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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.01.1997
Aktenzeichen: C-383/95
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Übereinkommen in der Fassung der Übereinkommen vom 09.10.1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vom 25.10.1982 über den Beitritt der Republik Griechenland


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 220
Übereinkommen in der Fassung der Übereinkommen vom 09.10.1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vom 25.10.1982 über den Beitritt der Republik Griechenland Art. 5 Nr. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik ist dahin auszulegen, daß bei einem Arbeitsvertrag, zu dessen Erfuellung der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehr als einem Vertragsstaat verrichtet, der Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, im Sinne dieser Bestimmung der Ort ist, den der Arbeitnehmer zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht hat. Für die konkrete Bestimmung dieses Ortes ist der Umstand zu berücksichtigen, daß der Arbeitnehmer den grössten Teil seiner Arbeitszeit in einem Vertragsstaat zubringt, in dem er ein Büro hat, von dem aus er seine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber organisiert und wohin er nach jeder im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehenden Auslandsreise zurückkehrt.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 9. Januar 1997. - Petrus Wilhelmus Rutten gegen Cross Medical Ltd. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad - Niederlande. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nr. 1 - Gerichtsstand der Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet - Verrichtung der Arbeit in mehreren Länder. - Rechtssache C-383/95.

Entscheidungsgründe:

1 Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 1. Dezember 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Dezember 1995, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 dieses Übereinkommens (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) zu diesem Übereinkommen (im folgenden: Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem niederländischen Staatsangehörigen Petrus Wilhelmus Rutten (im folgenden: Kläger), der in Hengelo (Niederlande) wohnt, und der Croß Medical Ltd (im folgenden: Beklagte), einer Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London; zu diesem Rechtsstreit kam es nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.

3 Nach den Akten des Ausgangsverfahrens war der Kläger am 1. August 1989 von der Croß Medical BV eingestellt worden, einer Gesellschaft niederländischen Rechts und Tochtergesellschaft der Beklagten.

4 Am 31. Mai 1990 wurde das Arbeitsverhältnis wegen der ungünstigen finanziellen Lage der Croß Medical BV beendet, und ab 1. Juni 1990 war der Kläger bei der Beklagten beschäftigt.

5 Unstreitig übte der Kläger seine Tätigkeit für diese beiden Arbeitgeber nicht nur in den Niederlanden, sondern auch - zu ungefähr einem Drittel seiner Arbeitszeit - im Vereinigten Königreich sowie in Belgien, Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika aus. Er verrichtete seine Arbeit von einem Büro in seiner Wohnung in Hengelo aus, wohin er nach jeder Geschäftsreise zurückkehrte. Sein Gehalt wurde ihm von der Beklagten in Pfund Sterling ausgezahlt.

6 Nachdem die Beklagte dem Kläger zum 1. Oktober 1991 gekündigt hatte, erhob dieser am 19. Juni 1992 beim Kantonrechter Amsterdam gegen sie eine Klage wegen Gehaltsrückständen und Nebenforderungen.

7 Der Kantonrechter erklärte sich für die Entscheidung des Rechtsstreits für zuständig; auf das dagegen von der Beklagten eingelegte Rechtsmittel hob die Rechtbank te Amsterdam die Entscheidung des Kantonrechter auf.

8 Der Kläger legte darauf beim Hoge Raad der Nederlanden Kassationsbeschwerde ein.

9 Da der Hoge Raad Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens hat, hat er dem Gerichtshof folgende drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Anhand welcher Kriterien ist zu beurteilen, ob ein Arbeitnehmer, der seine Arbeit im Rahmen eines Arbeitsvertrags in mehreren Staaten verrichtet, in einem dieser Staaten seine Arbeit gewöhnlich im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens verrichtet?

2. Ist dafür ausschlaggebend oder zumindest von Bedeutung, ob er in einem dieser Staaten den grössten Teil seiner Arbeitszeit oder zumindest einen grösseren Teil seiner Arbeitszeit als in dem anderen Staat oder den anderen Staaten zubringt?

3. Ist dafür von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer in einem dieser Staaten wohnt und ein Büro hat, in dem er seine ausserhalb dieses Staates verrichteten Tätigkeiten vorbereitet oder die Verwaltungsaufgaben erledigt und wohin er nach jeder im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehenden Auslandsreise zurückkehrt?

10 Mit diesen drei zusammen zu prüfenden Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, wie der Begriff des "Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", in Artikel 5 Nummer 1 Satz 2 des Übereinkommens für den Fall auszulegen ist, daß ein Arbeitsvertrag in mehreren Vertragsstaaten erfuellt wird.

11 In Abweichung von dem allgemeinen, in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens verankerten Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ist in Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens bestimmt:

"Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre; wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, so kann der Arbeitgeber auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, in dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand."

12 Der Gerichtshof befürwortet in ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 10) grundsätzlich eine autonome Auslegung der Begriffe des Übereinkommens, um deren volle Wirksamkeit im Hinblick auf die Zielsetzungen des Artikels 220 EWG-Vertrag sicherzustellen, in Ausführung dessen das Übereinkommen zustandegekommen ist.

13 Nur eine solche autonome Auslegung kann nämlich die einheitliche Anwendung des Übereinkommens sicherstellen, zu dessen Zielen es gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, wobei soweit wie möglich eine Häufung der Gerichtsstände in bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis verhindert werden soll, und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verstärken, daß dem Kläger die Feststellung erleichtert wird, welches Gericht er anrufen kann, und dem Beklagten ermöglicht wird, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteil Mulox IBC, Randnr. 11).

14 Im Urteil Mulox IBC hat der Gerichtshof Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens in der Fassung ausgelegt, in der er vor der Änderung durch das erwähnte Übereinkommen vom 26. Mai 1989 (im folgenden: Übereinkommen von San Sebastián) galt.

15 Der Gerichtshof hat in diesem Urteil entschieden, daß Artikel 5 Nummer 1 dahin auszulegen ist, daß bei Arbeitsverträgen unter dem Erfuellungsort der maßgeblichen Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmung der Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt, und daß dies, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehr als einem Vertragsstaat ausübt, der Ort ist, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfuellt (Randnrn. 20 und 26).

16 Diese Auslegung hat der Gerichtshof erstens darauf gestützt (Urteil Mulox IBC, Randnr. 17), daß sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt (vgl. Urteile vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891, und vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239) und daß das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (vgl. Urteil Shenavai und Urteil vom 15. Februar 1989 in der Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, 341).

17 Der Gerichtshof hat zweitens ausgeführt (Urteil Mulox IBC, Randnrn. 18 und 19), daß bei Arbeitsverträgen Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens unter Berücksichtigung der Zielsetzung auszulegen ist, dem Arbeitnehmer als der sozial schwächeren Partei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten (vgl. Urteile Ivenel und Six Constructions), und daß ein solcher Schutz besser gewährleistet ist, wenn Streitigkeiten über einen Arbeitsvertrag in die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes fallen, an dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfuellt, da sich der Arbeitnehmer an diesem Ort mit dem geringsten Kostenaufwand an die Gerichte wenden oder sich vor ihnen als Beklagter zur Wehr setzen kann.

18 Der Gerichtshof hat drittens festgestellt (Urteil Mulox IBC, Randnrn. 21 und 23), daß, wenn die Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet wird, eine Häufung der Gerichtsstände vermieden werden muß, um der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu begegnen und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ausserhalb des Urteilsstaats zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 18), und daß demnach Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens nicht so ausgelegt werden kann, daß er den Gerichten aller Vertragsstaaten, in deren Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer einen Teil seiner Berufstätigkeit verrichtet, eine konkurrierende Zuständigkeit zuweist.

19 Diese Rechtsprechung ist auch für die Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens in der im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung des Übereinkommens von San Sebastián bedeutsam.

20 Wie nämlich der Gerichtshof im Urteil vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92 (Custom Made Commercial, Slg. 1994, I-2913, Randnr. 25) ausgeführt hat, war die besondere Zuständigkeitsregel für Arbeitsverträge, die durch das Übereinkommen von San Sebastián in Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens aufgenommen wurde, bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes im Auslegungswege anerkannt worden. Nach dem Bericht von M. de Almeida Cruz, M. Desantes Real und P. Jenard zu dem Übereinkommen von San Sebastián (ABl. 1990, C 189, S. 35, 44 und 45) wird durch die neue Fassung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens nicht nur der Wortlaut von Artikel 5 Nummer 1 des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 319, S. 9) berücksichtigt, der wiederum durch die vom Gerichtshof in den Urteilen Ivenel und Shenavai gegebene Auslegung beeinflusst wurde, sondern auch das vom Gerichtshof im Urteil Six Constructions betonte Erfordernis, einen angemessenen Schutz des Arbeitnehmers zu gewährleisten.

21 Somit werden Zweck und Zielsetzung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens durch die mit dem Übereinkommen von San Sebastián erfolgte Änderung dieser Bestimmung nicht nur nicht in Frage gestellt, sondern der seit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens geltende neue Wortlaut dieser Bestimmung soll die Auslegung, die ihr der Gerichtshof im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen gegeben hatte, gerade bestätigen.

22 Verrichtet der Arbeitnehmer, wie im Ausgangsverfahren, seine Berufstätigkeit in mehreren Vertragsstaaten, ist demnach bei der Auslegung des Begriffes des "Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens in der Fassung des Übereinkommens von San Sebastián unter Berücksichtigung der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Ort zu bestimmen, mit dem der Rechtsstreit die engste Verknüpfung aufweist, wobei dem Erfordernis, dem Arbeitnehmer als der sozial schwächeren Vertragspartei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, gebührend Rechnung zu tragen ist.

23 Bei einem in mehreren Vertragsstaaten erfuellten Arbeitsvertrag ist Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens in der Fassung des Übereinkommens von San Sebastián angesichts der in der vorstehenden Randnummer angeführten Erfordernisse so auszulegen, daß er sich auf den Ort bezieht, den der Arbeitnehmer als tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gewählt hat oder an dem oder von dem aus er den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfuellt.

24 An diesem Ort kann der Arbeitnehmer nämlich mit dem geringsten Kostenaufwand seinen Arbeitgeber verklagen oder sich als Beklagter vor Gericht zur Wehr setzen. Ferner ist das Gericht dieses Ortes aufgrund seiner Lage am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits befähigt, der den Arbeitsvertrag betrifft.

25 Für die konkrete Bestimmung dieses Ortes, die vom nationalen Gericht anhand des Sachverhalts des zu entscheidenden Falles vorzunehmen ist, ist der im Ausgangsverfahren angeführte Umstand zu berücksichtigen, daß der Arbeitnehmer seine Berufstätigkeit zu zwei Dritteln in einem Vertragsstaat ausübte - den übrigen Teil seiner Arbeitsleistungen erbrachte er in mehreren anderen Staaten - und daß er in diesem Vertragsstaat ein Büro hatte, von dem aus er seine Arbeit für seinen Arbeitgeber organisierte und wohin er nach jeder im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehenden Auslandsreise zurückkehrte.

26 In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens hat der Arbeitnehmer diesen Ort zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Tätigkeit im Rahmen des mit seinem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrags gemacht. Dieser Ort ist daher im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens in der Fassung des Übereinkommens von San Sebastián als der Ort anzusehen, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.

27 Nach alledem ist zu antworten, daß Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens in der Fassung des Übereinkommens von San Sebastián dahin auszulegen ist, daß bei einem Arbeitsvertrag, zu dessen Erfuellung der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehr als einem Vertragsstaat verrichtet, der Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, im Sinne dieser Bestimmung der Ort ist, den der Arbeitnehmer zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht hat. Für die konkrete Bestimmung dieses Ortes ist der Umstand zu berücksichtigen, daß der Arbeitnehmer den grössten Teil seiner Arbeitszeit in einem Vertragsstaat zubringt, in dem er ein Büro hat, von dem aus er seine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber organisiert und wohin er nach jeder im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehenden Auslandsreise zurückkehrt.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Die Auslagen der deutschen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 1. Dezember 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik ist dahin auszulegen, daß bei einem Arbeitsvertrag, zu dessen Erfuellung der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehr als einem Vertragsstaat verrichtet, der Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, im Sinne dieser Bestimmung der Ort ist, den der Arbeitnehmer zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht hat. Für die konkrete Bestimmung dieses Ortes ist der Umstand zu berücksichtigen, daß der Arbeitnehmer den grössten Teil seiner Arbeitszeit in einem Vertragsstaat zubringt, in dem er ein Büro hat, von dem aus er seine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber organisiert und wohin er nach jeder im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehenden Auslandsreise zurückkehrt.

Ende der Entscheidung

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