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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: C-380/06
Rechtsgebiete: Richtlinie 2000/35/EG


Vorschriften:

Richtlinie 2000/35/EG Art. 3 Abs. 1
Richtlinie 2000/35/EG Art. 3 Abs. 2
Richtlinie 2000/35/EG Art. 3 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

11. Dezember 2008

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Frist - Richtlinie 2000/35/EG - Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 2 und 4"

Parteien:

In der Rechtssache C-380/06

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 15. September 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Schima und S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch F. Díez Moreno als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ilesic, A. Tizzano (Berichterstatter), A. Borg Barthet und J.-J. Kasel,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2008,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 17. Juli 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35) verstoßen hat, dass es eine Frist von 90 Tagen für die Bezahlung bestimmter Nahrungsmittel und Massenkonsumgüter zugelassen hat und das Inkrafttreten bestimmter Vorschriften auf den 1. Juli 2006 verschoben hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Art. 3 der Richtlinie 2000/35 ("Zinsen bei Zahlungsverzug") bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a) Zinsen gemäß Buchstabe d) sind ab dem Tag zu zahlen, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt.

b) Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt, so sind Zinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf, automatisch zu zahlen:

i) 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner oder,

ii) wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist, 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Güter oder Dienstleistungen, oder

iii) wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen erhält, 30 Tage nach dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen, oder

iv) wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält, 30 Tage nach letzterem Zeitpunkt.

...

(2) Für bestimmte, in den nationalen Rechtsvorschriften zu definierende Vertragsarten können die Mitgliedstaaten die Frist, nach deren Ablauf Zinsen zu zahlen sind, auf höchstens 60 Tage festsetzen, sofern sie den Vertragsparteien die Überschreitung dieser Frist untersagen oder einen verbindlichen Zinssatz festlegen, der wesentlich über dem gesetzlichen Zinssatz liegt.

(3) Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine Vereinbarung über den Zahlungstermin oder die Folgen eines Zahlungsverzugs, die nicht im Einklang mit Absatz 1 Buchstaben b) bis d) und Absatz 2 steht, entweder nicht geltend gemacht werden kann oder einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn sie bei Prüfung aller Umstände des Falles, einschließlich der guten Handelspraxis und der Art der Ware, als grob nachteilig für den Gläubiger anzusehen ist. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vereinbarung grob nachteilig für den Gläubiger ist, wird unter anderem berücksichtigt, ob der Schuldner einen objektiven Grund für die Abweichung von den Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben b) bis d) und des Absatzes 2 hat. Wenn eine derartige Vereinbarung für grob nachteilig befunden wurde, sind die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, es sei denn, die nationalen Gerichte legen andere, faire Bedingungen fest.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Gläubiger und der Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung von Klauseln, die als grob nachteilig im Sinne von Absatz 3 zu betrachten sind, ein Ende gesetzt wird.

..."

3 Art. 6 ("Umsetzung") sieht vor:

"(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 8. August 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

...

(2) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften beibehalten oder erlassen, die für den Gläubiger günstiger sind als die zur Erfüllung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen.

..."

Nationales Recht

4 Mit dem Gesetz Nr. 3/2004 vom 29. Dezember 2004 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (BOE Nr. 314 vom 30. Dezember 2004, S. 42334) soll die Richtlinie 2000/35 in das spanische Recht umgesetzt werden.

5 Das Gesetz Nr. 7/1996 vom 15. Januar 1996 über den Einzelhandel (BOE Nr. 15 vom 17. Januar 1996, S. 1243) enthält in Art. 17 Regeln über Zahlungen an Lieferanten.

6 Nach der ersten Zusatzbestimmung des Gesetzes Nr. 3/2004 ("Zahlungen im Einzelhandel") über Zahlungen an Lieferanten im Einzelhandel gilt grundsätzlich Art. 17 des Gesetzes Nr. 7/1996, das Gesetz Nr. 3/2004 findet nur ergänzend Anwendung.

7 Art. 17 des Gesetzes Nr. 7/1996 in der durch Abs. 1 der zweiten Schlussbestimmung des Gesetzes Nr. 3/2004 geänderten Fassung bestimmt:

"(1) In Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung ist davon auszugehen, dass Einzelhändler den Kaufpreis für die von ihnen erworbenen Waren innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung zu entrichten haben.

...

(3) Die Bezahlung frischer Nahrungsmittel und verderblicher Waren darf in keinem Fall länger als 30 Tage aufgeschoben werden. Die Bezahlung anderer Nahrungsmittel und Massenkonsumgüter darf länger als 60 Tage nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung aufgeschoben werden, in der eine wirtschaftliche Entschädigung des Lieferanten entsprechend der längeren Frist vorgesehen ist. In keinem Fall darf die Bezahlung länger als 90 Tage aufgeschoben werden.

...

(5) In jedem Fall werden Verzugszinsen automatisch fällig ab dem Tag nach dem festgelegten Zahlungstermin oder in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Termin, zu dem die Bezahlung gemäß Abs. 1 hätte erfolgen müssen. ..."

8 Die zweite Übergangsbestimmung des Gesetzes Nr. 7/1996, die durch Abs. 2 der zweiten Schlussbestimmung des Gesetzes Nr. 3/2004 eingeführt wurde, lautet:

"Die für frische und verderbliche Waren festgesetzte Frist von 30 Tagen wird beibehalten. Die in Art. 17 Abs. 3 dieses Gesetzes vorgesehene Beschränkung auf höchstens 60 Tage gilt ab 1. Juli 2006. Bis zu diesem Zeitpunkt darf die Bezahlung von Nahrungsmitteln, die keine frischen oder verderblichen Nahrungsmittel sind, und von Massenkonsumgütern nicht länger als 90 Tage ab Lieferung der Waren aufgeschoben werden."

Vorverfahren

9 Auf eine Beschwerde hin forderte die Kommission das Königreich Spanien mit Schreiben vom 13. Juli 2005 auf, innerhalb von zwei Monaten zu der Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 3/2004 mit Art. 3 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Richtlinie 2000/35 Stellung zu nehmen.

10 Da sie vom Königreich Spanien keine Antwort erhielt, richtete die Kommission am 19. Dezember 2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, in der sie insbesondere rügte, dass

- die in Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 7/1996 in der durch Abs. 1 der zweiten Schlussbestimmung des Gesetzes Nr. 3/2004 geänderten Fassung für die Bezahlung bestimmter Nahrungsmittel und Massenkonsumgüter erlaubte Frist von 90 Tagen gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/35 verstoße;

- die durch Abs. 2 der zweiten Schlussbestimmung des Gesetzes Nr. 3/2004 eingeführte zweite Übergangsbestimmung des Gesetzes Nr. 7/1996 mit Art. 3 Abs. 1, 2 und 4 dieser Richtlinie, deren Umsetzungsfrist ohne Möglichkeit von Ausnahmen am 8. August 2002 abgelaufen sei, unvereinbar sei, da sie die Geltung der Höchstfrist von 60 Tagen bis zum 1. Juli 2006 hinausschiebe.

11 Da die vom Königreich Spanien übermittelten Antworten die Kommission nicht zufriedenstellten, hat sie den Gerichtshof mit der vorliegenden Klage befasst.

Zur Klage

Zur ersten Rüge

Vorbringen der Parteien

12 Die Kommission rügt, dass Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 7/1996 in der durch Abs. 1 der zweiten Schlussbestimmung des Gesetzes Nr. 3/2004 geänderten Fassung gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/35 verstoße, da die maximale Zahlungsfrist für andere Nahrungsmittel als frische oder verderbliche Waren sowie für Massenkonsumgüter bereits dann bis zu 90 Tage betragen dürfe, wenn eine "wirtschaftliche Entschädigung des Lieferanten entsprechend der längeren Frist" vorgesehen sei.

13 Diese Bestimmung erlaube nämlich, die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/35 vorgesehene maximale Zahlungsfrist von 60 Tagen zu verlängern, ohne jedoch "einen verbindlichen Zinssatz ..., der wesentlich über dem gesetzlichen Zinssatz liegt," vorzusehen, wie es in Art. 3 Abs. 2 vorgeschrieben sei. In diesem Zusammenhang sei die in der streitigen nationalen Bestimmung vorgesehene, der längeren Frist entsprechende wirtschaftliche Entschädigung wegen der mangelnden Genauigkeit der vom spanischen Gesetzgeber verwendeten Formulierung nicht mit der Anwendung eines solchen Zinssatzes vergleichbar.

14 Das Königreich Spanien weist zunächst darauf hin, dass mit der Richtlinie 2000/35 für den Gläubiger günstige Maßnahmen zur Einschränkung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr unter Beachtung der Vertragsfreiheit der Parteien eingeführt werden sollten.

15 Die streitigen Bestimmungen führten aber, indem sie die vertragliche Vereinbarung einer Zahlungsfrist von mehr als 90 Tagen gänzlich untersagten, in Wirklichkeit eine strengere und für den Gläubiger günstigere Regelung als die in der Richtlinie 2000/35 vorgesehene ein, deren Art. 3 Abs. 2 es erlaube, eine längere Frist als 60 Tage zu vereinbaren, ohne jedoch insoweit eine Höchstgrenze festzulegen. Deshalb sei die in Rede stehende nationale Regelung auch mit Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie vereinbar, wonach die Mitgliedstaaten Vorschriften beibehalten oder erlassen könnten, die für den Gläubiger günstiger seien als die zur Erfüllung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen.

16 Da die Frist von 90 Tagen nur gelte, wenn eine der längeren Frist entsprechende wirtschaftliche Entschädigung des Lieferanten vorgesehen sei, sei das in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/35 genannte Erfordernis der Zahlung von Verzugszinsen zu einem Zinssatz, der wesentlich über dem gesetzlichen liege, erfüllt.

Würdigung durch den Gerichtshof

17 Zunächst ist daran zu erinnern, dass es den Parteien, wie aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/35 hervorgeht, grundsätzlich freisteht, den Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist vertraglich festzulegen.

18 Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene gesetzliche Frist von 30 Tagen gilt daher nur, wenn eine vertragliche Vereinbarung fehlt.

19 Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/35 erlaubt den Mitgliedstaaten, diese Frist von 30 Tagen zu verlängern, unterwirft diese Möglichkeit aber einer doppelten Bedingung. Erstens ist diese Möglichkeit auf bestimmte Vertragsarten zu beschränken. Zweitens kann die abweichende Frist auf höchstens 60 Tage verlängert werden, wenn den Parteien untersagt wird, davon vertraglich abzuweichen, oder wenn ein verbindlicher Zinssatz gilt, der wesentlich über dem gesetzlichen Zinssatz liegt.

20 Folglich sind die von der Kommission vorgetragenen Einwände gegen die streitigen nationalen Bestimmungen im Licht des Inhalts und der Systematik der in den vorstehenden Randnummern genannten Bestimmungen der Richtlinie 2000/35 zu prüfen.

21 Zum einen ist festzustellen, dass Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 7/1996 in der durch Abs. 1 der zweiten Schlussbestimmung des Gesetzes Nr. 3/2004 geänderten Fassung für Nahrungsmittel, die weder frisch noch verderblich sind, und für Massenkonsumgüter die Möglichkeit eröffnet, die nach Art. 17 Abs. 1 mangels ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien anzuwendende Zahlungsfrist von 30 Tagen auf bis zu 60 Tage zu verlängern. Zum anderen kann diese Frist von 30 Tagen nach dem von der Kommission beanstandeten Art. 17 Abs. 3 zweiter Satz zusätzlich auf bis zu 90 Tage verlängert werden, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien vorliegt, in der eine wirtschaftliche Entschädigung des Lieferanten entsprechend der längeren Frist vorgesehen ist.

22 Die Verlängerung der Zahlungsfrist über 60 Tage hinaus ist daher nach dem Wortlaut der streitigen Bestimmung nur dann möglich, wenn die Parteien insoweit eine "ausdrückliche Vereinbarung" getroffen haben.

23 Unter diesen Umständen kann der Einwand der Kommission, dass die streitige nationale Bestimmung gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/35 verstoße, da sie für bestimmte Waren die Verlängerung der Zahlungsfrist von 60 auf 90 Tage erlaube, ohne die in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen zu beachten, nicht durchgreifen.

24 Wie nämlich in den Randnrn. 18 und 19 des vorliegenden Urteils ausgeführt, regelt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/35 ausschließlich die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in bestimmten, eng begrenzten Fällen eine gesetzliche Frist festzusetzen, die länger ist als die Frist von 30 Tagen, die mangels einer vertraglichen Vereinbarung über den Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist gilt. Mit anderen Worten gilt Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie nur im Fall des Schweigens der Parteien.

25 Für eine Verlängerung der Zahlungsfrist auf höchstens 90 Tage verlangt Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 7/1996 in der durch Abs. 1 der zweiten Schlussbestimmung des Gesetzes Nr. 3/2004 geänderten Fassung jedoch gerade, dass insoweit eine "ausdrückliche Vereinbarung" geschlossen wird. Es ist daher entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht davon auszugehen, dass die Anwendung einer solchen, von den Parteien vertraglich vereinbarten Frist den Bedingungen des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/35 unterliegt.

26 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die erste Rüge unbegründet und daher zurückzuweisen ist.

Zur zweiten Rüge

Vorbringen der Parteien

27 Die Kommission macht geltend, dass die zweite Übergangsbestimmung des Gesetzes Nr. 7/1996, die durch Abs. 2 der zweiten Schlussbestimmung des Gesetzes Nr. 3/2004 eingeführt wurde, die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/35 vorgesehene Anwendung der maximalen Zahlungsfrist von 60 Tagen zu Unrecht bis zum 1. Juli 2006 hinausschiebe.

28 Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie setze nämlich das Ende der Frist für die Umsetzung der Richtlinie auf den 8. August 2002 fest, ohne eine Möglichkeit vorzusehen, von dieser Bestimmung abzuweichen oder die Frist zu verlängern.

29 Die im spanischen Recht vorgesehene Aufschiebung verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/35, wonach die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass im Interesse der Gläubiger und der Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung von Klauseln, die als grob nachteilig zu betrachten sind, ein Ende gesetzt wird.

30 Auf diese Einwände erwidert das Königreich Spanien im Wesentlichen, dass mit der Übergangsregelung, die in der durch Abs. 2 der zweiten Schlussbestimmung des Gesetzes Nr. 3/2004 eingeführten zweiten Übergangsbestimmung des Gesetzes Nr. 7/1996 getroffen worden sei, nur der Zeitpunkt festgesetzt werden solle, zu dem das Gesetz Nr. 7/1996 über den Einzelhandel in Kraft trete, das eine noch strengere Regelung als die in der Richtlinie 2000/35 vorgesehene einführe. Daher werde die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 3/2004, mit denen diese Richtlinie umgesetzt und deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Frage gestellt worden sei, nicht aufgeschoben.

Würdigung durch den Gerichtshof

31 In diesem Zusammenhang genügt die Feststellung, dass die in Rede stehende nationale Bestimmung ausschließlich die Geltung der Frist von 60 Tagen in Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 7/1996 in der durch Abs. 1 der zweiten Schlussbestimmung des Gesetzes Nr. 3/2004 geänderten Fassung betrifft.

32 Aus den in den Randnrn. 22 bis 25 des vorliegenden Urteils ausgeführten Gründen fällt Art. 17 Abs. 3 jedoch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 der Richtlinie 2000/35 und kann daher insoweit keine Umsetzungsmaßnahme darstellen.

33 Daraus folgt, dass das Aufschieben der Anwendung der streitigen nationalen Bestimmung die Einhaltung der Verpflichtungen aus Art. 3 dieser Richtlinie durch das Königreich Spanien nicht berühren kann.

34 Die zweite Rüge ist daher ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

35 Da beide Rügen der Kommission unbegründet sind, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

36 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Königreichs Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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