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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.06.1994
Aktenzeichen: C-382/92
Rechtsgebiete: BGB, RL 77/187, EWGVtr


Vorschriften:

BGB § 613a
RL 77/187
EWGVtr Art. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Trotz der Begrenztheit der von der Richtlinie 77/187 angestrebten Harmonisierung der Vorschriften über die Wahrung des Rechts der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen stellt eine nationale Regelung, die kein Verfahren zur Bestellung der Vertreter der Arbeitnehmer in einem Unternehmen vorgesehen hat, wenn der Arbeitgeber solche Vertreter nicht anerkennt, und damit dem Arbeitgeber die Möglichkeit lässt, den zugunsten der Arbeitnehmer in Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 77/187 vorgesehenen Schutz zu umgehen, einen Verstoß gegen diese Richtlinie dar.

2. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, durch die die Anwendung der nationalen Durchführungsvorschriften auf den Übergang von Unternehmen beschränkt ist, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

Eine Einheit kann nämlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und als ein "Unternehmen" im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften angesehen werden, selbst wenn sie nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.

3. Eine nationale Regelung, die den Veräusserer oder den Erwerber, die Maßnahmen hinsichtlich ihrer von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer in Betracht ziehen, lediglich dazu verpflichtet, die von ihnen anerkannten Gewerkschaftsvertreter zu konsultieren, deren Vorbringen zu berücksichtigen, dazu Stellung zu nehmen und im Falle der Ablehnung dies zu begründen, während Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie die Verpflichtung enthält, die Vertreter zu konsultieren, "um eine Übereinkunft anzustreben", stellt keine ordnungsgemässe Umsetzung der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen dar.

4. Enthält eine gemeinschaftsrechtliche Richtlinie keine besondere Sanktion für den Fall eines Verstosses gegen ihre Vorschriften oder verweist sie insoweit auf die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, so sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Dabei müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktionen verbleibt, darauf achten, daß die Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen entsprechen, die für nach Art und Schwere gleichartige Verstösse gegen nationales Recht gelten, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein muß.

Schadensersatz, der teilweise mit einer Entschädigung zusammenfällt, wenn eine solche wegen eines Verstosses gegen die Regelung über Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen geschuldet wird, kann nicht als hinreichend abschreckend für die Arbeitgeber angesehen werden, die ihrer Pflicht zur Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter nach Artikel 6 der Richtlinie 77/187 nicht nachkommen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 8. JUNI 1994. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN VEREINIGTES KOENIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND. - WAHRUNG VON ANSPRUECHE DER ARBEITNEHMER BEIM UEBERGANG VON UNTERNEHMEN. - RECHTSSACHE C-382/92.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. Oktober 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem es verschiedene Bestimmungen der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26, nachstehend: die Richtlinie) nicht ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht umgesetzt hat.

2 Die namentlich auf Artikel 100 EWG-Vertrag gestützte Richtlinie soll "die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten" (zweite Begründungserwägung). Der dritten Begründungserwägung der Richtlinie zufolge bestehen zwischen den Mitgliedstaaten in bezug auf den Umfang des Arbeitnehmerschutzes auf diesem Gebiet weiterhin Unterschiede, die verringert werden sollten. Nach der vierten Begründungserwägung können sich diese Unterschiede auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unmittelbar auswirken. Daher muß "auf die Angleichung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich auf dem Wege des Fortschritts im Sinne des Artikels 117 des Vertrages hingewirkt werden" (fünfte Begründungserwägung).

3 Die Richtlinie ist nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 "auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar".

4 Nach Artikel 3 der Richtlinie gehen die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über. Gemäß Artikel 4 stellt der Übergang des Unternehmens für den Veräusserer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar. Artikel 5 der Richtlinie schützt unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsstellung und die Funktion der Vertreter der vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer. Schließlich treffen den Veräusserer und den Erwerber bestimmte Informations- und Konsultationspflichten gegenüber den vom Übergang betroffenen Arbeitnehmern (Artikel 6).

5 Gemäß Artikel 8 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um der Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Die Richtlinie ist dem Vereinigten Königreich am 16. Februar 1977 bekanntgegeben worden, so daß diese Frist am 16. Februar 1979 abgelaufen ist.

6 Die Bestimmungen der Richtlinie wurden im Vereinigten Königreich durch die Transfer of Undertakings (Protection Employment) Regulations 1981 (Verordnung von 1981 über den Arbeitnehmerschutz beim Übergang von Unternehmen; im folgenden: Verordnung von 1981) durchgeführt. Nach Erhebung der vorliegenden Klage wurde die Verordnung von 1981 durch den Trade Union Reform and Employment Rights Act 1993 in einigen Punkten geändert.

7 Nach Ansicht der Kommission hat das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie und Artikel 5 des Vertrages aus folgenden Gründen verstossen. Erstens gewährleiste die Verordnung von 1981 nicht, daß die Vertreter der Arbeitnehmer in allen von der Richtlinie erfassten Fällen informiert und konsultiert würden, denn weder in dieser Verordnung noch in einer anderen Bestimmung des britischen Rechts sei die Bestellung von Arbeitnehmervertretern vorgesehen, wenn der Arbeitgeber solche Vertreter nicht anerkenne. Zweitens sei der Anwendungsbereich der Verordnung von 1981 auf die Fälle beschränkt, in denen das übertragene Unternehmen Eigentum des Veräusserers sei. Drittens umfasse der Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht die Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Viertens sei der Veräusserer oder der Erwerber, der Maßnahmen hinsichtlich seiner jeweiligen Arbeitnehmer in Betracht ziehe, nach der Verordnung von 1981 nicht verpflichtet, die Vertreter ihrer jeweiligen Arbeitnehmer rechtzeitig zu diesen Maßnahmen zu konsultieren, um eine Übereinkunft anzustreben. Fünftens enthalte diese Verordnung keine wirksamen Sanktionen gegenüber dem Arbeitgeber, der die in der Richtlinie vorgesehenen Pflichten zur Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter nicht beachte.

Zur ersten Rüge

8 Die erste Rüge der Kommission betrifft die Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie in britisches Recht.

9 Nach diesem Artikel sind der Veräusserer und der Erwerber verpflichtet, die Vertreter der jeweiligen von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer über die Gründe für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu informieren. Der Veräusserer ist verpflichtet, den Vertretern seiner Arbeitnehmer diese Informationen rechtzeitig vor dem Vollzug des Übergangs zu übermitteln. Der Erwerber ist verpflichtet, den Vertretern seiner Arbeitnehmer diese Informationen rechtzeitig zu übermitteln, auf jeden Fall aber bevor diese Arbeitnehmer von dem Übergang hinsichtlich ihrer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen unmittelbar betroffen werden (Absatz 1). Ziehen Veräusserer bzw. der Erwerber Maßnahmen hinsichtlich ihrer jeweiligen Arbeitnehmer in Betracht, so sind sie verpflichtet, die Vertreter ihrer jeweiligen Arbeitnehmer rechtzeitig zu diesen Maßnahmen zu konsultieren, um eine Übereinkunft anzustreben (Absatz 2).

10 Die Mitgliedstaaten können die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des Artikels 6 auf Fälle beschränken, in denen der Übergang eine Betriebsänderung hervorruft, die wesentliche Nachteile für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer zur Folge haben kann, sofern die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorsehen, daß die Vertreter der Arbeitnehmer eine Schiedsstelle anrufen können, um eine Entscheidung über hinsichtlich der Arbeitnehmer zu treffende Maßnahmen zu erhalten (Artikel 6 Absatz 3). Die Mitgliedstaaten können die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Verpflichtungen auf Unternehmen oder Betriebe beschränken, die hinsichtlich der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer die Voraussetzung für die Wahl oder Bestellung eines Kollegiums als Arbeitnehmervertretung erfuellen (Artikel 6 Absatz 4). Schließlich können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die betreffenden Arbeitnehmer für den Fall, daß es in einem Unternehmen oder in einem Betrieb keine Vertreter der Arbeitnehmer gibt, vorher über den unmittelbar bevorstehenden Übergang zu informieren sind (Artikel 6 Absatz 5).

11 Nach Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie gelten als "Vertreter der Arbeitnehmer" im Sinne dieser Richtlinie "die Arbeitnehmervertreter nach den Rechtsvorschriften oder der Praxis der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane von Gesellschaften, die diesen Organen in bestimmten Mitgliedstaaten als Arbeitnehmervertreter angehören".

12 Die Kommission macht geltend, das Vereinigte Königreich habe gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 6 der Richtlinie verstossen, indem es kein Verfahren zur Bestellung der Vertreter der Arbeitnehmer in einem Unternehmen vorgesehen habe, wenn der Arbeitgeber solche Vertreter nicht anerkenne. Artikel 6 der Richtlinie entfalte seine praktische Wirksamkeit nur dann, wenn die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestimmungen erließen, damit in einem Unternehmen, von Ausnahmen abgesehen, Arbeitnehmervertreter bestellt würden; andernfalls könnten die Informations- und Konsultationspflichten gemäß Artikel 6 der Richtlinie nicht erfuellt werden. Die britischen Rechtsvorschriften, die die Bestellung von Arbeitnehmervertretern in einem Unternehmen gegen den Willen des Arbeitgebers nicht zuließen, genügten dieser Voraussetzung nicht.

13 Die Regierung des Vereinigten Königreichs räumt ein, daß im Vereinigten Königreich die Vertretung der Arbeitnehmer in einem Unternehmen herkömmlicherweise von der freiwilligen Anerkennung der Gewerkschaften durch den Arbeitgeber abhänge; daher träfen den Arbeitgeber, der keine Gewerkschaft anerkenne, keine Informations- und Konsultationspflichten gemäß Artikel 6 der Richtlinie. Die Richtlinie habe aber die Rechtsvorschriften oder die Praxis der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Bestellung der Arbeitnehmervertreter nicht ändern wollen. Arbeitnehmervertreter seien nach Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie die Arbeitnehmervertreter "nach den Rechtsvorschriften oder der Praxis der Mitgliedstaaten". Die Richtlinie beschränke sich auf eine Teilharmonisierung der Rechtsvorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer beim Unternehmensübergang; die Mitgliedstaaten seien nach der Richtlinie nicht verpflichtet, eine besondere Vertretung der Arbeitnehmer vorzusehen, um den in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen nachzukommen; der Gemeinschaftsgesetzgeber habe selbst die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß das nationale Recht eine Vertretung der Arbeitnehmer in dem übertragenen Unternehmen nicht verlange, wie sich aus Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie ergebe.

14 Den Ausführungen des Vereinigten Königreichs kann nicht gefolgt werden.

15 Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte mit der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen sowohl einen vergleichbaren Schutz der Rechte der Arbeitnehmer in den verschiedenen Mitgliedstaaten gewährleisten als auch die für die Unternehmen in der Gemeinschaft mit diesen Schutzvorschriften verbundenen Belastungen einander angleichen.

16 Zu diesem Zweck sieht Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie eine grundsätzliche Pflicht zur Information und gegebenenfalls Konsultation von Vertretern der Arbeitnehmer sowohl beim Veräusserer als auch beim Erwerber ° vorbehaltlich der in diesem Artikel, namentlich in Absatz 4 vorgesehenen Ausnahmen ° vor.

17 Nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie stand den Mitgliedstaaten eine Frist von zwei Jahren von Bekanntgabe der Richtlinie an zur Verfügung, um, falls erforderlich, ihr innerstaatliches Recht zu ändern und insoweit mit der Richtlinie in Einklang zu bringen.

18 Diese Auslegung des Artikels 6 der Richtlinie wird entgegen der Ansicht des Vereinigten Königreichs durch den Wortlaut des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie nicht in Frage gestellt. Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie verweist nämlich nicht einfach auf die Rechtsvorschriften, die in den Mitgliedstaaten für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern gelten. Er überlässt den Mitgliedstaaten lediglich die Entscheidung, wie die Arbeitnehmervertreter, deren Information und Konsultation Artikel 6 Absätze 1 und 2 zwingend vorschreiben, zu bestellen sind.

19 Die von der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgeschlagene Auslegung würde den Mitgliedstaaten erlauben, festzulegen, in welchen Fällen Arbeitnehmervertreter informiert und konsultiert werden können, da die Information und Konsultation von Arbeitnehmervertretern nur in den Unternehmen möglich sind, für die das nationale Recht die Bestellung von Arbeitnehmervertretern vorsieht. Diese Auslegung gäbe also den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Artikel 6 der Richtlinie seine volle Wirkung zu nehmen.

20 Wie der Gerichtshof insbesondere mit Urteil vom 6. Juli 1982 in der Rechtssache 61/81 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1982, 2601) bereits entschieden hat, verstossen nationale Rechtsvorschriften, durch die der den Arbeitnehmern von einer Richtlinie uneingeschränkt gewährte Schutz verhindert werden kann, gegen das Gemeinschaftsrecht.

21 Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt weiter vor, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber nach dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 5 der Richtlinie selbst die Möglichkeit in Betracht gezogen habe, daß die Rechtsvorschriften oder die Praxis der Mitgliedstaaten eine Arbeitnehmervertretung in anderen als den von der Kommission angeführten sehr begrenzten Fällen nicht vorsähen, da diese Bestimmung den Mitgliedstaaten ohne jede Einschränkung erlaube, eine Regelung dahingehend zu treffen, daß die betreffenden Arbeitnehmer vorher über den unmittelbar bevorstehenden Übergang direkt informiert würden, sofern es in einem Unternehmen oder in einem Betrieb keine Vertreter der Arbeitnehmer gebe.

22 Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie betrifft zwar den Fall, daß in einem Unternehmen oder in einem Betrieb keine Arbeitnehmervertreter vorhanden sind. Diese Bestimmung darf jedoch nicht isoliert und unabhängig von den anderen Bestimmungen des Artikels 6 der Richtlinie betrachtet werden.

23 Wie bereits ausgeführt, enthält Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie die Verpflichtung, die Arbeitnehmervertreter beim Unternehmensübergang zu informieren und zu konsultieren. In den Absätzen 3 und 4 werden die Fälle aufgezählt, in denen die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen diese Verpflichtung beschränken können. Insbesondere können die Mitgliedstaaten nach Absatz 4 die Unternehmen oder Betriebe, die hinsichtlich der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Wahl oder Bestellung eines Kollegiums als Arbeitnehmervertretung nicht erfuellen, von dieser Verpflichtung ausnehmen. Damit die Arbeitnehmer in einem solchen Fall nicht ohne jeden Schutz sind, können die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie vorsehen, daß die Arbeitnehmer trotzdem über den unmittelbar bevorstehenden Übergang unterrichtet werden müssen.

24 Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte den Mitgliedstaaten somit nicht erlauben, in ihren einzelnen Rechtsordnungen die Möglichkeit zuzulassen, daß keine Arbeitnehmervertreter bestellt werden, da diese Bestellung notwendig ist, um den Verpflichtungen aus Artikel 6 der Richtlinie nachzukommen.

25 Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs weiter vorträgt, verpflichtet die Richtlinie, wenn es aufgrund des nationalen Rechts in dem Unternehmen keine Arbeitnehmervertreter gebe, die Mitgliedstaaten nicht dazu, ein besonderes System der Vertretung der Arbeitnehmer einzuführen, nur um den Anforderungen der Richtlinie zu genügen.

26 Zwar enthält die Richtlinie keine Bestimmung, die diesen Fall ausdrücklich regelt, doch ändert dies nichts an der Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitnehmer im Falle des Unternehmensübergangs durch Vertreter informiert und konsultiert werden.

27 Schließlich kann sich die Regierung des Vereinigten Königreichs nicht darauf berufen, daß die Richtlinie nur eine Teilharmonisierung der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz vornimmt und eine Änderung der nationalen Vorschriften über die Arbeitnehmervertretung nicht beabsichtigt war.

28 Die Richtlinie nimmt zwar nur eine teilweise Harmonisierung der Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Arbeitgebers vor (u. a. Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 105/84, "Mikkelsen"/Danmols Inventar, Slg. 1985, 2639, Randnr. 26, und vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86, Daddy' s Dance Hall, Slg. 1988, 739, Randnr. 16). Sie sollte also die nationalen Systeme der Arbeitnehmervertretung in einem Betrieb nicht vollständig harmonisieren. Die Begrenztheit dieser Harmonisierung kann den Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere ihrem Artikel 6, jedoch nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen. Insbesondere kann sie die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung befreien, die Maßnahmen zu treffen, die für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern im Hinblick auf die Information und Konsultation gemäß Artikel 6 der Richtlinie zweckmässig sind.

29 Die Regierung des Vereinigten Königreichs räumt selbst ein, daß beim derzeitigen Stand des britischen Rechts die von einem Unternehmensübergang betroffenen Arbeitnehmer nicht den Schutz nach Artikel 6 der Richtlinie genießen, wenn der Arbeitgeber sich einer Vertretung der Arbeitnehmer in seinem Unternehmen widersetzt.

30 Somit stellen die britischen Rechtsvorschriften, die einem Arbeitgeber die Möglichkeit lassen, den zugunsten der Arbeitnehmer in Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie vorgesehenen Schutz zu umgehen, einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 6 der Richtlinie dar (siehe entsprechend das vorstehend genannte Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich).

31 Folglich ist der ersten Rüge der Kommission stattzugeben.

Zur zweiten Rüge

32 Mit ihrer zweiten Rüge macht die Kommission geltend, daß die Verordnung von 1981 nach der Auslegung durch die britischen Gerichte nicht auf einen Übergang ohne Übertragung des Eigentums an dem Unternehmen anwendbar sei, was im Widerspruch zu Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie, wie er vom Gerichtshof ausgelegt werde, stehe. Die Kommission verweist dazu auf das Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 287/86 (Ny Mölle Kro, Slg. 1987, 5465) und auf das genannte Urteil Daddy' s Dance Hall.

33 Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, daß die Verordnung von 1981 nach der Rechtsprechung des House of Lords im Lichte der Richtlinie und deren Auslegung durch den Gerichtshof auszulegen sei, so daß der Anwendungsbereich dieser Verordnung mit dem der Richtlinie übereinstimme, selbst wenn in dieser Verordnung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werde, daß ein Übergang im Sinne dieser Verordnung nicht notwendig die Übertragung des Eigentums an dem Unternehmen voraussetze.

34 Nach Artikel 3 der Verordnung von 1981 gilt diese "für die Übertragung eines zum Zeitpunkt der Übertragung im Vereinigten Königreich gelegenen Unternehmens oder Unternehmensteils von einer Person auf eine andere".

35 Diese Bestimmung schließt an sich einen Wechsel des Arbeitgebers ohne eine Übertragung des Eigentums an dem Unternehmen nicht aus.

36 Darüber hinaus ist die Bedeutung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-132/91, C-138/91 und C-139/91, Katsikas u. a., Slg. 1992, I-6577, Randnr. 39).

37 Die von der Kommission zum Beleg ihrer zweiten Rüge angeführten Entscheidungen der britischen Gerichte sind vor dem von der Regierung des Vereinigten Königreichs genannten Urteil des House of Lords vom 16. März 1989 ergangen, dem zufolge auch nach Meinung der Kommission die Verordnung von 1981 soweit wie möglich in Übereinstimmung mit dem Wortlaut und den Zielen der Richtlinie und mit der Auslegung durch den Gerichtshof auszulegen ist. Die Kommission hat keine Gerichtsentscheidung angeführt, die nach diesem Urteil ergangen ist und gegen Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie in der Auslegung durch den Gerichtshof verstösst.

38 Somit hat die Kommission nicht nachgewiesen, daß Artikel 3 der Verordnung von 1981 bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, d. h. am 26. Mai 1991, die Bedeutung hatte, die die Kommission ihm beigelegt hat.

39 Die zweite Rüge der Kommission ist somit zurückzuweisen.

Zur dritten Rüge

40 Mit ihrer dritten Rüge macht die Kommission geltend, daß die Verordnung von 1981 in der Auslegung durch die britischen Gerichte nicht auf Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht anwendbar sei, was den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt würden, widerspreche. Die Kommission verweist dazu auf das Urteil vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-29/91 (Redmond Stichting, Slg. 1992, I-3189).

41 Der Begriff des "Unternehmens" umfasst nach seiner Definition in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung von 1981 "jedes Handels- oder gewerbliche Unternehmen", wobei aber "Unternehmen oder Unternehmensteile ohne erwerbswirtschaftliche Ausrichtung" ausdrücklich ausgenommen sind. Nach den Ausführungen der Kommission, denen die Regierung des Vereinigten Königreichs nicht ernsthaft widersprochen hat, ist diese Verordnung dahin auszulegen, daß sie nicht für den Übergang von Unternehmen gilt, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

42 Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht geltend, daß die Richtlinie entgegen der Meinung der Kommission nicht auf den Übergang von Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht angewendet werden könne, da diese Unternehmen, die keine "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne des Vertrages ausübten, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen.

43 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

44 Der Gerichtshof hat nämlich bereits in wettbewerbsrechtlichen Fällen (Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979) und sozialrechtlichen Fällen (das vorgenannte Urteil Redmond Stichting gerade zur Anwendung der Richtlinie) zumindest implizit festgestellt, daß eine Einheit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und als ein "Unternehmen" im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften angesehen werden kann, selbst wenn sie nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.

45 Nach dieser Rechtsprechung ist der Umstand, daß die von einem Unternehmen ausgeuebte Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, allein nicht geeignet, dieser Tätigkeit ihren wirtschaftlichen Charakter zu nehmen oder das Unternehmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen.

46 Der Anwendungsbereich der Richtlinie kann daher nicht, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs meint, auf Unternehmen beschränkt werden, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

47 Somit hat die Regierung des Vereinigten Königreichs gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie verstossen, indem sie die Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie auf den Übergang von Unternehmen beschränkt hat, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

Zur vierten Rüge

48 Die Kommission rügt, daß die Verordnung von 1981 die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie unvollkommen umgesetzt habe, da sie den Veräusserer oder den Erwerber, die Maßnahmen hinsichtlich ihrer von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer in Betracht zögen, lediglich dazu verpflichte, die von ihnen anerkannten Gewerkschaftsvertreter zu konsultieren, deren Vorbringen zu berücksichtigen, dazu Stellung zu nehmen und im Falle der Ablehnung dies zu begründen, während Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie die Verpflichtung enthalte, die Vertreter zu konsultieren, "um eine Übereinkunft anzustreben".

49 Die Regierung des Vereinigten Königreichs räumt ein, daß ihre Rechtsvorschriften insoweit nicht der Richtlinie entsprechen.

50 Hierzu genügt die Feststellung, daß die Verordnung von 1981 die Veräusserer oder Erwerber, die Maßnahmen hinsichtlich der von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer in Betracht ziehen, nicht verpflichtet, die Vertreter dieser Arbeitnehmer zu konsultieren, "um eine Übereinkunft anzustreben", wie es Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie verlangt.

51 Der vierten Rüge der Kommission ist somit stattzugeben.

Zur fünften Rüge

52 Die Kommission macht geltend, daß die Sanktionen nach Artikel 11 der Verordnung von 1981 gegenüber dem Veräusserer oder dem Erwerber, der seiner Verpflichtung zur Konsultation und Information der Arbeitnehmervertreter nicht nachkomme, für den Arbeitgeber nicht hinreichend abschreckend seien. Wenn der Arbeitgeber aufgrund von Artikel 11 der Verordnung von 1981 gegebenenfalls dazu verurteilt werde, Schadensersatz ° der im übrigen in der Höhe begrenzt sei ° zu zahlen, so sei dieser von der sogenannten "Abfindung" (protective award) für die Arbeitnehmer abziehbar, zu der der Arbeitgeber verurteilt werden könne, wenn er nicht Artikel 99 des Employment Protection Act 1975 (nachstehend: EPA) einhalte, der ihn zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter im Falle wirtschaftlich bedingter Entlassungen verpflichte.

53 Die Rüge betrifft somit den Fall, daß der Arbeitgeber ein Unternehmen oder einen Betrieb überträgt und zugleich aus wirtschaftlichen Gründen Arbeitnehmer entlässt.

54 Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht geltend, daß die britische Regelung mit der Richtlinie in Einklang stehe, soweit sie die an die Arbeitnehmer zu zahlenden Beträge begrenze, zu denen der Arbeitgeber verurteilt werden könne, räumt aber ein, daß die Regelung mit der Richtlinie insoweit nicht in Einklang stehe, als die den Arbeitnehmern gezahlte Abfindung ganz oder teilweise an die Stelle der Beträge trete, die der Arbeitgeber ihnen im übrigen zahlen müsse. Die Regierung weist darauf hin, daß ein im Parlament eingebrachter Gesetzesentwurf die Regelung in diesen beiden Punkten ändern solle.

55 Enthält eine gemeinschaftsrechtliche Richtlinie keine besondere Sanktion für den Fall eines Verstosses gegen ihre Vorschriften oder verweist sie insoweit auf die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, so sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Dabei müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktionen verbleibt, darauf achten, daß die Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen entsprechen, die für nach Art und Schwere gleichartige Verstösse gegen nationales Recht gelten, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein muß (vgl. für Gemeinschaftsverordnungen Urteile vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965, Randnrn. 23 und 24, und vom 2. Oktober 1991 in der Rechtssache C-7/90, Vandevenne u. a., Slg. 1991, I-4371, Randnr. 11).

56 Nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung von 1981 kann der Arbeitgeber, der die Arbeitnehmervertreter beim Übergang des Unternehmens nicht konsultiert, zur Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes an die vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer verurteilt werden. Nach Absatz 11 dieses Artikels darf der Schadensersatz einen Hoechstbetrag nicht überschreiten, dessen Höhe durch den Trade Union Reform and Employment Rights Act 1993 von einem Zweiwochenverdienst auf einen Vierwochenverdienst angehoben wurde. Entlässt der Arbeitgeber ausserdem Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen und konsultiert er entgegen Artikel 99 EPA nicht die Arbeitnehmervertreter, ist der Schadensersatz allerdings von der "Abfindung" für die Arbeitnehmer abziehbar, zu deren Zahlung der Arbeitgeber später aufgrund des EPA möglicherweise verurteilt wird, und umgekehrt ist diese "Abfindung" von dem Schadensersatz für die Arbeitnehmer abziehbar, zu dem der Arbeitgeber später möglicherweise verurteilt wird.

57 Werden die Arbeitnehmer des übertragenen Unternehmens aus wirtschaftlichen Gründen entlassen und wird der Arbeitgeber dazu verurteilt, ihnen eine "Abfindung" zu zahlen, weil er die Verpflichtungen gemäß Artikel 99 EPA zur Konsultation und Information der Arbeitnehmervertreter nicht eingehalten hat, wird der Arbeitgeber durch die finanzielle Sanktion, die ihm aufgrund der Verordnung von 1981 auferlegt worden ist, nur bestraft, wenn diese Sanktion höher ist als die "Abfindung". Diese finanzielle Sanktion wird somit abgeschwächt, wenn nicht sogar aufgehoben. Zudem gibt es durch die Begrenzung des Schadensersatzes, zu dessen Zahlung der Arbeitgeber aufgrund der Verordnung von 1981 verurteilt werden kann, vor allem auf die vor dem Inkrafttreten des Trade Union Reform and Employment Rights Act 1993 festgesetzte Höhe nur wenige Fälle, in denen die Abfindung überschritten wird.

58 Infolgedessen ist, wenn der Arbeitgeber auch aufgrund des EPA verurteilt wird, die Sanktion nicht wirklich abschreckend. Die britischen Rechtsvorschriften entsprechen somit in diesem Punkt nicht den Erfordernissen des Artikels 5 EWG-Vertrag.

59 Die fünfte Rüge der Kommission ist somit begründet.

60 Nach alledem hat das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie und Artikel 5 EWG-Vertrag verstossen, indem es keine Bestellung von Arbeitnehmervertretern vorgesehen hat, wenn der Arbeitgeber einer solchen Bestellung nicht zustimmt, indem es Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen hat, indem es den Veräusserer oder den Erwerber, die Maßnahmen hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer in Betracht ziehen, nicht verpflichtet, die Vertreter ihrer Arbeitnehmer rechtzeitig zu diesen Maßnahmen zu konsultieren, um eine Übereinkunft anzustreben, und indem es keine wirksame Sanktion vorgesehen hat, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertreter nicht informiert oder konsultiert.

Kostenentscheidung:

Kosten

61 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 kann der Gerichtshof jedoch die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

62 Da das Vereinigte Königreich mit seinem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Vereinigte Königreich hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/187/EWG vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen und gegen Artikel 5 EWG-Vertrag verstossen, indem es keine Bestellung von Arbeitnehmervertretern vorgesehen hat, wenn der Arbeitgeber einer solchen Bestellung nicht zustimmt, indem es Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen hat, indem es den Veräusserer oder den Erwerber, die Maßnahmen hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer in Betracht ziehen, nicht verpflichtet, die Vertreter ihrer Arbeitnehmer rechtzeitig zu diesen Maßnahmen zu konsultieren, um eine Übereinkunft anzustreben, und indem es keine wirksame Sanktion vorgesehen hat, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertreter nicht informiert oder konsultiert.

2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Das Vereinigte Königreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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