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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.04.2008
Aktenzeichen: C-390/06
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 659/1999


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Art. 1 Buchst. c
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Art. 2
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Art. 4
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Art. 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

15. April 2008

"Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte Beihilferegelung - Anmeldung einer geänderten Beihilferegelung für einen neuen Zeitraum - Übergangsmaßnahmen zwischen den beiden aufeinanderfolgenden Regelungen - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Angaben, die der Kommission zur Verfügung standen - Gültigkeit der Entscheidung der Kommission - Gleichbehandlung - Begründung"

Parteien:

In der Rechtssache C-390/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale ordinario di Roma (Italien) mit Entscheidung vom 14. Juni 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 19. September 2006, in dem Verfahren

Nuova Agricast Srl

gegen

Ministero delle Attività Produttive

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, G. Arestis und U. Lõhmus, der Richter A. Borg Barthet, M. Ilesic (Berichterstatter), J. Malenovský, J. Klucka und E. Levits sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Nuova Agricast Srl, vertreten durch M. A. Calabrese, avvocato,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von V. Russo, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Righini und V. Di Bucci als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. November 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000, keine Einwände gegen eine Regelung über Beihilfen zugunsten von Investitionen in den strukturschwachen Gebieten Italiens bis zum 31. Dezember 2006 (staatliche Beihilfe Nr. N 715/99 - Italien) (im Folgenden: streitige Entscheidung) zu erheben, über die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Kurzmitteilung (ABl. C 278, S. 26) veröffentlicht worden ist.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage der Nuova Agricast Srl (im Folgenden: Nuova Agricast), eines Unternehmens mit Sitz in der Region Apulien in Italien, gegen das Ministero delle Attività Produttive (Ministerium für das produzierende Gewerbe) wegen Ersatz des Schadens, den das Unternehmen dadurch erlitten zu haben behauptet, dass es aufgrund des schuldhaften Verhaltens der italienischen Behörden bei den mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor Erlass der streitigen Entscheidung geführten Erörterungen keine staatliche Beihilfe erhalten hat.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

3 Wie aus ihrem zweiten Erwägungsgrund hervorgeht, kodifiziert und verstärkt die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) die von der Kommission in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelte Praxis bei der Prüfung staatlicher Beihilfen.

4 Nach Art. 1 Buchst. c dieser Verordnung sind unter "neuen Beihilfen" "alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen", zu verstehen.

5 Art. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt:

"(1) Soweit die Verordnungen nach Artikel [89 EG] oder nach anderen einschlägigen Vertragsvorschriften nichts anderes vorsehen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich vom Eingang einer Anmeldung.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in seiner Anmeldung alle sachdienlichen Auskünfte, damit diese eine Entscheidung nach den Artikeln 4 und 7 erlassen kann (nachstehend 'vollständige Anmeldung' genannt)."

6 Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 sieht in den Abs. 2 bis 4 vor:

"(2) Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.

(3) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels [87 Abs. 1 EG] fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (nachstehend 'Entscheidung, keine Einwände zu erheben', genannt). In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des Vertrags zur Anwendung gelangt ist.

(4) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, das Verfahren nach Artikel [88 Abs. 2 EG] zu eröffnen (nachstehend 'Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens' genannt)."

7 Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 lautet: "Vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Informationen über eine Maßnahme, die nach Artikel 2 angemeldet wurde, unvollständig sind, so fordert sie alle sachdienlichen ergänzenden Auskünfte an. Hat ein Mitgliedstaat auf ein derartiges Ersuchen geantwortet, so unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat vom Eingang der Antwort."

Die bis 31. Dezember 1999 genehmigten Regelungen über die Beihilfen zugunsten von Investitionen in den strukturschwachen Gebieten Italiens

8 Mit dem Decreto-legge Nr. 415 über die Refinanzierung des Gesetzes Nr. 64 vom 1. März 1986 zur einheitlichen Regelung über Sondermaßnahmen im Mezzogiorno (Rifinanziamento della legge 1° marzo 1986, n. 64, recante disciplina organica dell'intervento straordinario nel Mezzogiorno) vom 22. Oktober 1992 (GURI Nr. 249 vom 22. Oktober 1992, S. 3), nach Änderung umgewandelt in das Gesetz Nr. 488 vom 19. Dezember 1992 (GURI Nr. 299 vom 21. Dezember 1992, S. 3, und Berichtigung, GURI Nr. 301 vom 23. Dezember 1992, S. 40), Letzteres wiederum geändert durch das Decreto-legge Nr. 96 vom 3. April 1993 (GURI Nr. 79 vom 5. April 1993, S. 5) (im Folgenden: Gesetz Nr. 488/1992), sah der italienische Gesetzgeber finanzielle Maßnahmen vor, die zur Förderung der Entwicklung bestimmter Produktionstätigkeiten durch Unternehmen in den strukturschwachen Gebieten des Landes bestimmt waren.

9 Am 1. März 1995 und am 21. Mai 1997 erließ die Kommission zwei Entscheidungen, gegen die aufeinanderfolgenden, auf das Gesetz Nr. 488/1992 gestützten Beihilferegelungen und die verschiedenen Bestimmungen zu deren Durchführung (staatliche Beihilfen Nrn. N 40/95 und N 27/A/97) zunächst bis zum 31. Dezember 1996 und dann bis zum 31. Dezember 1999 keine Einwände zu erheben. Diese Entscheidungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juli 1995 - Entscheidung vom 1. März 1995 - (ABl. 1995, C 184, S. 4) und vom 8. August 1997 - Entscheidung vom 21. Mai 1997 - (ABl. 1997, C 242, S. 4, im Folgenden: Entscheidung von 1997) abgekürzt veröffentlicht.

10 Die Einzelheiten der durch die Entscheidung von 1997 genehmigten Beihilferegelung (im Folgenden: Beihilferegelung 1997-1999) wurden wie folgt geregelt: erstens durch Entscheidung des Comitato interministeriale per la programmazione economica (Interministerieller Ausschuss für die wirtschaftliche Planung) betreffend Richtlinien für die Gewährung von Subventionen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 488/1992 (Direttive per la concessione di agevolazioni ai sensi dell'art. 1, comma 2, del decreto-legge 22 ottobre 1992, n. 415, convertito nella legge 19 dicembre 1992, n. 488, in tema di disciplina organica dell'intervento straordinario nel Mezzogiorno) vom 27. April 1995 (GURI Nr. 142 vom 20. Juni 1995, S. 17) in der durch Entscheidung dieses Ausschusses vom 18. Dezember 1996 (GURI Nr. 70 vom 25. März 1997, S. 35) geänderten Fassung, zweitens durch das Dekret Nr. 527 des Ministero dell'Industria, del Commercio e dell'Artigianato (Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk, im Folgenden: MICA) zur Regelung der Einzelheiten und der Verfahren der Gewährung sowie der Verwendung der Subventionen für Produktionstätigkeiten in den strukturschwachen Gebieten des Landes (regolamento recante le modalità e le procedure per la concessione ed erogazione delle agevolazioni in favore delle attività produttive nelle aree depresse del Paese) vom 20. Oktober 1995 (GURI Nr. 292 vom 15. Dezember 1995, S. 3) in der durch das Dekret Nr. 319 dieses Ministeriums vom 31. Juli 1997 (GURI Nr. 221 vom 22. September 1997, S. 31) geänderten Fassung und drittens durch den Runderlass Nr. 234363 des MICA vom 20. November 1997 (GURI Nr. 291 vom 15. Dezember 1997, Supplemento ordinario).

11 Diese Einzelheiten sahen insbesondere vor:

- Die Finanzmittel eines jeden Jahres wurden in zwei gleiche Teile geteilt und über zwei Ausschreibungen zugewiesen. Auf der Grundlage der verfügbaren Finanzmittel des Jahres, auf das sich die Geldmittel bezogen, konnten die Modalitäten der Aufteilung der Mittel geändert werden, insbesondere indem diese im Rahmen einer einzigen Ausschreibung vergeben wurden;

- die im Rahmen einer Ausschreibung eingereichten Anträge wurden von dafür zuständigen Kreditinstituten geprüft, die anhand vorgegebener Kriterien, der sogenannten "indicatori" (im Folgenden: Indikatoren), eine bestimmte Anzahl von Punkten dafür vergaben;

- anschließend erstellte das MICA auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Banken durchgeführten Prüfungen regionale Listen, in die die Anträge entsprechend der erreichten Punktzahl in absteigender Reihenfolge eingetragen wurden, und erließ ein Dekret über die Subventionsvergabe, bei der die in die Listen aufgenommenen Anträge, beginnend mit dem ersten, bis zur Erschöpfung der für die jeweilige Ausschreibung zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt wurden;

- förderfähig waren Ausgaben, die nach dem Zeitpunkt der Schließung des Ausschreibungsverfahrens getätigt wurden, das der Ausschreibung, in der der Beihilfeantrag gestellt wurde, vorausgegangen war; hiervon ausgenommen waren die Ausgaben für ingenieurtechnische und andere Studien sowie für den Erwerb und den Ausbau des Betriebsgeländes, die erst vom zwölften Monat vor dem Zeitpunkt der Antragstellung an förderfähig waren;

- die Unternehmen, die in eine regionale Liste aufgenommen worden waren, aber keine Subventionen erhalten konnten, weil die für die betreffende Ausschreibung zur Verfügung stehenden Finanzmittel niedriger als der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfen waren, konnten entweder einmalig bei der ersten einschlägigen Ausschreibung, die unmittelbar derjenigen folgte, in deren Rahmen der Antrag zunächst gestellt worden war, dasselbe Projekt erneut vorlegen, ohne die durch die Indikatoren berücksichtigten Bestandteile zu ändern (sogenannte "automatische Aufnahme"), oder auf die "automatische Aufnahme" verzichten und dasselbe Projekt bei der ersten einschlägigen Ausschreibung, die derjenigen folgte, für die sie auf die automatische Aufnahme verzichtet hatten, unter Änderung einiger oder aber aller durch die Indikatoren berücksichtigten Bestandteile - zur Erhöhung der Erfolgsaussichten des Antrags -, doch ohne Änderung der wesentlichen Bestandteile des Projekts, erneut vorlegen (sogenannte "Umformulierung des Antrags"). In beiden Fällen galten für die Förderungsfähigkeit der Ausgaben weiterhin die Bedingungen für die ursprünglichen Anträge.

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung

12 Die Kommission veröffentlichte 1998 Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74, S. 9, im Folgenden: Leitlinien), nach deren Nr. 4 Ziff. 4.2 Abs. 3 "die Beihilferegelungen vorsehen [müssen], dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt wird".

13 In Nr. 6 Ziff. 6.1 Abs. 1 der Leitlinien heißt es: "Mit Ausnahme der in den Ziffern 6.2 und 6.3 erwähnten Übergangsbestimmungen wird die Kommission die Vereinbarkeit der Regionalbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nach den vorliegenden Leitlinien würdigen."

Die streitige Entscheidung und die für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 genehmigte Regelung über Beihilfen zugunsten von Investitionen in den strukturschwachen Gebieten Italiens

14 Am 18. November 1999 übermittelten die italienischen Behörden gemäß Art. 88 Abs. 3 EG der Kommission den Entwurf einer ab dem 1. Januar 2000 anwendbaren Beihilferegelung, die auf das Gesetz Nr. 488/1992 gestützt wurde. Dieses Vorhaben wurde bei der Kommission unter der Nr. N 715/99 eingetragen.

15 Nach einem Schriftwechsel und einer Zusammenkunft von Vertretern der italienischen Regierung und der Kommission wurde dieses Beihilfevorhaben von den italienischen Behörden geändert.

16 Mit der am 12. Juli 2000 erlassenen streitigen Entscheidung, die der Italienischen Republik mit Schreiben SG(2000) D/105754 vom 2. August 2000 bekannt gegeben wurde, verzichtete die Kommission auf Einwände gegen die erwähnte Beihilferegelung bis zum 31. Dezember 2006 (im Folgenden: Beihilferegelung 2000-2006).

17 Die streitige Entscheidung enthält eine Bestimmung speziell zur Genehmigung der Maßnahmen dieser Beihilferegelung, die den Übergang zur Beihilferegelung 1997-1999 herstellen (im Folgenden: Übergangsbestimmung). Sie lautet:

"Ausschließlich bei der ersten Anwendung der fraglichen Regelung, d. h. bei der ersten auf der Grundlage dieser Regelung durchgeführten Ausschreibung, werden, sofern die Beihilfeanträge vor Beginn der Durchführung der Investitionsprojekte eingereicht worden sind, ausnahmsweise Anträge zugelassen, die bei der letzten im Rahmen der [Beihilferegelung 1997-1999] durchgeführten Ausschreibung eingereicht und als beihilfefähig anerkannt wurden, für die jedoch keine Beihilfe gezahlt wurde, weil die für diese Ausschreibung bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichten."

18 Im Anschluss an diese Entscheidung erließ das MICA das Dekret über die zulässigen Höchstmaßnahmen für Subventionen für die Produktionstätigkeiten in den strukturschwachen Gebieten des Landes im Sinne des Gesetzes Nr. 488/1992 für die Regionen Basilikata, Kalabrien, Kampanien, Apulien, Sardinien und Sizilien (misure massime consentite relative alle agevolazioni in favore delle attività produttive nelle aree depresse del Paese di cui alla legge n. 488/1992 per le regioni Basilicata, Calabria, Campania, Puglia, Sardegna e Sicilia) vom 14. Juli 2000 (GURI Nr. 166 vom 18. Juli 2000, S. 9) und den Runderlass Nr. 9003 vom 14. Juli 2000 (GURI Nr. 175 vom 28. Juli 2000, Supplemento ordinario), um die Einzelheiten der Durchführung der Beihilferegelung 2000-2006 festzulegen.

19 Abs. 2 Unterabs. 1 des einzigen Artikels dieses Dekrets sieht vor, dass die Beihilfen "auf der Grundlage der Ausgaben [gewährt werden können], die im Rahmen der Programme bezüglich der letzten einschlägigen Ausschreibung als zuschussfähig angesehen, mangels ausreichender Finanzmittel aber nicht subventioniert worden sind".

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

20 Im Rahmen der Beihilferegelung 1997-1999 veröffentlichte das MICA am 1. Dezember 1997 die dritte Ausschreibung für Beihilfeanträge für den Sektor Industrie für das erste Halbjahr 1998 (im Folgenden: dritte Ausschreibung).

21 Die betroffenen Unternehmen hatten bis 16. März 1998 Gelegenheit, Beihilfeanträge einzureichen. Sie konnten die Finanzierung von Ausgaben beantragen, die nach dem Zeitpunkt des Fristablaufs für Anträge, die im Rahmen der vorhergehenden (zweiten) Ausschreibung eingereicht werden konnten, also nach dem 1. Januar 1997 getätigt worden waren.

22 Am 9. Februar 1998 reichte Nuova Agricast einen Beihilfeantrag im Rahmen der dritten Ausschreibung ein. Dieser Antrag, der als förderungsfähig betrachtet wurde, wurde durch Dekret des MICA vom 14. August 1998 in die Rangliste für die Region Apulien aufgenommen. Allerdings erhielt Nuova Agricast aufgrund des Rangs ihres Antrags die beantragte Beihilfe nicht, denn die Mittel waren nicht ausreichend.

23 Inzwischen wurde die vierte Ausschreibung für die Einreichung von Beihilfeanträgen, Sektor Industrie, für das zweite Halbjahr 1998 (im Folgenden: vierte Ausschreibung) veröffentlicht.

24 Am 16. September 1998 verzichtete Nuova Agricast auf die automatische Aufnahme ihres Antrags in die Liste für die vierte Ausschreibung, um erneut im Rahmen der ersten einschlägigen Ausschreibung, die dieser Ausschreibung folgte, einen umformulierten Antrag einreichen zu können.

25 Allerdings wurde von den italienischen Behörden eine einschlägige Ausschreibung nicht vor dem 31. Dezember 1999, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Beihilferegelung 1997-1999, veröffentlicht.

26 Am 14. Juli 2000, also nach dem Inkrafttreten der Beihilferegelung 2000-2006, veröffentlichten die italienischen Behörden die achte Ausschreibung für die Einreichung von Beihilfeanträgen, Sektor Industrie (im Folgenden: achte Ausschreibung).

27 Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Beihilferegelung 2000-2006 geltenden Bedingungen wurde der umformulierte Antrag von Nuova Agricast - für den die Übergangsbestimmung in der streitigen Entscheidung nicht in Betracht kam - als unzulässig angesehen und nicht in die Liste für die achte Ausschreibung aufgenommen.

28 Nuova Agricast erhob zusammen mit anderen italienischen Unternehmen, die sich in der gleichen Lage befanden, daraufhin eine erste Klage beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Das Gericht hat diese Klage mit Beschluss vom 15. Juni 2005, Nuova Agricast u. a./Kommission (T-98/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass sie nach Ablauf der Frist von zwei Monaten gemäß Art. 230 Abs. 5 EG eingereicht worden war.

29 Am 21. September 2005 erhob Nuova Agricast beim Gericht eine zweite Klage - eingetragen unter dem Aktenzeichen T-362/05 - auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens, den sie aufgrund der streitigen Entscheidung erlitten zu haben behauptete. Dieses Verfahren ist zurzeit anhängig.

30 Im Übrigen erhob Nuova Agricast eine Klage beim Tribunale ordinario di Roma auf Verurteilung des Ministero delle Attività Produttive, das die Aufgaben des MICA übernommen hat, auf Ersatz des Schadens, den sie erlitten zu haben behauptet, weil ihr die beantragte Beihilfe nicht ausgezahlt worden ist.

31 Im Rahmen dieses Verfahrens machte Nuova Agricast insbesondere geltend, dass der italienische Staat bei den Erörterungen mit der Kommission wegen einer Verlängerung der Beihilferegelung über den 31. Dezember 1999 hinaus nicht ordnungsgemäß für die Wahrung der wohlerworbenen Rechte der Unternehmen gesorgt habe, die, wie Nuova Agricast, auf die automatische Aufnahme in die Liste für die vierte Ausschreibung - die sich als letzte Ausschreibung im Sektor Industrie vor Ablauf der Beihilferegelung 1997-1999 erwiesen habe - verzichtet hätten, um einen umformulierten Antrag im Rahmen der ersten einschlägigen Ausschreibung zu stellen, die dieser Ausschreibung folgte. Der italienische Staat habe nämlich die Kommission dadurch in die Irre geführt, dass er ihr nicht mitgeteilt habe, dass diese Unternehmen ebenfalls wohlerworbene Rechte besäßen. Auf diese Weise habe er das berechtigte Vertrauen verletzt, das diese Unternehmen im Hinblick auf die Möglichkeit der Einreichung eines umformulierten Antrags gehabt hätten.

32 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass Nuova Agricast ein "rechtlich relevantes Interesse" daran habe, dass ihr umformulierter Antrag in die Liste für die erste einschlägige Ausschreibung, die auf diejenige folge, für die sie auf die automatische Aufnahme ihres ursprünglichen Antrags verzichtet habe, aufgenommen werde.

33 Daher sei das berechtigte Vertrauen von Nuova Agricast durch die streitige Entscheidung endgültig zunichte gemacht worden, denn mit dieser Entscheidung sei die Beihilferegelung 2000-2006 gegenüber der Beihilferegelung 1997-1999 dahin geändert worden, dass nur Ausgaben für die Ausführung subventionierter Projekte, die nach der Antragstellung getätigt worden seien, beihilfefähig seien (Grundsatz der Notwendigkeit der Beihilfe), wobei als Übergangsmaßnahme ausnahmsweise eine Abweichung von diesem Grundsatz lediglich zugunsten von Anträgen zugelassen worden sei, die bei der letzten im Rahmen der Beihilferegelung 1997-1999 veröffentlichten Ausschreibung nicht berücksichtigt worden seien.

34 Das vorlegende Gericht müsse, um über den Schadensersatzantrag von Nuova Agricast entscheiden zu können, prüfen, ob ein Kausalzusammenhang zwischen den dem italienischen Staat zur Last gelegten Fehlern und dem geltend gemachten Schaden bestehe.

35 Da die streitige Entscheidung - die nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts das schädigende Ereignis ("eventum damni") darstellt - zwischen dem dem italienischen Staat vorgeworfenen tatsächlichen Verhalten, d. h. der fehlenden oder ungenauen Unterrichtung der Kommission, und dem Eintritt des von der Klägerin geltend gemachten Schadens erlassen worden sei, hält sich das vorlegende Gericht wegen der Feststellung des Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und diesem Schaden für verpflichtet, zum einen zu ermitteln, ob dieser Schaden vermieden worden wäre, wenn der italienische Staat sich anders verhalten hätte, und zu diesem Zweck zum anderen zu bestimmen, ob die Kommission eine andere Übergangsbestimmung erlassen hätte, wenn sie "korrekt und umfassend über die verschiedenen rechtlichen Situationen der an Beihilfen nach dem Gesetz Nr. 488/1992 interessierten Unternehmen informiert worden wäre".

36 Der Beweis, dass mit Sicherheit ein anderes, für Nuova Agricast günstiges Ergebnis erzielt worden wäre, setze den Nachweis der Ungültigkeit der in der streitigen Entscheidung enthaltenen Übergangsbestimmung voraus, soweit diese Bestimmung von den Vorschriften und Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung abweiche.

37 Das vorlegende Gericht fragt sich erstens, ob die Übergangsbestimmung nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung als ungültig anzusehen sei, soweit sie nicht Unternehmen zugutekomme, die sich in der Situation von Nuova Agricast befänden.

38 Bei Ablauf der Genehmigung der Beihilferegelung 1997-1999 hätten nämlich drei Kategorien von Unternehmen bestanden:

- Unternehmen wie Nuova Agricast, deren Beihilfeantrag in die Liste für die dritte Ausschreibung aufgenommen worden sei und die die im Rahmen dieser Ausschreibung beantragte Beihilfe wegen Erschöpfung der verfügbaren Mittel nicht erhalten und daraufhin auf die automatische Aufnahme in die Liste für die vierte Ausschreibung verzichtet hätten, um im Rahmen der ersten einschlägigen Ausschreibung, die auf die genannte Ausschreibung folge, einen umformulierten Antrag einzureichen (im Folgenden: Unternehmen der ersten Kategorie);

- Unternehmen, deren Antrag in die Liste für die vierte Ausschreibung aufgenommen worden sei und die die beantragte Beihilfe wegen Erschöpfung der verfügbaren Mittel nicht erhalten hätten (im Folgenden: Unternehmen der zweiten Kategorie);

- Unternehmen, die noch keinen Beihilfeantrag gestellt hätten, obwohl sie mit der Durchführung ihres Investitionsprojekts bereits begonnen hätten (im Folgenden: Unternehmen der dritten Kategorie).

39 Die Unternehmen der ersten und die der dritten Kategorie, die in gleicher Weise von der Übergangsbestimmung ausgeschlossen worden seien, hätten sich nicht in der gleichen Lage befunden und hätten daher nicht gleich behandelt werden dürfen. Dagegen befänden sich die Unternehmen der ersten Kategorie und die der zweiten Kategorie in einer ähnlichen Rechtslage, so dass den Erstgenannten die Übergangsbestimmung in gleicher Weise hätte zugutekommen müssen wie den Letztgenannten.

40 Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Übergangsbestimmung nicht wegen Verletzung der Begründungspflicht für Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane nach Art. 253 EG als ungültig zu betrachten sei.

41 Daher hat das Tribunale ordinario di Roma das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die streitige Entscheidung gültig, soweit sie die Übergangsbestimmung enthält, dass - bei der ersten Anwendung der fraglichen Regelung - vom Grundsatz der "Notwendigkeit der Beihilfe" ausnahmsweise und allein zugunsten von Anträgen abgewichen werden kann, "die bei der letzten im Rahmen der nach der vorangegangenen und von der Kommission bis zum 31. Dezember 1999 genehmigten Regelung durchgeführten Ausschreibung eingereicht und als beihilfefähig anerkannt wurden, für die jedoch keine Beihilfe gezahlt wurde, weil die für diese Ausschreibung bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichten", so dass - unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Begründungspflicht nach Art. 253 EG - bei den vorangegangenen Ausschreibungen eingereichte Anträge, die wegen Erschöpfung der Finanzmittel unerledigt geblieben waren und entweder automatisch in die unmittelbar folgende Ausschreibung aufgenommen oder für die erste im Rahmen der neuen Regelung durchgeführte "einschlägige" Ausschreibung umformuliert werden sollten, ungerechtfertigterweise nicht berücksichtigt wurden?

Zur Vorlagefrage

Vorbemerkung

42 Vorab ist festzustellen, dass es das vorlegende Gericht mit seiner Frage nur als notwendig erachtet hat, den Gerichtshof um Nachprüfung der Gültigkeit der streitigen Entscheidung im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Begründungspflicht zu ersuchen.

43 Nach ständiger Rechtsprechung beruht das Verfahren nach Art. 234 EG auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof, so dass nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen hat, die es dem Gerichtshof stellt (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnr. 48, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 18).

44 Selbst wenn Nuova Agricast im Ausgangsverfahren weitere Gründe für die Ungültigkeit der streitigen Entscheidung angesprochen hat, ist die Prüfung der Gültigkeit der Entscheidung nicht auf diese anderen Ungültigkeitsgründe, die das vorlegende Gericht nicht angeführt hat, zu erweitern (vgl. entsprechend Urteil Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., Randnrn. 17 bis 19).

Zur Zulässigkeit

45 Die Kommission macht geltend, dass der vom vorlegenden Gericht erwähnte Zusammenhang zwischen der möglichen Haftung des italienischen Staates und der Gültigkeit der streitigen Entscheidung nicht nachgewiesen sei, so dass die Vorlagefrage keinen Bezug zum Ausgangsverfahren aufweise.

46 Zum einen sei es nämlich möglich, dass der italienische Staat den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Anmeldung der Beihilferegelung 2000-2006 verletzt habe, in der streitigen Entscheidung, mit der die Kommission zu der von dem anmeldenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Regelung Stellung genommen habe, aber kein Fehler festgestellt werden könne. Zum anderen bestehe kein Zusammenhang zwischen der Haftung des italienischen Staates und einer möglichen Ungültigkeit der Entscheidung wegen eines rein formalen Fehlers wie einer unzulänglichen Begründung.

47 Hierzu vertritt, wie in Randnr. 35 dieses Urteils ausgeführt worden ist, das vorlegende Gericht die Ansicht, dass die streitige Entscheidung das schädigende Ereignis sei und zwischen dem von Nuova Agricast dem italienischen Staat vorgeworfenen tatsächlichen Verhalten und der Entstehung des von ihr behaupteten Schadens erlassen worden sei. Wird die streitige Entscheidung wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung oder wegen unzulänglicher Begründung für ungültig erklärt, so kann diese Feststellung daher die Beurteilung des vorlegenden Gerichts beeinflussen, wenn es über die Schadensersatzklage von Nuova Agricast entscheidet.

48 Daher ist die Vorlagefrage insgesamt zulässig.

Zur Gültigkeit der streitigen Entscheidung im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung

49 Erstens macht die Kommission geltend, dass die streitige Entscheidung den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzen könne, denn die Übergangsbestimmung in der Entscheidung beruhe auf einer freien Entscheidung der italienischen Behörden.

50 Dazu ergibt sich aus der allgemeinen Systematik des Vertrags, dass das in Art. 88 EG vorgesehene Verfahren niemals zu einem Ergebnis führen darf, das zu den besonderen Vorschriften des Vertrags im Widerspruch steht (vgl. insbesondere Urteile vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, Slg. 2001, I-3175, Randnr. 41, und vom 12. Dezember 2002, Frankreich/Kommission, C-456/00, Slg. 2002, I-11949, Randnr. 30). Daher kann eine staatliche Beihilfe, die wegen einer ihrer Modalitäten gegen andere Bestimmungen des Vertrags verstößt, von der Kommission nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden (vgl. Urteil vom 19. September 2002, Spanien/Kommission, C-113/00, Slg. 2002, I-7601, Randnr. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51 Ebenso kann eine staatliche Beihilfe, die wegen einer ihrer Modalitäten gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt, von der Kommission nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden.

52 Daher ist das in Randnr. 49 dieses Urteils zusammengefasste Vorbringen der Kommission zurückzuweisen.

53 Zweitens macht die Kommission geltend, die italienischen Behörden hätten sie nicht über den besonderen Fall der Unternehmen der ersten Kategorie unterrichtet, so dass ihr weder der Vorwurf gemacht werden könne, sie habe die besondere Situation dieser Unternehmen nicht berücksichtigt, noch ein auf diesen Grund gestützter Fehler der streitigen Entscheidung geltend gemacht werden könne.

54 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte (vgl. insbesondere Urteile vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16, vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 168, und vom 14. September 2004, Spanien/Kommission, C-276/02, Slg. 2004, I-8091, Randnr. 31).

55 Auch wenn diese Rechtsprechung bisher nur bei Klagen gegen eine Entscheidung der Kommission, die nach Abschluss des in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Verfahrens ergangen ist, herangezogen worden ist, ist sie doch erst recht einschlägig, wenn es um die Gültigkeit einer Entscheidung wie der streitigen, keine Einwände gegen eine Beihilfe oder eine Beihilferegelung zu erheben, geht.

56 Was konkret diese letztgenannte Kategorie von Entscheidungen angeht, so erweist sich diese Rechtsprechung im Hinblick auf die Systematik des durch den Vertrag eingeführten Verfahrens zur Kontrolle der staatlichen Beihilfen als gerechtfertigt.

57 Im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 88 Abs. 3 EG, die durch die Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 659/1999 geregelt wird und die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen und durch die Art. 6 und 7 der erwähnten Verordnung geregelten Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, umfassend Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu erhalten (Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 38, und vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C-176/06 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 20).

58 Die Kommission kann sich für den Erlass einer positiven Entscheidung über eine Beihilfe auf die Vorprüfungsphase nach Art. 88 Abs. 3 EG beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnt, dass das betreffende Vorhaben vertragskonform ist.

59 Erst dann, wenn die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen konnte, ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission, 84/82, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, Cook/Kommission, Randnr. 29, Matra/Kommission, Randnr. 33, Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39, und Portugal/Kommission, Randnr. 33).

60 Müsste jedoch die Gültigkeit einer Entscheidung, keine Einwände gegen eine Beihilfe oder eine Beihilferegelung zu erheben, anhand von Informationen beurteilt werden, die der Kommission bei Abschluss der Vorprüfungsphase nicht zur Verfügung standen, sähe sich diese veranlasst, regelmäßig das Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten und die Betroffenen zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern, um zu verhindern, dass ihre Entscheidung über die Genehmigung der betreffenden Beihilfe oder Beihilferegelung wegen Informationen, die ihr nicht zur Verfügung standen, für nichtig erklärt wird. Wie der Generalanwalt in Nr. 71 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, würde auf diese Weise das von den Verfassern des Vertrags gewünschte und vom Gemeinschaftsgesetzgeber in der Verordnung Nr. 659/1999 bestätigte zweistufige Kontrollverfahren im Bereich staatlicher Beihilfen, dessen zweite Stufe nicht stets durchgeführt werden muss, beeinträchtigt.

61 Die streitige Entscheidung bezieht sich in ihrem Teil "Rechtsgrundlage" auf die Durchführungsbestimmungen des Gesetzes Nr. 488/1992, welche die Einzelheiten der Beihilferegelung 1997-1999, die in den Randnrn. 10 und 11 dieses Urteils zusammengefasst sind, einschließlich der Wahl zwischen der automatischen Aufnahme des ursprünglichen Antrags und der Vorlage eines umformulierten Antrags regeln, die die Unternehmen, die wegen Erschöpfung der Mittel für eine bestimmte Ausschreibung keine Beihilfe erhalten hatten, treffen konnten.

62 Selbst wenn die italienischen Behörden, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, nicht von sich aus die Dienste der Kommission generell und vollständig über die rechtliche Situation der jeweiligen Unternehmen, die an Subventionen gemäß dem Gesetz Nr. 488/1992 interessiert waren, unterrichtet hatten, musste der Kommission das Vorhandensein sowohl von Unternehmen der ersten Kategorie als auch solcher der zweiten Kategorie bekannt sein.

63 Aufgrund dessen ist der Antrag von Nuova Agricast, der Kommission die Vorlage bestimmter im Rahmen ihrer Erörterungen mit den italienischen Behörden vor Erlass der streitigen Entscheidung gewechselter Schriftstücke aufzugeben, damit geprüft werden kann, ob die Behörden die Kommission über das Vorhandensein von Unternehmen der ersten Kategorie unterrichtet haben, gegenstandslos.

64 Somit ist drittens zu prüfen, ob die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung dadurch verletzt hat, dass sie keine Einwände gegen eine Beihilferegelung erhoben hat, in der nur die Unternehmen der zweiten Kategorie die Übergangsregelung in Anspruch nehmen konnten.

65 Dazu ist festzustellen, dass nur diejenigen Unternehmen der zweiten Kategorie die Übergangsbestimmung in Anspruch nehmen konnten, die mit der Durchführung ihres Investitionsvorhabens nicht vor der Einreichung ihres Beihilfeantrags im Rahmen der vierten Ausschreibung begonnen hatten.

66 Die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun, C-248/04, Slg. 2006, I-10211, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67 Im Ausgangsverfahren befanden sich die Unternehmen der ersten Kategorie und diejenigen der zweiten Kategorie im Hinblick auf das Erfordernis der Notwendigkeit der staatlichen Beihilfen, das insbesondere in Nr. 4.2 Abs. 3 der Leitlinien zum Ausdruck kommt, jedoch nicht in einer vergleichbaren Situation.

68 Wie aus dem Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission (730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 17), hervorgeht, kann eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne zur Erreichung der in Art. 87 Abs. 3 EG vorgesehenen Ziele notwendig zu sein, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden (vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 1987, Deufil/Kommission, 310/85, Slg. 1987, 901, Randnr. 18, und vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Kommission, C-400/92, Slg. 1994, I-4701, Randnrn. 12, 20 und 21).

69 Dass eine Beihilfe nicht notwendig ist, kann sich insbesondere daraus ergeben, dass das Beihilfevorhaben vom betroffenen Unternehmen bereits in Angriff genommen oder sogar abgeschlossen worden ist, bevor der Beihilfeantrag den zuständigen Behörden zugeleitet wird, so dass die betreffende Beihilfe keinen Anreiz mehr bieten kann.

70 Nach der Beihilferegelung 1997-1999 hatten die Unternehmen der zweiten Kategorie ein uneingeschränktes Recht darauf, dass ihr Antrag ohne irgendeine Änderung automatisch in die Liste für die erste einschlägige Ausschreibung nach der Ausschreibung, für die der Antrag gestellt worden war, aufgenommen wurde, ohne dass von ihnen weitere Schritte verlangt wurden.

71 Dagegen mussten die Unternehmen der ersten Kategorie einen Antrag im Rahmen der ersten einschlägigen Ausschreibung nach der Ausschreibung, für die sie auf die automatische Aufnahme ihres ursprünglichen Antrags verzichtet hatten, stellen. Es handelte sich im Übrigen um einen umformulierten Antrag.

72 Zwar waren, wie Nuova Agricast geltend macht, der ursprüngliche und der umformulierte Antrag beide auf die Finanzierung ein und desselben Vorhabens gerichtet, und die Umformulierung durfte sich nicht auf die wesentlichen Bestandteile dieses Vorhabens beziehen, sondern nur auf die Bestandteile, die durch die Indikatoren - die dazu dienten, den Rang des Antrags in der Liste für die Ausschreibung zu ermitteln, in deren Rahmen er gestellt wurde - berücksichtigt worden waren.

73 Allerdings waren die Indikatoren selbst repräsentativ für bedeutsame Bestandteile des Antrags. Sie bezogen sich nämlich u. a. auf den Anteil von Eigenmitteln, die das betreffende Unternehmen in das Vorhaben im Verhältnis zur Gesamtinvestition investierte, die Zahl der durch das Vorhaben geschaffenen Arbeitsplätze im Vergleich zur Gesamtinvestition und das Verhältnis zwischen der Höhe der beantragten Beihilfe und der höchstmöglichen Beihilfe.

74 Im Übrigen genügt bereits der Umstand, dass die Änderung der durch die Indikatoren berücksichtigten Bestandteile die Möglichkeit der tatsächlichen Gewährung der beantragten Beihilfe vergrößerte, als Nachweis, dass die Umformulierung in Wirklichkeit zur Einreichung eines anderen als des ursprünglichen Antrags führte.

75 Da die Umformulierung mit der Änderung der durch die Indikatoren berücksichtigten Bestandteile darauf abzielte, die Einstufung des umformulierten Antrags zu verbessern, damit der Antrag einen erfolgreichen Rang einnimmt, wenn die Mittel für die entsprechende Ausschreibung in absteigender Reihenfolge zugeteilt würden, hätte die Erstreckung der Übergangsbestimmung auf die Unternehmen der ersten Kategorie dazu geführt, dass die Vorhaben dieser Unternehmen bessere Aussichten auf Gewährung der beantragten Beihilfe gehabt hätten als die Vorhaben der Unternehmen, die sich zum ersten Mal bewarben und für die die Notwendigkeit der Beihilfe keinem Zweifel unterlag.

76 Dagegen konnte eine solche Wirkung bei der automatischen Aufnahme der von den Unternehmen der zweiten Kategorie bereits im Rahmen der vierten Ausschreibung eingereichten Anträge in die Liste für die achte Ausschreibung nicht eintreten, denn in diesem Fall blieben die Indikatoren unverändert, weil die Anträge nicht geändert werden konnten.

77 Nach alledem ist festzustellen, dass die Unternehmen der ersten Kategorie und solche der zweiten Kategorie sich nicht in einer vergleichbaren Situation befanden.

78 Daher hat die Kommission durch die Genehmigung der Beihilferegelung 2000-2006 einschließlich der Übergangsbestimmung nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

Zur Gültigkeit der streitigen Entscheidung im Hinblick auf die Begründungspflicht

79 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. insbesondere Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63, vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a., C-346/03 und C-529/03, Slg. 2006, I-1875, Randnr. 73, und vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, Slg. 2007, I-1233, Randnr. 80).

80 Wie das vorlegende Gericht ausführt, lässt die streitige Entscheidung kein Kriterium für eine Unterscheidung der verschiedenen Kategorien von Unternehmen erkennen, die einen Beihilfeantrag im Rahmen der Beihilferegelung 1997-1999 eingereicht und ein rechtliches Interesse an der Aufnahme ihres Antrags in die Liste für eine spätere Ausschreibung hatten.

81 Die Pflicht einer Begründung beschränkt sich jedoch grundsätzlich auf die Gründe, aus denen eine bestimmte Kategorie von Wirtschaftsteilnehmern in den Genuss einer bestimmten Maßnahme gelangt, verlangt aber keine Rechtfertigung für den Ausschluss aller anderen Wirtschaftsteilnehmer, die sich nicht in einer vergleichbaren Situation befinden. Da die Zahl der von der Inanspruchnahme einer Maßnahme ausgeschlossenen Kategorien potenziell unbegrenzt ist, kann nämlich von den Gemeinschaftsorganen nicht verlangt werden, dass sie für jede von ihnen eine spezifische Begründung geben.

82 Befinden sich dagegen die durch eine Maßnahme Begünstigten und die von ihr ausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmer in einer vergleichbaren Situation, so ist das Gemeinschaftsorgan, das die Maßnahme erlässt, verpflichtet, im Rahmen einer spezifischen Begründung darzulegen, weshalb diese unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.

83 Bezüglich der Übergangsbestimmung ergeben sich die Argumente, die die Kommission zur Genehmigung einer Übergangsregelung für die Unternehmen der zweiten Kategorie bestimmt haben, rechtlich hinreichend aus dem Kontext der streitigen Entscheidung und der Gesamtheit der für dieses Gebiet einschlägigen Vorschriften.

84 Die Übergangsbestimmung bezieht sich nämlich stillschweigend auf die den Unternehmen im Rahmen der Beihilferegelung 1997-1999 eingeräumte Möglichkeit, die automatische Aufnahme ihres Beihilfeantrags in die Liste für die erste einschlägige Ausschreibung zu verlangen, die unmittelbar auf diejenige folgte, in deren Rahmen der Antrag ursprünglich gestellt worden war. Die nationale Regelung, die diese Möglichkeit vorsah, war, abgesehen davon, dass sie in dem Teil "Rechtsgrundlage" der streitigen Entscheidung ausdrücklich erwähnt wird, allen Betroffenen bekannt.

85 So genügt in dem Kontext, in dem die streitige Entscheidung steht, der Wortlaut der Übergangsbestimmung, um zu verstehen, dass der italienische Staat zugunsten der Unternehmen, die sich im Rahmen der letzten aufgrund der Beihilferegelung 1997-1999 veröffentlichten Ausschreibung beworben hatten, eine Übergangsregelung zwischen dieser Beihilferegelung und der Beihilferegelung 2000-2006 vorsehen wollte und dass die Kommission diese Maßnahme für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gehalten hat.

86 Wie in den Randnrn. 67 bis 77 dieses Urteils ausgeführt worden ist, befanden sich die Unternehmen der ersten Kategorie und die Unternehmen der zweiten Kategorie jedoch nicht in einer vergleichbaren Situation. Daher hat die Kommission, obwohl sie die Gründe nicht angegeben hat, aus denen sie die Übergangsbestimmung nicht auf die Unternehmen der ersten Kategorie erstreckt hat, nicht gegen ihre Begründungspflicht verstoßen.

87 Somit hat die Prüfung der Frage nichts ergeben, was geeignet wäre, die Gültigkeit der fraglichen Entscheidung zu beeinträchtigen.

Kostenentscheidung:

Kosten

88 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was geeignet wäre, die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000, keine Einwände gegen eine Regelung über Beihilfen zugunsten von Investitionen in den strukturschwachen Gebieten Italiens bis zum 31. Dezember 2006 (staatliche Beihilfe Nr. N 715/99 - Italien) zu erheben, zu beeinträchtigen.



Ende der Entscheidung

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