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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.11.1998
Aktenzeichen: C-391/95
Rechtsgebiete: Übereinkommen vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32


Vorschriften:

Übereinkommen vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32)
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Das nach Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland zuständige Gericht ist auch für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen zuständig, ohne daß diese Zuständigkeit von weiteren Voraussetzungen abhängt. Haben die Parteien aber einen Rechtsstreit aus einem Vertrag der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte entzogen und ihn einem Schiedsgericht zugewiesen, so kommt eine Zuständigkeit des staatlichen Gerichts zur Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen aufgrund des Übereinkommens nur gemäß Artikel 24 in Betracht, weil dieses Gericht diese Maßnahmen nicht als Gericht, das für den Rechtsstreit in der Hauptsache zuständig wäre, anordnen kann. Das Übereinkommen ist anwendbar, soweit der Gegenstand eines Antrags auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen eine Frage betrifft, die in seinen sachlichen Anwendungsbereich fällt. Artikel 24 des Übereinkommens kann die Zuständigkeit des Gerichts des vorläufigen Rechtsschutzes auch dann begründen, wenn ein Hauptsacheverfahren bereits eingeleitet wurde oder eingeleitet werden kann, selbst wenn dieses Verfahren vor einem Schiedsgericht stattfinden müsste.

2 Die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen gemäß Artikel 24 des Übereinkommens vom 27. September 1968 setzt insbesondere voraus, daß zwischen dem Gegenstand dieser Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine reale Verknüpfung besteht. Die Anordnung der vorläufigen Erbringung einer vertraglichen Hauptleistung stellt nur dann eine einstweilige Maßnahme im Sinne dieses Artikels dar, wenn die Rückzahlung des zugesprochenen Betrages an den Antragsgegner in dem Fall, daß der Antragsteller nicht in der Hauptsache obsiegt, gewährleistet ist und wenn die beantragte Maßnahme nur bestimmte Vermögensgegenstände des Antragsgegners betrifft, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müssten.


Urteil des Gerichtshofes vom 17. November 1998. - Van Uden Maritime BV, auch handelnd unter dem Namen Van Uden Africa Line gegen Kommanditgesellschaft in Firma Deco-Line u.a. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad - Niederlande. - Brüsseler Übereinkommen - Schiedsklausel - Anordnung einer vorläufigen Leistung - Begriff der einstweiligen Maßnahmen. - Rechtssache C-391/95.

Entscheidungsgründe:

1 Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 8. Dezember 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Dezember 1995, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof acht Fragen nach der Auslegung von Artikel 1 Absatz 2 Nummer 4, von Artikel 3, von Artikel 5 Nummer 1 und von Artikel 24 des Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77) sowie des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1; im folgenden: Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Van Uden Maritime BV (im folgenden: Klägerin) mit Sitz in Rotterdam (Niederlande) und der Kommanditgesellschaft in Firma Deco-Line u. a. (im folgenden: Beklagte) mit Sitz in Hamburg (Deutschland) über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der die Erfuellung von Forderungen aus einem Vertrag mit Schiedsklausel betrifft.

3 Nach Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens ist dieses in Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Gemäß Absatz 2 Nummer 4 ist es jedoch nicht auf die Schiedsgerichtsbarkeit anzuwenden.

4 Nach Artikel 2 gilt für die gerichtliche Zuständigkeit der allgemeine Grundsatz, daß Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind.

5 Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats nur gemäß den Vorschriften des Übereinkommens verklagt werden. In Artikel 3 Absatz 2 sind die exorbitanten Zuständigkeitsvorschriften aufgeführt, die gegen Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats haben, nicht geltend gemacht werden können; unter diesen Vorschriften befinden sich die Artikel 126 Absatz 3 und 127 der niederländischen Zivilprozessordnung (Wetbök van Burgerlijke Rechtsvordering; im folgenden: Rv.).

6 Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens, so kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, gemäß Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre.

7 Artikel 24 des Übereinkommens, der für einstweilige und sichernde Maßnahmen gilt, bestimmt:

"Die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist."

8 Im März 1993 schlossen die Parteien einen als "slot/space charter agreement" bezeichneten Vertrag, in dem sich die Klägerin verpflichtete, der Beklagten Laderaum an Bord von Schiffen zur Verfügung zu stellen, die die Klägerin entweder selbst oder zusammen mit anderen Schiffahrtsunternehmen im Rahmen eines Linienverkehrs zwischen Nord-/Westeuropa und Westafrika nutzt. Die Beklagte verpflichtete sich, dafür die vereinbarten Tarife zu zahlen.

9 Die Klägerin leitete in den Niederlanden das vertraglich vorgesehene Schiedsverfahren ein, weil die Beklagte bestimmte Rechnungen, die ihr die Klägerin geschickt hatte, nicht bezahlt hatte.

10 Die Klägerin meinte, die Beklagte verschleppe die Ernennung der Schiedsrichter; zudem werde ihre Liquiditätslage durch die ausbleibende Bezahlung ihrer Rechnungen stark beeinträchtigt. Sie strengte daher weiter beim Präsidenten der Rechtbank Rotterdam ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an, in dem sie beantragte, die Beklagte zur Erfuellung von vier vertraglichen Forderungen in Höhe von insgesamt 837 919,13 DM zu verurteilen.

11 In diesem Verfahren rügte die Beklagte zunächst die Unzuständigkeit des niederländischen Gerichts. Sie trug vor, sie könne nur vor den deutschen Gerichten verklagt werden, da sie ihren Sitz in Deutschland habe.

12 Das Gericht wies diese Einrede mit der Begründung zurück, eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragte Anordnung sei als eine einstweilige Maßnahme im Sinne von Artikel 24 des Übereinkommens anzusehen.

13 Unter Berufung auf Artikel 126 Absatz 3 Rv. gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, als Gericht des Wohnsitzes des Klägers sei es für die Entscheidung über die Forderung eines in den Niederlanden wohnenden Klägers gegen einen Beklagten, der in den Niederlanden weder einen bekannten Wohnsitz noch einen anerkannten Aufenthaltsort habe, zuständig. Ausserdem weise die Rechtssache aus zwei Gründen genügend Anknüpfungspunkte an die niederländische Rechtsordnung auf. Zum einen nehme die Beklagte am internationalen Handelsverkehr teil und erwerbe aus diesem Grund in den Niederlanden Forderungen - und damit zur Zwangsvollstreckung geeignetes Vermögen -, so daß ein etwa gegen sie ergehendes Urteil in den Niederlanden vollstreckt werden könne. Zum anderen könne ein solches Urteil auch in Deutschland vollstreckt werden.

14 Schließlich stehe dieser Zuständigkeit nicht entgegen, daß die Parteien für Rechtsstreitigkeiten ein Schiedsverfahren in den Niederlanden vereinbart hätten, da eine Schiedsklausel nach Artikel 1022 Absatz 2 Rv. nicht ausschließe, daß eine Partei ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreibe.

15 Der Präsident der Rechtbank Rotterdam verurteilte die Beklagte daher mit vorläufig vollstreckbarem Urteil vom 21. Juni 1994, an die Klägerin 377 625,35 DM zuzueglich der gesetzlichen Zinsen zu zahlen.

16 Auf das Rechtsmittel der Beklagten hob der Gerechtshof Den Haag das Urteil mit der Begründung auf, die Rechtssache müsse genügend Anknüpfungspunkte an die niederländische Rechtsordnung aufweisen, was im Rahmen des Übereinkommens bedeute, daß sich die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragte Anordnung in den Niederlanden in der Weise auswirken müsse, daß sie dort vollstreckt werden könne. Die blosse Möglichkeit, daß die Beklagte dort in der Zukunft Vermögen erwerben werde, reiche dafür nicht aus.

17 Der Hoge Raad der Nederlanden, bei dem ein Rechtsmittel gegen die letztgenannte Entscheidung anhängig ist, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Wenn die Verpflichtung zur Zahlung dessen, was aufgrund eines Vertrages geschuldet wird, in einem Vertragsstaat zu erfuellen wäre - so daß gemäß Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens der Gläubiger seinen säumigen Schuldner auch dann vor den Gerichten dieses Staates auf Erfuellung verklagen kann, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats hat -, sind dann die Gerichte des erstgenannten Staates (ohne weiteres) für die Entscheidung über einen vom Gläubiger gegen seinen Schuldner gestellten Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuständig, mit dem begehrt wird, den Schuldner durch sofortige einstweilige Verfügung zur Zahlung dessen zu verurteilen, was er dem Gläubiger nach Ansicht des Gerichts mit hoher Wahrscheinlichkeit schuldet, oder hängt dann die Zuständigkeit des Gerichts in diesem Verfahren von weiteren Voraussetzungen ab, z. B. davon, daß sich die beantragte Anordnung in dem betreffenden Vertragsstaat auswirken (können) muß?

2. Macht es für die Beantwortung der ersten Frage einen Unterschied, ob der Vertrag zwischen den Parteien eine Schiedsklausel enthält und, wenn ja, wo sich gemäß dieser Klausel der Schiedsort befindet?

3. Wenn die erste Frage dahin gehend zu beantworten ist, daß die Zuständigkeit des Gerichts des vorläufigen Rechtsschutzes auch voraussetzt, daß sich die bei ihm beantragte Anordnung in dem betreffenden Vertragsstaat auswirken (können) muß, bedeutet dies dann, daß das beantragte Urteil dort vollstreckt werden können muß, und ist dann erforderlich, daß diese Voraussetzung bei der Stellung des Antrags erfuellt ist, oder reicht es aus, daß sie voraussichtlich zukünftig erfuellt sein wird?

4. Fällt die in den Artikeln 289 ff. der niederländischen Zivilprozessordnung vorgesehene Möglichkeit, bei Eilbedürftigkeit beim Präsidenten der Arrondissementsrechtbank eine sofortige einstweilige Verfügung zu beantragen, unter den Begriff der "einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind", im Sinne von Artikel 24 des Brüsseler Übereinkommens?

5. Macht es bei der Beantwortung der vierten Frage einen Unterschied, ob ein Hauptsacheverfahren anhängig ist oder gemacht werden kann, und, wenn ja, spielt es dann eine Rolle, daß in diesem Fall ein Schiedsverfahren anhängig war?

6. Macht es bei der Beantwortung der vierten Frage einen Unterschied, ob die beantragte Anordnung eine Verurteilung zur Erfuellung einer Zahlungsverpflichtung im Sinne der ersten Frage ist?

7. Wenn die vierte Frage zu bejahen ist, ist dann, falls "für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist", Artikel 24 und insbesondere die darin enthaltene Verweisung auf die "in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen" so zu verstehen, daß das Gericht des vorläufigen Rechtsschutzes (ohne weiteres) zuständig ist, wenn seine nationalen Zuständigkeitsvorschriften es für zuständig erklären, auch wenn es sich dabei um Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens handelt, oder hängt seine Zuständigkeit im letztgenannten Fall davon ab, daß weitere Voraussetzungen vorliegen, z. B., daß sich die beantragte Anordnung in dem betreffenden Vertragsstaat auswirken (können) muß?

8. Wenn die siebte Frage dahin gehend zu beantworten ist, daß die Zuständigkeit des Gerichts des vorläufigen Rechtsschutzes auch voraussetzt, daß sich die bei ihm zu beantragende Anordnung in dem betreffenden Vertragsstaat auswirken (können) muß, bedeutet dies dann, daß das beantragte Urteil dort vollstreckt werden können muß, und ist dann erforderlich, daß diese Voraussetzung bei der Stellung des Antrags erfuellt ist, oder reicht es aus, daß sie voraussichtlich zukünftig erfuellt sein wird?

18 Die Fragen betreffen die Zuständigkeit des Gerichts des vorläufigen Rechtsschutzes nach dem Übereinkommen. Das nationale Gericht will wissen, ob sich eine solche Zuständigkeit zum einen aus Artikel 5 Nummer 1 (Fragen 1 bis 3), zum anderen aus Artikel 24 des Übereinkommens (Fragen 4 bis 8) ergeben kann. In beiden Fällen fragt das vorlegende Gericht

- zunächst, wie sich die Tatsache auswirkt, daß der bei ihm anhängige Rechtsstreit nach dem Vertrag der Schiedsgerichtsbarkeit unterliegt,

- sodann, ob die Zuständigkeit des Gerichts des vorläufigen Rechtsschutzes von der Voraussetzung abhängt, daß sich die beantragte Anordnung in dem betreffenden Gerichtsstaat auswirken (können) muß, insbesondere daß sie dort vollstreckt werden kann, und ob es erforderlich ist, daß diese Voraussetzung bei der Stellung des Antrags erfuellt ist,

- und schließlich, wie sich die Tatsache auswirkt, daß die Rechtssache einen Antrag auf vorläufige Erbringung einer vertraglichen Hauptleistung betrifft.

19 Zunächst steht fest, daß ein Gericht, das nach den Artikeln 2 und 5 bis 18 des Übereinkommens für die Entscheidung eines Rechtsstreits in der Hauptsache zuständig ist, nach dem Übereinkommen auch für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen zuständig ist, die sich als erforderlich erweisen.

20 Zudem enthält Artikel 24 im 9. Abschnitt des Übereinkommens eine weitere, nicht zum System der Artikel 2 und 5 bis 18 gehörende Zuständigkeitsvorschrift, wonach ein Gericht einstweilige oder sichernde Maßnahmen auch dann anordnen kann, wenn es für die Entscheidung in der Hauptsache nicht zuständig ist. Nach dieser Vorschrift können die Maßnahmen angeordnet werden, die in dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts vorgesehen sind.

21 Gemäß Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens kann eine Person, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, in einem anderen Vertragsstaat als dem ihres Wohnsitzes vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre.

22 Das Gericht, das nach dem Übereinkommen für die Entscheidung eines Rechtsstreits in der Hauptsache zuständig ist, ist auch für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen zuständig, ohne daß diese Zuständigkeit von weiteren Voraussetzungen wie derjenigen abhängt, die das vorlegende Gericht in der dritten Frage erwähnt.

23 Im Ausgangsverfahren enthält jedoch der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag eine Schiedsklausel.

24 Haben die Parteien einen Rechtsstreit aus einem Vertrag der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte entzogen und ihn einem Schiedsgericht zugewiesen, so gibt es im Sinne des Übereinkommens kein staatliches Gericht, das für den Rechtsstreit in der Hauptsache zuständig wäre. Daraus folgt, daß die Vertragsparteien keine Möglichkeit haben, die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen bei einem staatlichen Gericht zu beantragen, das nach dem Übereinkommen in der Hauptsache zuständig ist.

25 Daher kommt eine Zuständigkeit des staatlichen Gerichts zur Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen aufgrund des Übereinkommens nur gemäß Artikel 24 in Betracht.

26 Die Beklagte, die deutsche Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs tragen vor, da die Parteien vereinbart hätten, ihre Streitigkeiten einem Schiedsgericht zu unterbreiten, falle auch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unter das Übereinkommen. Die deutsche Regierung macht namentlich geltend, daß die beantragten einstweiligen Maßnahmen nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fielen, wenn sie in untrennbarem Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand eines Schiedsverfahrens stuenden. Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs können die im vorliegenden Fall beantragten Maßnahmen als Maßnahmen angesehen werden, die dem Schiedsverfahren dienen sollen, so daß sie vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen seien.

27 Die Klägerin und die Kommission vertreten dagegen die Auffassung, daß das Vorhandensein einer Schiedsklausel nicht bewirke, daß ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht mehr in den Anwendungsbereich des Übereinkommens falle. Die Kommission weist darauf hin, daß der Streitgegenstand entscheidend sei und daß dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Erfuellung einer Vertragspflicht, also ein in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallendes Rechtsgebiet, zugrunde liege.

28 Artikel 24 des Übereinkommens gilt auch dann, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats zuständig ist, sofern der Streitgegenstand in den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, der Zivil- und Handelssachen umfasst.

29 Die Tatsache allein, daß bei einem Gericht eines Vertragsstaats ein Hauptsacheverfahren anhängig ist oder werden kann, nimmt dem Gericht eines anderen Vertragsstaats somit nicht seine Zuständigkeit aus Artikel 24 des Übereinkommens.

30 Artikel 24 des Übereinkommens erlaubt es jedoch nicht, einstweilige oder sichernde Maßnahmen auf Rechtsgebieten, die vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind, in diesen einzubeziehen (vgl. Urteil vom 27. März 1979 in der Rechtssache 143/78, De Cavel, Slg. 1979, 1055, Randnr. 9).

31 Nach Artikel 1 Absatz 2 Nummer 4 des Übereinkommens ist die Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen. Mit dieser Vorschrift wollten die Parteien des Brüsseler Übereinkommens die Schiedsgerichtsbarkeit als Gesamtbereich, einschließlich der bei den staatlichen Gerichten eingeleiteten Verfahren, ausschließen (vgl. Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-190/89, Rich, Slg. 1991, I-3855, Randnr. 18).

32 In dem anläßlich des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen erstellten Sachverständigenbericht (ABl. 1979, C 59, S. 71, 92) wird ausgeführt, daß sich das Übereinkommen weder auf eine Gerichtsentscheidung bezieht, die die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Schiedsvertrags feststellt oder wegen seiner Unwirksamkeit die Parteien anhält, ein Schiedsverfahren nicht weiter zu betreiben, noch auf Verfahren oder Entscheidungen über Anträge auf Aufhebung, Änderung, Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen. Ausserdem sind vom Anwendungsbereich des Übereinkommens Verfahren ausgeschlossen, die einem Schiedsverfahren dienen sollen, wie etwa Verfahren zur Ernennung oder Abberufung von Schiedsrichtern oder zur Festlegung des Schiedsorts und zur Verlängerung der für die Fällung des Spruches bestehenden Fristen.

33 Jedoch sind die einstweiligen Maßnahmen grundsätzlich nicht auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens gerichtet; sie werden vielmehr parallel zu einem solchen Verfahren zu dessen Unterstützung angeordnet. Gegenstand dieser Maßnahmen ist nicht die Schiedsgerichtsbarkeit als Rechtsgebiet, sondern die Sicherung verschiedenartigster Ansprüche. Daher bestimmt sich ihre Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht nach ihrer Rechtsnatur, sondern nach derjenigen der durch sie gesicherten Ansprüche (vgl. Urteil vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90, Reichert und Kockler, Slg. 1992, I-2149, Randnr. 32).

34 Soweit der Gegenstand eines Antrags auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen - wie im Ausgangsverfahren - eine Frage betrifft, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, ist dieses anwendbar; Artikel 24 des Übereinkommens kann die Zuständigkeit des Gerichts des vorläufigen Rechtsschutzes auch dann begründen, wenn ein Hauptsacheverfahren bereits eingeleitet wurde oder eingeleitet werden kann, selbst wenn dieses Verfahren vor einem Schiedsgericht stattfinden müsste.

35 Zu den Voraussetzungen, unter denen nach dem Übereinkommen einem Antrag gemäß Artikel 24 entsprochen werden kann, trägt die Klägerin vor, daß das Gericht des vorläufigen Rechtsschutzes ohne weiteres zuständig sei, sofern es nach den nationalen Vorschriften zuständig sei, auch wenn es sich um Vorschriften handele, die in Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens genannt seien. Die Beklagte hält es dagegen für gerechtfertigt, strengere Voraussetzungen anzulegen; jedenfalls habe die Verweisung in Artikel 24 auf die nationalen Zuständigkeitsvorschriften zur Folge, daß das Gericht des vorläufigen Rechtsschutzes berechtigt sei, seine Zuständigkeit von diesen Voraussetzungen abhängig zu machen.

36 Die deutsche Regierung vertritt die Auffassung, daß nach Artikel 24 in einem nationalen Gerichtsstand, der in Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens aufgeführt sei, eine einstweilige Maßnahme nur dann angeordnet werden könne, wenn dieser Gerichtsstand die Eilbedürftigkeit der Entscheidung voraussetze oder wenn die Eilbedürftigkeit sein Geltungsgrund sei und wenn der Regelungsgehalt der einstweiligen Maßnahme zum Zeitpunkt ihres Erlasses einen qualifizierten Inlandsbezug aufweise. Die letztgenannte Voraussetzung sei erfuellt, wenn die einstweilige Maßnahme im Gerichtsstaat vollstreckt werden könne.

37 Unter "einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind", im Sinne von Artikel 24 sind Maßnahmen auf Rechtsgebieten, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, zu verstehen, die eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage verhindern sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird (vgl. Urteil Reichert und Kockler, a. a. O., Randnr. 34).

38 Der Erlaß solcher Maßnahmen verlangt vom angerufenen Gericht besondere Umsicht und genaue Kenntnis der konkreten Umstände, in deren Rahmen die beantragten Maßnahmen wirken sollen. Je nach Lage des Falles, namentlich nach den Gebräuchen des Handels, muß es die Anwendung befristen, im Hinblick auf die Art der Vermögensgegenstände oder der Waren, die von den beabsichtigten Maßnahmen betroffen sind, Bankbürgschaften verlangen oder einen Sequester bestellen und ganz allgemein die Anordnung von Voraussetzungen abhängig machen können, die den einstweiligen oder auf eine Sicherung gerichteten Charakter der Maßnahme sicherstellen (vgl. Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 125/79, Denilauler, Slg. 1980, 1553, Randnr. 15).

39 Dabei ist das örtlich zuständige Gericht oder jedenfalls das Gericht des Vertragsstaats, in dem sich die von der beantragten Maßnahme betroffenen Vermögensgegenstände befinden, sicherlich am besten in der Lage, die Umstände zu beurteilen, auf die es für den Erlaß oder die Versagung der beantragten Maßnahmen oder für die Bestimmung der vom Antragsteller zu beachtenden Modalitäten und Voraussetzungen ankommt, durch die der einstweilige und auf eine Sicherung gerichtete Charakter der Maßnahme sichergestellt werden soll (Urteil Denilauler, Randnr. 16).

40 Daraus folgt, daß die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen nach Artikel 24 insbesondere voraussetzt, daß zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine reale Verknüpfung besteht.

41 Weiter folgt daraus, daß das Gericht, das auf der Grundlage von Artikel 24 Maßnahmen anordnet, zu berücksichtigen hat, ob die Voraussetzungen oder Modalitäten erforderlich sind, durch die der einstweilige oder auf eine Sicherung gerichtete Charakter der Maßnahmen sichergestellt werden soll.

42 Das nationale Gericht hat seine Zuständigkeit auf eine der in Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens aufgeführten nationalen Vorschriften gestützt. Nach Artikel 3 Absatz 1 können Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts des Titels II, d. h. gemäß den Artikeln 5 bis 18 des Übereinkommens, verklagt werden. Daraus folgt, daß das Verbot der Geltendmachung exorbitanter Zuständigkeitsvorschriften in Artikel 3 nicht für die Sonderregelung des Artikels 24 gilt.

43 Schließlich bestreiten die Beklagte und die Regierung des Vereinigten Königreichs, daß eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergehende Anordnung der Erbringung einer vertraglichen Hauptleistung als eine einstweilige Maßnahme im Sinne von Artikel 24 des Übereinkommens angesehen werden kann. Die deutsche Regierung ist der Ansicht, daß das Ausgangsverfahren wohl nicht unter den Begriff der einstweiligen oder sichernden Maßnahmen falle.

44 Die Klägerin und die Kommission teilen diese Auffassung nicht. Nach Ansicht der Kommission sind als einstweilige Maßnahmen diejenigen Maßnahmen anzusehen, die in dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsstreit entschieden wird, oder mit Ablauf einer festgesetzten Frist ihre Gültigkeit verlieren. Sie könnten in positiven Maßnahmen bestehen, d. h. in einer Anordnung, eine bestimmte Handlung, wie die Herausgabe einer Sache oder die Zahlung eines Geldbetrags, vorzunehmen.

45 Es kann nicht von vornherein abstrakt und generell ausgeschlossen werden, daß die Anordnung der vorläufigen Erbringung einer vertraglichen Hauptleistung, auch wenn ihr Betrag dem des Klageantrags entspricht, zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache erforderlich ist und gegebenenfalls angesichts der Parteiinteressen gerechtfertigt erscheint (vgl. bezueglich des Gemeinschaftsrechts Beschluß vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C-393/96 P [R], Slg. 1997, I-441, Randnr. 37).

46 Die Anordnung einer vorläufigen Leistung kann jedoch ihrem Wesen nach die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Ausserdem könnten die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens umgangen werden, wenn dem Antragsteller das Recht eingeräumt würde, die vorläufige Erbringung einer vertraglichen Hauptleistung beim Gericht seines Wohnsitzes zu erwirken, das nach den Artikeln 2 bis 18 des Übereinkommens für die Entscheidung in der Hauptsache nicht zuständig ist, und die Anordnung sodann im Staat des Antragsgegners anerkennen und vollstrecken zu lassen.

47 Deshalb stellt die Anordnung der vorläufigen Erbringung einer vertraglichen Hauptleistung nur dann eine einstweilige Maßnahme im Sinne des Artikels 24 des Übereinkommens dar, wenn die Rückzahlung des zugesprochenen Betrages an den Antragsgegner in dem Fall, daß der Antragsteller nicht in der Hauptsache obsiegt, gewährleistet ist und wenn die beantragte Maßnahme nur bestimmte Vermögensgegenstände des Antragsgegners betrifft, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müssten.

48 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, daß

- das nach Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens zuständige Gericht auch für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen zuständig ist, ohne daß diese Zuständigkeit von weiteren Voraussetzungen abhängt;

- einstweilige oder sichernde Maßnahmen nicht auf der Grundlage von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens angeordnet werden können, wenn die Parteien einen Rechtsstreit aus einem Vertrag der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte entzogen und ihn einem Schiedsgericht zugewiesen haben.

Auf die fünfte Frage ist zu antworten, daß

- das Übereinkommen anwendbar ist, soweit der Gegenstand eines Antrags auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen eine Frage betrifft, die in seinen sachlichen Anwendungsbereich fällt, und Artikel 24 des Übereinkommens die Zuständigkeit des Gerichts des vorläufigen Rechtsschutzes auch dann begründen kann, wenn ein Hauptsacheverfahren bereits eingeleitet wurde oder eingeleitet werden kann, selbst wenn dieses Verfahren vor einem Schiedsgericht stattfinden müsste.

Schließlich ist auf die vierte und die sechste bis achte Frage zu antworten, daß

- die Anwendung des Artikels 24 des Übereinkommens insbesondere voraussetzt, daß zwischen dem Gegenstand dieser Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine reale Verknüpfung besteht;

- die Anordnung der vorläufigen Erbringung einer vertraglichen Hauptleistung nur dann eine einstweilige Maßnahme im Sinne von Artikel 24 des Übereinkommens darstellt, wenn die Rückzahlung des zugesprochenen Betrages an den Antragsgegner in dem Fall, daß der Antragsteller nicht in der Hauptsache obsiegt, gewährleistet ist und wenn die beantragte Maßnahme nur bestimmte Vermögensgegenstände des Antragsgegners betrifft, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müssten.

Kostenentscheidung:

Kosten

49 Die Auslagen der deutschen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 8. Dezember 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Das nach Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland zuständige Gericht ist auch für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen zuständig, ohne daß diese Zuständigkeit von weiteren Voraussetzungen abhängt.

2. Einstweilige oder sichernde Maßnahmen können nicht auf der Grundlage von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 angeordnet werden, wenn die Parteien einen Rechtsstreit aus einem Vertrag der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte entzogen und ihn einem Schiedsgericht zugewiesen haben.

3. Das Übereinkommen vom 27. September 1968 ist anwendbar, soweit der Gegenstand eines Antrags auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen eine Frage betrifft, die in seinen sachlichen Anwendungsbereich fällt. Artikel 24 des Übereinkommens kann die Zuständigkeit des Gerichts des vorläufigen Rechtsschutzes auch dann begründen, wenn ein Hauptsacheverfahren bereits eingeleitet wurde oder eingeleitet werden kann, selbst wenn dieses Verfahren vor einem Schiedsgericht stattfinden müsste.

4. Die Anwendung des Artikels 24 des Übereinkommens vom 27. September 1968 setzt insbesondere voraus, daß zwischen dem Gegenstand dieser Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine reale Verknüpfung besteht.

5. Die Anordnung der vorläufigen Erbringung einer vertraglichen Hauptleistung stellt nur dann eine einstweilige Maßnahme im Sinne von Artikel 24 des Übereinkommens vom 27. September 1968 dar, wenn die Rückzahlung des zugesprochenen Betrages an den Antragsgegner in dem Fall, daß der Antragsteller nicht in der Hauptsache obsiegt, gewährleistet ist und wenn die beantragte Maßnahme nur bestimmte Vermögensgegenstände des Antragsgegners betrifft, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müssten.

Ende der Entscheidung

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