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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 03.06.2005
Aktenzeichen: C-396/03 P
Rechtsgebiete: EG, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EG Art. 234 Abs. 2
EG Art. 234 Abs. 3
EG Art. 232 Abs. 3
Verfahrensordnung Art. 111
Verfahrensordnung Art. 119
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 3. Juni 2005. - Magnus Killinger gegen Bundesrepublik Deutschland, Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Juristen mit deutschem Hochschulabschluss - Diskriminierung. - Rechtssache C-396/03 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-396/03 P

wegen eines am 22. September 2003 nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes eingelegten Rechtsmittels

Magnus Killinger, wohnhaft in Meiningen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Scheuernstuhl,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Bundesrepublik Deutschland,

Rat der Europäischen Union,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften ,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter) und E. Juhász,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1. Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Killinger die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2003 in der Rechtssache T186/03 (Killinger/Deutschland u. a., nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses seine Klage als unzulässig abgewiesen hat, die darauf abzielte,

- eine Entscheidung des Ministeriums für Justiz- und Europaangelegenheiten des Landes Thüringen sowie eine Reihe von Entscheidungen deutscher Gerichte für nichtig zu erklären, die eine Klage betreffen, die Herr Killinger zunächst beim Verwaltungsgericht Weimar (Deutschland) erhoben hat;

- die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, Herrn Killinger die freie berufliche und wirtschaftliche Betätigung als Jurist im EU-Maßstab unter denselben Voraussetzungen zu ermöglichen, wie sie bei juristischen Hochschulabsolventen anderer Mitgliedstaaten Anwendung finden;

hilfsweise, die Rechtssache, in der die im vorstehenden Gedankenstrich erwähnten Entscheidungen ergangen sind, an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar zurückzuverweisen und festzustellen, dass die deutschen Gerichte gegen ihre Pflichten aus Artikel 234 Absätze 2 und 3 EG verstoßen haben;

- die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, Herrn Killinger wegen der ihm aus der diskriminierenden Praxis dieses Mitgliedstaats entstandenen materiellen und immateriellen Schäden Ersatz zu leisten;

- festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland, der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften es unterlassen haben, die erforderlichen Gesetzgebungs bzw. Exekutivakte zur diskriminierungsfreien beruflichen Betätigung deutscher juristischer Hochschulabsolventen im EU-Maßstab zu erlassen, und

- die Bundesrepublik Deutschland, den Rat und die Kommission zu verpflichten, ihre Rechtsetzungs bzw. Exekutivakte so zu erneuern bzw. zu ergänzen, dass die freie berufliche Betätigung deutscher diplomierter Juristen im Europa-Maßstab nicht von qualitativ anderen Zulassungsvoraussetzungen als denjenigen von Juristen anderer Mitgliedstaaten abhängig gemacht wird.

2. Der Rechtsmittelführer beantragt außerdem, der Gerichtshof möge den Rechtsstreit endgültig entscheiden und den vor dem Gericht gestellten Anträgen stattgeben.

3. Im ersten Rechtszug hatte der Rechtsmittelführer hauptsächlich vorgetragen, dass bei der Juristenausbildung in Deutschland das Kriterium einer Zweiten Juristischen Staatsprüfung die deutschen Staatsangehörigen gegenüber Juristen, die in anderen Mitgliedstaaten ausgebildet worden seien, diskriminiere. Dieses Kriterium sei in unverhältnismäßiger Weise strenger. Zum einen benachteilige es die deutschen Juristen beim Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts in Deutschland, weil Absolventen anderer Mitgliedstaaten die Möglichkeit hätten, sich die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung anerkennen zu lassen, die sie auf einfacherem Weg durchlaufen hätten. Zum anderen wendeten mehrere internationale Organisationen wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften diskriminierende Praktiken an, indem sie den Zugang von Juristen mit deutschem Abschluss zu bestimmten Laufbahnen von der Zweiten Juristischen Staatsprüfung abhängig machten, während Juristen anderer Mitgliedstaaten nur den vom qualitativen Standpunkt aus betrachtet weniger strengen Kriterien genügen müssten, die in ihren Mitgliedstaaten für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts angewandt würden.

Angefochtener Beschluss

4. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht nach Artikel 111 seiner Verfahrensordnung die Klage des Rechtsmittelführers für offensichtlich unzulässig erklärt.

5. Dazu hat das Gericht erstens festgestellt, dass es für Klagen einer natürlichen Person gegen einen Mitgliedstaat nicht zuständig ist. Zweitens hat es in Randnummer 4 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt:

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Aufhebung einer nationalen Verwaltungsentscheidung und mehrere[r] von nationalen Gerichten erlassene[r] Entscheidungen beantragt. Die Klage richtet sich damit nicht gegen einen von Organe[n] oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakt und ist daher offensichtlich unzulässig. Da die Klage außerdem gegen einen Mitgliedstaat gerichtet ist, ist sie als offensichtlich unzulässig abzuweisen, ohne dass sie den Beklagten zugestellt werden müsste.

Rechtsmittel

6. Nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel jederzeit durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

7. Der Rechtsmittelschrift können vier unterschiedliche Rechtsmittelgründe entnommen werden. Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht vor,

- es habe Artikel 111 seiner Verfahrensordnung ohne Rechtfertigung angewandt;

- es habe verkannt, dass seine Klage keineswegs nur die Organe der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch den Rat und die Kommission als Beklagte betreffe und dass sie sich gegen positive Rechtsakte, aber auch gegen Fälle von Unterlassen wende, Gesichtspunkte, auf die das Gericht zu Unrecht nicht eingegangen sei;

- es habe verkannt, dass die Organe der Bundesrepublik Deutschland in einem funktionellen Sinne als Organe der Europäischen Union anzusehen seien und dass das Gericht folglich zuständig sei, um über eine gegen sie gerichtete Klage zu befinden, und

- es habe verkannt, dass es für den Bestand des Gemeinschaftsrechts notwendig sei, dass die subjektiven Rechte der Bürger vor den Gemeinschaftsgerichten eingeklagt werden könnten.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

8. Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, die Anwendung von Artikel 111 seiner Verfahrensordnung durch das Gericht sei nicht gerechtfertigt und verletze seine Ansprüche auf ein ordnungsgemäßes und effektives Rechtsschutzverfahren im Sinne der Artikel 13 und 6 EMRK bzw. Artikel 47 der am 7. Dezember 2000 verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1), jeweils in Verbindung mit Artikel 6 EU.

9. Hierzu genügt die Feststellung, dass die Anwendung des in Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Verfahrens als solche den Anspruch auf ein ordnungsgemäßes und effektives Rechtsschutzverfahren nicht verletzt, weil diese Bestimmung nur anwendbar ist auf Rechtssachen, in denen das Gericht offensichtlich unzuständig für die Entscheidung über die Klage ist, oder wenn diese Klage offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Hätte das Gericht die Anwendungsvoraussetzungen des genannten Artikels zu Unrecht für gegeben gehalten, so müsste diese Beurteilung angegriffen werden, wie dies Herr Killinger mit dem zweiten, dem dritten und dem vierten Rechtsmittelgrund auch tut, nicht aber die Anwendung selbst des genannten Artikels. Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

10. Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, verkannt zu haben, dass seine Klage keineswegs nur die Organe der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch den Rat und die Kommission als Beklagte betreffe und dass sie sich gegen positive Rechtsakte, aber auch gegen Fälle von Unterlassen wende, Gesichtspunkte, auf die das Gericht zu Unrecht nicht eingegangen sei.

11. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass das Gericht tatsächlich nicht auf den vierten und den fünften Antrag eingegangen ist, die der Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug gestellt hat. Ein solches Versäumnis widerspricht offenkundig dem Gemeinschaftsrecht.

12. Jedoch führt eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, wenn sich dessen Tenor aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C30/91 P, Lestelle/Kommission, Slg. 1992, I3755, Randnr. 28, vom 30. September 2003 in der Rechtssache C93/02 P, Biret International/Rat, Slg. 2003, I10497, Randnr. 60, und vom 2. Dezember 2004 in der Rechtssache C226/03 P, José Martí Peix/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).

13. Somit ist zu prüfen, ob die Tatsache, dass das Gericht nicht auf den vierten und den fünften vom Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug gestellten Antrag eingegangen ist, zur Unrichtigkeit des Tenors des angefochtenen Beschlusses führen kann.

Zum vierten im ersten Rechtszug gestellten Antrag

14. Mit dem vierten im ersten Rechtszug gestellten Antrag begehrte der Rechtsmittelführer vom Gericht die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland, der Rat und die Kommission es unterlassen hätten, die erforderlichen Gesetzgebungs bzw. Exekutivakte zur diskriminierungsfreien beruflichen Betätigung deutscher juristischer Hochschulabsolventen zu erlassen.

15. Dieser Antrag war, soweit er die Bundesrepublik Deutschland betraf, offensichtlich unzulässig, weil die Gemeinschaftsgerichte nicht für die Entscheidung eines Rechtstreits zwischen einer natürlichen Person und einem Mitgliedstaat zuständig sind, wie noch in Randnummer 26 des vorliegenden Beschlusses auszuführen sein wird.

16. Was den Rat und die Kommission anbelangt, ist das Gericht grundsätzlich dafür zuständig, über eine von natürlichen Personen nach Artikel 232 Absatz 3 EG erhobene Untätigkeitsklage zu entscheiden. Nach Absatz 2 dieses Artikels ist diese Klage aber nur zulässig, wenn das in Frage stehende beklagte Organ zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Auf Seite 11 seiner bei dem Gericht erhobenen Klage hat der Rechtsmittelführer indessen ausdrücklich eingeräumt, an den Rat oder die Kommission keine vorherige Aufforderung gerichtet zu haben. Zudem kann, da es sich um eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage handelt, entgegen den Ausführungen des Rechtsmittelführers seine Klageschrift nicht als Aufforderung im Sinne von Artikel 232 Absatz 2 EG eingestuft werden.

17. Unter diesen Umständen war der vierte vom Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug gestellte Antrag offensichtlich unzulässig, und die Tatsache, dass das Gericht auf diesen Antrag nicht eingegangen ist, führt nicht zur Unrichtigkeit des Tenors des angefochtenen Beschlusses.

Zum fünften im ersten Rechtszug gestellten Antrag

18. Der fünfte vom Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug gestellte Antrag zielte darauf ab, die Bundesrepublik Deutschland, den Rat und die Kommission zu verpflichten, ihre Rechtsetzungs- bzw. Exekutivakte so zu erneuern bzw. zu ergänzen, dass die freie berufliche Betätigung deutscher diplomierter Juristen auf europäischer Ebene nicht von quantitativ und qualitativ anderen Zulassungsvoraussetzungen, nämlich dem Erfordernis einer Zweiten Juristischen Staatsprüfung, als denjenigen von Juristen anderer Mitgliedstaaten abhängig gemacht wird. Der Rechtsmittelführer wirft u. a. der Kommission vor, für die Teilnahme deutscher diplomierter Juristen an Auswahlverfahren dieses Organs dieses zweite Examen zu verlangen, was im Vergleich zu Juristen anderer Mitgliedstaaten diskriminierend sei, auf die weniger strenge Voraussetzungen Anwendung fänden. Als Blatt 62 der Anlagen zu seiner bei dem Gericht eingereichten Klageschrift hat der Rechtsmittelführer ein Schreiben der Personalabteilung des Gerichtshofes vom 11. März 1991 übermittelt, mit dem seine Bewerbung um Teilnahme an dem am 17. Oktober 1990 ausgeschriebenen Auswahlverfahren für Juristen-Übersetzer deutscher Sprache CJ 5/90 (ABl. C 262, S. 8) allein mit der Begründung abgelehnt worden war, dass er die Zulassungsvoraussetzung nach Punkt III 2 a der Stellenausschreibung - mit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung abgeschlossene juristische Ausbildung - nicht erfüllte.

19. Hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland ist der fünfte vom Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug gestellte Antrag offensichtlich unzulässig, weil, wie in Randnummer 15 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, die Gemeinschaftsgerichte nicht für die Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einer natürlichen Personen und einem Mitgliedstaat zuständig sind.

20. Was den Rat und die Kommission anbelangt, gelten die Erwägungen in Randnummer 16 des vorliegenden Beschlusses, so dass der fünfte Antrag ebenfalls offensichtlich unzulässig ist, weil die Voraussetzung von Artikel 232 Absatz 2 EG nicht erfüllt ist.

21. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut dieses Artikels der Gerichtshof angerufen werden kann, um eine Untätigkeit der Organe festzustellen, dass er aber offenkundig unzuständig dafür ist, ihnen Weisungen zu erteilen.

22. Was die vom Rechtsmittelführer geltend gemachten angeblich diskriminierenden Einstellungskriterien der Gemeinschaftsorgane angeht, genügt die Feststellung, dass dieser keine Klage nach Artikel 236 EG in Verbindung mit den Artikeln 90 und 91 des Statuts der Beamten der Gemeinschaft gegen eine bestimmte Stellenausschreibung oder gegen die Ablehnung einer Bewerbung erhoben hat. In Bezug auf die Ablehnung der Bewerbung des Rechtsmittelführers durch die Dienststellen des Gerichtshofes vom 11. März 1991 ist auf jeden Fall festzustellen, dass eine Klage gegen dieses Organ und nicht gegen die Kommission hätte erhoben werden müssen und dass die Frist von drei Monaten, die hierfür in Artikel 91 Absatz 3 des genannten Statuts vorgesehen ist, seit langem abgelaufen ist. Hinsichtlich der Ausschreibung einer Stelle beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 30. April 2003, deren Kopie als Blätter 310 und 311 in den Anlagen zu der beim Gericht eingereichten Klage enthalten ist, ist festzustellen, dass der genannte Gerichtshof nicht Teil des institutionellen Systems der Europäischen Union ist und dass die Gemeinschaftsgerichte somit auf keinen Fall für die Entscheidung über Klagen gegen diese Einrichtung zuständig sind.

23. Unter diesen Voraussetzungen war der fünfte vom Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug gestellte Antrag offensichtlich unzulässig, und die Tatsache, dass das Gericht auf diesen Antrag nicht eingegangen ist, führt nicht zur Unrichtigkeit des Tenors des angefochtenen Beschlusses.

24. Der zweite vom Rechtsmittelführer vorgebrachte Rechtsmittelgrund kann folglich nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen und muss somit als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

25. Mit seinen dritten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, seine Klage für unzulässig erklärt zu haben, soweit sie sich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet habe. Seiner Ansicht nach hätte das Gericht nämlich die Organe dieses Mitgliedstaats in einem funktionellen Sinne als Organe der Europäischen Union ansehen und sich folglich für zuständig erklären müssen.

26. Nach dem in Artikel 5 Absatz 1 EG niedergelegten Grundsatz sind die Gemeinschaftsgerichte nur auf den Gebieten zuständig, auf denen ihnen durch den EG-Vertrag oder Handlungen des Sekundärrechts Befugnisse zugewiesen worden sind. Der Vertrag unterscheidet deutlich zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen und erlaubt keine funktionelle Betrachtungsweise, wie sie der Rechtsmittelführer vorschlägt. Somit ist das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass es nicht für die Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einer natürlichen Person und einem Mitgliedstaat zuständig ist. Der dritte Rechtsmittelgrund ist folglich als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

27. Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass es für den Schutz des Anspruchs auf ein ordnungsgemäßes und effektives Rechtsschutzverfahren im Sinne von Artikel 13 EMRK erforderlich sei, dass sich das Gericht für die Entscheidung eines Rechtsstreits für zuständig erkläre - und dies auch gegenüber einem Mitgliedstaat und ungeachtet der Tatsache, dass insoweit keine besondere Zuständigkeit im Vertrag vorgesehen sei -, wenn ein Verstoß gegen Artikel 234 Absätze 2 und 3 EG geltend gemacht werde. Andernfalls könnten die nationalen Stellen gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, ohne dass es möglich wäre, dies zu ahnden.

28. Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsgerichte, wie in Randnummer 26 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, nur auf den Gebieten zuständig sind, auf denen ihnen ausdrücklich Befugnisse zugewiesen worden sind. Nach dem im Vertrag vorgesehenen Rechtsschutzsystem kann ein Verstoß nationaler Stellen gegen das Gemeinschaftsrecht, was einen Verstoß gegen Artikel 234 Absatz 3 EG einschließt, von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat vor den Gemeinschaftsgerichten oder von jeder natürlichen oder juristischen Person vor den zuständigen nationalen Gerichten gerügt werden. Im letztgenannten Fall ist es deren Sache, den Schutz der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, so dass der Effektivität des Rechtsschutzes kein Abbruch getan wird. Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

29. Demgemäß ist das Rechtsmittel in Anwendung von Artikel 119 der Verfahrensordnung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

30. Nach Artikel 69 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der nach Artikel 118 dieser Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, über die Kosten entschieden. Da sein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, trägt der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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