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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: C-394/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen


Vorschriften:

Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 17. Januar 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-394/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-394/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. zur Hausen als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder dass es jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin N. Colneric sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und V. Skouris,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Oktober 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 25. Oktober 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder dass es jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2 Gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/82 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie spätestens 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

3 Die Richtlinie 96/82 trat gemäß ihrem Artikel 25 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Veröffentlichung fand am 14. Januar 1997 statt. Die Richtlinie trat daher am 3. Februar 1997 in Kraft, und die in Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie vorgesehene Frist lief am 3. Februar 1999 ab.

4 Da die Kommission bei Ablauf dieser Frist keine Mitteilung über von Irland zur Umsetzung der Richtlinie 96/82 erlassene Vorschriften erhalten hatte und auch über keine anderen Informationen verfügte, denen sie hätte entnehmen können, dass dieser Mitgliedstaat die hierzu erforderlichen Maßnahmen ergriffen hätte, war sie der Ansicht, dass Irland seinen Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie nicht nachgekommen sei, und forderte die irische Regierung mit Schreiben vom 10. Mai 1999 auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

5 Mit Schreiben vom 19. Oktober 1999 teilten die irischen Behörden der Kommission mit, dass eine Regelung in Arbeit sei, mit der die Richtlinie 96/82 bis Ende des Jahres 1999 umgesetzt werden solle.

6 Unter diesen Umständen übersandte die Kommission Irland am 27. Oktober 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie es aufforderte, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82 nachzukommen.

7 Mit Schreiben vom 6. Januar 2000 teilten die irischen Behörden der Kommission mit, dass sie ihr in naher Zukunft den Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 96/82 übermitteln würden. Mit Schreiben vom 14. Juli 2000 sandten sie der Kommission einen Verordnungsentwurf mit der Bezeichnung European Communities (Control of Major Accident Hazards Involving Dangerous Substances) Regulations, 2000" (Verordnung über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen) und kündigten an, dass sie ihr diese Verordnung mitteilen würden, sobald sie erlassen sei.

8 Da die Kommission feststellte, dass die irische Regierung ihr die zur Umsetzung der Richtlinie 96/82 erforderlichen Maßnahmen nicht mitgeteilt hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

9 Irland bestreitet nicht, die zur Umsetzung der Richtlinie 96/82 erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb der festgelegten Frist ergriffen zu haben. Es macht allerdings geltend, dass diese Umsetzung mit der Veröffentlichung vom 28. August 2000 des Gesetzes namens Planning and Development Act, 2000" (Planungs- und Entwicklungsgesetz), das durch eine Verordnung vom 31. Oktober 2000 des Ministers für Umweltfragen und örtliche Selbstverwaltung ergänzt worden sei, und dem Erlass der Verordnung mit der Bezeichnung European Communities (Control of Major Accident Hazards Involving Dangerous Substances) Regulations, 2000" nunmehr abgeschlossen sei.

10 Außerdem habe der Minister für Umweltfragen und örtliche Selbstverwaltung schon im Juli 1999 ein Rundschreiben an die zuständigen Behörden herausgegeben, in dem er diesen empfohlen habe, so vorzugehen, als ob die Richtlinie 96/82 bereits umgesetzt sei.

11 Dazu ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung ihrem Wesen nach beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt gemacht sind, nicht als eine wirksame Erfuellung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden können (vgl. u. a. Urteile vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-8001, Randnr. 10, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-254/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 7).

12 Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass der Gerichtshof später eingetretene Veränderungen nicht berücksichtigen kann (siehe u. a. Urteile vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 13).

13 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Umsetzung der Richtlinie 96/82 bei Ablauf der zweimonatigen Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegt worden ist, nicht erfolgt war. Unter diesen Umständen ist die von der Kommission erhobene Klage als begründet anzusehen.

14 Demzufolge ist festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82 verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der festgelegten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

15 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen, dass es nicht innerhalb der festgelegten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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