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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.01.2001
Aktenzeichen: C-389/98 P
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Beschluss der Kommission vom 7. Februar 1996 über die Änderung der Kriterien für die Einstufung der nach dem 5. Oktober 1995 eingestellten Beamten in die Besoldungsgruppe ist als Entscheidung von allgemeiner Geltung anzusehen, durch die eine Reihe von bestandskräftig gewordenen Verwaltungsentscheidungen in Frage gestellt wurde und die insoweit eine neue Tatsache war, die die vor dem 5. Oktober 1995 eingestellten Beamten beschweren konnte und diesen die Möglichkeit einräumte, innerhalb der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen einen Antrag auf Überprüfung ihrer Einstufung zu stellen.

( vgl. Randnr. 49 )

2. Der auf das Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache T-17/95, Alexopoulou, hin erlassene Beschluss vom 7. Februar 1996, mit dem die Kriterien für die Einstufung der nach dem 5. Oktober 1995 eingestellten Beamten in die Besoldungsgruppe geändert wurden, verstößt gegen den in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verankerten allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung, da die Ungleichbehandlung, die sich daraus ergibt, dass die nach dem 5. Oktober 1995 ernannten Beamten der Kommission einen Antrag auf Überprüfung ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe stellen konnten, während die früher ernannten diese Möglichkeit nicht hatten, nicht dadurch objektiv gerechtfertigt wird, dass es sich beim 5. Oktober 1995 um das Datum der Verkündung des genannten Urteils handelt.

Um diesem Urteil nachzukommen, war es nämlich nicht erforderlich, gegenüber Beamten, die nicht an dem Rechtsstreit beteiligt waren, dieses Datum als Stichtag für das Inkrafttreten des Beschlusses vom 7. Februar 1996 festzulegen. Im Übrigen hat die Kommission zwar durch den Erlass dieses Beschlusses ihre Fürsorge für diejenigen Beamten unter Beweis gestellt, die nach dem 5. Oktober 1995 ernannt worden sind und ihre Einstufungsentscheidung nicht fristgerecht angefochten haben, doch lässt sich weder rechtfertigen noch erklären, warum sie diese Fürsorge nicht auch den zwischen 1983 und dem 5. Oktober 1995 ernannten Beamten zugute kommen ließ, die sich in der selben Situation befanden.

( vgl. Randnrn. 55-57 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 11. Januar 2001. - Hans Gevaert gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beamte - Antrag auf Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe - Klage - Fristablauf - Neue Tatsache - Gleichbehandlung. - Rechtssache C-389/98 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-389/98 P

Hans Gevaert, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Merelbeke (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 19. August 1998 in der Rechtssache T-160/97 (Gevaert/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-465 und II-1363) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valsesia, C. Berardis-Kayser und F. Duvieusart-Clotuche als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters D. A. O. Edward in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter P. Jann und L. Sevón (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 15. Dezember 1999,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. März 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Rechtsmittelführer hat mit Schriftsatz, der am 2. November 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. August 1998 in der Rechtssache T-160/97 (Gevaert/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-465 und II-1363; im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. August 1996 über die Ablehnung seines Antrags auf Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe als unzulässig abgewiesen worden ist.

Sachverhalt und rechtlicher Rahmen

2 Artikel 5 Absatz 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmt:

Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen."

3 Artikel 31 des Statuts lautet:

(1) Die auf diese Weise ausgewählten Bewerber werden wie folgt zum Beamten ernannt:

- Beamte der Laufbahngruppe A oder der Sonderlaufbahn Sprachendienst:

in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe oder ihrer Sonderlaufbahn;

- Beamte der anderen Laufbahngruppen:

in der Eingangsbesoldungsgruppe, die dem Dienstposten entspricht, für den sie eingestellt worden sind.

(2) Die Anstellungsbehörde kann jedoch innerhalb folgender Grenzen von Absatz 1 abweichen:

a) in den Besoldungsgruppen A 1, A 2, A 3 und LA 3:

- bei der Hälfte der Ernennungen, wenn es sich um frei gewordene Planstellen handelt;

- bei zwei Dritteln der Ernennungen, wenn es sich um neu geschaffene Planstellen handelt;

b) in den anderen Besoldungsgruppen:

- bei einem Drittel der Ernennungen, wenn es sich um frei gewordene Planstellen handelt;

- bei der Hälfte der Ernennungen, wenn es sich um neu geschaffene Planstellen handelt;

Dies gilt - außer bei der Besoldungsgruppe LA 3 - für jeweils sechs innerhalb jeder Besoldungsgruppe zu besetzende Dienstposten."

4 Auf die Klage einer Beamtin hatte das Gericht erster Instanz die diese betreffende Einstufungsentscheidung aufgehoben (Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache T-17/95, Alexopoulou/Kommission, Slg. ÖD 1995, I-A-227 und II-683).

5 Diese Beamtin war aufgrund eines internen Beschlusses vom 1. September 1983 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung (im Folgenden: Beschluss vom 1. September 1983), mit dem die Kommission auf das ihr durch Artikel 31 Absatz 2 des Statuts eingeräumte Ermessen verzichtet hatte, in die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn eingestuft worden. Das Gericht hat jedoch in Bezug auf diesen Beschluss festgestellt, dass die Ausübung des der Anstellungsbehörde durch Artikel 31 Absatz 2 des Statuts eingeräumten Ermessens nach der Rechtsprechung zwar durch interne Beschlüsse wie den vom 1. September 1983 geregelt werden könne, die Kommission jedoch nicht durch einen einfachen Beschluss die Rechtswirkungen der Bestimmungen des Statuts einschränken oder begrenzen könne. Daraus hat das Gericht gefolgert, dass die Kommission auf das ihr nach Artikel 31 Absatz 2 des Statuts eingeräumte Ermessen nicht vollständig verzichten könne, indem sie sich ein absolutes Verbot auferlege, einen neu eingestellten Beamten in einer anderen Besoldungsgruppe als der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn zu ernennen; der Beschluss vom 1. September 1983 verstoße daher gegen das Statut.

6 Das Gericht hob dabei besonders hervor, dass die Anstellungsbehörde, solle Artikel 31 Absatz 2 des Statuts nicht jede rechtliche Bedeutung verlieren, bei Vorliegen besonderer Umstände wie der außergewöhnlichen Qualifikation eines Bewerbers die mögliche Anwendung dieser Bestimmung konkret zu prüfen habe. Diese Verpflichtung bestehe insbesondere dann, wenn die spezifischen Bedürfnisse des Dienstes die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten erforderten und somit die Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 des Statuts rechtfertigten oder wenn die eingestellte Person außergewöhnliche Qualifikationen besitze und die Anwendung dieser Bestimmung beantrage. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Anstellungsbehörde angesichts der großen Vielfalt der beruflichen Erfahrungen, die die Bewerber für den europäischen öffentlichen Dienst aufwiesen, im Rahmen der Artikel 31 und 32 Absatz 2 des Statuts oder der zu ihrer Durchführung erlassenen internen Beschlüsse über ein Ermessen verfüge, wenn es darum gehe, Art und Dauer der früheren Berufserfahrung eines neu eingestellten Beamten sowie die Frage zu beurteilen, in welchem Zusammenhang diese mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehe (Urteil Alexopoulou/Kommission, Randnr. 21).

7 Auf das Urteil Alexopoulou/Kommission hin erließ die Kommission den Beschluss vom 7. Februar 1996, veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen vom 27. März 1996, durch den der Beschluss vom 1. September 1983 geändert wurde. Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses lautet in der geänderten Fassung:

Die Anstellungsbehörde ernennt den Beamten auf Probe in der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn, für die er eingestellt wird.

Abweichend von diesem Grundsatz kann die Anstellungsbehörde beschließen, den Beamten auf Probe in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn zu ernennen, wenn die spezifischen dienstlichen Erfordernisse die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten erfordern oder wenn der eingestellte Beamte über außergewöhnliche Qualifikationen verfügt."

8 Im Beschluss vom 7. Februar 1996 heißt es, dass dieser am 5. Oktober 1995, dem Datum des Urteils Alexopoulou/Kommission, wirksam werde.

9 Zahlreiche Beamte haben ihre Neueinstufung in eine höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Statuts beantragt. Beim Gericht sind mehr als 80 Klagen auf Aufhebung von Ernennungsentscheidungen oder von Entscheidungen über die Ablehnung eines Antrags auf Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe erhoben worden.

10 Die Entwicklung der Beamtenlaufbahn des Rechtsmittelführers und die für seinen Rechtsstreit mit der Kommission bedeutsamen Entscheidungen können wie folgt dargestellt werden:

- 18. Januar 1995: Ernennung zum Beamten auf Probe als Verwaltungsinspektor bei der Kommission und Einstufung in die Besoldungsgruppe B 5, Dienstaltersstufe 3, mit Wirkung vom 1. September 1994;

- 6. Juni 1995: Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mit Wirkung vom 1. Juni 1995;

- 5. Oktober 1995: Erlass des Urteils Alexopoulou/Kommission und Inkrafttreten des Beschlusses vom 7. Februar 1996;

- 7. Februar 1996: allgemeiner Beschluss der Kommission zur Änderung des Beschlusses vom 1. September 1983;

- 27. März 1996: Veröffentlichung des Beschlusses vom 7. Februar 1996 in den Verwaltungsmitteilungen;

- 24. Juni 1996: Antrag auf Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe;

- 26. August 1996: Ablehnung des Antrags;

- 25. November 1996: Einreichung einer Beschwerde;

- 3. Februar 1997: ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerde, dem Rechtsmittelführer mitgeteilt am 24. Februar 1997;

- 23. Mai 1997: Erhebung der Klage beim Gericht.

Der angefochtene Beschluss

11 Auf die Einrede der Kommission ist die Klage mit dem angefochtenen Beschluss für unzulässig erklärt worden, da es sich bei dem Beschluss vom 7. Februar 1996 nicht um eine neue Tatsache gehandelt habe, die es erlaubte, die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen für eine Klage gegen die Entscheidung vom 18. Januar 1995 über die Einstufung des Klägers erneut in Gang zu setzen.

12 In Randnummer 33 des angefochtenen Beschlusses stellt das Gericht fest, der Rechtsmittelführer habe nicht innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist von drei Monaten gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Januar 1995 über seine Einstufung bei der Einstellung Beschwerde eingelegt. In Randnummer 34 wird darauf hingewiesen, dass ein Beamter nicht die Bedingungen seiner ursprünglichen Einstellung in Frage stellen könne, nachdem diese bestandskräftig geworden sei.

13 Im Rahmen der Untersuchung des vom Rechtsmittelführer gestellten Antrags auf Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe stellt das Gericht in den Randnummern 35 und 36 des angefochtenen Urteils fest, dass der auf Artikel 31 Absatz 2 des Statuts gestützte Antrag, selbst wenn er so auszulegen sei, dass er nur auf eine Überprüfung der derzeitigen Einstufung und nicht der Einstufung zum Zeitpunkt der Einstellung gerichtet sei, zwangsläufig darauf abziele, die Bedingungen der ursprünglichen Einstellung in Frage zu stellen, oder zumindest die bestandskräftig gewordene Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Januar 1995 indirekt in Frage stellen könne.

14 Nachdem das Gericht in Randnummer 37 des angefochtenen Beschlusses auf den Grundsatz hingewiesen hat, dass nur das Vorliegen einer wesentlichen neuen Tatsache einen Antrag auf Überprüfung einer nicht fristgerecht angefochtenen Entscheidung rechtfertigen könne, stellt es in Randnummer 39 fest, dass der Beschluss vom 7. Februar 1996 nach seiner Rechtsnatur und rechtlichen Tragweite keine neue Tatsache darstellen könne, da er Verwaltungsentscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten bestandskräftig geworden seien, weder durch seinen Inhalt noch durch seine Auswirkungen in Frage stelle.

15 Zum Datum des Inkrafttretens des Beschlusses vom 7. Februar 1996, das auf den 5. Oktober 1995, das Datum des Urteils Alexopoulou/Kommission festgelegt worden ist, führt das Gericht in Randnummer 40 des angefochtenen Beschlusses aus, dies bedeute, dass der Beschluss nur auf diejenigen Beamten anzuwenden sei, die seit dem 5. Oktober 1995 eingestellt worden seien. In Randnummer 42 stellt das Gericht fest, die Kommission habe sich beim Erlass des Beschlusses vom 7. Februar 1996 darauf beschränkt, die notwendigen Änderungen zur Anpassung des Beschlusses vom 1. September 1983 an das Urteil Alexopoulou/Kommission vorzunehmen.

16 In Randnummer 43 des angefochtenen Beschlusses hebt das Gericht außerdem hervor, dass Artikel 31 Absatz 2 des Statuts keine Regel enthalte, die auf alle Beamten anwendbar sei, sondern im Gegenteil der Anstellungsbehörde das Ermessen einräume, einen neu eingestellten Beamten ausnahmsweise in eine höhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahn einzustufen. Aus dem Urteil Alexopoulou/Kommission folge auch, dass die Anstellungsbehörde grundsätzlich weder verpflichtet sei, die mögliche Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 des Statuts in jedem Einzelfall zu prüfen, noch eine Begründung für ihre Entscheidung zur Nichtanwendung dieser Bestimmung zu geben habe.

17 Da die Befugnis der Verwaltung, einen neu eingestellten Beamten in die höhere Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahnen und der Zwischenlaufbahnen einzustufen, als eine Ausnahme von den allgemeinen Einstufungsregeln anzusehen sei, entscheidet das Gericht in Randnummer 44 des angefochtenen Beschlusses, dass der Erlass des Beschlusses vom 7. Februar 1996 nicht geeignet gewesen sei, den Rechtsmittelführer zu beschweren, und daher ihm gegenüber keine neue Tatsache darstellen könne.

18 Aufgrund dieser Erwägungen und insbesondere des Ausnahmecharakters von Artikel 31 Absatz 2 des Statuts kommt das Gericht in Randnummer 45 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis, dass die Ablehnung eines nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellten Antrags auf Neueinstufung in die Besoldungsgruppe durch die Kommission nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.

19 Das Gericht hat in Randnummer 46 des angefochtenen Beschlusses auch die Rüge des Rechtsmittelführers, die Kommission habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Verwaltung durch die Fürsorgepflicht nicht veranlasst werden könne, eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts entgegen ihrem ausdrücklichen Wortlaut auszulegen. Im vorliegenden Fall könne Artikel 31 Absatz 2 des Statuts nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass er auf alle Beamte anwendbar sei.

20 Das Gericht hat weiter in den Randnummer 47 und 48 des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen zurückgewiesen, es sei paradox, dass die Kommission den Antrag des Rechtsmittelführers auf Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe abgelehnt habe, obwohl sie beim Erlass des Beschlusses vom 1. September 1983 allen Beamten, die nach den alten Einstufungskriterien eingestuft worden seien, freigestellt habe, einen Antrag auf Überprüfung ihrer Einstufung zu stellen. Nach Auffassung des Gerichts betraf dieses Angebot 1983 nur eine Überprüfung anhand der Einstufungskriterien, die zum Zeitpunkt der Einstellung der Beamten gegolten hätten, während der Rechtsmittelführer eine Überprüfung seiner Einstufung nach den neuen Kriterien aus dem Beschluss vom 7. Februar 1996 beantrage.

21 Da es dem Rechtsmittelführer nicht gelungen sei, neue Tatsachen darzulegen, die es erlaubten, die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen erneut in Gang zu setzen, hat das Gericht in Randnummer 50 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass er die Entscheidung vom 18. Januar 1995 nicht fristgerecht angefochten habe, und aus diesem Grunde die Klage für unzulässig erklärt.

Das Rechtsmittel

22 Das Rechtsmittel ist auf drei Gründe gestützt, mit denen Verletzungen des Gemeinschaftsrechts gerügt werden. Der erste Rechtsmittelgrund betrifft die fehlerhafte rechtliche Würdigung des Antrags des Rechtsmittelführers. Mit dem zweiten Rechtsmittegrund werden die fehlerhafte rechtliche Würdigung des Beschlusses vom 7. Februar 1996 sowie Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen Artikel 5 Absatz 3 des Statuts geltend gemacht. Der dritte Grund betrifft einen Widerspruch in der Begründung des angefochtenen Beschlusses.

23 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der sich auf die Randnummern 35 bis 37 des angefochtenen Beschlusses bezieht, wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe den Sachverhalt rechtlich fehlerhaft gewürdigt, als es angenommen habe, sein Antrag auf Neueinstufung stelle die ursprüngliche Einstufungsentscheidung in Frage, obwohl er nur auf die Überprüfung seiner Einstufung mit Wirkung zum 5. Oktober 1995 gerichtet gewesen sei.

24 Dieser Fehler habe insoweit rechtliche Auswirkungen gehabt, als das Gericht untersucht habe, ob eine neue Tatsache vorliege, die es erlaubte, die ursprüngliche Einstufungsentscheidung des Rechtsmittelführers zu überprüfen und dadurch die Beschwerdefristen erneut in Gang zu setzen; es hätte aber nur prüfen dürfen, ob seit dem Erlass der ursprünglichen Einstufungsentscheidung eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten sei, die einen Antrag auf Überprüfung der derzeitigen Einstufung rechtfertige.

25 Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft die Randnummern 39 bis 45 des angefochtenen Beschlusses; er wird vom Rechtsmittelführer nur hilfsweise für den Fall geltend gemacht, dass der Gerichtshof zu der Auffassung gelangt, sein Antrag auf Neueinstufung stelle die ursprüngliche Entscheidung über seine Einstufung in Frage.

26 Der Rechtsmittelführer macht geltend, der Beschluss vom 7. Februar 1996 rechtfertige einen Antrag auf Überprüfung der Einstufung, da er gegenüber der ursprünglichen Einstufungsentscheidung eine neue Tatsache oder zumindest eine wesentliche Änderung der Umstände darstelle. Die Ablehnung dieses Antrags sei daher eine anfechtbare Handlung und nicht eine bloße Bestätigung der ursprünglichen Einstufungsentscheidung.

27 Entgegen der Auffassung des Gerichts könne diese neue Tatsache oder diese wesentliche Änderung der Umstände sehr wohl zu einer Diskriminierung der vor dem 5. Oktober 1995 eingestellten Beamten gegenüber den danach eingestellten führen und damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, der eine höherrangige Rechtsnorm darstelle. Dieser Grundsatz komme insbesondere in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts zum Ausdruck, der bestimme: Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen."

28 Der Rechtsmittelführer räumt ein, dass ihm der Beschluss der Kommission vom 7. Februar 1996 wegen des Ermessens der Anstellungsbehörde keinen Anspruch auf automatische Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahn gewähre. Er ist jedoch der Ansicht, dass ihm, solle Artikel 31 Absatz 2 des Statuts nicht bedeutungslos werden, aus diesem Beschluss ein unentziehbarer Anspruch auf Prüfung seiner Qualifikationen und der spezifischen dienstlichen Erfordernisse im Hinblick auf eine mögliche Neueinstufung in eine andere als die Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn erwachse.

29 Das Gericht habe daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verstoßen, als es entschieden habe, dass die Anstellungsbehörde aufgrund ihres Ermessens berechtigt gewesen sei, eine objektive Prüfung seiner Qualifikationen mit der Begründung abzulehnen, Artikel 31 Absatz 2 sei nicht auf jeden Beamten anwendbar.

30 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe sich widersprochen, indem es festgestellt habe, dass der Beschluss vom 7. Februar 1996 weder durch seinen Inhalt noch durch seine Auswirkungen bestandskräftige, d. h. vor mehr als drei Monaten erlassene Einstufungsentscheidungen in Frage stelle, während es zugleich anerkenne, dass der Beschluss für alle seit dem 5. Oktober 1995 eingestellten Beamten gelte, d. h. auch für diejenigen, deren Einstufungsentscheidung vor mehr als drei Monaten erlassen worden sei und damit Bestandskraft erlangt habe.

31 Die Kommission macht geltend, der erste Rechtsmittelgrund der fehlerhaften Würdigung des Antrags des Rechtsmittelführers sei unbegründet. Sie verweist insbesondere auf Randnummer 36 des angefochtenen Beschlusses, aus der sich ergebe, dass der Antrag, selbst wenn die Auffassung des Rechtsmittelführers zuträfe, jedenfalls die bestandskräftig gewordene Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Januar 1995 indirekt in Frage stellen kann".

32 Zum zweiten Rechtsmittelgrund führt die Kommission aus, der Beschluss vom 7. Februar 1996 habe nur zum Ziel gehabt, die Grundsätze des Urteils Alexopoulou/Kommission, die für sie verbindlich seien, im Interesse der Transparenz in den Beschluss vom 1. September 1983 aufzunehmen. Bei einem derartigen Beschluss handele es sich um eine interne Richtlinie, die als Verhaltensnorm anzusehen sei, die sich die Verwaltung im Rahmen ihres Ermessens selbst auferlege.

33 Da sich der Beschluss vom 7. Februar 1996 darauf beschränke, den dienstrechtlichen Grundsatz, der im Urteil Alexopoulou/Kommission bekräftigt worden sei, wiederzugeben, und da ein Urteil als solches gegenüber einem Dritten keine neue Tatsache darstellen könne, kann der Rechtsmittelführer nach Ansicht der Kommission den Beschluss vom 7. Februar 1996 nicht als neue Tatsache anführen, die einen Antrag auf Überprüfung seiner Einstufung rechtfertige.

34 Zu dem Vorwurf des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz trägt die Kommission vor, die vom Rechtsmittelführer in der Rechtsmittelschrift zitierte Rechtsprechung sei hier nicht einschlägig, da sie den Fall einer neuen Regelung betreffe, die unterschiedslos auf alle Beamten anwendbar sei, die geltend machen könnten, dass sie sich in einer bestimmten Situation befänden; im Fall des Rechtsmittelführers gehe es dagegen um die Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 des Statuts, der der Anstellungsbehörde die Möglichkeit gebe, im Rahmen eines Ermessensspielraums einen neu eingestellten Beamten in einer höheren Besoldungsgruppe seiner Laufbahn zu ernennen.

35 Auf den dritten Rechtsmittelgrund entgegnet die Kommission, sie habe mit dem Beschluss vom 7. Februar 1996 die Beamten lediglich über die Bedeutung von Artikel 31 Absatz 2 des Statuts, wie sie sich aus dem Urteil Alexopoulou/Kommission ergebe, unterrichtet, ohne hierdurch neue Rechte zu begründen. Sie bestreitet daher das Vorliegen eines Widerspruchs in der Begründung des angefochtenen Beschlusses.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zum ersten Rechtsmittelgrund

36 Für die Beurteilung, ob das Gericht eine fehlerhafte rechtliche Würdigung vorgenommen hat, als es angenommen hat, dass der Antrag des Rechtsmittelführers darauf abziele, die Bedingungen seiner ursprünglichen Einstellung in Frage zu stellen, ist zunächst festzustellen, dass der vom Rechtsmittelführer am 24. Juni 1996 unterzeichnete Antrag als Antrag auf Neueinstufung gemäß Artikel 31 Absatz 2" (Aanvrag tot herklassering op basis van art. 31 par. 2") bezeichnet ist und der Rechtsmittelführer darin u. a. angibt, dass er glaube, über ausreichende Erfahrungen und Qualifikationen zu verfügen, um die Überprüfung seiner derzeitigen Einstufung beantragen zu können (I believe I have the sufficient experience and skills to demand a review of my actual grade").

37 Die am 25. November 1996 eingereichte Beschwerde des Rechtsmittelführers enthält in der Betreffzeile die Angabe Neueinstufung". Der Rechtsmittelführer erklärt darin, er beantrage eine Überprüfung seiner dienstlichen Situation und die entsprechende Anpassung seiner Einstufung", und führt weiter aus, die Kommission verkenne die Reichweite des Antrags, wenn sie annehme, es handele sich um eine Beanstandung der ursprünglichen Einstufungsentscheidung".

38 Da es sich um einen Antrag nach Artikel 31 Absatz 2 des Statuts handelt, ist zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung die Einstufung in die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der Einstellung von Beamten betrifft, die ein Auswahlverfahren bestanden haben, das ihnen Zugang zum europäischen öffentlichen Dienst gewährt.

39 Ein Antrag auf Neueinstufung ist daher auf eine Überprüfung der ursprünglichen, bei der Ernennung des Beamten vorgenommenen Einstufung gerichtet. Dieser Fall unterscheidet sich von der Beförderung, bei der ein Beamter im Laufe seines Dienstes gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Statuts in eine höhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahn übertritt.

40 Wie der Gerichtshof bereits früher festgestellt hat, soll es die in Artikel 31 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Möglichkeit, in Abweichung von Artikel 31 Absatz 1 und ausnahmsweise einen Beamten - mit den entsprechenden Auswirkungen für den Haushalt - in einer höheren Besoldungsgruppe als der Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn zu ernennen, der Anstellungsbehörde erlauben, spezifische dienstliche Erfordernisse und die Berufserfahrung des Betroffenen zum Zeitpunkt seiner Ernennung zu berücksichtigen (in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-298/93 P, Klinke/Gerichtshof, Slg. 1994, I-3009, Randnrn. 14 und 15).

41 Die vom Rechtsmittelführer beantragte Überprüfung seiner Einstufung müsste demnach, selbst wenn sie nur mit Wirkung vom 5. Oktober 1995 erfolgen sollte, auf einer Bewertung seiner besonderen Qualifikationen und seiner Berufserfahrung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einstellung beruhen.

42 Das Gericht hat daher in Randnummer 35 des angefochtenen Beschlusses zu Recht die Ansicht vertreten, dass der vom Rechtsmittelführer nach Artikel 31 Absatz 2 des Statuts gestellte Antrag zwangsläufig darauf abzielte, die Bedingungen seiner ursprünglichen Einstufung in Frage zu stellen.

43 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

44 Zunächst ist der genaue Inhalt des Beschlusses vom 7. Februar 1996 zu ermitteln. Der Beschluss, der am 27. März 1996 veröffentlicht worden ist, bestimmt, dass er am 5. Oktober 1995, dem Datum des Urteils Alexopoulou/Kommission, wirksam wird.

45 Diesen Beschluss erließ die Kommission, um dem Urteil Alexopoulou/Kommission nachzukommen; sie änderte mit ihm die von ihr seit dem Beschluss vom 1. September 1983 angewandten Kriterien für die Einstufung neu eingestellter Beamter und schuf für eine bestimmte Gruppe von Beamten - diejenigen, die nach dem 5. Oktober 1995 ernannt worden sind - die Möglichkeit einer Überprüfung der Einstufung.

46 Damit hat der Beschluss vom 7. Februar 1996 entgegen der Annahme des Gerichts in Randnummer 39 des angefochtenen Beschlusses bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidungen in Frage gestellt, da bestimmte Beamte die Überprüfung ihrer Einstufung beantragen konnten, obwohl sie die Entscheidung über ihre Einstufung bei der Ernennung nicht fristgerecht angefochten hatten.

47 Zu dem Argument, Artikel 31 Absatz 2 des Statuts enthalte keine Regel, die auf jeden Beamten anwendbar sei, genügt die Feststellung, dass - wie das Gericht selbst entschieden hat - die Anstellungsbehörde..., soll Artikel 31 Absatz 2 des Statuts nicht jede rechtliche Bedeutung verlieren, bei Vorliegen besonderer Umstände wie der außergewöhnlichen Qualifikationen eines Bewerbers die mögliche Anwendung dieser Bestimmung konkret zu prüfen [hat]. Diese Verpflichtung gilt insbesondere dann, wenn die spezifischen Bedürfnisse des Dienstes die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten erfordern und somit den Rückgriff auf Artikel 31 Absatz 2 des Statuts rechtfertigen... oder wenn die eingestellte Person außergewöhnliche Qualifikationen besitzt und die Anwendung dieser Bestimmungen beantragt" (Urteil Alexopoulou/Kommission, Randnr. 21).

48 Daraus folgt, dass die Anstellungsbehörde zwar bei der Beurteilung der dienstlichen Erfordernisse und der Berufserfahrung des Bewerbers über ein Ermessen verfügt, dadurch aber nicht von der Pflicht befreit wird, einen Antrag auf Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 des Statuts zu prüfen, der von einem Bewerber um eine Beamtenstelle unter Berufung auf außergewöhnliche Qualifikationen gestellt wird.

49 Der Beschluss vom 7. Februar 1996 über die Änderung der Einstufungskriterien war folglich eine Entscheidung von allgemeiner Geltung, durch die eine Reihe von bestandskräftig gewordenen Verwaltungsentscheidungen in Frage gestellt worden ist. Entgegen den Annahmen des Gerichts in Randnummer 39 des angefochtenen Beschlusses stellte er insoweit eine neue Tatsache dar, die im vorliegenden Fall die vor dem 5. Oktober 1995 eingestellten Beamten beschweren konnte. Diese mussten daher die Möglichkeit erhalten, innerhalb der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen einen Antrag auf Überprüfung ihrer Einstufung zu stellen.

50 Der Rechtsmittelführer hatte daher am 24. Juni 1996 wirksam seine Neueinstufung beantragt, und seine beim Gericht gegen die Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage war zulässig.

51 Da der zweite Rechtsmittelgrund begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, ohne dass der dritte Rechtsmittelgrund geprüft zu werden braucht.

Zur Begründetheit der Klage

52 Da der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, ist gemäß Artikel 54 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes über die Begründetheit des Antrags auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 26. August 1996 zur Ablehnung des Antrags des Rechtsmittelführers auf Überprüfung seiner Einstufung zu entscheiden.

53 Nach Auffassung des Rechtsmittelführers beruht diese Entscheidung auf einem rechtswidrigen allgemeinen Beschluss. Der Beschluss vom 7. Februar 1996 verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da er nicht auf vor dem 5. Oktober 1995 eingestellte Beamte anwendbar sei.

54 Der in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung ist ein im Recht des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften anwendbarer allgemeiner Grundsatz. Eine gegen diesen Grundsatz verstoßende Diskriminierung liegt dann vor, wenn gleiche oder vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt werden und diese Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 1982 in den verbundenen Rechtssachen 198/81 bis 202/81, Micheli u. a./Kommission, Slg. 1982, 4145, Randnrn. 5 und 6; zu den Einstellungsbedingungen Urteile vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 66/83 bis 68/83 und 136/83 bis 140/83, Hattet u. a./Kommission, Slg. 1985, 2459, Randnr. 24, und in der Rechtssache 119/83, Appelbaum/Kommission, Slg. 1985, 2423, Randnr. 25).

55 Im vorliegenden Fall wurden die nach dem 5. Oktober 1995 ernannten Beamten durch den Beschluss vom 7. Februar 1996 besser gestellt als die vor diesem Datum ernannten, da sie einen Antrag auf Überprüfung ihrer Einstufung stellen konnten, während die früher eingestellten diese Möglichkeit nicht hatten.

56 Diese Ungleichbehandlung wird nicht dadurch objektiv gerechtfertigt, dass es sich beim 5. Oktober 1995 um das Datum der Verkündung des Urteils Alexopoulou/Kommission handelt. Um diesem Urteil nachzukommen, war es nämlich nicht erforderlich, gegenüber Beamten, die nicht an dem Rechtsstreit beteiligt waren, dieses Datum als Stichtag für das Inkrafttreten des Beschlusses vom 7. Februar 1996 festzulegen. Im Übrigen hat die Kommission zwar durch den Erlass dieses Beschlusses ihre Fürsorge für diejenigen Beamten unter Beweis gestellt, die nach dem 5. Oktober 1995 ernannt worden sind und ihre Einstufungsentscheidung nicht fristgerecht angefochten haben, doch lässt sich weder rechtfertigen noch erklären, warum sie diese Fürsorge nicht auch den zwischen 1983 und dem 5. Oktober 1995 ernannten Beamten zugute kommen ließ, die sich in der selben Situation befanden.

57 Der Beschluss vom 7. Februar 1996 verstößt daher gegen den in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verankerten allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung, da er vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt, ohne Gründe für eine objektive Rechtfertigung dieser Differenzierung anzuführen.

58 Folglich ist die Entscheidung vom 26. August 1996 über die Ablehnung des Antrags des Rechtsmittelführers auf Überprüfung seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe aufzuheben, da sie auf einem allgemeinen Beschluss beruht, der gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

Kostenentscheidung:

Kosten

59 Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rechtsmittelführer die Verurteilung der Kommission beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr außer ihren eigenen sämtliche Kosten aufzuerlegen, die dem Rechtsmittelführer im Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstanden sind.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. August 1998 in der Rechtssache T-160/97 (Gevaert/Kommission) wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. August 1996 über die Ablehnung des Antrags des Rechtsmittelführers auf Überprüfung seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe wird aufgehoben.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die gesamten Kosten der Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof.

Ende der Entscheidung

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