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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: C-381/07
Rechtsgebiete: Richtlinie 2006/11/EG


Vorschriften:

Richtlinie 2006/11/EG Art. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

6. November 2008

"Verschmutzung der Gewässer - Richtlinie 2006/11/EG - Art. 6 - Gefährliche Stoffe - Ableitungen - Vorherige Genehmigung - Festlegung von Emissionsnormen - Anmelderegelung - Fischzuchten"

Parteien:

In der Rechtssache C-381/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Conseil d'État (Frankreich) mit Entscheidung vom 4. Juni 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 2007, in dem Verfahren

Association nationale pour la protection des eaux et rivières - TOS

gegen

Ministère de l'Écologie, du Développement et de l'Aménagement durables

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.-C. Bonichot, J. Makarczyk, P. Kuris (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Association nationale pour la protection des eaux et rivières - TOS, vertreten durch P. Jeanson, stellvertretender Vorsitzender dieser Vereinigung,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A.-L. During als Bevollmächtigte,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. de Grave als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Pardo Quintillán und J.-B. Laignelot als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 64, S. 52).

2 Dieses Ersuchen hat der Conseil d'État im Rahmen von Klagen wegen Überschreitung von Befugnissen vorgelegt, mit denen die Association nationale pour la protection des eaux et rivières - TOS (Nationale Vereinigung zum Schutz der Gewässer und Flüsse) beantragt, u. a. das Dekret Nr. 2006-881 vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Dekrets Nr. 93-743 vom 29. März 1993 über die Liste der nach Art. 10 des Gesetzes Nr. 92-3 vom 3. Januar 1992 über das Wasser genehmigungs- oder anmeldepflichtigen Vorhaben und des Dekrets Nr. 94-354 vom 29. April 1994 über die Einteilung der Gewässer in Gebiete (décret n° 2006-881, du 17 juillet 2006, modifiant le décret n° 93-743 du 29 mars 1993 relatif à la nomenclature des opérations soumises à autorisation ou à déclaration en application de l'article 10 de la loi n° 92-3, du 3 janvier 1992, sur l'eau, et le décret n° 94-354, du 29 avril 1994, relatif aux zones de répartition des eaux) (JORF vom 18. Juli 2006, S. 10786, im Folgenden: Dekret Nr. 2006-881) sowie das Dekret Nr. 2006-942 vom 27. Juli 2006 zur Änderung der Liste klassifizierter Anlagen (décret n° 2006-942, du 27 juillet 2006, modifiant la nomenclature des installations classées) (JORF vom 29. Juli 2006, S. 11336) für nichtig zu erklären.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Nach ihrem Art. 1 Buchst. a findet die Richtlinie 2006/11 u. a. auf "die oberirdischen Binnengewässer" Anwendung, nach ihrem Art. 2 Buchst. a also auf "alle stehenden oder fließenden oberirdischen Süßwasser, die im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelegen sind". Die Erwägungsgründe 6 und 8 der Richtlinie lauten:

"(6) Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Gewässer der Gemeinschaft sollten eine erste Liste - die Liste I - bestimmter einzelner Stoffe, die hauptsächlich aufgrund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit und ihrer Bioakkumulation auszuwählen sind, mit Ausnahme von biologisch unschädlichen Stoffen und Stoffen, die sich rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln werden, sowie eine zweite Liste - die Liste II - erstellt werden, in der die für die Gewässer schädlichen Stoffe aufzuführen sind, wobei die schädliche Wirkung jedoch auf eine bestimmte Zone beschränkt sein kann und von den Merkmalen des aufnehmenden Gewässers und ihrer Lokalisierung abhängt. Die Ableitung dieser Stoffe sollte einer vorherigen Genehmigung unterliegen, die die Emissionsnormen festlegt.

(7) Die Verschmutzung infolge der Ableitung verschiedener gefährlicher Stoffe der Liste I sollte beseitigt werden. ...

(8) Es ist notwendig, die Verschmutzung der Gewässer durch die Stoffe der Liste II zu verringern. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Programme aufstellen, die Umweltqualitätsnormen für die Gewässer umfassen, die unter Beachtung etwaiger Richtlinien des Rates festgelegt werden. Die Emissionsnormen für diese Stoffe sollten auf der Grundlage dieser Umweltqualitätsnormen berechnet werden."

4 Art. 3 der Richtlinie 2006/11 bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um im Einklang mit dieser Richtlinie die Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer durch die gefährlichen Stoffe der Stofffamilien und Stoffgruppen der Liste I in Anhang I (nachstehend 'Stoffe der Liste I' genannt) zu beseitigen und um die Verschmutzung der genannten Gewässer durch die gefährlichen Stoffe der Stofffamilien und Stoffgruppen der Liste II in Anhang I (nachstehend 'Stoffe der Liste II' genannt) zu verringern."

5 Art. 6 der Richtlinie 2006/11, dessen Wortlaut mit dem von Art. 7 der durch diese Richtlinie aufgehobenen Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129, S. 23) weitgehend übereinstimmt, lautet:

"(1) Zur Verringerung der Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer durch die Stoffe der Liste II stellen die Mitgliedstaaten Programme auf, zu deren Durchführung sie insbesondere die in den Absätzen 2 und 3 genannten Mittel anwenden.

(2) Jede Ableitung in die in Artikel 1 genannten Gewässer, die einen der Stoffe der Liste II enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in der die Emissionsnormen festgesetzt werden. Diese sind an den gemäß Absatz 3 festgelegten Umweltqualitätsnormen auszurichten.

(3) Die Programme nach Absatz 1 umfassen Umweltqualitätsnormen für die Gewässer, die unter Beachtung der Richtlinien des Rates, sofern solche existieren, festgelegt werden.

..."

6 Die in den Art. 3 und 6 der Richtlinie 2006/11 erwähnte Liste II der Stofffamilien und Stoffgruppen in Anhang I der Richtlinie nennt in Nr. 8 die Stoffe, die sich auf die Sauerstoffbilanz ungünstig auswirken, insbesondere Ammoniak und Nitrite.

7 Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1, im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie), die vor der Richtlinie 2006/11 erlassen wurde, an deren Stelle sie aber nach ihrem Art. 22 Abs. 2 zum 22. Dezember 2013 tritt, bestimmt in Art. 11:

"(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass für jede Flussgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Analysen gemäß Artikel 5 ein Maßnahmenprogramm festgelegt wird, um die Ziele gemäß Artikel 4 zu verwirklichen. ...

(2) Jedes Maßnahmenprogramm enthält die 'grundlegenden' Maßnahmen gemäß Absatz 3 und gegebenenfalls 'ergänzende' Maßnahmen.

(3) 'Grundlegende Maßnahmen' sind die zu erfüllenden Mindestanforderungen und beinhalten

...

g) bei Einleitungen über Punktquellen, die Verschmutzungen verursachen können, das Erfordernis einer vorherigen Regelung, wie ein Verbot der Einleitung von Schadstoffen in das Wasser, oder eine vorherige Genehmigung oder eine Registrierung nach allgemein verbindlichen Regeln, die Emissionsbegrenzungen für die betreffenden Schadstoffe, einschließlich Begrenzungen nach den Artikeln 10 und 16, vorsehen. ...

..."

8 Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Wasserrahmenrichtlinie enthält folgende Übergangsbestimmung:

"[F]ür die Zwecke des Artikels 7 der Richtlinie 76/464/EWG können die Mitgliedstaaten die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Grundsätze für die Feststellung von Verschmutzungsproblemen und der sie verursachenden Stoffe, die Festlegung von Qualitätsnormen und die Verabschiedung von Maßnahmen anwenden."

Nationales Recht

9 Die unter der Überschrift "Wasser und Gewässer" stehenden Vorschriften des Umweltgesetzbuchs (Code de l'environnement) über Anlagen, Bauwerke, Arbeiten und Tätigkeiten sollen nach L. 211-1 dieses Gesetzbuchs eine ausgewogene und nachhaltige Bewirtschaftung der Wasserressourcen ermöglichen, um u. a. den Gewässerschutz und die Vermeidung von Verschmutzungen zu gewährleisten. Art. L. 211-2 des Umweltgesetzbuchs sieht u. a. vor, dass der Conseil d'État durch Dekret die allgemeinen Regeln für die Erhaltung der Qualität und die Aufteilung der oberirdischen Gewässer festlegt. Nach demselben Artikel bestimmen diese allgemeinen Regeln u. a. die Qualitätsnormen und die für die Wiederherstellung und Erhaltung dieser Qualität erforderlichen Maßnahmen, die Voraussetzungen, unter denen direkte oder indirekte Ableitungen, Abflüsse, Einleitungen und Ablagerungen von Stoffen sowie allgemeiner alle Handlungen, die die Qualität des Wassers und der Gewässer verändern können, untersagt oder geregelt werden können, und die Voraussetzungen, unter denen die für die Erhaltung dieser Qualität erforderlichen Maßnahmen vorgeschrieben werden können. Ergänzend zu diesen allgemeinen Regeln erlässt der Conseil d'État nach Art. L. 211-3 des Umweltgesetzbuchs durch Dekret auch nationale oder auf Teilgebiete bezogene Vorschriften.

10 Art. L. 214-1 des Umweltgesetzbuchs bestimmt:

"Für nicht in der Liste klassifizierter Anlagen aufgeführte Anlagen sowie für von einer natürlichen oder juristischen, öffentlich-rechtlichen oder privaten Person zu anderen als hauswirtschaftlichen Zwecken ausgeführte Bauwerke, Arbeiten und Tätigkeiten, die zu ... direkten oder indirekten, andauernden oder vorübergehenden - auch nicht umweltschädlichen - Ableitungen, Abflüssen, Einleitungen oder Ablagerungen führen können, gelten die Bestimmungen der Art. L. 214-2 bis L. 214-6."

11 Art. L. 214-2 des Umweltgesetzbuchs lautet:

"Die in Art. L. 214-1 genannten Anlagen, Bauwerke, Arbeiten und Tätigkeiten werden in einer Liste erfasst, die durch ein vom Conseil d'État nach Anhörung des Comité national de l'eau [Nationales Wasserkomitee] zu erlassendes Dekret erstellt wird; sie bedürfen außerdem je nach den mit ihnen verbundenen Gefahren und der Schwere ihrer Auswirkungen auf die Wasserressourcen und die aquatischen Ökosysteme der Genehmigung oder der Anmeldung, wobei insbesondere das Vorhandensein von zum Schutz des Wassers und der Gewässer eingerichteten Gebieten und Bereichen zu berücksichtigen ist."

12 Art L. 214-3 Abs. 3 des Umweltgesetzbuchs sieht vor:

"I. Anlagen, Bauwerke, Arbeiten und Tätigkeiten, die Gefahren für die Gesundheit und die öffentliche Sicherheit mit sich bringen können, dem freien Fluss von Gewässern schaden, Wasserressourcen verringern, das Überschwemmungsrisiko erheblich erhöhen oder die Qualität oder Vielfalt von Gewässern, insbesondere die Fischpopulationen, in schwerem Maß beeinträchtigen können, bedürfen der Genehmigung durch die Verwaltungsbehörde.

...

II. Anlagen, Bauwerke, Arbeiten und Tätigkeiten, die zwar keine solchen Gefahren mit sich bringen können, jedoch den gemäß den Art. L. 211-2 und L. 211-3 erlassenen Vorschriften entsprechen müssen, bedürfen der Anmeldung.

Die Verwaltungsbehörde kann dem geplanten Vorhaben innerhalb einer durch Dekret des Conseil d'État gesetzten Frist widersprechen, wenn ersichtlich ist, dass dieses Vorhaben mit den Bestimmungen des Leitplans für die Erschließung und Bewirtschaftung der Gewässer oder des Planes für die Erschließung und Bewirtschaftung der Gewässer unvereinbar ist oder die in Art. L. 211-1 genannten Interessen so schwer beeinträchtigt, dass keine Vorschrift einen Ausgleich ermöglichen würde. Die Arbeiten dürfen nicht vor Ablauf dieser Frist beginnen.

Wenn die Durchführung der gemäß den Art. L. 211-2 und L. 211-3 erlassenen Vorschriften die Beachtung der in Art. L. 211-1 genannten Interessen nicht gewährleistet, kann die Verwaltungsbehörde jederzeit durch Erlass alle erforderlichen besonderen Vorschriften aufstellen.

..."

13 Die Art. R. 214-32 bis R. 214-40 des Umweltgesetzbuchs enthalten die Bestimmungen, die für anmeldepflichtige Vorhaben gelten. Nach Art. R. 214-32 hat die Anmeldung beim Präfekten des oder der betroffenen Departements zu erfolgen, der dem Anmeldenden gemäß Art. R. 214-33 innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Anmeldung entweder - wenn die Anmeldung unvollständig ist - eine Eingangsbestätigung mit Angabe der fehlenden Unterlagen oder Informationen oder - wenn die Anmeldung vollständig ist - eine Anmeldebestätigung zusendet, in der mitgeteilt wird, wann das geplante Vorhaben, falls kein Widerspruch erfolgt, in Angriff genommen werden kann oder dass mit dem geplanten Vorhaben mangels Widerspruchs sofort begonnen werden kann. Nach demselben Artikel ist der Anmeldebestätigung gegebenenfalls eine Kopie der geltenden allgemeinen Vorschriften beizufügen. Die Frist, die dem Präfekten gewährt wird, damit er einem anmeldepflichtigen Vorhaben widersprechen kann, beträgt nach Art. R 214-35 des Umweltgesetzbuchs zwei Monate ab Eingang einer vollständigen Anmeldung.

14 Die betreffenden Anlagen, Bauwerke, Arbeiten und Tätigkeiten sind nach Art. R. 214-38 des Umweltgesetzbuchs entsprechend dem Anmeldedossier und gegebenenfalls den in den Art. R. 214-35 und R. 214-39 des Umweltgesetzbuchs erwähnten besonderen Vorschriften zu errichten, auszuführen und zu betreiben. Nach Art. R. 214-39 können Änderungen der für eine Anlage geltenden Vorschriften entweder vom Anmeldenden beim Präfekten beantragt werden, der durch Erlass entscheidet, oder vom Präfekten auf der Grundlage von Art. L. 214-33 II Abs. 3 des Umweltgesetzbuchs vorgeschrieben werden. Darüber hinaus bestimmt Art. R. 214-40 des Umweltgesetzbuchs, dass jede Änderung des angemeldeten Vorhabens durch den Anmeldenden, die zu einer erheblichen Änderung des ursprünglichen Anmeldedossiers führt, vor ihrer Durchführung dem Präfekten mitzuteilen ist, der eine neue Anmeldung verlangen kann, die denselben Förmlichkeiten unterliegt wie die erste Anmeldung.

15 Das Dekret Nr. 2006-881, dessen Nichtigerklärung im Ausgangsverfahren beantragt wird, hat zu einer Neufassung der in Art. L. 214-2 Abs. 1 des Umweltgesetzbuchs genannten Liste geführt, die sich unter der Überschrift "Liste der nach den Art. L. 214-1 bis L. 214-3 des Umweltgesetzbuchs genehmigungs- oder anmeldepflichtigen Vorhaben" im Anhang von Art. R. 214-1 befindet. Nach Nr. 3.2.7.0 dieser Liste in ihrer geänderten Fassung unterliegen Süßwasserfischzuchten (im Folgenden: Fischzuchten) nunmehr wasserpolizeirechtlich der Anmeldepflicht, während sie zuvor je nachdem, ob sie eine Umweltverträglichkeitsstudie oder eine Umweltverträglichkeitsanzeige erforderlich machten, genehmigungs- oder anmeldepflichtig waren.

16 Ferner gelten die Bestimmungen des Umweltgesetzbuchs über die zum Schutz der Umwelt klassifizierten Anlagen nach Art. L. 511-1 dieses Gesetzbuchs für Anlagen, von denen Gefahren oder Nachteile u. a. für die öffentliche Gesundheit, Sicherheit und Hygiene, für die Landwirtschaft oder für den Umwelt- und Naturschutz ausgehen können. Diese Anlagen werden nach Art. L. 511-2 des Umweltgesetzbuchs in der Liste der klassifizierten Anlagen erfasst, nach der sie abhängig von der Schwere der Gefahren oder Nachteile, die von ihrem Betrieb ausgehen können, der Genehmigung durch den Präfekten oder der Anmeldung unterliegen.

17 Mit dem Dekret Nr. 2006-942, dessen Nichtigerklärung im Ausgangsverfahren ebenfalls beantragt wird, wurde diese Liste geändert. Danach sind Fischzuchten nur noch dann im Rahmen der polizeilichen Aufsicht über die zum Schutz der Umwelt klassifizierten Einrichtungen genehmigungspflichtig, wenn ihre jährliche Produktionskapazität bei mehr als 20 Tonnen liegt.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

18 Die Association nationale pour la protection des eaux et rivières - TOS stützt ihre beim Conseil d'État erhobenen Klagen auf Nichtigerklärung der Dekrete Nr. 2006-881 und Nr. 2006-942 darauf, dass diese Dekrete im Widerspruch zu Art. 6 der Richtlinie 2006/11 stünden.

19 Nachdem das vorlegende Gericht ausgeführt hat, dass die Ableitungen aus Fischzuchten Ammoniak und Nitrite, also Stoffe der Liste II, enthielten und dass Ableitungen, die derartige Stoffe enthalten könnten, nach Art. 6 der Richtlinie 2006/11 einer vorherigen Genehmigung bedürften, in der die Emissionsnormen festgesetzt würden, stellt es in seiner Entscheidung fest, dass die Fischzuchten als solche keiner Anmelderegelung unterlägen, mit Ausnahme derjenigen mit einer jährlichen Produktionskapazität von mehr als 20 Tonnen, die nach den Rechtsvorschriften über die zum Schutz der Umwelt klassifizierten Anlagen genehmigungspflichtig seien.

20 Diese Anmelderegelung beruhe jedoch mit Blick auf die bekanntermaßen geringe Verschmutzung durch Fischzuchtanlagen auf den Zielen der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und der besseren Zuweisung der Kontrollmöglichkeiten. Der Präfekt verfüge im Rahmen dieser Regelung über ein Recht zum Widerspruch gegen die Arbeiten, die erst nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten beginnen dürften, und könne, wenn er nicht widerspreche, technische Vorschriften erlassen, um die in Art. L. 211-1 des Umweltgesetzbuchs erwähnten Interessen zu schützen, indem er insbesondere Emissionsgrenzwerte für umweltschädliche Produkte festlege. Vor diesem Hintergrund werfe die Frage, ob Art. 6 der Richtlinie 2006/11 dahin ausgelegt werden könne, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt sei, eine derartige Regelung einzuführen, ein ernstes Problem auf.

21 Der Conseil d'État hat deshalb die Entscheidung über die Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets Nr. 2006-881, soweit es die Fischzuchten einer wasserpolizeirechtlichen Anmelderegelung unterwirft, sowie über die Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets Nr. 2006/942 ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Kann Art. 6 der Richtlinie 2006/11 dahin ausgelegt werden, dass er - wenn in Umsetzung dieses Artikels Programme zur Verringerung der Gewässerverschmutzung, die Umweltqualitätsnormen umfassen, aufgestellt wurden - den Mitgliedstaaten erlaubt, hinsichtlich bestimmter, bekanntermaßen wenig umweltschädlicher Anlagen eine Anmelderegelung einzuführen, in der auf diese Normen hingewiesen und den Verwaltungsbehörden das Recht eingeräumt wird, der Aufnahme des Betriebs zu widersprechen oder Grenzwerte für die Ableitung aus der jeweils betroffenen Anlage festzulegen?

Zur Vorlagefrage

22 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2006/11 nicht darauf abzielt, die Eröffnung von Betrieben, die gefährliche Stoffe in die Gewässer ableiten können, je nach den Merkmalen dieser Betriebe einer besonderen Genehmigungs- oder Anmelderegelung zu unterwerfen. Wie insbesondere aus ihren Erwägungsgründen 6 bis 8 sowie aus ihrem Art. 3 hervorgeht, bezweckt sie vielmehr, die Verschmutzung der in ihren Geltungsbereich fallenden Gewässer durch die Stoffe der Liste I zu beseitigen und durch die Stoffe der Liste II, wie Ammoniak und Nitrite, zu verringern. Die Richtlinie 2006/11 soll die Mitgliedstaaten somit nicht dazu verpflichten, Maßnahmen speziell für bestimmte Betriebe oder Anlagen als solche zu erlassen, sondern dazu, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verschmutzung der Gewässer durch Ableitungen, die gefährliche Stoffe enthalten können, je nach deren Beschaffenheit zu beseitigen oder zu verringern.

23 Zur Verringerung der Verschmutzung der Gewässer durch die Stoffe der Liste II bestimmt Art. 6 der Richtlinie 2006/11 u. a., dass die Mitgliedstaaten Programme aufstellen, die Umweltqualitätsnormen für die Gewässer umfassen, die unter Beachtung der Richtlinien des Rates, sofern solche existieren, festgelegt werden. In Bezug auf die Durchführung dieser Programme sieht Art. 6 Abs. 2 vor, dass jede Ableitung in die in Art. 1 der Richtlinie genannten Gewässer, die einen der Stoffe der Liste II enthalten kann, einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bedarf, in der die Emissionsnormen festgesetzt werden, die an den Umweltqualitätsnormen auszurichten sind.

24 Zweitens ist zu unterstreichen, dass die Richtlinie 2006/11 keine Ausnahmen von dem in ihrem Art. 6 Abs. 2 verankerten Grundsatz vorsieht. So unterscheidet diese Bestimmung aus den in Randnr. 22 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen weder nach den Merkmalen der Anlagen, von denen die Ableitungen herrühren, noch danach, ob diese Anlagen bekanntermaßen sehr oder wenig umweltschädlich sind. Sie differenziert auch nicht nach dem Umfang der Ableitungen. Eine Anmelderegelung wie die in der Frage des vorlegenden Gerichts beschriebene könnte folglich nur dann als nach Art. 6 der Richtlinie 2006/11 zulässig angesehen werden, wenn sie die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtete, in sämtlichen Fällen einer Ableitung eine Entscheidung zu erlassen, die als vorherige Genehmigung im Sinne dieses Artikels betrachtet werden kann.

25 Nicht nur muss aber die Genehmigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2006/11 jeder Ableitung, die einen der Stoffe der Liste II enthalten kann, vorangehen, vielmehr sind darin auch die Emissionsnormen festzusetzen, die an den Umweltqualitätsnormen auszurichten sind, die der Mitgliedstaat in einem gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 aufgestellten Programm festgelegt hat. Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits wiederholt entschieden, dass sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 76/464 - dessen Wortlaut mit dem von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2006/11 weitgehend übereinstimmt - ergibt, dass die Genehmigungen Emissionsnormen für die einzelnen genehmigten Ableitungen enthalten müssen, die gemäß den Qualitätszielen berechnet worden sind, die zuvor in einem Programm nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie zum Schutz der betreffenden stehenden und fließenden Gewässer festgelegt worden sind (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Juni 2005, Kommission/Irland, C-282/02, Slg. 2005, I-4653, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem hat der Gerichtshof zu Art. 7 Abs. 2 erläutert, dass die in den vorherigen Genehmigungen festzulegenden Emissionsnormen nach Maßgabe der Qualitätsziele zu berechnen sind, die in einem solchen Programm auf der Grundlage einer Untersuchung der aufnehmenden Gewässer festgelegt wurden (vgl. Urteil vom 25. Mai 2000, Kommission/Griechenland, C-384/97, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 41).

26 Daraus folgt, dass eine vorherige Genehmigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2006/11 eine Einzelfallprüfung aller insoweit gestellten Anträge voraussetzt und nicht stillschweigend erteilt werden darf (vgl. zu Art. 7 der Richtlinie 76/464 Urteil vom 14. Juni 2001, Kommission/Belgien, C-230/00, Slg. 2001, I-4591, Randnr. 16).

27 Zum einen ist nämlich eine vorherige und besondere Prüfung jeder geplanten Ableitung, die Stoffe der Liste II enthalten kann, für die Verwirklichung der Programme zur Verringerung der Verschmutzung der Gewässer erforderlich, die von den Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/11 aufgestellt werden, wonach die Voraussetzung der vorherigen Genehmigung derartiger Ableitungen eines der Mittel zur Durchführung dieser Programme ist. Ferner ist eine solche Prüfung erforderlich, um in sämtlichen Fällen einer genehmigten Ableitung die Emissionsnormen anhand der Umweltqualitätsnormen festzulegen, die in diesen Programmen enthalten sind und auf eine Verringerung von Ableitungen mit einem oder mehreren Stoffen der Liste II abzielen. Diese Prüfung erfordert darüber hinaus eine Beurteilung des konkreten Zustands der aufnehmenden Gewässer, der bei der Festlegung der Emissionsnormen zu berücksichtigen ist. Zum anderen kann eine stillschweigende Genehmigung nicht mit dem Erfordernis vereinbar sein, in der vorherigen Genehmigung Emissionsnormen festzusetzen, die im vorstehend beschriebenen Verfahren bestimmt werden.

28 Aus diesen Gründen kann eine Anmelderegelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der auf die in den Programmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung enthaltenen Umweltqualitätsnormen hingewiesen und den Verwaltungsbehörden das Recht eingeräumt wird, der Aufnahme des Betriebs zu widersprechen oder Grenzwerte für die Ableitung aus der jeweils betroffenen Anlage festzulegen, nicht den oben genannten Erfordernissen des Art. 6 der Richtlinie 2006/11 genügen, da sie nicht gewährleistet, dass alle Ableitungen, die einen Stoff der Liste II enthalten können, zuvor einer besonderen Prüfung unterzogen werden, die zur Festsetzung spezieller Emissionsnormen für diese Ableitungen führt, die anhand der geltenden Umweltqualitätsnormen und des konkreten Zustands der aufnehmenden Gewässer bestimmt werden. Eine solche Regelung verpflichtet die zuständige Verwaltungsbehörde somit nicht, eine Entscheidung zu erlassen, die als vorherige Genehmigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2006/11 betrachtet werden kann.

29 Zudem können weder das Vorhandensein allgemeiner Regeln zur Erhaltung der Qualität der oberirdischen Gewässer und nationaler oder auf Teilgebiete bezogener Vorschriften wie der in den Art. L. 211-2 und L. 211-3 des Umweltgesetzbuchs vorgesehenen und der nach den Angaben in der Sitzung durch Verordnung vom 1. April 2008 festgelegten Vorschriften für Fischzuchten - selbst wenn sie für den Fall eines Verstoßes eine Sanktion androhen - noch die Übermittlung einer Kopie der geltenden allgemeinen Vorschriften an den Anmeldenden, wie sie nach Art. R. 214-33 des Umweltgesetzbuchs erforderlich ist, ausgleichen, dass keine Emissionsnormen für die einzelnen Ableitungen festgesetzt werden, die anhand der Umweltqualitätsnormen und des konkreten Zustands der aufnehmenden Gewässer bestimmt werden.

30 Folglich enthält eine Anmelderegelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende entgegen dem Vorbringen der französischen Regierung keine Bestimmungen, die es zulassen würden, sie in der Praxis einer vereinfachten Genehmigungsregelung, die die Erfordernisse des Art. 6 der Richtlinie 2006/11 erfüllt, gleichzusetzen.

31 Nach alledem kann entgegen dem schriftlichen bzw. mündlichen Vortrag der französischen, der italienischen und der niederländischen Regierung eine ein Widerspruchsrecht enthaltende Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, selbst wenn sie auf den Zielen der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und der besseren Zuweisung der Kontrollmöglichkeiten beruht, nicht als dem in Art. 6 der Richtlinie 2006/11 vorgesehenen System der vorherigen Genehmigung gleichwertig angesehen werden.

32 Diese Schlussfolgerung kann durch das aus der Wasserrahmenrichtlinie hergeleitete Argument, das die niederländische Regierung in der Sitzung vorgetragen hat und das auch die französische Regierung vertritt, nicht in Frage gestellt werden.

33 Zwar können die Mitgliedstaaten bereits jetzt nach der Übergangsbestimmung des Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Wasserrahmenrichtlinie für die Zwecke des Art. 6 der Richtlinie 2006/11 "die in der [Wasserrahmenrichtlinie] vorgesehenen Grundsätze für die Feststellung von Verschmutzungsproblemen und der sie verursachenden Stoffe, die Festlegung von Qualitätsnormen und die Verabschiedung von Maßnahmen anwenden". Insbesondere erlaubt Art. 11 Abs. 3 Buchst. g der Wasserrahmenrichtlinie, wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Sitzung in Erinnerung gerufen hat, bei Einleitungen über Punktquellen, die Verschmutzungen verursachen können, u. a. den Erlass einer Registrierungsregelung und schreibt somit nicht notwendigerweise ein System der vorherigen Genehmigung vor.

34 Diese Registrierungsregelung ist jedoch selbst übergangsweise nur im Rahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie zu sehen. Sie kann nicht unabhängig von anderen in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen angewandt werden - deren Vorhandensein im Kontext des Ausgangsverfahrens weder aus der Vorlageentscheidung noch aus den Erklärungen der französischen Regierung hervorgeht - und setzt, wie sich aus Art. 11 der Wasserrahmenrichtlinie ergibt, u. a. die vorherige Bestimmung von Flussgebietseinheiten, die Durchführung von Analysen für jedes dieser Gebiete und die Festlegung eines Maßnahmenprogramms unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Analysen sowie die Festlegung von Emissionsbegrenzungen für die betreffenden Schadstoffe voraus.

35 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 der Richtlinie 2006/11 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er - wenn in Umsetzung dieses Artikels Programme zur Verringerung der Gewässerverschmutzung, die Umweltqualitätsnormen umfassen, aufgestellt wurden - den Mitgliedstaaten erlaubt, hinsichtlich bestimmter, bekanntermaßen wenig umweltschädlicher Anlagen eine Anmelderegelung einzuführen, in der auf diese Normen hingewiesen und den Verwaltungsbehörden das Recht eingeräumt wird, der Aufnahme des Betriebs zu widersprechen oder Grenzwerte für die Ableitung aus der jeweils betroffenen Anlage festzulegen.

Kostenentscheidung:

Kosten

36 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 6 der Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er - wenn in Umsetzung dieses Artikels Programme zur Verringerung der Gewässerverschmutzung, die Umweltqualitätsnormen umfassen, aufgestellt wurden - den Mitgliedstaaten erlaubt, hinsichtlich bestimmter, bekanntermaßen wenig umweltschädlicher Anlagen eine Anmelderegelung einzuführen, in der auf diese Normen hingewiesen und den Verwaltungsbehörden das Recht eingeräumt wird, der Aufnahme des Betriebs zu widersprechen oder Grenzwerte für die Ableitung aus der jeweils betroffenen Anlage festzulegen.



Ende der Entscheidung

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