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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.09.1995
Aktenzeichen: C-396/93 P
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2274/87, Beamtenstatut, EG-Satzung, EWG-Satzung


Vorschriften:

Verordnung Nr. 2274/87 Art. 4 Abs. 4
Verordnung Nr. 2274/87 Art. 4 Abs. 6
Beamtenstatut Art. 25 Abs. 2
Beamtenstatut Art. 72
EG-Satzung Art. 51 Abs. 2
EWG-Satzung Art. 49
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Da dem Gemeinschaftsgesetzgeber, als er in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2274/87 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst vorgesehen hat, daß bei der Berechnung der den Betreffenden gezahlten Vergütung ihre Bruttöinkünfte vor Abzug der Steuer berücksichtigt werden, der Unterschied zwischen den nationalen Steuerregelungen bekannt war, hat er notwendigerweise akzeptiert, daß sich dieser Unterschied auf die finanzielle Lage der Betroffenen auswirken kann.

Jedenfalls ist die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes hinsichtlich der ehemaligen Gemeinschaftsbediensteten nicht allein unter steuerlichen Gesichtspunkten, sondern global unter Berücksichtigung aller Vergünstigungen, die sie von dem Mitgliedstaat erhalten, in dessen Gebiet sie ihre Berufstätigkeit ausüben, zu beurteilen.

2. Die Begründung einer beschwerenden Entscheidung entspricht den Erfordernissen des Artikels 25 des Statuts, wenn sie die notwendigen Hinweise enthält, damit der Betroffene erkennen kann, ob die Entscheidung begründet ist, und damit das Gericht seine Kontrolle ausüben kann.

3. Nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2274/87 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst kann ein Bediensteter auf Zeit, der die in der Verordnung vorgesehene Vergütung bezieht und unter ein auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhendes nationales System des sozialen Schutzes wie die deutsche Beihilferegelung für Beamte fällt, die die Gewährung von Leistungen bei Krankheit umfasst, nicht dem in Artikel 72 des Statuts vorgesehenen gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem angehören, unabhängig von irgendwelchen Erwägungen betreffend die Gleichwertigkeit der nach der einen oder der anderen Regelung gewährten Leistungen.

4. Wenn alle anderen Rechtsmittelgründe gegen eine Entscheidung des Gerichts zurückgewiesen worden sind, ist der die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffende Rechtsmittelgrund gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 14. SEPTEMBER 1995. - HELMUT HENRICHS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSMITTEL - ARTIKEL 4 ABSAETZE 4 UND 6 DER VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) NR. 2274/87 - FESTSETZUNG DER IN ABSATZ 1 DIESES ARTIKELS VORGESEHENEN VERGUETUNG - AUSSCHLUSS AUS DEM GEMEINSAMEN KRANKHEITSFUERSORGESYSTEM DER BEAMTEN DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE C-396/93 P.

Entscheidungsgründe:

1 Helmut Henrichs hat mit Rechtsmittelschrift, die am 6. September 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS-Satzung und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. Juni 1993 in der Rechtssache T-92/91 (Henrichs/Kommission, Slg. 1993, II-611) eingelegt, soweit dadurch seine Anträge auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. April 1991 über die Berechnung der ihm zustehenden Vergütung, auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 1991, durch die er aus dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem ausgeschlossen wurde, und auf Ersatz des ihm aufgrund des fehlerhaften Verhaltens der Kommission entstandenen Schadens zurückgewiesen wurden.

2 Nach dem angefochtenen Urteil liegt der Rechtssache folgender Sachverhalt zugrunde:

"1 Herr Henrichs war bis zum 31. Dezember 1990 bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission) als Bediensteter auf Zeit tätig. Zu diesem Zeitpunkt wurde der auf unbestimmte Dauer geschlossene Vertrag des Klägers, der sechzehn Dienstjahre zurückgelegt hatte, im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien beendet. Seit dem 3. Januar 1991 steht der Kläger als Ministerialbeamter im Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Für diese Tätigkeit erhält er Dienstbezuege, die sich aus einem Grundgehalt und verschiedenen Zulagen zusammensetzen.

2 Bei seinem Weggang von der Kommission wurden auf den Kläger die Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2274/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 209, S. 1; im folgenden: Verordnung) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2168/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. L 208, S. 4) angewandt. Im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften sieht diese Verordnung vor, daß auf bestimmte Bedienstete auf Zeit, die mindestens fünfzehn Dienstjahre zurückgelegt haben, nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst die Bestimmungen der Verordnung angewandt werden können. Grundsätzlich sieht die Verordnung vor, daß den Bediensteten, auf die sie anwendbar ist, eine Vergütung in Höhe von 70 % des Gehalts gezahlt wird, das sie zuvor als Bedienstete auf Zeit bezogen haben, und daß die Einkünfte des Bediensteten aus einer neuen Tätigkeit von der Vergütung in Abzug gebracht werden.

3 Dazu bestimmt Artikel 4 der Verordnung insbesondere:

' (4) Die Bruttöinkünfte des Betreffenden aus einer neuen Tätigkeit werden von der in Absatz 1 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Gesamt-Bruttodienstbezuege des Bediensteten auf Zeit übersteigen, die anhand der Gehaltstabelle errechnet werden, die am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Vergütung zu zahlen ist. Auf diese Bezuege wird der in Absatz 3 genannte Berichtigungsköffizient angewandt.

Die Bruttöinkünfte und die letzten Gesamt-Bruttodienstbezuege gemäß Unterabsatz 1 sind die Beträge, die sich nach Abzug der Sozialabgaben und vor Abzug der Steuer ergeben.

Der Betreffende ist verpflichtet, alle etwa angeforderten schriftlichen Nachweise zu erbringen und dem Organ alle Umstände mitzuteilen, die eine Änderung seines Vergütungsanspruchs bewirken können.

...

(6) Der Anspruchsberechtigte der Vergütung hat für sich selbst und für die mitangeschlossenen Personen Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 72 des Statuts, sofern er den entsprechenden Beitrag entrichtet, der nach dem Betrag der in Absatz 1 genannten Vergütung berechnet wird, und sofern er nicht durch eine andere gesetzliche Krankenversicherung gesichert ist.'

4 Am 23. April 1991 informierte der Kläger die Kommission über sein neues Dienstverhältnis. Dabei übersandte er ihr insbesondere eine Gehaltsbescheinigung, aus der hervorging, daß seine monatlichen Bruttodienstbezuege in der Bundesrepublik Deutschland 8 651,66 DM betrugen. Diese Bescheinigung enthielt keine Angaben über möglicherweise vom Kläger entrichtete Sozialabgaben. Die Kommission kürzte mit Entscheidung vom 25. April 1991 die gemäß der Verordnung gezahlte Vergütung um 1 356,25 DM. Sie rechtfertigt diese Entscheidung damit, daß die monatlichen Bruttodienstbezuege des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland zuzueglich der von den Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung gezahlten Vergütung sein letztes Gehalt als Bediensteter der Gemeinschaften um diesen Betrag überschritten. Am 28. Mai 1991 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Am 12. September 1991 teilte die Kommission dem Kläger, ohne ausdrücklich auf die Beschwerde zu antworten, die Berechnungsgrundlage mit, auf die sie ihr Vorgehen gestützt hatte.

5 Mit Entscheidung vom 3. Mai 1991 schloß die Kommission den Kläger aus dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem aus. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung am 23. Mai 1991 eine Beschwerde ein, die stillschweigend zurückgewiesen wurde."

3 Daraufhin hat der Rechtsmittelführer mit Klageschrift, die am 23. Dezember 1991 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 25. April 1991 und 3. Mai 1991 und auf Schadensersatz erhoben.

4 Das Gericht hat die Klage des Rechtsmittelführers mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.

5 Der Rechtsmittelführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Erwägungen, die das Gericht veranlasst haben, alle Klagegründe zurückzuweisen, auf die er seine Anträge auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen und auf Schadensersatz gestützt hatte.

6 Hinsichtlich der Entscheidung vom 25. April 1991 macht er zwei Rechtsmittelgründe geltend, mit denen er erstens eine Verletzung von Artikel 25 Absatz 2 des Statuts (der aufgrund des Artikels 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auf die Bediensteten auf Zeit anwendbar ist) und zweitens eine Verletzung von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung durch das Gericht rügt.

7 Hinsichtlich der Entscheidung vom 3. Mai 1991 macht er ebenfalls zwei Rechtsmittelgründe geltend, von denen sich der erste auf eine Verletzung von Artikel 25 Absatz 2 des Statuts und der zweite auf eine Verletzung von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung durch das Gericht bezieht.

8 Ausserdem wendet er sich gegen die Entscheidung des Gerichts über seinen Schadensersatzantrag und über die Kosten.

Zu den nach Einlegung des Rechtsmittels eingereichten Schriftstücken

9 Vor einer Entscheidung über die Rechtsmittelgründe sind die Schriftstücke zu prüfen, für die der Rechtsmittelführer beantragt hat, sie aufgrund der Artikel 118 und 42 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung zu den Akten zu nehmen. Er trägt vor, daß diese Schriftstücke entscheidungserheblich seien und er von ihnen erst nach Einreichung der Rechtsmittelschrift Kenntnis erlangt habe. Es handelt sich um das Dokument Nr. 7481/91 ° den "I/A-Punkt-Vermerk" der Gruppe "Statut" an den Ausschuß der Ständigen Vertreter °, um Bescheinigungen der AOK Augsburg und der AOK Freiburg über die Sozialversicherung und um ein Schreiben der Kommission vom 5. Oktober 1993. Diese Schriftstücke sind am 9. März 1994 zu den Akten gereicht worden.

10 Zu dem "I/A-Punkt-Vermerk" der Gruppe "Statut" an den Ausschuß der Ständigen Vertreter trägt der Rechtsmittelführer vor, die Kommission habe folgende einseitige Erklärung der deutschen Delegation gekannt:

"Die deutsche Delegation geht davon aus, daß Leistungen im Krankheitsfall aufgrund der Beihilfe keine Kostenerstattungen einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und diesen auch nicht gleichgestellt werden können. Daraus folgt, daß Leistungen aus dem EG-Krankheitsfürsorgesystem wegen des Subsidiaritätscharakters der Beihilfe vorrangig sind."

11 Die Kommission sei jedoch zu keinem Zeitpunkt auf diese Stellungnahme eingegangen. Sie habe im Gegenteil den Eindruck zu erwecken versucht, daß ihre Ansicht über die Rechtsnatur der Beihilfe von der deutschen Regierung geteilt werde.

12 Zu den Bescheinigungen der AOK Augsburg und der AOK Freiburg über die Mitgliedschaft seiner Söhne Michäl und Martin als Studenten in der Krankenversicherung seit dem 1. August 1993 und zu dem Schreiben der Kommission vom 5. Oktober 1993, in dem ihm eine Kürzung seiner Vergütung um 1 479,25 DM angekündigt wird, trägt der Rechtsmittelführer vor, er gehe, da er eine Erhöhung seiner nationalen Bezuege erhalten habe, gleichzeitig jedoch der Kürzungsbetrag von der Kommission verringert werde, davon aus, daß die Kommission nunmehr die Krankenkassenbeiträge für seine Söhne bei der Berechnung des Kürzungsbetrags als abzugsfähig behandelt habe. Im übrigen lasse sich dem Schreiben der Kommission nicht entnehmen, wie sie zur Berechnung des Kürzungsbetrags gelangt sei.

13 Die vorgenannte einseitige Erklärung der deutschen Delegation ist, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, weder ein Rechtsakt im Sinne des Artikels 189 EWG-Vertrag noch eine Maßnahme, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt (vgl. Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnrn. 9 und 10, und Beschluß vom 17. Oktober 1984 in der Rechtssache 135/84, F. B./Kommission, Slg. 1984, 3577, Randnr. 6). Sie ist somit für das vorliegende Verfahren nicht erheblich.

14 Bei den Bescheinigungen und dem Schreiben der Kommission handelt es sich nicht um ein neues Vorbringen, sondern um Beweisangebote, um nachzuweisen, daß die Kinder des Rechtsmittelführers krankenversichert waren. Sie sind im Stadium eines Rechtsmittels, das gemäß Artikel 51 Absatz 1 der EWG-Satzung auf Rechtsfragen beschränkt ist, unzulässig. Darüber hinaus beziehen sie sich nicht auf den für die angefochtene Entscheidung, die vom 25. April 1991 datiert, maßgebenden Zeitraum.

15 Der Antrag, die fraglichen Schriftstücke zu verwerten, wird deshalb zurückgewiesen.

Zur Entscheidung vom 25. April 1991 über die Berechnung der dem Rechtsmittelführer geschuldeten Vergütung

Rechtsmittelgrund der Verletzung von Artikel 25 Absatz 2 des Statuts durch das Gericht

16 Was den ersten Rechtsmittelgrund ° fehlende Begründung der Entscheidung vom 25. April 1991 ° angeht, so hat das Gericht ausgeführt, daß

° diese Entscheidung die zu ihrem Verständnis notwendigen tatsächlichen Informationen enthalte, nämlich die erheblichen Zahlenangaben, die es ermöglichten, die Richtigkeit der in der Entscheidung vorgenommenen Kürzung der Vergütung zu prüfen (Randnr. 14 des Urteils),

° der Umstand, daß die genannte Entscheidung keinen Hinweis auf ihre Rechtsgrundlage enthalte, nicht geeignet sei, ihre Rechtmässigkeit zu beeinträchtigen, denn es stehe fest, daß der Adressat der Entscheidung keinen Zweifel an dieser Rechtsgrundlage habe haben können (Randnr. 15),

° die Einwände, die der Rechtsmittelführer seit der Einlegung der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde gegen die fragliche Entscheidung erhoben habe, zeigten, daß er in Wirklichkeit keinerlei Schwierigkeit gehabt habe, festzustellen, auf welche Berechnungsgrundlagen sich die Kommission gestützt habe (Randnr. 16).

17 Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht habe zu Unrecht entschieden (Randnrn. 14 bis 17 des Urteils), daß die Entscheidung vom 25. April 1991 ausreichend begründet gewesen sei. Der darin enthaltene blosse Hinweis auf eine Kürzung seiner Vergütung durch die Kommission um 1 356,25 DM habe es ihm nicht ermöglicht, die Entscheidung im einzelnen zu verstehen, zumal Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung die Frage nach der Auslegung des Begriffes "Bruttöinkünfte" und des der in diese einzubeziehenden Zulagen aufwerfe. Auch habe sich für ihn aus der Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung, obwohl ihm diese bekannt gewesen sei, kein Anhaltspunkt für die Auslegung und Anwendung der fraglichen Vorschrift ergeben. Schließlich ergäben sich aus den Schriftsätzen, die er in der ersten Instanz eingereicht habe, deutlich die Schwierigkeiten, die er gehabt habe, um die Berechnung der streitigen Beträge zu verstehen.

18 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

19 Da es sich auf die Schwierigkeiten des Rechtsmittelführers, die streitige Entscheidung zu verstehen, stützt, deren Vorliegen das Gericht in den Randnummern 15 und 16 seines Urteils verneint hat, betrifft es eine Tatsachenwürdigung, über die der Gerichtshof gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Satzung im Rechtsmittelverfahren nicht entscheiden kann.

20 Somit ist der erste Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelgrund der Verletzung von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung durch das Gericht

21 Dieser zweite Rechtsmittelgrund enthält drei Teile:

° Nichtberücksichtigung bestimmter Sozialabgaben;

° Nichtberücksichtigung von § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) oder von § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG);

° fehlende sinnorientierte Auslegung der Verordnung.

Nichtberücksichtigung bestimmter Sozialabgaben

22 Das Gericht hat ausgeführt (Randnr. 28 des Urteils), daß die Bewertung des persönlichen Beitrags des Rechtsmittelführers zu dem für ihn geltenden System des sozialen Schutzes über die Auslegungsbefugnisse des Gemeinschaftsrichters hinausgehe. Da der Rechtsmittelführer, der nach dem nationalen Recht vom allgemeinen System des sozialen Schutzes freigestellt sei, infolge dieser Freistellung für den Erwerb der Ansprüche, die ihm gemäß einer gesetzlichen Sonderregelung zustuenden, unstreitig keine Sozialversicherungsbeiträge zahle, sei es nicht Aufgabe des Gerichts, einen ° fiktiven ° persönlichen Beitrag zu veranschlagen, für den der Rechtsmittelführer im übrigen keinerlei, sei es auch nur annähernde, Grundlage anzugeben vermöge, sondern lediglich auf eine Veranschlagung durch Sachverständigengutachten verweise.

23 Das Gericht hat weiter ausgeführt (Randnr. 29), daß es aufgrund der in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung enthaltenen Beweislastregel Sache des Rechtsmittelführers sei, den Beweis für die tatsächliche Entrichtung und die Höhe der Sozialabgaben, deren Berücksichtigung er begehre, zu erbringen. Das Gericht hat hinzugefügt, daß der Rechtsmittelführer insoweit keinen Beweis erbracht habe.

24 Der Rechtsmittelführer trägt vor, der Begriff "Bruttöinkünfte" in Artikel 4 der Verordnung verweise auf das Recht der Mitgliedstaaten. Nach dem deutschen Recht sei das für den öffentlichen Dienst geltende Beihilfensystem ein Mischsystem aus Sozialabgabe und vom Beamten selbst finanzierter Vorsorge, da in den Bezuegen des Beamten ein Aufwendungszuschuß enthalten sei, der seiner Eigenvorsorge gegen das Krankheitsrisiko diene. Die Kommission hätte diesen Teil der Bezuege abziehen müssen, und das Gericht habe zu Unrecht ausgeführt, daß es nicht seine Sache sei, den Betrag der persönlichen Beiträge des Rechtsmittelführers zum System des sozialen Schutzes zu beziffern. Der Rechtsmittelführer erinnert daran, daß er die Feststellung der Höhe dieser Beiträge durch einen Sachverständigen beantragt habe.

25 Ausserdem habe die Kommission die sich aus der Mitgliedschaft seiner Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung ergebenden Sozialabgaben, für die er den Beweis erbracht habe, nicht abgezogen.

26 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

27 Es ist nicht Sache der Kommission, sondern gegebenenfalls des nationalen Gesetzgebers, festzulegen, welcher Teil der Bezuege es dem Beamten ermöglichen soll, sich zusätzlich zu seiner Sicherung durch die Beihilfe gegen das Krankheitsrisiko zu versichern. Was im übrigen die Sozialabgaben für die Kinder des Rechtsmittelführers betrifft, so ist der Umstand, daß die Kommission sie nicht abgezogen hat, im Rahmen des Vorbringens vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden.

28 Der Teil des Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Verletzung von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung wegen Nichtabzugs der Sozialabgaben bezieht, ist deshalb zurückzuweisen.

Nichtberücksichtigung von § 8 BBesG oder § 56 BeamtVG

29 § 8 BBesG bestimmt:

"Erhält ein Beamter... aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine Dienstbezuege gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,875 vom Hundert (2,14 v. H. bis zum 31. Dezember 1991) für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens vierzig vom Hundert seiner Dienstbezuege."

30 In § 56 BeamtVG heisst es:

"Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Hundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht... Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwibt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhält..."

31 Das Gericht hat ausgeführt (Randnr. 37 des Urteils), daß die Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt ihres Erlasses durch die Verwaltungsbehörde herrschenden Umstände zu beurteilen sei.

32 Es hat daraus hergeleitet (Randnrn. 37 und 40), daß die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, bei ihrer Beurteilung die Auswirkungen von § 8 BBesG und § 56 BeamtVG zu berücksichtigen, da diese Vorschriften im Fall des Rechtsmittelführers nicht tatsächlich angewandt worden seien.

33 Der Rechtsmittelführer trägt vor, es sei zwar richtig, daß seine Bezuege nicht nach § 8 BBesG gekürzt worden seien und daß § 56 BeamtVG nur auf Beamte im Ruhestand anwendbar sei; das Gericht hätte diese Vorschriften jedoch berücksichtigen müssen, um einen späteren Rechtsstreit, wenn die nationale Verwaltung die gesetzlich vorgeschriebene Kürzung vorgenommen habe, zu vermeiden.

34 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

35 Wenn die Kommission über den Antrag eines Beamten oder sonstigen Bediensteten zu entscheiden hat, darf sie sich ausschließlich auf die zur Zeit des Erlasses der Entscheidung bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände stützen. Weder das Gericht im Rahmen einer Anfechtungsklage noch der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren sind befugt, die Rechtsstellung eines Verfahrensbeteiligten für die Zukunft festzulegen.

36 Das Gericht hat deshalb zu Recht die Ansicht vertreten, daß die Auswirkungen der genannten nationalen Vorschriften nicht berücksichtigt zu werden brauchten, da zur Zeit des Erlasses der Entscheidung der Kommission keine Abzuege von den Bezuegen des Rechtsmittelführers vorgenommen worden waren.

37 Der Teil des Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Verletzung von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung wegen Nichtberücksichtigung von § 8 BBesG und § 56 BeamtVG bezieht, ist somit zurückweisen.

Fehlende sinnorientierte Auslegung der Verordnung

38 Nach Auffassung des Gerichts (Randnr. 58 des Urteils) war das Vorbringen des Rechtsmittelführers, es müsse der sich aus der Steuerprogression ergebenden Kumulierungswirkung Rechnung getragen werden, zurückzuweisen, da Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung die Berücksichtigung der Bezuege vor Abzug der Steuer vorsehe. Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers, der sich auf die starke Progression des deutschen Steuersystems berufe, hänge die Anwendung der Vorschriften der Verordnung zwangsläufig teilweise von den nationalen Steuersystemen ab, so unterschiedlich diese auch sein mögen.

39 Der Rechtsmittelführer trägt vor, Artikel 4 bezwecke, die Gemeinschaftsbediensteten, die aus dem Dienst ausschieden, aber ihre Berufstätigkeit beibehielten, in eine finanzielle Lage zu versetzen, die mit ihrer früheren Lage vergleichbar sei. Der dem Ausgleich unterliegende Teil der nationalen Bezuege werde jedoch bei der Festsetzung der Steuerstufe berücksichtigt, die einen Steuersatz enthalte, der nicht nur auf die deutschen Bezuege, sondern auch auf alle seine übrigen Einkünfte anwendbar sei. Berücksichtige man ausserdem, daß die deutschen Steuersätze die höchsten seien, so befinde er sich mangels eines steuerlichen Ausgleichs in einer ungünstigeren Lage als vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst als Gemeinschaftsbediensteter.

40 Aufgrund dieser Erwägungen führe eine nicht sinnorientierte Auslegung des Artikels 4 wegen der Unterschiede, die zwischen den verschiedenen nationalen Steuersystemen bestuenden, zu einer ungleichen Behandlung von Gemeinschaftsbediensteten. Der Rechtsmittelführer macht unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1960 in der Rechtssache 6/60 (Humblet/Belgischer Staat, Slg. 1960, 1165) geltend, von den Bruttöinkünften im Sinne der genannten Bestimmung sei ein Betrag für den Unterschied in steuerlicher Hinsicht abzuziehen.

41 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

42 Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 bestimmt nämlich eindeutig, daß "[d]ie Bruttöinkünfte und die letzten Gesamt-Bruttodienstbezuege gemäß Unterabsatz 1... die Beträge [sind], die sich nach Abzug der Sozialausgaben und vor Abzug der Steuer ergeben". Da dem Gemeinschaftsgesetzgeber der Unterschied zwischen den nationalen Steuerregelungen bekannt war, hat er notwendigerweise akzeptiert, daß sich dieser Unterschied auf die finanzielle Lage der Betroffenen auswirken kann.

43 Zu dem Argument des Rechtsmittelführers hinsichtlich der Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ist zu bemerken, daß die Lage der ehemaligen Gemeinschaftsbediensteten nicht allein unter steuerlichen Gesichtspunkten, sondern global unter Berücksichtigung aller Vergünstigungen, die sie von dem Mitgliedstaat erhalten, in dessen Gebiet sie ihre Berufstätigkeit ausüben, zu beurteilen ist.

44 Nach alledem ist der zweite Aufhebungsgrund in seinen drei Teilen zurückzuweisen.

Zur Entscheidung vom 3. Mai 1991, durch die der Rechtsmittelführer aus dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem ausgeschlossen wurde

Rechtsmittelgrund der Verletzung von Artikel 25 Absatz 2 des Statuts durch das Gericht

45 Was den ersten Rechtsmittelgrund, die fehlende Begründung der Entscheidung vom 3. Mai 1991, angeht, so hat das Gericht ausgeführt (Randnr. 66 des Urteils), daß diese Entscheidung klar die getroffene Maßnahme, den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sowie ihre Rechtsgrundlage angebe. Zu dem Hinweis auf die Gleichwertigkeit der Leistungen (d. h. der aufgrund der Beihilferegelung nach nationalem Recht erbrachten Leistungen und der Leistungen einer üblichen Krankenversicherung) hat das Gericht ausgeführt (Randnr. 67), daß es nicht um die Frage gehe, ob eine Begründung vorhanden und ob sie ausreichend sei, sondern um die Frage nach der sachlichen Richtigkeit der Entscheidung.

46 Nach Auffassung des Rechtsmittelführers ist die Entscheidung vom 3. Mai 1991, die sich darauf beschränke, den Wortlaut des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung wiederzugeben, nicht ausreichend begründet. Die Frage, ob die Beihilferegelung als gesetzliche Krankenversicherung angesehen werden könne, deren Leistungen mit denen einer üblichen Sozialversicherung vergleichbar seien, sei eine neue Frage, die die angefochtene Entscheidung ohne irgendeine Begründung bejaht habe. Daher sei es ihm nicht möglich gewesen, die erteilte Antwort zu beurteilen und die notwendigen Mittel zu seiner Verteidigung zu wählen. Ausserdem sei es ihm unmöglich gemacht worden, sein zukünftiges Verhalten auf einer gesicherten Rechtslage aufzubauen.

47 Dazu genügt die Feststellung, daß sich die angefochtene Entscheidung auf einen Vergleich zwischen den von der deutschen Beihilferegelung und den von der üblichen Sozialversicherung garantierten Leistungen stützt und daß der Betroffene ohne Schwierigkeiten nachprüfen konnte, ob dieser Vergleich gerechtfertigt war. Somit gab die Begründung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die notwendigen Hinweise, damit der Betroffene erkennen konnte, ob die Entscheidung begründet war, und um die gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen (vgl. Urteile vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, Randnr. 36, und vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 108/88, Jänicke Cendoya/Kommission, Slg. 1989, 2711, Randnr. 10).

48 Der erste Rechtsmittelgrund, der auf die fehlende Begründung der Entscheidung vom 3. Mai 1991 gestützt wird, ist daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelgrund der Verletzung von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung durch das Gericht

49 Was den zweiten Rechtsmittelgrund, die Verletzung von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung, betrifft, so hat das Gericht (Randnrn. 78 bis 82 des Urteils) zunächst § 79 des Bundesbeamtengesetzes und Artikel 1 § 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu dieser Bestimmung geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beihilfe alle Merkmale einer gesetzlichen Versicherung im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung aufweise. Das System beruhe auf einer öffentlich-rechtlichen Regelung, und der Rechtsmittelführer könne nicht geltend machen, daß die Leistungen nicht mit denen eines allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit vergleichbar seien. Die den deutschen Beamten gewährte Beihilfe betrage nämlich 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen, und dieser Satz erhöhe sich auf 70 %, wenn der Empfänger mindestens zwei berücksichtigungsfähige Kinder habe, auf 70 % für den Ehegatten und auf 80 % für die berücksichtigungsfähigen Kinder. Der Rechtsmittelführer habe somit, da er zwei berücksichtigungsfähige Kinder habe, ohne irgendwelche Beiträge zu entrichten, Anspruch auf Erstattungen in Höhe von 70 % oder 80 % seiner Aufwendungen, wie er im übrigen in seinen Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts ausdrücklich bestätigt habe.

50 Das Gericht hat ausserdem entschieden (Randnrn. 83 bis 85), daß die vom Gerichtshof im Urteil vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-163/88 (Kontogeorgis/Kommission, Slg. 1989, 4189) entwickelten Auslegungsgrundsätze wegen der Vergleichbarkeit der in jenem Urteil in Rede stehenden Vorschriften auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden seien.

51 Der Rechtsmittelführer trägt zunächst vor, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Beihilfe alle Merkmale einer gesetzlichen Versicherung im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung aufweise. Die Beihilfe erstatte nur 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen, während das Gemeinschaftssystem 80 % bis 100 % erstatte. Zwar habe er aufgrund seiner familiären Situation Anspruch auf den höchsten Erstattungssatz der Beihilferegelung, d. h. 80 %. Der Erstattungssatz werde jedoch bald auf 50 % sinken, wenn sein ältester Sohn das 26. Lebensjahr vollende.

52 Der Rechtsmittelführer wendet sich sodann gegen die Bezugnahme des Gerichts auf das Urteil Kontogeorgis/Kommission und vertritt die Auffassung, daß die vom Gerichtshof in diesem Urteil entwickelten Auslegungsgrundsätze nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könnten. Herr Kontogeorgis habe nämlich einen geringen, aber vollständigen Versicherungsschutz gehabt, während er nur einen teilweisen Schutz genieße.

53 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

54 Aus Artikel 4 Absatz 6 ergibt sich eindeutig, daß dieser einen Anschluß der ehemaligen Bediensteten an das Krankheitsfürsorgesystem der Gemeinschaften ausschließt, wenn sie durch eine andere gesetzliche Krankenversicherung gegen das Krankheitsrisiko gesichert sind.

55 Wie das Gericht in den Randnummern 81 und 82 des Urteils ausgeführt hat, weist die Beihilfe alle Merkmale einer gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung auf, da es sich um ein gesetzlich geregeltes System handelt, das den Betroffenen eine Sicherung gewährt, die mit der eines allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit vergleichbar ist.

56 Zu dem Argument des Rechtsmittelführers, daß auf ihn bald ein Erstattungssatz von 50 % der Krankenkosten anwendbar sein werde, der unter dem Erstattungssatz der allgemeinen Krankenversicherungssysteme liege, ist zu bemerken, daß die Kommission die Rechtsstellung des Betroffenen zur Zeit des Erlasses der Entscheidung berücksichtigen musste und daß jedenfalls zu dieser Zeit der Erstattungssatz für Krankenkosten dem entsprach, der normalerweise von den gesetzlichen Krankenversicherungssystemen gewährt wurde.

57 Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof im Urteil Kontogeorgis/Kommission entschieden hat, die Prüfung der Gleichwertigkeit zwischen dem Gemeinschaftssystem und dem anwendbaren nationalen System der sozialen Sicherheit nur dann notwendig ist, wenn sie im Gemeinschaftsrecht, insbesondere in Artikel 72 Absatz 1 des Statuts, vorgesehen ist. Sie ist ebenfalls vorgesehen in Artikel 11 der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezuege für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz wie auch in Artikel 12 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder des Rechnungshofes in der Fassung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom Nr. 2426/91 des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. L 222, S. 1). Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers in der mündlichen Verhandlung können diese Vorschriften allerdings nicht so ausgelegt werden, daß in ihnen ein auf den öffentlichen Dienst der Gemeinschaften allgemein anwendbarer Grundsatz niedergelegt ist.

58 Demnach ist der zweite Rechtsmittelgrund, mit dem der Rechtsmittelführer die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 3. Mai 1991 geltend macht, zurückzuweisen.

Zum Schadensersatz

59 Das Gericht hat ausgeführt (Randnr. 91), daß sich der Rechtsmittelführer, da die Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen vom 25. April und 3. Mai 1991 insgesamt zurückgewiesen worden seien, nicht auf einen Amtsfehler berufen könne, der geeignet wäre, ihm gegenüber die ausservertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaften auszulösen.

60 Der Rechtsmittelführer macht geltend, daß er durch die fehlende Begründung der streitigen Entscheidungen und durch das spätere Verhalten der Kommission, die ihm nicht die notwendigen Erläuterungen gegeben habe, mehrere Schäden erlitten habe, für die er Ersatz verlange.

61 Hinsichtlich des Rechtsmittelgrundes, der darauf gestützt wird, daß die Kommission ihre Begründungs- und Informationspflicht zur Zeit des Erlasses der Entscheidungen vom 25. April und 3. Mai 1991 verletzt habe, hat der Gerichtshof oben entschieden, daß das Gericht zu Recht die Ansicht vertreten hat, daß die auf Aufhebung dieser Entscheidungen gerichteten Anträge und Klagegründe unbegründet waren. Folglich konnte der Kommission kein Amtsfehler vorgeworfen werden, der geeignet gewesen wäre, die ausservertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaften auszulösen.

62 Was den Rechtsmittelgrund in bezug auf das Verhalten der Kommission nach den genannten Entscheidungen angeht, so hat das Gericht in Randnummer 91 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß der geltend gemachte Schaden, unterstellt, er wäre bewiesen, nicht auf einem Verhalten der Kommission, sondern auf der ° wodurch auch immer verursachten ° Verspätung beruht habe, mit der der Rechtsmittelführer der Kommission seine neue Situation bekanntgegeben habe. Diese Feststellung gehört zur Tatsachenwürdigung. Sie unterliegt gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Satzung nicht der Kontrolle des Gerichtshofes.

63 Die beiden Rechtsmittelgründe sind somit zurückzuweisen, und zwar der erste als unbegründet und der zweite als unzulässig.

Zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

64 Der Rechtsmittelführer wendet sich ausserdem dagegen, daß ihn das Gericht zur Tragung der Kosten verurteilt hat. Er meint insbesondere, wenn die Kommission ihrer Fürsorge- und Informationspflicht ihm gegenüber nachgekommen wäre, hätte der Rechtsstreit vermieden werden können, so daß das Gericht gemäß Artikel 87 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung die Kommission zur Tragung sämtlicher Kosten hätte verurteilen müssen.

65 Nach Artikel 51 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes ist "[e]in Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung... unzulässig".

66 Da alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, ist der die Kosten betreffende Rechtsmittelgrund nach dieser Vorschrift als unzulässig zurückzuweisen.

67 Sonach ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

68 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe ihre Kosten in den Rechtsstreitigkeiten mit ihren Bediensteten selbst. Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung ist Artikel 70 jedoch nicht auf Rechtsmittel anwendbar, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten der Organe eingelegt werden. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm die Kosten der Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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