Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.02.1999
Aktenzeichen: C-383/97
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Richtlinie 79/112


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 30
Richtlinie 79/112
Richtlinie 79/112 Art. 2
Richtlinie 79/112 Art. 3 Abs. 1
Richtlinie 79/112 Art. 5 Abs. 1
Richtlinie 79/112 Art. 6 Abs. 5 Buchst. a
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Artikel 30 des Vertrages steht einer nationalen Regelung entgegen, die das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, aus Gründen des Verbraucherschutzes verbietet, wenn dieser durch eine Etikettierung nach den Vorschriften der Richtlinie 79/112 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, namentlich denjenigen über die Bezeichnung der Erzeugnisse und das Zutatenverzeichnis, gewährleistet ist.

4 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/112 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür schreibt für Lebensmittel zwingend die Angabe der Verkehrsbezeichnung und des Zutatenverzeichnisses auf der Etikettierung vor. Was die Verkehrsbezeichnung angeht, so verstösst die Verwendung einer Bezeichnung, die es dem Käufer im Staat des Inverkehrbringens nicht ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen, gegen die Artikel 2 und 5 Absatz 1 der Richtlinie 79/112.

Was das Zutatenverzeichnis angeht, so liegt ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 79/112 vor, wenn die Menge des zugefügten Wassers mehr als 5 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses darstellt, das Zutatenverzeichnis aber nicht die Angabe "Wasser" enthält.


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 9. Februar 1999. - Strafverfahren gegen Arnoldus van der Laan. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Amtsgericht Nordhorn - Deutschland. - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Artikel 30 EG-Vertrag und Richtlinie 79/112/EWG - Holländischer Formfleischvorderschinken. - Rechtssache C-383/97.

Entscheidungsgründe:

1 Das Amtsgericht Nordhorn hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 30. Oktober 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 10. November 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 30 ff. EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem gegen Herrn van der Laan eingeleiteten Strafverfahren wegen des Vertriebs verschiedener Fleischerzeugnisse in Deutschland unter Verstoß gegen § 17 Absatz 1 Nummern 2 Buchstabe b und 5 des deutschen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG).

Die deutschen Rechtsvorschriften

3 § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LMBG verbietet es, "Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genußwert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind,... ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmässig in den Verkehr zu bringen".

4 Ferner verbietet es § 17 Absatz 1 Nummer 5 LMBG, "Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmässig in den Verkehr zu bringen..."

5 Nach § 33 LMBG ist das Deutsche Lebensmittelbuch eine Sammlung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden.

6 § 47 a Absatz 1 LMBG bestimmt:

"Abweichend von § 47 Absatz 1 Satz 1 dürfen Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmässig hergestellt und rechtmässig in den Verkehr gebracht werden, oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmässig im Verkehr befinden, in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die

1. den Verboten der §§ 8, 24 oder 30 nicht entsprechen oder

2. anderen zum Schutz der Gesundheit erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine Allgemeinverfügung des Bundesministers im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist."

7 Wenn solche Lebensmittel von den Vorschriften des LMBG abweichen, sind die Abweichungen nach § 47 a Absatz 4 LMBG angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Das Ausgangsverfahren

8 Die Bentheimer Fleischwarenvertriebs GmbH vertreibt in Deutschland die in den Niederlanden von der Firma Van der Laan, Almelo, einer Gesellschaft niederländischen Rechts, hergestellten und dort rechtmässig in den Verkehr gebrachten Fleischerzeugnisse "Lupack", "Bristol" und "Benti". Diese Produkte werden unter folgender Kennzeichnung in den Verkehr gebracht:

"Lupack:

Holländischer Formfleischvorderschinken aus Vorderschinkenteilen zusammengefügt ohne Speck und Schwarte. Produkt mit 75 % Schweinefleisch.

Zutaten: Schweinefleisch, Trinkwasser, Salz, Zuckerstoffe, Stabilisator E 450 (a), Antioxidant E 301, Konservierungsmittel E 250.

Bristol:

Fleischprodukt: Holländischer Vorderschinken ohne Speck und Schwarte.

Zutaten: Schweinefleisch, Salz, Zuckerstoffe, Stabilisator E 450 (a), Antioxidant E 301, Konservierungsmittel E 250.

Benti:

Holländischer Formfleischvorderschinken aus Vorderschinkenteilen zusammengefügt ohne Speck und Schwarte. Produkt mit 70 % Schweinefleisch.

Zutaten: Schweinefleisch, Trinkwasser, Salz, Zuckerstoffe, Stabilisator E 450 (a), Antioxidant E 301, Konservierungsmittel E 250."

9 Mit Bescheid vom 13. September 1994 setzte der Landkreis Grafschaft Bentheim (im folgenden: der Landkreis) gegen Herrn Van der Laan als Geschäftsführer der Firma van der Laan u. a. wegen Verstosses gegen § 17 Absatz 1 Nummern 2 Buchstabe b und 5 LMBG eine Geldbusse von 7 500 DM fest. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück beantragte in der Folge den Übergang ins Strafverfahren.

10 Der Landkreis sowie die Staatsanwaltschaft Osnabrück vertreten in diesem Verfahren erstens die Auffassung, beim Produkt "Bristol" handle es sich nicht um gewachsenen Vorderschinken, sondern um Formfleischkochpökelware, die gemäß den Randnummern 2.19-2.3411 ff. der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches als "Formfleischvorderschinken aus Schinkenteilen zusammengefügt" hätte bezeichnet werden müssen.

11 Sie machen zweitens geltend, nach den Angaben auf dem Deklarationsmaterial enthielten Lupack und Benti nur 75 % bzw. 70 % Schweinefleisch. Bei Kochpökelware werde jedoch nach allgemeiner Verkehrsauffassung ein Schweinefleischanteil von 100 % erwartet. Die Erzeugnisse wichen demnach so stark von der Verkehrsauffassung ab, daß eine Kenntlichmachung im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LMBG nicht mehr möglich sei.

12 Drittens seien die festgestellten Gehalte von 3,7 % bis 18 % Fremdwasser bei Bristol und 8,7 % bis 10,6 % bei Lupack bei Kochpökelware nicht zulässig.

13 Viertens hätten die untersuchten Proben bei Bristol einen BEFFE-Gehalt (Gehalt an bindegewebseiweißfreiem Fleischeiweiß) zwischen 87,9 % und 88,1 % sowie bei Benti einen BEFFE-Gehalt von 87,9 % aufgewiesen, also weit unter dem im Lebensmittelbuch mit 90 % bezifferten Mindestwert.

14 Sie tragen schließlich vor, obwohl das Deutsche Lebensmittelbuch einen Fleischeiweißgehalt von mindestens 19 % im fettfreien Anteil fordere, seien bei den untersuchten Proben beim Produkt "Bristol" nur ein Gehalt von 15 % bis 18,2 % und beim Produkt "Lupack" ein Gehalt von 16,6 % bis 17,2 % gemessen worden. Der Mindestwert sei somit nicht unerheblich unterschritten worden.

15 Da das vorlegende Gericht Zweifel hat, ob die vorstehende Auslegung und Anwendung des § 17 LMBG in Verbindung mit den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches nicht gegen Artikel 30 ff. des Vertrages verstösst, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Verstösst die Anwendung des § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bzw. Nummer 5 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in Verbindung mit Randnummer 2.19/2.3411 ff. der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches durch den Landkreis Grafschaft Bentheim bzw. die Staatsanwaltschaft Osnabrück im vorliegenden Fall gegen Artikel 30 ff. [EG-]Vertrag, d. h. das dort niedergelegte Diskriminierungsverbot?"

Zur Vorabentscheidungsfrage

16 Die Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 30 des Vertrages einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Inverkehrbringen von Erzeugnissen der hier streitigen Art aus Gründen des Verbraucherschutzes verbietet.

17 Nach Artikel 30 des Vertrages sind mengenmässige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

18 Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Maßnahme, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung (Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5).

19 Ferner stellen nach dem Urteil Cassis de Dijon (Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe-Zentral, Slg. 1979, 649) Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, daß Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Artikel 30 verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung dar, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (Urteile vom 24. November 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-267/91 und C-268/91, Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097, Randnr. 15, und vom 26. Juni 1997 in der Rechtssache C-368/95, Familiapreß, Slg. 1997, I-3689, Randnr. 8).

20 Unstreitig enthält das Gemeinschaftsrecht keine harmonisierten Vorschriften betreffend die Herstellung oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen aus Schinken wie diejenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht. Im übrigen ergibt sich aus den Akten, daß diese Erzeugnisse in den Niederlanden rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.

21 Das Verbot, sie in Deutschland in den Verkehr zu bringen, ist daher nur statthaft, wenn es sich durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt.

22 Das im vorliegenden Fall durchgesetzte Verbot beruht unstreitig nicht auf Erwägungen der öffentlichen Gesundheit.

23 Der Landkreis und die Staatsanwaltschaft Osnabrück berufen sich vielmehr auf den Verbraucherschutz, wie ihn § 17 LMBG als Ziel verfolgt.

24 Der Verbraucherschutz kann mit Hilfe anderer Mittel sichergestellt werden, die die Einfuhr von in anderen Mitgliedstaaten rechtmässig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen nicht behindern, insbesondere durch eine angemessene Etikettierung hinsichtlich der Art des verkauften Erzeugnisses (Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-269/89, Slg. I-4169, Randnr. 15).

25 Für die Etikettierung von Lebensmitteln ist die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1; im folgenden: Richtlinie) in ihrer zuletzt durch die Richtlinie 91/72/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 (ABl. L 42, S. 27) geänderten Fassung maßgeblich.

26 Die Richtlinie sieht in ihrem Artikel 2 folgendes vor:

"(1) Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht

a) geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht

i) über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;

..."

27 Artikel 3 bestimmt:

"(1) Die Etikettierung der Lebensmittel enthält nach Maßgabe der Artikel 4 bis 14 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen nur folgende zwingende Angaben:

1. die Verkehrsbezeichnung,

2. das Verzeichnis der Zutaten,

..."

28 Artikel 5 Absatz 1 lautet wie folgt:

"Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die Bezeichnung, die in den diesbezueglichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist und, bei Fehlen einer solchen, die verkehrsübliche Bezeichnung in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgabe an den Endverbraucher und an gemeinschaftliche Einrichtungen erfolgt, oder eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von ähnlichen Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte."

29 Artikel 6 Absatz 5 enthält folgende Vorschriften:

"a) Das Verzeichnis der Zutaten besteht in einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Ihm wird eine geeignete Bezeichnung vorangestellt, in der das Wort "Zutaten" erscheint.

Abweichend hiervon

- werden zugefügtes Wasser und fluechtige Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben; die in einem Lebensmittel als Zutat verwendete Menge Wasser wird durch Abzug aller anderen einbezogenen Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses bestimmt. Stellt die Menge nicht mehr als 5 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses dar, so kann sie unberücksichtigt bleiben..."

30 Artikel 15 sieht schließlich vor:

"(1) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkehr mit Lebensmitteln, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht durch die Anwendung nichtharmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften verbieten, die die Etikettierung und Aufmachung einzelner Lebensmittel oder der Lebensmittel im allgemeinen regeln.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften, die gerechtfertigt sind zum Schutz

- der Gesundheit,

- vor Täuschung, sofern sie nicht bewirken, daß die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird,

- des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, der Herkunftsbezeichnungen und Ursprungsangaben sowie vor unlauterem Wettbewerb."

Zur Bezeichnung der Erzeugnisse

31 Zu den verschiedenen Verstössen, die Herrn Van der Laan zur Last gelegt werden, ist zunächst festzustellen, daß die Bezeichnung des Erzeugnisses Bristol als "Holländischer Vorderschinken ohne Speck und Schwarte" möglicherweise nicht, wie in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie vorgeschrieben, hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen.

32 Wie nämlich der Generalanwalt in den Nummern 39 bis 42 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann eine solche Bezeichnung den Eindruck erwecken, es handele sich um ein gewachsenes, aus einem einzigen Stück Vorderschinken bestehendes Erzeugnis, obwohl es sich in Wirklichkeit um Formfleischvorderschinken handelt, der aus mehreren Vorderschinkenteilen zusammengefügt ist.

33 Sollte das vorlegende Gericht feststellen, daß diese beiden Erzeugnisse unterschiedlicher Art sind und daß die Bezeichnung des Erzeugnisses Bristol es nicht ermöglicht, es von einem Erzeugnis zu unterscheiden, das aus einem einzigen Stück Vorderschinken besteht, stuende diese Bezeichnung nicht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie und wäre geeignet, den Verbraucher im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie irrezuführen.

Zu den Zutaten

34 Was die Zutaten angeht, aus denen die drei streitigen Erzeugnisse bestehen, d. h. ihren Gehalt an Schweinefleisch und Wasser, ist festzustellen, daß die Etiketten der Erzeugnisse Lupack und Benti den Verbraucher zum einen exakt über ihren Fleischgehalt informieren und ihn zum anderen erkennen lassen, daß ihr Wasseranteil bei Lupack zwischen 5 % und 25 % und bei Benti zwischen 5 % und 30 % des Gewichts des Enderzeugnisses liegt.

35 Eine solche Etikettierung entspricht den Anforderungen der Artikel 3 Absatz 1 und 6 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie.

36 Der Umstand, daß Wasser im Verzeichnis der Zutaten für das Erzeugnis Bristol nicht aufgeführt ist, verstösst demgegenüber gegen diese Vorschriften, wenn der Wasseranteil sich auf mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses beläuft.

37 Im übrigen kann ein Mitgliedstaat nicht geltend machen, ein Artikel 3 der Richtlinie entsprechendes Zutatenverzeichnis stelle gleichwohl eine Irreführung im Sinne des Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie dar und rechtfertige die Anwendung nichtharmonisierter nationaler Vorschriften.

38 Wie nämlich der Generalanwalt in den Nummern 62 bis 66 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre die Anwendung derartiger Vorschriften unter diesen Umständen geeignet, die Anwendung der in der Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen zu beeinträchtigen. Sie würde zudem ein nicht gerechtfertigtes Hindernis für den freien Warenverkehr darstellen.

Zum Eiweißgehalt

39 Hinsichtlich des BEFFE-Gehalts bei Bristol und Benti sowie des Fleischeiweißgehalts im fettfreien Anteil bei Bristol und Lupack führt die Kommission zu Recht aus, es handle sich um Eigenschaften der Erzeugnisse, die nicht ihre Zutaten, sondern vielmehr ihre Qualität beträfen. Ihre Angabe werde durch die Richtlinie nicht vorgeschrieben.

40 Zu prüfen ist jedoch, ob die Etikettierung der fraglichen Erzeugnisse insoweit geeignet ist, den Käufer im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie irrezuführen.

41 Wie der Generalanwalt in Nummer 75 seiner Schlussanträge festgestellt hat, wäre, selbst wenn bei den deutschen Verbrauchern eine Erwartung hinsichtlich des Eiweißgehalts im fettfreien Anteil oder des BEFFE-Gehalts bestuende, eine solche Erwartung in keinem Fall derart präzise, daß der Verbraucher angesichts der Unterschiede zwischen den tatsächlich festgestellten Anteilen von 15 % bzw. 87,9 % und den angeblich nach dem Deutschen Lebensmittelbuch vorgeschriebenen Anteilen von 19 % bzw. 90 % irregeführt werden könnte.

42 Folglich ist das Verbot des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, deren Eiweißgehalt im fettfreien Anteil oder deren BEFFE-Gehalt in dieser Art und Weise von den durch das nationale Recht vorgeschriebenen Sätzen abweichen, nicht durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt.

43 Somit ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 30 des Vertrages einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, aus Gründen des Verbraucherschutzes verbietet, wenn dieser durch eine Etikettierung nach den Vorschriften der Richtlinie 79/112, namentlich denjenigen über die Bezeichnung der Erzeugnisse und das Zutatenverzeichnis, gewährleistet ist. Die Verwendung einer Verkehrsbezeichnung, die es dem Käufer im Staat des Inverkehrbringens nicht ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen, verstösst gegen die Artikel 2 und 5 Absatz 1 der Richtlinie 79/112. Stellt die Menge des zugefügten Wassers mehr als 5 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses dar, so liegt ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 79/112 vor, wenn das Zutatenverzeichnis nicht die Angabe "Wasser" enthält.

Kostenentscheidung:

Kosten

44 Die Auslagen der griechischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

auf die ihm vom Amtsgericht Nordhorn mit Beschluß vom 30. Oktober 1997 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 30 EG-Vertrag steht einer nationalen Regelung entgegen, die das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, aus Gründen des Verbraucherschutzes verbietet, wenn dieser durch eine Etikettierung nach den Vorschriften der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, namentlich denjenigen über die Bezeichnung der Erzeugnisse und das Zutatenverzeichnis, gewährleistet ist.

Die Verwendung einer Verkehrsbezeichnung, die es dem Käufer im Staat des Inverkehrbringens nicht ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen, verstösst gegen die Artikel 2 und 5 Absatz 1 der Richtlinie 79/112.

Stellt die Menge des zugefügten Wassers mehr als 5 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses dar, so liegt ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 79/112 vor, wenn das Zutatenverzeichnis nicht die Angabe "Wasser" enthält.

Ende der Entscheidung

Zurück