder Genehmigungen), zu beseitigen und somit keine Ausübung dieser Tätigkeit ohne jede ordnungsgemäße Planung des Äthers und ohne jede vernunftgemäße Förderung des Pluralismus und dazu noch im Widerspruch zu den von dem Mitgliedstaat nach einem öffentlichen Verfahren erteilten Konzessionen zu erlauben?

6. Kann sich der Mitgliedstaat auf die Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Genehmigungsrichtlinie und Art. 4 der Wettbewerbsrichtlinie nur zum Schutz des Informationspluralismus und zur Gewährleistung des Schutzes der kulturellen oder sprachlichen Vielfalt berufen, nicht aber zugunsten der Betreiber von Netzen, die die in der nationalen Regelung bereits vorgesehenen wettbewerbsrechtlichen Grenzen überschreiten?

7. Muss der Mitgliedstaat, wenn er von der Ausnahme des Art. 5 der Genehmigungsrichtlinie Gebrauch macht, die Ziele angeben, die mit der nationalen Ausnahmeregelung tatsächlich verfolgt werden?

8. Kann diese Ausnahme außer beim Konzessionär des öffentlichen Rundfunkdienstes (in Italien: RAI) auch zugunsten privater Wirtschaftsteilnehmer, die sich nicht in einem Verfahren gegen andere Wettbewerber durchgesetzt haben, und zum Nachteil von Unternehmen angewandt werden, denen aufgrund einer Ausschreibung ordnungsgemäß eine Konzession erteilt worden ist?

9. Hätte der sich aus dem Gemeinschaftsrecht der Verträge und dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht ergebende Regelungsrahmen, der einen wirksamen Wettbewerb (workable competition) auch im Sektor des Rundfunkmarkts gewährleisten soll, nicht dem nationalen Gesetzgeber aufgeben müssen, zu verhindern, dass sich die Verlängerung des alten analogen Übergangssystems mit der Einführung des sogenannten terrestrischen digitalen Systems überschneidet, da es nur im Fall des sogenannten Switch-off der analogen Übertragungen (mit dem entsprechenden allgemeinen Übergang zur Digitaltechnik) möglich wäre, frei werdende Frequenzen für verschiedene Nutzungen neu zuzuordnen, während im Fall der bloßen Ingangsetzung des Prozesses des Übergangs zum terrestrischen Digitalfunk aufgrund der parallelen analogen und digitalen Übertragung (simulcast) die Gefahr einer weiteren Verknappung der verfügbaren Frequenzen besteht?

10. Ist schließlich der europarechtlich garantierte Schutz des Informationsquellen- und Wettbewerbspluralismus im Rundfunksektor durch eine nationale Regelung wie das Gesetz Nr. 112/2004 gewährleistet, das eine neue Grenze von 20 % der Ressourcen in Verbindung mit einem neuen, viel umfangreicheren Korb (dem sogenannten SIC: Art. 2 Buchst. g, Art. 15 des Gesetzes Nr. 112/2004) vorsieht, der auch Tätigkeiten enthält, die keine Auswirkung auf den Pluralismus der Informationsquellen haben, während der wettbewerbsrechtlich "relevante Markt" im Rundfunksektor üblicherweise unter Differenzierung der Märkte bestimmt wird, wobei sogar zwischen Pay-TV- und unentgeltlichen Fernsehkanälen, die über den Äther senden, unterschieden wird (vgl. u. a. Entscheidung der Kommission vom 21. März 2000 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt, Sache COMP/JV.37 - BSkyB/Kirch Pay TV, auf der Grundlage der Verordnung [EWG] Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen und Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen, Sache COMP/M.2876 - Newscorp-Telepiù, auf der Grundlage der Verordnung [EWG] Nr. 4064/89)?

Zu den Vorlagefragen

47 Mit seinen Fragen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, über die Auslegung der Vertragsbestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit und den Wettbewerb, der Bestimmungen der Rahmenrichtlinie, der Genehmigungsrichtlinie und der Wettbewerbsrichtlinie sowie des Art. 10 EMRK, soweit Art. 6 EU darauf Bezug nimmt, zu entscheiden.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs und zur Zulässigkeit der Fragen

48 Einleitend ist erstens festzustellen, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit einigen seiner Fragen ersucht, sich zur Vereinbarkeit bestimmter Vorschriften der hier einschlägigen italienischen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht zu äußern. 49 Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen oder nationale Rechtsvorschriften auszulegen (vgl. Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, Slg. 2003, I-8389, Randnr. 43, und vom 23. März 2006, Enirisorse, C-237/04, Slg. 2006, I-2843, Randnr. 24 und dort angeführte Rechtsprechung).

50 Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt entschieden, dass er befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1993, Hünermund u. a., C-292/92, Slg. 1993, I-6787, Randnr. 8, und Enirisorse, Randnr. 24).

51 Somit hat der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache seine Prüfung auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu beschränken und dieses in einer für das vorlegende Gericht sachdienlichen Weise auszulegen; diesem obliegt es, im Hinblick auf die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen.

52 Zweitens ist darauf zu verweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 47).

53 Ungeachtet dessen kann der Gerichtshof jedoch nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile Bosman, Randnr. 61, Acereda Herrera, Randnr. 48, und vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25).

54 Die Vorlageentscheidung muss insoweit die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Gemeinschaftsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheint. In diesem Zusammenhang ist es unerlässlich, dass das nationale Gericht aufeinanderfolgend ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschluss vom 7. April 1995, Grau Gomis u. a., C-167/94, Slg. 1995, I-1023, Randnr. 9, Urteile vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 1995, I-10423, Randnr. 46, vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 34, sowie vom 19. April 2007, Asemfo, C-295/05, Slg. 2007, I-2999, Randnr. 33).

55 In Bezug auf die Frage 10 ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht weder Angaben zu den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts macht, um deren Auslegung es ersucht, noch den Zusammenhang erläutert, den es zwischen diesen Bestimmungen und dem Ausgangsrechtsstreit oder dessen Gegenstand herstellt.

56 Folglich ist die Frage 10 unzulässig.

57 Drittens ist darauf zu verweisen, dass die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, vom 14. Juli 1998, Bettati, C-341/95, Slg. 1998, I-4355, Randnr. 67, vom 21. September 1999, Albany International, C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 39, sowie Cipolla u. a., Randnr. 25).

58 Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Urteile Telemarsicabruzzo u. a., Randnr. 7, Bettati, Randnr. 68, und Albany International, Randnr. 39).

59 In der vorliegenden Rechtssache zeigt sich, wie der Generalanwalt in Nr. 27 seiner Schlussanträge ausführt, dass das vorlegende Gericht, soweit es mit seiner zweiten Frage um eine Auslegung der Vertragsbestimmungen über den Wettbewerb ersucht, im Wesentlichen auf Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG abstellt.

60 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verstößt ein Mitgliedstaat dann gegen die in diesen beiden Bestimmungen niedergelegten Verbote, wenn er einem Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt, das bereits durch die Ausübung dieser Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzen könnte, oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (Urteile vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 127, vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 39, und vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 23).

61 Die Vorlageentscheidung enthält jedoch keine Angaben insbesondere zur Definition des relevanten Marktes, zur Berechnung der Marktanteile der verschiedenen auf diesem Markt tätigen Unternehmen sowie zum vermuteten Missbrauch einer beherrschenden Stellung.

62 Folglich ist die Frage 2, soweit sie sich auf die Vertragsbestimmungen über den Wettbewerb bezieht, unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2005, Viacom Outdoor, C-134/03, Slg. 2005, I-1167, Randnrn. 25 bis 29).

63 Aus denselben Gründen ist die Frage 9 unzulässig.

64 Viertens ist zu prüfen, ob der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zuständig ist, sich zu Art. 49 EG zu äußern, da feststeht, dass der Ausgangsrechtsstreit mit keinem Element über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweist.

65 Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die unterschiedslos auf italienische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anwendbar ist, kann nämlich im Allgemeinen nur dann Vertragsbestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit betreffen, wenn sie auf Sachlagen anwendbar ist, die eine Verbindung zum innergemeinschaftlichen Handel aufweisen (Urteile vom 15. Dezember 1982, Oosthoek's Uitgeversmaatschappij, 286/81, Slg. 1982, 4575, Randnr. 9, und vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 39).

66 Es lässt sich nicht ausschließen, dass im Ausgangsverfahren in anderen Mitgliedstaaten als der Italienischen Republik ansässige Unternehmen an der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen interessiert waren oder sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. April 1996, Kommission/Belgien, C-87/94, Slg. 1996, I-2043, Randnr. 33, und vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnr. 55).

67 Eine Verbindung zum innergemeinschaftlichen Handel ist zu vermuten, wenn an dem in Rede stehenden Markt ein eindeutiges grenzübergreifendes Interesse besteht (Urteil vom 13. November 2007, Kommission/Irland, C-507/03, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 29), was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

68 Jedenfalls ist die dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache gestellte Frage 2 insoweit zu beantworten, als sie auf Art. 49 EG abstellt.

69 Die entsprechende Antwort kann dem vorlegenden Gericht nämlich dann von Nutzen sein, wenn sein nationales Recht vorschriebe, dass einem italienischen Staatsbürger die Rechte zustehen, die einem Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Gemeinschaftsrechts zustünden (Urteile vom 5. Dezember 2000, Guimont, C-448/98, Slg. 2000, I-10663, Randnr. 23, vom 5. März 2002, Reisch u. a., C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Slg. 2002, I-2157, Randnr. 26, Anomar u. a., Randnr. 41, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 29, sowie Cipolla u. a., Randnr. 30).

70 Folglich ist der Gerichtshof zuständig, sich zur Auslegung von Art. 49 EG zu äußern.

71 Demnach ist die Frage 2 zulässig, soweit sie Art. 49 EG betrifft.

Zu den Fragen 2, 4 und 5

72 Die Fragen 2, 4 und 5 gehen alle im Kern dahin, ob die Bestimmungen des Art. 49 EG oder des NGR im Bereich des Fernsehrundfunks nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, deren Anwendung dazu führt, dass ein Betreiber, der Inhaber einer Konzession ist, aufgrund der fehlenden Zuteilung von Sendefrequenzen nicht senden kann.

73 Im Rahmen der Frage 2 kann der Gerichtshof zwar, wie sich aus Art. 28 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie, Art. 18 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie und Art. 9 der Wettbewerbsrichtlinie ergibt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 49 EG nur insoweit antworten, als diese Frage italienische Rechtsvorschriften aus der Zeit vor der Anwendbarkeit des NGR betrifft, d. h. Art. 3 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 249/1997.

74 Auch stellen die Fragen 4 und 5 nur auf den NGR ab, da sie nationale Rechtsvorschriften aus der Zeit nach dessen Anwendungsbeginn betreffen, nämlich die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 112/2004.

75 Doch betrifft zum einen die Frage 2 auch italienische Rechtsvorschriften aus der Zeit nach dem Anwendungsbeginn des NGR, nämlich Art. 1 des Decreto-legge Nr. 352/2003.

76 Zum anderen setzt der NGR, wie die Kommission in ihren Erklärungen gegenüber dem Gerichtshof ausgeführt hat, die Bestimmungen des Vertrags - insbesondere diejenigen über die Dienstleistungsfreiheit - im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste entsprechend der Definition in Art. 2 Buchst. a und c der Rahmenrichtlinie, Art. 2 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie und Art. 1 Nrn. 1 und 3 der Wettbewerbsrichtlinie um.

77 Die Fragen 2, 4 und 5 sind demnach zusammen zu behandeln, wobei zu beachten ist, dass die Antwort, soweit sie den NGR betrifft, nur für die Zeit ab dessen Anwendungsbeginn entsprechend Art. 28 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie, Art. 18 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie und Art. 9 der Wettbewerbsrichtlinie relevant ist.

78 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort auf diese Fragen zu geben, ist darauf hinzuweisen, dass der Vertrag nicht die völlige Abschaffung der staatlichen Handelsmonopole verlangt, sondern ihre Umformung in einer Weise vorschreibt, dass jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist (Urteil vom 23. Oktober 1997, Franzén, C-189/95, Slg. 1997, I-5909, Randnr. 38 und dort angeführte Rechtsprechung).

79 Allerdings steht Art. 49 EG der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegen, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschwert (Urteil vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, Slg. 2005, I-7723, Randnr. 30).

80 Im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste sind diese Grundsätze mit dem NGR umgesetzt worden.

81 Art. 8 der Rahmenrichtlinie schreibt den Mitgliedstaaten nämlich vor, dafür zu sorgen, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste dienen, wobei sie gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, und verbleibende Hindernisse für die Erbringung dieser Dienste auf europäischer Ebene abbauen.

82 Ebenso verpflichtet Art. 2 Abs. 2 der Wettbewerbsrichtlinie die Mitgliedstaaten, durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass jedes Unternehmen das Recht zur Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste bzw. zur Errichtung, zum Ausbau und zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze erhält.

83 Ferner gibt Art. 3 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie den Mitgliedstaaten auf, die Freiheit zu gewährleisten, elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitzustellen, und untersagt es ihnen, ein Unternehmen an der Bereitstellung dieser Netze oder Dienste zu hindern, wenn dies nicht aus den in Art. 46 Abs. 1 EG genannten Gründen notwendig ist.

84 Dazu schreibt Art. 3 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie vor, dass die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden darf.

85 Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Dienstleistungsfreiheit, wie sie in Art. 49 EG niedergelegt ist und für den Bereich der Fernsehrundfunkübertragungen durch den NGR umgesetzt wird, in diesem Bereich nicht nur die Erteilung von Sendegenehmigungen, sondern auch die Zuteilung von Sendefrequenzen verlangt.

86 Ohne Sendefrequenzen kann ein Betreiber nämlich die Rechte, die das Gemeinschaftsrecht ihm hinsichtlich des Zugangs zum Fernsehrundfunkmarkt gewährt, nicht wirksam ausüben.

87 Zu diesem Zweck sieht Art. 9 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie vor, dass "[d]ie Mitgliedstaaten ... für die effiziente Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet [sorgen]".

88 Ferner regelt Art. 5 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie, dass die Mitgliedstaaten die Nutzung von Funkfrequenzen, soweit möglich, vor allem wenn die Gefahr von funktechnischen Störungen unbedeutend ist, nicht von der Erteilung individueller Nutzungsrechte abhängig machen, sondern die Bedingungen für die Nutzung solcher Funkfrequenzen in die Allgemeingenehmigung einschließen.

89 Außerdem untersagt es Art. 4 Nr. 1 der Wettbewerbsrichtlinie den Mitgliedstaaten, ausschließliche oder besondere Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen für die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste zu gewähren.

90 In der vorliegenden Rechtssache befragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof zu den Kriterien, die für die Vergabe von Funkfrequenzen für die Tätigkeit auf dem Markt für analoge Fernsehrundfunkübertragungen angewandt wurden.

91 Zum einen befragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof nämlich nicht zu den Kriterien, die nach dem Gesetz Nr. 249/1997 für die Vergabe von Rechten für eine Tätigkeit auf dem Markt für analoge Fernsehrundfunkübertragungen angewandt wurden. Diese Kriterien werden auch von Centro Europa 7 weder vor dem vorlegenden Gericht noch in ihren Erklärungen gegenüber dem Gerichtshof beanstandet, da sie in Anwendung dieser Kriterien eine Konzession erhalten hat.

92 Deshalb hat sich der Gerichtshof zu diesen Kriterien nicht zu äußern.

93 Das vorlegende Gericht zweifelt an der Gemeinschaftsrechtskonformität des Gesetzes Nr. 249/1997 nur insoweit, als dieses in Art. 3 Abs. 7 eine Übergangsregelung zugunsten der bestehenden Kanäle eingeführt hat, die zur Folge hat, dass Betreibern wie Centro Europa 7, die nicht über Funkfrequenzen verfügen, der Zugang zu dem in Rede stehenden Markt versperrt ist.

94 Zum anderen befragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof nur insoweit zu den nach dem Gesetz Nr. 112/2004 für die Vergabe von Rechten für die Tätigkeit auf dem Markt der digitalen und analogen Fernsehrundfunkübertragung angewandten Kriterien, als diese Kriterien die in Art. 1 des Decreto-legge Nr. 352/2003 zugunsten der bestehenden Kanäle ausgestaltete Übergangsregelung verfestigt haben, die zur Folge hatte, dass Betreibern trotz der ihnen in Anwendung des Gesetzes Nr. 249/1997 erteilten Konzessionen keine Funkfrequenzen für die Tätigkeit auf dem Markt analoger Fernsehrundfunkübertragungen zugeteilt wurden.

95 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die aufeinanderfolgende Anwendung der Übergangsregelungen, die in Art. 3 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 249/1997 und Art. 1 des Decreto-legge Nr. 352/2003 zugunsten der bestehenden Kanäle geschaffen wurden, dazu geführt hat, dass der Zugang zu dem in Rede stehenden Markt für die Betreiber, die nicht über Sendefrequenzen verfügten, versperrt war.

96 Außerdem wurde, indem Art. 23 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 112/2004 eine Allgemeingenehmigung für die Tätigkeit auf dem Markt für Rundfunkdienstleistungen nur für die bestehenden Kanäle vorsah, die in der vorstehenden Randnummer festgestellte restriktive Wirkung noch verstärkt.

97 Zum einen sind und/oder waren diese Maßnahmen nämlich dadurch, dass sie faktisch die Zahl der Betreiber begrenzen, die auf dem in Rede stehenden Markt senden können, geeignet, die Leistung von Diensten im Bereich des Fernsehrundfunks zu behindern. 98 Zum anderen haben und/oder hatten diese Maßnahmen zur Folge, die Strukturen des nationalen Marktes zu verfestigen und die Position der bereits auf diesem Markt aktiven nationalen Betreiber zu schützen.

99 Folglich stehen Art. 49 EG und - ab ihrem Anwendungsbeginn - Art. 9 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie, Art. 5 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie und Art. 4 Abs. 1 der Wettbewerbsrichtlinie diesen Maßnahmen entgegen, sofern sie nicht gerechtfertigt sind.

100 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Lizenzregelung, die die Zahl der Betreiber im nationalen Hoheitsgebiet begrenzt, aus im Interesse der Allgemeinheit liegenden Zielen gerechtfertigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Placanica u. a., Randnr. 53), soweit die sich daraus ergebenden Beschränkungen angemessen sind und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.

101 So erlaubt es der NGR den Mitgliedstaaten gemäß Art. 1 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie ausdrücklich, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Bestimmungen zur Verfolgung von im Interesse der Allgemeinheit liegenden Zielen, insbesondere in Bezug auf die audiovisuelle Politik, zu erlassen oder beizubehalten.

102 Ferner erlaubt es Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 der Genehmigungsrichtlinie den Mitgliedstaaten, im Hinblick auf die Beachtung des in der Rahmenrichtlinie angeführten Ziels einer effizienten Nutzung der Funkfrequenzen Rechte zur Nutzung dieser Frequenzen auf individueller Grundlage zu vergeben.

103 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 34 und 37 seiner Schlussanträge dargelegt hat, ist eine solche Regelung, durch die grundsätzlich Art. 49 EG und der NGR beeinträchtigt werden, nur dann gerechtfertigt, wenn sie nicht nur im Interesse der Allgemeinheit liegenden Zielen dient, sondern auch auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und angemessener Kriterien ausgestaltet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Placanica u. a., Randnr. 49 und dort angeführte Rechtsprechung).

104 So sieht Art. 9 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Zuteilung und die Zuweisung von Funkfrequenzen durch die Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen.

105 Überdies sind Funkfrequenzen, wenn dafür individuelle Nutzungsrechte erteilt werden müssen, nach Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Genehmigungsrichtlinie "im Wege eines offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahrens" zu erteilen.

106 Ferner sieht Art. 7 Abs. 3 der Genehmigungsrichtlinie vor, dass dann, wenn "die Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen beschränkt werden [muss], ... der Mitgliedstaat diese Rechte nach objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Auswahlkriterien [erteilt]".

107 Diese Anforderung wird durch Art. 4 Nr. 2 der Wettbewerbsrichtlinie verstärkt, wonach "[d]ie Vergabe von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste ... nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und angemessenen Kriterien erfolgen [muss]".

108 Im Ausgangsverfahren ergibt sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts, dass die Zuteilung von Funkfrequenzen an eine begrenzte Zahl von Betreibern entsprechend dem Gesetz Nr. 249/1997 nicht nach diesen Kriterien erfolgte.

109 Zum einen wurden nämlich die Funkfrequenzen nach der in Art. 3 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 249/1997 ausgestalteten Übergangsregelung tatsächlich den bestehenden Kanälen zugeteilt, obwohl einigen dieser Kanäle im Rahmen dieses Gesetzes keine Konzessionen erteilt worden waren.

110 Zum anderen wurden Betreibern wie Centro Europa 7 keine Funkfrequenzen zugeteilt, obwohl sie im Rahmen des genannten Gesetzes Konzessionen erhalten hatten.

111 Unabhängig von den Zielen, die mit dem Gesetz Nr. 249/1997 bei der Regelung der Vergabe von Funkfrequenzen an eine begrenzte Zahl von Betreibern verfolgt wurden, steht daher Art. 49 EG einer solchen Regelung entgegen.

112 Dieselbe Beurteilung ist in Bezug auf die Regelung der Vergabe von Funkfrequenzen an eine begrenzte Zahl von Betreibern gemäß dem Gesetz Nr. 112/2004 insoweit geboten, als diese Regelung unter Verstoß gegen Art. 49 EG und - ab ihrem Anwendungsbeginn - gegen Art. 9 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie, Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 7 Abs. 3 der Genehmigungsrichtlinie sowie Art. 4 Nr. 2 der Wettbewerbsrichtlinie nicht auf der Grundlage von objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien durchgeführt wurde.

113 Nach dem Gesetz Nr. 112/2004 wurden nämlich die Funkfrequenzen an die bestehenden Kanäle vergeben, und diese wurden ermächtigt, in Anwendung der in Art. 1 des Decreto-legge Nr. 352/2003 ausgestalteten Übergangsregelung, mit der lediglich die mit dem Gesetz Nr. 249/1997 eingeführte Übergangsregelung verlängert worden war, zu senden.

114 Jedenfalls lassen sich die vorstehend festgestellten Beschränkungen nicht durch die Notwendigkeit der Gewährleistung eines schnellen Übergangs zum digitalen Fernsehrundfunk rechtfertigen.

115 Unabhängig von der Frage, ob ein solches Ziel ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Ziel sein kann, mit dem sich derartige Beschränkungen rechtfertigen lassen, ist nämlich, wie die Kommission in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof zu Recht ausführt, festzustellen, dass die italienischen Rechtsvorschriften, insbesondere das Gesetz Nr. 112/2004, sich nicht darauf beschränken, den bestehenden Betreibern ein vorrangiges Recht auf Funkfrequenzen einzuräumen, sondern dass sie ihnen dieses Recht ausschließlich gewähren, ohne die diesen Betreibern gewährte Vorzugsbehandlung zeitlich zu begrenzen und ohne eine Verpflichtung zur Rückgabe der überschüssigen Funkfrequenzen nach dem Übergang zum digitalen Fernsehrundfunk vorzusehen.

116 Nach alledem ist auf die Fragen 2, 4 und 5 zusammen zu antworten, dass Art. 49 EG und - ab ihrem Anwendungsbeginn - Art. 9 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie, Art. 5 Abs. 1 und 2 Unterabs. 2 und Art. 7 Abs. 3 der Genehmigungsrichtlinie sowie Art. 4 der Wettbewerbsrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie im Bereich des Fernsehrundfunks nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, deren Anwendung dazu führt, dass ein Betreiber, der Inhaber einer Konzession ist, in Ermangelung von auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und angemessener Kriterien zugeteilten Sendefrequenzen nicht senden kann.

Zu den Fragen 1 und 3

117 Mit der Frage 1 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 EMRK, soweit Art. 6 EU darauf Bezug nimmt, im Bereich des Fernsehrundfunks nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, deren Anwendung dazu führt, dass ein Betreiber wie Centro Europa 7, der Inhaber einer Konzession ist, aufgrund der fehlenden Zuteilung von Sendefrequenzen nicht senden kann.

118 Mit der Frage 3 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich aus der möglichen unmittelbaren Wirkung von Art. 17 der Genehmigungsrichtlinie ab deren Anwendungsbeginn für den Mitgliedstaat, der Konzessionen für die Tätigkeit des Fernsehrundfunks vergeben hat, die Verpflichtung ergibt, diese an das Gemeinschaftsrecht anzupassen und damit Centro Europa 7 die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Funkfrequenzen zuzuteilen.

119 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht demnach feststellen, ob Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegen, um über einen Antrag auf Ersatz des daraus folgenden Schadens zu entscheiden.

120 Aus der Antwort auf die Fragen 2, 4 und 5 geht hervor, dass Art. 49 EG und - ab ihrem Anwendungsbeginn - Art. 9 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie, Art. 5 Abs. 1 und 2 Unterabs. 2 und Art. 7 Abs. 3 der Genehmigungsrichtlinie sowie Art. 4 der Wettbewerbsrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie im Bereich des Fernsehrundfunks nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, deren Anwendung dazu führt, dass ein Betreiber, der Inhaber einer Konzession ist, in Ermangelung von auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und angemessener Kriterien zugeteilten Sendefrequenzen nicht senden kann.

121 Daher kann das vorlegende Gericht schon aufgrund dieser Antwort über den Antrag von Centro Europa 7 auf Ersatz des erlittenen Schadens entscheiden.

122 Folglich sind in Anbetracht der Antwort des Gerichtshofs auf die Fragen 2, 4 und 5 die Fragen 1 und 3 nicht zu beantworten.

Zu den Fragen 6, 7 und 8

123 Mit den Fragen 6, 7 und 8 befragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof zu den Voraussetzungen für die Anwendung der in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Genehmigungsrichtlinie und Art. 4 der Wettbewerbsrichtlinie vorgesehenen Ausnahme durch die Mitgliedstaaten.

124 Aus der Antwort auf die Fragen 4 und 5 geht hervor, dass Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Genehmigungsrichtlinie und Art. 4 der Wettbewerbsrichtlinie ab ihrem Anwendungsbeginn dahin auszulegen sind, dass sie im Bereich des Fernsehrundfunks nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, deren Anwendung dazu führt, dass ein Betreiber, der Inhaber einer Konzession ist, in Ermangelung von auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und angemessener Kriterien zugeteilten Sendefrequenzen nicht senden kann.

125 Aus dieser Antwort folgt somit, dass die Beachtung objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und angemessener Kriterien eine zwingende Voraussetzung für die Anwendung der in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Genehmigungsrichtlinie und Art. 4 der Wettbewerbsrichtlinie vorgesehenen Ausnahme ist.

126 Somit ist über andere mögliche Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme wie diejenigen, die in den Fragen 6, 7 und 8 genannt werden, nicht zu entscheiden.

127 Folglich sind in Anbetracht der Antwort des Gerichtshofs auf die Fragen 4 und 5 in Verbindung mit der Frage 2 die Fragen 6, 7 und 8 nicht zu beantworten.

Kostenentscheidung:

Kosten

128 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 49 EG und - ab ihrem Anwendungsbeginn - Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), Art. 5 Abs. 1 und 2 Unterabs. 2 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) sowie Art. 4 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sind dahin auszulegen, dass sie im Bereich des Fernsehrundfunks nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, deren Anwendung dazu führt, dass ein Betreiber, der Inhaber einer Konzession ist, in Ermangelung von auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und angemessener Kriterien zugeteilten Sendefrequenzen nicht senden kann.

Ende der Entscheidung

Zurück