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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1999
Aktenzeichen: C-382/98
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/7/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 79/7/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, der den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie festlegt, ist dahin auszulegen, daß ein im Rahmen eines gesetzlichen Systems gewährter Heizkostenzuschuß insoweit unter diese Richtlinie fällt, als die Zahlung des Zuschusses stets davon abhängt, daß ihr Empfänger das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und daß der Zuschuß ihn daher unmittelbar und in effektiver Weise gegen das in diesem Artikel erwähnte Risiko des Alters schützen soll. Die Leistung kann älteren Menschen auch dann gewährt werden, wenn sie sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden, so daß der Schutz vor finanzieller Bedürftigkeit nicht als der Zweck der Leistung angesehen werden kann.

2 Die Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit findet auf eine Leistung wie einen Heizkostenzuschuß, dessen Zahlung davon abhängt, daß ihr Empfänger das gesetzliche Rentenalter, d. h. von 60 Jahren für Frauen und von 65 Jahren für Männer erreicht hat, keine Anwendung.

Eine solche Ungleichbehandlung hängt nämlich nicht objektiv und notwendig mit dem unterschiedlichen Rentenalter für Männer und Frauen zusammen. Im Hinblick auf das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit ist sie weder für das finanzielle Gleichgewicht von beitragsabhängigen Rentensystemen, da die Leistungen im Rahmen von beitragsfreien Systemen gewährt werden, noch für das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit als Ganzes erforderlich. Ausserdem ist sie nicht im Hinblick auf die Kohärenz zwischen dem System der Ruhestandsrenten und dem System der anderen Leistungen geboten, denn wenn auch diese Leistung gegen das Risiko des Alters schützen soll und nur an Personen ab einem bestimmten Alter gezahlt werden darf, folgt daraus nicht, daß dieses Alter notwendig mit dem gesetzlichen Rentenalter zusammenfallen und deshalb für Männer und Frauen unterschiedlich sein muß.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Dezember 1999. - The Queen gegen Secretary of State for Social Security, ex parte John Henry Taylor. - Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice, Queen's Bench Division - Vereinigtes Königreich. - Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Gewährung eines Heizkostenzuschusses - Anknüpfung an das Rentenalter. - Rechtssache C-382/98.

Entscheidungsgründe:

1 Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Divisional Court), hat mit Beschluß vom 9. Oktober 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Oktober 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 3 und 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Verfahrens der "judicial review" (gerichtliche Überprüfung), das Herr Taylor (im folgenden: Rechtsmittelführer) vor dem High Court of Justice mit der Behauptung angestrengt hat, er werde unter Verstoß gegen die Richtlinie aufgrund des Geschlechts diskriminiert, weil ihm der in den Social Fund Winter Fül Payment Regulations 1998 (Verordnung über Heizkostenzuschüsse aus dem Sozialfonds; im folgenden: Verordnung) vorgesehene Heizkostenzuschuß versagt worden sei.

Gemeinschaftsregelung

3 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie findet diese Anwendung auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:

- Krankheit, - Invalidität, - Alter, - Arbeitsunfall und Berufskrankheit, - Arbeitslosigkeit.

4 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie sieht jedoch folgendes vor:

"Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, folgendes von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen:

a) Die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen."

5 Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie überprüfen die Mitgliedstaaten allerdings in regelmässigen Abständen die aufgrund des Absatzes 1 ausgeschlossenen Bereiche, um festzustellen, ob es unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung in dem Bereich gerechtfertigt ist, die betreffenden Ausnahmen aufrechtzuerhalten.

Nationale Regelung

6 Die Verordnung wurde am 8. Januar 1998 zur Durchführung des Social Security Contributions and Benefits Act 1992 (Gesetz über Sozialversicherungsbeiträge und -leistungen; im folgenden: Gesetz von 1992) erlassen.

7 Nach Regulation 2 der Verordnung haben die beiden folgenden Personengruppen Anspruch auf den Heizkostenzuschuß aus dem Social Fund (Sozialfonds):

- nach Regulation 2 (2) die Personen, die Sozialhilfe oder die einkommensabhängige Beihilfe für Arbeitsuchende (bei beiden handelt es sich um Leistungen, die nach einer Bedürftigkeitsprüfung je nach dem finanziellen Bedarf gezahlt werden) oder eine der Zusatzleistungen beziehen, auf die nur diejenigen Anspruch haben, die ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben oder die mit einer Person zusammenleben, die dieses Alter erreicht hat (in jedem Fall über 60 Jahre);

- nach Regulation 2 (5) die Personen, die zu den in Regulation 2 (6) umschriebenen Gruppen gehören, d. h. Männer im Alter von mindestens 65 Jahren und Frauen im Alter von mindestens 60 Jahren, die Anspruch auf eine der in Regulation 2 (6) aufgezählten Leistungen haben, von denen einige einer Bedürftigkeitsprüfung unterliegen, andere, darunter die staatliche Ruhestandsrente, wiederum nicht.

8 Nach Regulation 3 (1) der Verordnung haben die zur ersten Gruppe gehörenden Personen Anspruch auf einen jährlichen Heizkostenzuschuß von 50 GBP. Wer zur zweiten Gruppe gehört, hat Anspruch auf einen Zuschuß von 20 GBP oder aber von 10 GBP, wenn er mit einer Person zusammenlebt, die ebenfalls Anspruch auf den Zuschuß hat.

9 Gemäß Regulation 1 der Verordnung in Verbindung mit Section 44 des Gesetzes von 1992 und Anhang 4 des Pensions Act (Rentengesetz) 1995 ist eine Ruhestandsrente im Sinne von Regulation 2 (6) der Verordnung eine staatliche Ruhestandsrente, die einem Antragsteller zu zahlen ist, der die Beitragsvoraussetzungen erfuellt und als Mann das Alter von 65 Jahren oder als Frau das Alter von 60 Jahren erreicht hat.

Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits

10 Der am 3. Juni 1935 geborene Rechtsmittelführer war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand bei der Post beschäftigt und hat während seines gesamten Erwerbslebens Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. 1998 bezog er im Alter von 62 Jahren eine von der Postverwaltung gezahlte Rente. Wäre er eine Frau gewesen, so hätte er eine staatliche Ruhestandsrente bezogen. Er macht geltend, daß er aufgrund des Geschlechts widerrechtlich diskriminiert werde, da ihm der durch die Verordnung eingeführte staatliche Heizkostenzuschuß von 20 GBP verweigert worden sei. Unstreitig hätte unter den gleichen Umständen eine Frau gleichen Alters diesen Zuschuß erhalten.

11 Am 6. April 1998 leitete der Rechtsmittelführer ein Verfahren vor dem High Court of Justice ein und beanstandete, daß ihm der Heizkostenzuschuß vorenthalten werde.

Die Vorabentscheidungsfragen

12 Unter diesen Umständen hat der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Divisional Court), das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Fällt ein Heizkostenzuschuß nach den Regulations 2 (5), 2 (6) und 3 (1) (b) der Social Fund Winter Fül Payment Regulations 1998 unter Artikel 3 der Richtlinie 79/7/EWG?

2. Falls Frage 1 bejaht wird:

a) Ist Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 unter den Umständen des vorliegenden Falles anwendbar?

b) Kann sich der Rechtsmittelgegner insbesondere dann nicht auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 berufen, wenn sowohl die Social Fund Winter Fül Payment Regulations 1998 als auch der Social Security Contributions and Benefits Act 1992, auf dessen Grundlage die genannten Regulations erlassen wurden, nach dem 23. Dezember 1984, bis zu dem der Richtlinie 79/7 im innerstaatlichen Recht spätestens volle Wirksamkeit zu verleihen war, in Kraft getreten sind?

Zur ersten Frage

13 Mit seiner ersten Frage möchte der High Court of Justice wissen, ob Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß ein Heizkostenzuschuß, wie er nach den Regulations 2 (5), 2 (6) und 3 (1) der Verordnung gezahlt wird, unter die Richtlinie fällt.

14 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, fällt eine Leistung nur dann unter die Richtlinie, wenn sie im Rahmen eines gesetzlichen Systems des Schutzes gegen eines der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie aufgeführten Risiken gewährt wird oder eine Form der Sozialhilfe mit dem gleichen Ziel darstellt und unmittelbar und in effektiver Weise mit dem Schutz gegen eines dieser Risiken zusammenhängt (vgl. Urteile vom 4. Februar 1992 in der Rechtssache C-243/90, Smithson, Slg. 1992, I-467, Randnrn. 12 und 14, vom 16. Juli 1992 in den Rechtssachen C-63/91 und C-64/91, Jackson und Creßwell, Slg. 1992, I-4737, Randnrn. 15 und 16, und vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-137/94, Richardson, Slg. 1995, I-3407, Randnrn. 8 und 9).

15 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leistung wird, wie im übrigen keiner der Beteiligten bestritten hat, im Rahmen eines gesetzlichen Systems gewährt, da sie in einem ermächtigenden Gesetz, dem Gesetz von 1992, vorgesehen und in einer Durchführungsregelung, der Verordnung, näher geregelt ist.

16 Es ist daher zu prüfen, ob diese Leistung unmittelbar und in effektiver Weise mit dem Schutz gegen eines der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie aufgeführten Risiken zusammenhängt (vgl. Urteil Richardson, Randnr. 9).

17 Nach Auffassung des Rechtsmittelführers und der Kommission hängt der Heizkostenzuschuß unmittelbar und in effektiver Weise mit einem der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie aufgeführten Risiken, nämlich dem des Alters, zusammen. Sie führen hierzu aus, daß die Zahlung des Zuschusses davon abhänge, daß dessen Empfänger, je nachdem ob Frau oder Mann, das Alter von 60 oder von 65 Jahren erreicht habe. Darauf, daß der Social Fund bestimmte Bedürfnisse und Risiken abdecke, die über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinausgingen, komme es nicht an. Wenn man aufgrund allgemeiner Erwägungen über den Social Fund zu der Annahme gelangen dürfte, daß eine individuelle Regelung über Zuschüsse aus diesem Fonds nicht unter Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie falle, so wäre deren Wirksamkeit in Frage gestellt.

18 Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die österreichische Regierung vertreten hingegen die Auffassung, daß die Leistung nicht mit einem durch die Richtlinie erfassten Risiko zusammenhänge, da durch sie bedürftigen Personen geholfen werden solle, ihre Heizkosten im Winter zu bestreiten, was ein Risiko darstelle, das nicht unter Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie falle.

19 Die Regierung des Vereinigten Königreichs stützt sich u. a. auf den rechtlichen Rahmen, in den sich die Leistung einfüge, nämlich das Gesetz von 1992, das die Befugnis verleihe, Verordnungen über Leistungen aus dem Social Fund zu erlassen. Dieser habe aber den Zweck, die Gruppen von Personen zu unterstützen, die sich in einer finanziell und materiell weniger günstigen Lage befänden. Der Umstand, daß das Alter für die Zahlung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistung ebenfalls maßgebend sei, lasse diese noch nicht unter die Richtlinie fallen.

20 Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht ferner geltend, selbst wenn zwischen der Verordnung und ihrem gesetzgeberischen Gesamtzusammenhang eine Unterscheidung getroffen würde, gehe schon aus dem Wortlaut der Verordnung hervor, daß einer der Hauptzwecke der Leistung darin bestehe, die Personen in finanzieller Not zu unterstützen. In diesem Zusammenhang prüft die Regierung des Vereinigten Königreichs Regulation 2 (2) und Regulation 2 (6) der Verordnung gemeinsam. Sie führt aus, die erste, von Regulation 2 (2) erfasste Personengruppe sei auf diejenigen beschränkt, die Sozialhilfe oder eine einkommensabhängige Beihilfe für Arbeitsuchende erhielten; die zweite, von Regulation 2 (6) erfasste Gruppe, auf die Regulation 2 (5) verweise, umfasse die gleichen Personen.

21 Für die Feststellung, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leistung eines der in der Richtlinie aufgeführten Risiken erfasst, ist das mit dem Social Fund verfolgte Ziel nicht ausschlaggebend, da es sich um einen Fonds handelt, aus dem Leistungen höchst unterschiedlicher Art fließen. Zu prüfen ist daher die Regelung über die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leistung, also die Verordnung.

22 Die Verordnung enthält zwei verschiedene Definitionen von Personen, die die Leistung erhalten können, die erste in Regulation 2 (2) und die zweite in den Regulations 2 (5) und 2 (6). Da nur die zweite Definition Gegenstand der Vorlagefrage ist und sie nicht von der ersten abhängt, ist sie entgegen dem Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs einzeln zu prüfen und zu fragen, ob die Leistung, deren Zweck hinsichtlich der in der zweiten Definition genannten Personen bestimmt wird, unter Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie fällt.

23 Aus den Regulations 2 (5) und 2 (6) der Verordnung geht hervor, daß die Leistung älteren Menschen auch dann gewährt werden kann, wenn sie sich nicht in finanziellen und materiellen Schwierigkeiten befinden. Folglich kann entgegen dem Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs der Schutz vor finanzieller Bedürftigkeit nicht als der Zweck der Verordnung angesehen werden. Hingegen kann die Leistung nur Personen gewährt werden, die ein Mindestalter von 60 Jahren für Frauen und von 65 Jahren für Männer erreicht haben. Dabei handelt es sich um eine Voraussetzung für die Gewährung der Leistung, die für sämtliche in der betreffenden Bestimmung genannten Personen gilt.

24 Demnach betrifft die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leistung nur Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, und sie soll somit gegen das in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie erwähnte Risiko des Alters schützen. Daß derjenige, der eine solche Leistung beantragt, auch Empfänger einer der in Regulation 2 (6) der Verordnung aufgeführten Leistungen sein muß, ändert an dieser Feststellung nichts. Diese Leistungen sind nämlich unterschiedlicher Art, und nur einige von ihnen sollen vor Geldnot schützen.

25 Da die Gewährung des Heizkostenzuschusses an eine der erfassten Personengruppen stets davon abhängt, daß das Risiko des Alters eingetreten ist, ist davon auszugehen, daß dieser Zuschuß unmittelbar und in effektiver Weise gegen dieses Risiko schützt.

26 Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß ein Heizkostenzuschuß, wie er nach den Regulations 2 (5), 2 (6) und 3 (1) der Verordnung gezahlt wird, unter die Richtlinie fällt.

Zur zweiten Frage

27 Mit dem ersten Teil seiner zweiten Frage möchte der High Court of Justice wissen, ob die Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie auf einen Heizkostenzuschuß, wie er nach den Regulations 2 (5), 2 (6) und 3 (1) der Verordnung gezahlt wird, Anwendung findet.

28 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann die nach Maßgabe des Geschlechts unterschiedliche Festsetzung des Alters in einer Regelung über andere Leistungen als Alters- und Ruhestandsrenten nur gerechtfertigt sein, wenn diese Ungleichbehandlung objektiv erforderlich ist, um zu verhindern, daß das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gefährdet wird, oder um die Kohärenz zwischen dem System der Ruhestandsrenten und dem System der anderen Leistungen zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91, Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247, Randnr. 12).

29 Zunächst hat der Gerichtshof zu der Voraussetzung, die die Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit betrifft, bereits festgestellt, daß es keinen unmittelbaren Einfluß auf das finanzielle Gleichgewicht von beitragsabhängigen Rentensystemen hat, wenn Personen, bei denen bestimmte Risiken eingetreten sind, ungeachtet ihrer Ansprüche auf Altersrenten nach Maßgabe von Beitragszeiten Leistungen im Rahmen von beitragsfreien Systemen gewährt werden (vgl. Urteil Thomas u. a., Randnr. 14).

30 Die dem Verfahren vor dem Gerichtshof beigetretenen Beteiligten haben eingeräumt, daß das Argument in bezug auf das finanzielle Gleichgewicht auf beitragsunabhängige Leistungen wie die, um die es im Ausgangsverfahren gehe, keine Anwendung finden könne.

31 Dementsprechend ist festzustellen, daß die Beseitigung der Diskriminierung keine Auswirkung auf das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit als Ganzes hat.

32 Was die Kohärenz zwischen dem System der Ruhestandsrenten und dem System der anderen Leistungen angeht, so ist zu prüfen, ob das ungleiche Alter, das für die Gewährung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistung vorgesehen ist, objektiv erforderlich ist.

33 Die Regierung des Vereinigten Königreichs meint, falls der Schutz gegen das Risiko des Alters als Zweck der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistung angesehen werden sollte, wäre es inkonsequent, ein anderes Alter als dasjenige zugrunde zu legen, das für die Zahlung der staatlichen Ruhestandsrente gelte, die gerade das Risiko des Alters betreffe.

34 Wenn die Leistung gegen das Risiko des Alters schützen soll und daher nur an Personen ab einem bestimmten Alter gezahlt werden darf, folgt daraus nicht, daß dieses Alter notwendig mit dem gesetzlichen Rentenalter zusammenfallen und deshalb für Männer und Frauen unterschiedlich sein muß.

35 Nach alledem ist festzustellen, daß eine Ungleichbehandlung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art nicht notwendig mit dem unterschiedlichen Rentenalter für Männer und Frauen zusammenhängt, so daß sie von der Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie nicht gedeckt ist.

36 Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, daß die Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie auf eine Leistung, wie sie nach den Regulations 2 (5), 2 (6) und 3 (1) der Verordnung gezahlt wird, keine Anwendung findet.

37 Angesichts der Antwort auf den ersten Teil der zweiten Frage braucht der zweite Teil dieser Frage nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

38 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der österreichischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Divisional Court), mit Beschluß vom 9. Oktober 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß ein Heizkostenzuschuß, wie er nach den Regulations 2 (5), 2 (6) und 3 (1) der Social Fund Winter Fül Payment Regulations 1998 gezahlt wird, unter diese Richtlinie fällt.

2. Die Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 findet auf eine Leistung, wie sie nach den Regulations 2 (5), 2 (6) und 3 (1) der Social Fund Winter Fül Payment Regulations 1998 gezahlt wird, keine Anwendung.

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