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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.1998
Aktenzeichen: C-385/96
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/112/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 79/112/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Artikel 14 der Richtlinie 79/112 über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür steht einer nationalen Regelung, mit der, was die sprachlichen Erfordernisse angeht, für die Etikettierung von Lebensmitteln die Verwendung einer bestimmten Sprache vorgeschrieben, aber auch die Verwendung einer anderen den Käufern leicht verständlichen Sprache zugelassen wird, nicht entgegen.

Das nationale Gericht hat die leichte Verständlichkeit der erteilten Informationen im Licht sämtlicher Umstände jedes Einzelfalls zu beurteilen. Diese Beurteilung muß in bezug auf alle in der Richtlinie vorgeschriebenen Angaben erfolgen und dem Umstand Rechnung tragen, daß die Richtlinie es ermöglicht, die vorgeschriebenen Angaben nicht nur unter Verwendung einer Sprache, sondern auch mit Hilfe anderer Maßnahmen wie z. B. Zeichnungen, Symbole oder Piktogramme vorzunehmen.

4 Alle in der Richtlinie 79/112 über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür zwingend vorgeschriebenen Angaben müssen auf der Etikettierung in einer den Verbrauchern des betreffenden Staates oder Gebietes leicht verständlichen Sprache oder mit Hilfe anderer Maßnahmen wie Zeichnungen, Symbole oder Piktogramme erscheinen. Ein in dem Geschäft am Standort der jeweiligen Ware angebrachtes Zusatzschild ist keine ausreichende Maßnahme, um die Information und den Schutz des Endverbrauchers zu gewährleisten.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 14. Juli 1998. - Strafverfahren gegen Hermann Josef Goerres. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Amtsgericht Aachen - Deutschland. - Rechtsangleichung - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Richtlinie 79/112/EWG - Verbraucherschutz - Sprache. - Rechtssache C-385/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Amtsgericht Aachen hat mit Beschluß vom 6. November 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 28. November 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das der Oberkreisdirektor des Kreises Aachen gegen Herrn Görres eingeleitet hat, weil dieser in seinem Geschäft in Deutschland verschiedene Lebensmittel in den Verkehr gebracht hatte, die unter Verstoß gegen § 3 Absatz 3 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (im folgenden: LMKV) nicht in deutscher, sondern nur in französischer, italienischer oder englischer Sprache gekennzeichnet waren.

Bestimmungen des deutschen Rechts

3 Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 LMKV sind Angaben wie die Verkehrsbezeichnung, der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, das Verzeichnis der Zutaten und das Mindesthaltbarkeitsdatum "auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen". Nach Satz 2 können diese Angaben "auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache abgegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird".

4 Satz 2 des § 3 Absatz 3 LMKV wurde 1992 eingefügt, um "die Kennzeichnung in deutscher oder einer anderen leicht verständlichen Sprache" zu ermöglichen (siehe hierzu die Begründung der Bundesregierung für die Änderung der LMKV in der Bundesratsdrucksache 563/92 vom 14. August 1992, S. 11).

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

5 Herr Görres betreibt einen Lebensmittelmarkt in Eschweiler in der Nähe von Aachen. Am 13. Januar 1995 bot er in seinem Geschäft Waren an, die nicht in deutscher, sondern nur in französischer, italienischer oder englischer Sprache gekennzeichnet waren. Es handelte sich u. a. um folgende Produkte: "Fanta Orange, Soda au Jus d'Orange" (in französischer Sprache etikettiert), "Corn Flakes" (in italienischer und französischer Sprache etikettiert), "I Pelati di San Marzano - il Vero Gusto del Pomodoro" (in italienischer Sprache etikettiert) und "Pasta sauce with olives and capers" (in englischer Sprache etikettiert).

6 Mit Bußgeldbescheid vom 6. Juli 1995 verhängte der Oberkreisdirektor gegen Herrn Görres eine Geldbusse von 2 000 DM wegen Verstosses gegen § 3 Absatz 3 LMKV.

7 Herr Görres erhob gegen diesen Bescheid Einspruch beim Amtsgericht Aachen. Gestützt auf ein von Professor Meinhard Hilf erstelltes Rechtsgutachten der Universität Hamburg vom 14. Juli 1994, machte er geltend, daß die Verwendung einer bestimmten Sprache nicht vorgeschrieben werden könne, sondern daß es nach Artikel 14 der Richtlinie maßgeblich auf die Verständlichkeit der Etikettierung ankomme und daß im Fall von Produkten mit hohem Bekanntheitsgrad das Informationsinteresse des Verbrauchers bei Verwendung fremdsprachlicher Bezeichnungen nicht beeinträchtigt sei. Ausserdem habe er in seinem Geschäft am Standort der jeweiligen Waren Zusatzschilder angebracht, die die vorgeschriebenen Angaben in deutscher Sprache enthalten hätten.

Bestimmungen der Richtlinie

8 Nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten davon ab, die Art und Weise, in der die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben anzubringen sind, näher zu regeln, als dies in den Artikeln 3 bis 11 vorgesehen ist.

9 Nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie "[sorgen] die Mitgliedstaaten... jedoch dafür, daß in ihrem Hoheitsgebiet keine Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, auf denen die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben nicht in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache abgefasst sind, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet. Dies hindert nicht, daß diese Angaben in mehreren Sprachen abgefasst werden."

10 Artikel 3 der Richtlinie zählt die zwingenden Angaben auf, die die Etikettierung von Lebensmitteln grundsätzlich enthalten muß, nämlich die Verkehrsbezeichnung, das Verzeichnis der Zutaten, die Nettofuellmenge, das Mindesthaltbarkeitsdatum, die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung, den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder des Verkäufers, den Ursprungs- oder Herkunftsort des Lebensmittels und eine Gebrauchsanleitung, falls der Käufer ohne sie nicht in der Lage wäre, das Lebensmittel angemessen zu verwenden. Die Artikel 4 bis 14 sehen besondere Vorschriften, Definitionen oder Ausnahmen in bezug auf diese zwingenden Angaben des Artikels 3 vor.

11 Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie können in Gemeinschaftsvorschriften für bestimmte Lebensmittel zusätzliche Angaben verlangt werden.

12 Am 27. Januar 1997 erließen das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 97/4/EG zur Änderung der Richtlinie 79/112 (ABl. L 43, S. 21). Durch Artikel 1 dieser Richtlinie wird Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie gestrichen und durch einen neuen Artikel 13a ersetzt, der die Etikettierung von Lebensmitteln in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache vorschreibt und es den Mitgliedstaaten erlaubt, unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrages vorzuschreiben, daß die nach der Richtlinie vorgeschriebenen Angaben auf dem Etikett zumindest in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sind.

13 Da das Amtsgericht Aachen Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Artikel 14 der Richtlinie hatte, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Handelt ein Händler in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Richtlinie des Rates 79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, wenn er in der Bundesrepublik Lebensmittel in den Verkehr bringt, die in italienischer, französischer oder englischer Sprache gekennzeichnet sind?

2. Falls nein: Genügt der Händler den Anforderungen des Artikels 14 der Richtlinie des Rates 79/112 jedenfalls dann, wenn er in seinem Geschäft am Standort der jeweiligen Ware ein Zusatzschild anbringt, das die vorgeschriebenen Angaben in deutscher Sprache enthält?

14 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages nicht befugt ist, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden. Er kann aber dem innerstaatlichen Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben, die diesem bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmungen dienlich sein könnten (siehe u. a. Urteil vom 24. September 1987 in der Rechtssache 37/86, Cönen, Slg. 1987, 3589, Randnr. 8).

15 Unter Berücksichtigung der in den Akten des Ausgangsverfahrens enthaltenen Elemente möchte das nationale Gericht mit seiner ersten Frage im wesentlichen wissen, ob Artikel 14 der Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der für die Etikettierung von Lebensmitteln die Verwendung einer bestimmten Sprache vorgeschrieben, aber auch die Verwendung einer anderen, den Käufern leicht verständlichen Sprache zugelassen wird. Mit seiner zweiten Frage möchte es sodann wissen, ob die Information des Verbrauchers gewährleistet ist, wenn in dem Geschäft am Standort der jeweiligen Ware ein Zusatzschild angebracht wird, das die vorgeschriebenen Angaben in einer leicht verständlichen Sprache enthält.

Zur ersten Frage

16 In seinem Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-369/89 (Piageme u. a., Slg. 1991, I-2971) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 30 EWG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die ausschließliche Verwendung einer bestimmten Sprache bei der Etikettierung von Lebensmitteln vorschreibt, ohne die Möglichkeit vorzusehen, eine andere für den Käufer leicht verständliche Sprache zu verwenden oder die Unterrichtung des Käufers durch andere Maßnahmen zu gewährleisten.

17 Der Gerichtshof hat ferner in seinem Urteil vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-85/94 (Piageme u. a., Slg. 1995, I-2955; im folgenden: Urteil Piageme II) für Recht erkannt, daß es gegen Artikel 14 der Richtlinie verstösst, wenn ein Mitgliedstaat im Hinblick auf das Erfordernis einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache die Verwendung der in dem Gebiet, in dem das Erzeugnis zum Verkauf angeboten wird, vorherrschenden Sprache vorschreibt, selbst wenn daneben die Verwendung einer anderen Sprache nicht ausgeschlossen wird.

18 Anders als bei den in diesen Rechtssachen streitigen Regelungen geht es im vorliegenden Fall um eine nationale Regelung, die zwar die Verwendung einer bestimmten Sprache für die Etikettierung von Lebensmitteln vorschreibt, jedoch alternativ auch die Verwendung einer anderen den Käufern leicht verständlichen Sprache zulässt. Eine solche Regelung stellt keine strengere Verpflichtung auf als diejenige, eine leicht verständliche Sprache zu verwenden.

19 Artikel 14 der Richtlinie steht somit, was die sprachlichen Erfordernisse angeht, einer solchen Regelung nicht entgegen.

20 Insoweit ist festzustellen, daß das nationale Gericht die leichte Verständlichkeit der erteilten Informationen im Licht sämtlicher Umstände jedes Einzelfalls zu beurteilen hat. Diese Beurteilung muß in bezug auf alle in der Richtlinie vorgeschriebenen Angaben erfolgen und dem Umstand Rechnung tragen, daß die Richtlinie es ermöglicht, die vorgeschriebenen Angaben nicht nur unter Verwendung einer Sprache, sondern auch mit Hilfe anderer Maßnahmen wie z. B. Zeichnungen, Symbole oder Piktogramme vorzunehmen (Urteil Piageme II, Randnrn. 27 ff.)

21 Aufgrund all dessen ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 14 der Richtlinie einer nationalen Regelung, mit der, was die sprachlichen Erfordernisse angeht, für die Etikettierung von Lebensmitteln die Verwendung einer bestimmten Sprache vorgeschrieben, aber auch die Verwendung einer anderen den Käufern leicht verständlichen Sprache zugelassen wird, nicht entgegensteht.

Zur zweiten Frage

22 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Information des Verbrauchers gewährleistet ist, wenn in dem Geschäft am Standort der jeweiligen Ware ein Zusatzschild angebracht wird, das die vorgeschriebenen Angaben in einer leicht verständlichen Sprache enthält.

23 Insoweit genügt der Hinweis darauf, daß der Gerichtshof in Randnummer 26 des Urteils Piageme II für Recht erkannt hat, daß der Verbraucherschutz nicht durch Maßnahmen gewährleistet wird, die nicht auf dem Etikett erscheinen, wie z. B. durch Informationen in der Verkaufsstelle oder im Rahmen umfassender Informationskampagnen.

24 Zu diesem Ergebnis ist der Gerichtshof aufgrund der Erwägung gekommen, daß das Ziel des Artikels 14, nämlich die Information und der Schutz der Verbraucher, nicht erreicht würde, wenn diese nicht jederzeit von allen in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Angaben Kenntnis nehmen können, und zwar nicht nur zum Zeitpunkt des Kaufes, sondern auch zu dem des Verbrauches. Der Gerichtshof hat überdies daran erinnert, daß der Endverbraucher nicht zwangsläufig derjenige ist, der die Lebensmittel gekauft hat (Urteil Piageme II, Randnrn. 23 bis 25).

25 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß alle in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Angaben auf der Etikettierung in einer den Verbrauchern des betreffenden Staates oder Gebietes leicht verständlichen Sprache oder mit Hilfe anderer Maßnahmen wie Zeichnungen, Symbole oder Piktogramme erscheinen müssen. Ein in dem Geschäft am Standort der jeweiligen Ware angebrachtes Zusatzschild ist keine ausreichende Maßnahme, um die Information und den Schutz des Endverbrauchers zu gewährleisten.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Die Auslagen der belgischen, der französischen, der österreichischen und der schwedischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Amtsgericht Aachen mit Beschluß vom 6. November 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

27 Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür steht einer nationalen Regelung, mit der, was die sprachlichen Erfordernisse angeht, für die Etikettierung von Lebensmitteln die Verwendung einer bestimmten Sprache vorgeschrieben, aber auch die Verwendung einer anderen den Käufern leicht verständlichen Sprache zugelassen wird, nicht entgegen.

28 Alle in der Richtlinie 79/112 zwingend vorgeschriebenen Angaben müssen auf der Etikettierung in einer den Verbrauchern des betreffenden Staates oder Gebietes leicht verständlichen Sprache oder mit Hilfe anderer Maßnahmen wie Zeichnungen, Symbole oder Piktogramme erscheinen. Ein in dem Geschäft am Standort der jeweiligen Ware angebrachtes Zusatzschild ist keine ausreichende Maßnahme, um die Information und den Schutz des Endverbrauchers zu gewährleisten.

Ende der Entscheidung

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