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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: C-397/03 P
Rechtsgebiete: Entscheidung 2001/418/EG, EG-Vertrag, EWR-Abkommen


Vorschriften:

Entscheidung 2001/418/EG
EG-Vertrag Art. 81
EWR-Abkommen Art. 53
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

18. Mai 2006

"Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für synthetisches Lysin - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Rückwirkungsverbot - Grundsatz ne bis in idem - Gleichbehandlung - Umsatz, der berücksichtigt werden kann"

Parteien:

In der Rechtssache C-397/03 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 19. September 2003,

Archer Daniels Midland Co. mit Sitz in Decatur (Vereinigte Staaten),

Archer Daniels Midland Ingredients Ltd mit Sitz in Erith (Vereinigtes Königreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. O. Lenz und Solicitors E. Batchelor, L. Martin Alegi und M. Garcia, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal als Bevollmächtigten im Beistand von J. Flynn, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie des Richters K. Schiemann, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) und der Richter E. Juhász und E. Levits,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Juni 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Archer Daniels Midland Co. (im Folgenden: ADM Company) und ihre europäische Tochtergesellschaft Archer Daniels Midland Ingredients Ltd (im Folgenden: ADM Ingredients), das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-224/00 (Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Slg. 2003, II-2597, im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben, soweit darin ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/418/EG der Kommission vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36.545/F3 - Aminosäuren) (ABl. 2001, L 152, S. 24, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen wurde.

2 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht u. a. die gegen die ADM Company und die ADM Ingredients als Gesamtschuldner verhängte Geldbuße herabgesetzt und die Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung im Wesentlichen abgewiesen.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), der die Überschrift "Keine Strafe ohne Gesetz" trägt, bestimmt in Absatz 1:

"Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden."

4 In Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK, der mit "Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden", überschrieben ist, heißt es:

"(1) Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.

...

(3) Von diesem Artikel darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden."

5 Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) sieht vor:

"Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

a) gegen Artikel [81] Absatz (1) oder Artikel [82] des Vertrages verstoßen,

...

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen."

6 In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden" (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), heißt es u. a.:

"Die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze sollen dazu beitragen, die Transparenz und Objektivität der Entscheidungen der Kommission sowohl gegenüber den Unternehmen als auch gegenüber dem Gerichtshof zu erhöhen, sowie den Ermessensspielraum bekräftigen, der vom Gesetzgeber der Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen innerhalb der Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes der Unternehmen eingeräumt wurde. Dieser Ermessensspielraum muss jedoch nach zusammenhängenden, nicht diskriminierenden Leitlinien ausgefüllt werden, die im Einklang mit den bei der Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln verfolgten Zielen stehen.

Das neue Verfahren für die Festsetzung des Betrags der Geldbuße beruht auf folgendem Schema, dem die Errechnung eines Grundbetrags zugrunde liegt, wobei Aufschläge zur Berücksichtigung erschwerender und Abzüge zur Berücksichtigung mildernder Umstände berechnet werden können."

7 Nummer 1 Teil A Absätze 4 und 6 der Leitlinien bestimmt:

"Es wird auch nötig sein, die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, Wettbewerber und den Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, zu berücksichtigen und die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet.

...

Bei Verstößen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind (Kartelle), sollten in bestimmten Fällen die innerhalb der einzelnen vorstehend beschriebenen Gruppen festgesetzten Beträge gewichtet werden, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren."

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

8 Der der Klage vor dem Gericht zugrunde liegende Sachverhalt wird im angefochtenen Urteil wie folgt geschildert:

"1 Die Klägerinnen, die [ADM Company] und ihre europäische Tochtergesellschaft [ADM Ingredients], sind im Sektor der Getreide- und Ölsaatenverarbeitung tätig. Sie traten 1991 in den Lysinmarkt ein.

2 Lysin ist die wichtigste Aminosäure, die im Tierfutter zu Ernährungszwecken verwendet wird. Synthetisches Lysin wird als Zusatzstoff in Futtermitteln verwendet, die nicht genug natürliches Lysin enthalten, z. B. Getreide, um es Ernährungsfachleuten zu erlauben, Futtermittel auf Proteinbasis zusammenzustellen, die dem Ernährungsbedarf der Tiere entsprechen. Futtermittel, denen synthetisches Lysin beigefügt wird, können auch Futtermittel ersetzen, die, wie z. B. Sojabohnen, im Naturzustand ausreichend Lysin enthalten.

3 1995 wurden nach einer geheimen Untersuchung durch das Federal Bureau of Investigation (FBI) in den Vereinigten Staaten die Geschäftsräume mehrerer auf dem Lysinmarkt tätiger Unternehmen durchsucht. Im August und Oktober 1996 wurde der ADM Company sowie den Unternehmen Kyowa Hakko Kogyo Co. Ltd (im Folgenden: Kyowa Hakko Kogyo), Sewon Corp. Ltd, Cheil Jedang Corp. (im Folgenden: Cheil) und Ajinomoto Co. Inc. von den amerikanischen Behörden vorgeworfen, von Juni 1992 bis Juni 1995 ein Kartell gebildet zu haben, das die Lysinpreise festgesetzt und die Verkaufsmengen für Lysin zugeteilt habe. Nach Abmachungen mit dem amerikanischen Justizministerium setzte der mit der Sache befasste Richter Geldbußen gegen diese Unternehmen fest, und zwar jeweils in Höhe von 10 Millionen USD gegen die Kyowa Hakko Kogyo und gegen die Ajinomoto, in Höhe von 70 Millionen USD gegen die ADM Company und in Höhe von 1,25 Millionen USD gegen die Cheil. Die gegen die Sewon Corp. festgesetzte Geldbuße belief sich nach deren Angaben auf 328 000 USD. Außerdem wurden drei Geschäftsführer der ADM Company wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell zu Haft- und Geldstrafen verurteilt.

4 Im Juli 1996 bot die Ajinomoto der Kommission auf der Grundlage der Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) ihre Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Bestehens eines Kartells auf dem Lysinmarkt und seiner Auswirkungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an.

5 Am 11. und 12. Juni 1997 führte die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 ... Nachprüfungen in den europäischen Niederlassungen der ADM Company und der Kyowa Hakko Europe GmbH durch. Danach ließen die Kyowa Hakko Kogyo und die Kyowa Hakko Europe erkennen, dass sie mit der Kommission zusammenarbeiten wollten, und gaben ihr bestimmte Auskünfte, u. a. zum Ablauf der Zusammenkünfte der Lysinhersteller.

6 Am 28. Juli 1997 richtete die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 Auskunftsverlangen an die ADM Company und die ADM Ingredients, an die Sewon Corp. und ihre europäische Tochtergesellschaft Sewon Europe GmbH (im Folgenden zusammen: Sewon) sowie an die Cheil betreffend ihr Verhalten auf dem Aminosäuremarkt und die in diesen Auskunftsverlangen bezeichneten Kartellzusammenkünfte. Nachdem die Kommission die ADM Company und die ADM Ingredients mit Schreiben vom 14. Oktober 1997 darauf hingewiesen hatte, dass sie auf ihre Auskunftsverlangen nicht geantwortet hätten, erwiderte die ADM Ingredients das Auskunftsverlangen der Kommission in Bezug auf den Lysinmarkt. Von der ADM Company kam keinerlei Antwort.

7 Am 30. Oktober 1998 sandte die Kommission auf der Grundlage der ihr übermittelten Informationen der ADM Company und der ADM Ingredients (im Folgenden zusammen: ADM) sowie den übrigen betroffenen Unternehmen, d. h. der Ajinomoto und ihrer europäischen Tochtergesellschaft Eurolysine SA (im Folgenden zusammen: Ajinomoto), der Kyowa Hakko Kogyo und ihrer europäischen Tochtergesellschaft Kyowa Hakko Europe (im Folgenden zusammen: Kyowa), der Daesang Corp. (vormals Sewon Corp.) und ihrer europäischen Tochtergesellschaft Sewon Europe sowie der Cheil eine Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens über den EWR (im Folgenden: EWR-Abkommen). Darin warf sie den Unternehmen vor, von September 1990 (Ajinomoto, Kyowa und Sewon), März 1991 (Cheil) und Juni 1992 (ADM) bis Juni 1995 die Lysinpreise im EWR sowie Verkaufsmengen für diesen Markt festgesetzt und Informationen über ihre Verkaufsmengen ausgetauscht zu haben. Nach Erhalt dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte teilten die Klägerinnen der Kommission mit, dass sie 'im Kern die Tatsachen nicht [bestritten]'.

8 Nach Anhörung der betroffenen Unternehmen am 1. März 1999 sandte die Kommission ihnen am 17. August 1999 eine zusätzliche Mitteilung von Beschwerdepunkten bezüglich der Dauer des Kartells, in der sie feststellte, dass Ajinomoto, Kyowa und Sewon spätestens ab Juni 1990, die Cheil spätestens ab Anfang 1991 und die Klägerinnen ab 23. Juni 1992 an dem Kartell beteiligt gewesen seien. Die Klägerinnen antworteten auf diese zusätzliche Mitteilung von Beschwerdepunkten am 6. Oktober 1999 und erklärten, dass sie die vorgeworfenen Tatsachen nicht bestritten.

9 Nach Abschluss des Verfahrens erließ die Kommission die [streitige] Entscheidung ... [Sie] wurde den Klägerinnen mit Schreiben vom 16. Juni 2000 zugestellt.

10 Die [streitige] Entscheidung enthält folgende Bestimmungen:

'Artikel 1

[ADM Company] und [ihre] europäische Tochtergesellschaft [ADM Ingredients], Ajinomoto Company Incorporated und [ihre] europäische Tochtergesellschaft Eurolysine SA, Kyowa Hakko Kogyo Company Limited und [ihre] europäische Tochtergesellschaft Kyowa Hakko Europe GmbH, Daesang Corporation und [ihre] europäische Tochtergesellschaft Sewon Europe GmbH sowie [Cheil] haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie an Vereinbarungen über Preise, Absatzmengen und den Austausch von Informationen über Verkaufsmengen von synthetischem Lysin für das Gebiet des gesamten EWR teilgenommen haben.

Der Verstoß war für die einzelnen Unternehmen von folgender Dauer:

a) im Fall von [ADM Company] und von [ADM Ingredients]: vom 23. Juni 1992 bis 27. Juni 1995,

b) im Fall von Ajinomoto Company Incorporated und Eurolysine SA: zumindest ab Juli 1990 bis 27. [Juni] 1995,

Artikel 2

Gegen die in Artikel 1 genannten Unternehmen werden für die darin festgestellten Verstöße folgende Geldbußen festgesetzt:

a) [ADM Company] und

[ADM Ingredients]

(gesamtschuldnerisch haftbar): 47 300 000 EUR

b) Ajinomoto Company Incorporated und

Eurolysine SA

(gesamtschuldnerisch haftbar): 28 300 000 EUR

...'

11 Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen wandte die Kommission in der [streitigen] Entscheidung die in den Leitlinien ... beschriebene Vorgehensweise und die Mitteilung über Zusammenarbeit an.

12 Als Erstes wurde der nach Maßgabe der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermittelte Grundbetrag der Geldbuße für ADM auf 39 Millionen Euro festgesetzt. Für Ajinomoto, Kyowa, die Cheil und Sewon wurde er auf 42, 21, 19,5 und 21 Millionen Euro festgesetzt (314. Begründungserwägung der [streitigen] Entscheidung).

13 Bei der Festsetzung des nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung ermittelten Ausgangsbetrags der Geldbußen ging die Kommission zunächst davon aus, dass die betroffenen Unternehmen eine Zuwiderhandlung begangen hatten, die in Anbetracht ihrer Art, ihrer konkreten Auswirkung auf den Lysinmarkt im EWR und des Umfangs des räumlich relevanten Marktes besonders schwer war. Da sie auf der Grundlage des jeweiligen Gesamtumsatzes der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Jahr des Zeitraums der Zuwiderhandlung zu der Auffassung gelangte, dass erhebliche Unterschiede in der Größe dieser Unternehmen beständen, ging sie differenziert vor. Der Ausgangsbetrag der Geldbußen wurde daher gegenüber ADM und Ajinomoto auf 30 Millionen Euro und gegenüber Kyowa, der Cheil und Sewon auf 15 Millionen Euro festgesetzt (305. Begründungserwägung der [streitigen] Entscheidung).

14 Zur Berücksichtigung der Dauer der von jedem Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung und zur Bestimmung des Grundbetrags der jeweiligen Geldbuße wurde der so ermittelte Ausgangsbetrag um 10 % jährlich erhöht, d. h. um 30 % im Fall von ADM und Cheil und um 40 % im Fall von Ajinomoto, Kyowa und Sewon (313. Begründungserwägung der [streitigen] Entscheidung).

15 Als Zweites wurden wegen erschwerender Umstände die Grundbeträge der Geldbußen gegen ADM und Ajinomoto wegen deren Führungsrolle bei der Zuwiderhandlung jeweils um 50 % erhöht, d. h. um 19,5 Millionen Euro für ADM und um 21 Millionen Euro für Ajinomoto (356. Begründungserwägung der [streitigen] Entscheidung).

16 Als Drittes setzte die Kommission wegen mildernder Umstände die aufgrund der Dauer der Zuwiderhandlung vorgenommene Erhöhung der Geldbuße gegen Sewon um 20 % herab, weil dieses Unternehmen seit Anfang 1995 eine passive Rolle in dem Kartell gespielt habe (365. Begründungserwägung der [streitigen] Entscheidung). Außerdem setzte sie die Grundbeträge der Geldbußen gegen sämtliche beteiligten Unternehmen um 10 % herab, weil alle die Zuwiderhandlung mit dem ersten Eingreifen einer Behörde beendet hätten (384. Begründungserwägung der [streitigen] Entscheidung).

17 Als Viertes nahm die Kommission eine 'spürbare Senkung' des Betrages der Geldbußen im Sinne von Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit vor. In diesem Rahmen gewährte sie Ajinomoto und Sewon eine Herabsetzung der Geldbuße, die gegen diese Unternehmen festgesetzt worden wäre, wenn sie nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätten, um 50 %, Kyowa und der Cheil eine Herabsetzung um 30 % und schließlich ADM eine Herabsetzung um 10 % (431., 432. und 435. Begründungserwägung der [streitigen] Entscheidung)."

Die Klage vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

9 Am 25. August 2000 erhoben die Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht Klage gegen die streitige Entscheidung.

10 In ihrer Klageschrift beantragten sie, die Entscheidung, gegen sie eine Geldbuße festzusetzen, für nichtig zu erklären oder die Geldbuße herabzusetzen.

11 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht

- die gegen die Rechtsmittelführerinnen als Gesamtschuldner verhängte Geldbuße auf 43 875 000 Euro festgesetzt;

- die Klage im Übrigen abgewiesen;

- die Rechtsmittelführerinnen verurteilt, ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu tragen, und diese verurteilt, ein Viertel ihrer eigenen Kosten zu tragen.

Die Anträge der Verfahrensbeteiligten vor dem Gerichtshof

12 Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

- das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht ihre Klage gegen die streitige Entscheidung abgewiesen hat;

- Artikel 2 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er ADM betrifft;

- hilfsweise zum zweiten Gedankenstrich, Artikel 2 der streitigen Entscheidung zu ändern und die gegen ADM verhängte Geldbuße herabzusetzen oder für nichtig zu erklären;

- hilfsweise zum zweiten und dritten Gedankenstrich, die Sache zur Entscheidung in Einklang mit der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofes an das Gericht zurückzuverweisen;

- die Kommission jedenfalls zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten von ADM für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu verurteilen.

13 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Die vorgetragenen Rechtsmittelgründe

14 Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf folgende Gründe:

- Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot durch Billigung der rückwirkenden Anwendung der Leitlinien durch die Kommission;

- Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

- durch Billigung der von der Kommission vorgenommenen Ungleichbehandlung hinsichtlich der Berechnungsmethode der Geldbußen bei gleichzeitig begangenen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht, je nachdem, ob die Kommission ihre Entscheidung vor oder nach Veröffentlichung der Leitlinien erlassen habe;

- durch Billigung des gleichen Ausgangsbetrags der Geldbuße bei ADM und Ajinomoto, obwohl der Marktanteil von Ajinomoto im EWR fast doppelt so hoch sei wie der Anteil von ADM;

- Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem durch die Entscheidung, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, die von ADM wegen derselben Handlungen an andere Behörden gezahlten Geldbußen anzurechnen oder zu berücksichtigen;

- Verstoß gegen die Begründungspflicht

- durch die Feststellung, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, die von ADM in Drittstaaten gezahlten Geldbußen zu berücksichtigen, obwohl die von der Kommission verhängte Geldbuße u. a. vom weltweiten Umsatz von ADM abhänge, die folglich anhand ihres Umsatzes in Staaten zur Rechenschaft gezogen werde, in denen sie bereits mit Geldbußen belegt worden sei;

- durch die Feststellung, dass die Geldbuße angemessen sei, obwohl die Kommission ihre Verpflichtung verletzt habe, den Lysinumsatz von ADM im EWR heranzuziehen;

- Verfälschung der Beweismittel durch die Feststellung, dass die Kommission das Vorliegen einer wirtschaftlichen Auswirkung nachgewiesen habe, obwohl diese Beweismittel keine Analyse des Preisniveaus ohne die Absprachen darstellten und somit nicht zeigten, dass die Preise höher gewesen seien als andernfalls;

- Verstoß gegen den Grundsatz, dass die Kommission die Regeln, die sie sich selbst auferlegt habe, befolgen müsse, indem ihr gestattet worden sei, von den Leitlinien abzuweichen;

- Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dessen Auslegung durch den Gerichtshof und das Gericht, wonach ein gewisser Zusammenhang zwischen den Geldbußen und dem relevanten Umsatz bestehen müsse.

Zum Rechtsmittel

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot

15 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, dass es in den Randnummern 39 bis 61 des angefochtenen Urteils gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen habe, indem es die rückwirkende Anwendung der Leitlinien durch die Kommission gebilligt habe.

16 Sie machen geltend, nach der früheren Praxis wäre die Geldbuße niedriger als der anhand der Leitlinien festgesetzte Betrag ausgefallen.

17 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Rüge aufgrund der gleichen Erwägungen wie in seinen Urteilen zurückgewiesen, die zum Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 2005 in den Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P (Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Slg. 2005, I-5425) führten.

18 In den Randnummern 202 bis 206 des letztgenannten Urteils hat der Gerichtshof die Argumentation des Gerichts wie folgt zusammengefasst:

"202 Das Gericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass das Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften, das in Artikel 7 EMRK als Grundrecht verankert sei, einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstelle, der bei der Festsetzung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zu beachten sei, und dass dieses Verbot besage, dass die verhängten Sanktionen denen entsprechen müssten, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung vorgesehen gewesen seien.

203 Sodann hat das Gericht erklärt, dass die Leitlinien in dem rechtlichen Rahmen für die Bemessung von Geldbußen blieben, der vor Begehung der Zuwiderhandlungen in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 vorgegeben worden sei.

204 Auch die in den Leitlinien vorgesehene Methode für die Berechnung der Geldbußen beruhe nämlich auf den durch diese Bestimmung vorgeschriebenen Grundsätzen, da die Berechnung weiterhin anhand der Schwere des Verstoßes und der Dauer der Zuwiderhandlung vorgenommen werde und die Geldbuße einen Höchstbetrag von 10 % des Gesamtumsatzes nicht überschreiten dürfe.

205 Die Leitlinien änderten somit nicht den rechtlichen Rahmen der Sanktionen, da dieser allein in der Verordnung Nr. 17 geregelt bleibe. Die frühere Entscheidungspraxis der Kommission gehöre nicht zu diesem rechtlichen Rahmen.

206 Schließlich liege keine rückwirkende Verschärfung der Geldbußen vor, auch wenn es möglich sei, dass die Leitlinien in einigen Fällen zu höheren Geldbußen führten. Dies folge aus dem Ermessen bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen, über das die Kommission nach der Verordnung Nr. 17 verfüge. Die Kommission könne daher jederzeit entsprechend den Erfordernissen ihrer Wettbewerbspolitik das Niveau der Geldbußen anheben, soweit sie innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen bleibe ..."

19 Wie der Gerichtshof in den Randnummern 207 und 208 des Urteils Dansk Rørindustri u. a./Kommission festgestellt hat, ist die Annahme des Gerichts falsch, dass die Leitlinien nicht zum rechtlichen Rahmen für die Höhe der Geldbußen gehörten, da dieser allein durch Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 gebildet werde, so dass die Anwendung der Leitlinien auf vor ihrem Erlass begangene Zuwiderhandlungen nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen könne.

20 Die Änderung einer repressiven Politik, im vorliegenden Fall der allgemeinen Wettbewerbspolitik der Kommission im Bereich von Geldbußen, kann nämlich vor allem dann, wenn sie durch den Erlass von Verhaltensnormen wie den Leitlinien erfolgt, Auswirkungen im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot haben (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 222).

21 Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt jedoch, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteil vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 109, und Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 227).

22 Folglich können Unternehmen, die von einem Verwaltungsverfahren betroffen sind, das zu einer Geldbuße führen kann, weder darauf vertrauen, dass die Kommission das zuvor praktizierte Bußgeldniveau nicht überschreiten wird, noch auf eine bestimmte Methode für die Berechnung der Geldbußen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 228).

23 Die Unternehmen mussten sich daher im vorliegenden Fall dessen bewusst sein, dass die Kommission jederzeit beschließen kann, das Niveau der Geldbußen gegenüber dem in der Vergangenheit praktizierten Niveau anzuheben (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 229).

24 Dies gilt nicht nur dann, wenn die Kommission das Niveau der Geldbußen durch die Verhängung von Geldbußen in Einzelentscheidungen anhebt, sondern auch dann, wenn diese Anhebung dadurch erfolgt, dass Verhaltensnormen mit allgemeiner Geltung wie die Leitlinien auf konkrete Fälle angewandt werden (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 230).

25 Wie in der Rechtssache Dansk Rørindustri u. a./Kommission ist daraus zu schließen, dass die Leitlinien und speziell die darin vorgesehene neue Methode für die Berechnung der Geldbußen, falls sie sich verschärfend auf die Höhe der Geldbußen ausgewirkt haben sollte, für Unternehmen wie die Rechtsmittelführerinnen zum Zeitpunkt der Begehung der betreffenden Zuwiderhandlungen hinreichend vorhersehbar waren, so dass die Kommission, als sie in der streitigen Entscheidung die Leitlinien auf vor deren Erlass begangene Zuwiderhandlungen anwandte, nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen hat (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnrn. 231 und 232).

26 Somit hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es den auf einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gestützten Nichtigkeitsgrund zurückwies.

27 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

28 Der zweite von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachte Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Sie werfen dem Gericht vor, zum einen durch die Billigung der von der Kommission vorgenommenen Ungleichbehandlung hinsichtlich der Berechnungsmethode der Geldbußen bei gleichzeitig begangenen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht, je nachdem, ob die Kommission ihre Entscheidung vor oder nach Veröffentlichung der Leitlinien erlassen habe (Randnrn. 69 bis 75 des angefochtenen Urteils), und zum anderen dadurch, dass es den gleichen Ausgangsbetrags der Geldbuße bei ADM und Ajinomoto bestätigt habe, obwohl der Marktanteil von Ajinomoto im EWR fast doppelt so hoch sei wie der Anteil von ADM (Randnrn. 207 und 211 bis 214 des angefochtenen Urteils), gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen zu haben.

29 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes hängt eng mit dem ersten Rechtsmittelgrund zusammen, da sich die angeblich diskriminierende Behandlung daraus ergeben soll, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die Leitlinien angewandt worden seien.

30 Wie in Randnummer 21 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann die Kommission jederzeit beschließen, das Niveau der Geldbußen gegenüber dem in der Vergangenheit praktizierten Niveau anzuheben.

31 Aus diesem Grund hat der Gerichtshof in Randnummer 110 des Urteils Musique Diffusion française u. a./Kommission einen Klagegrund zurückgewiesen, der u. a. auf das Argument gestützt wurde, dass die von der Kommission angewandte Methode diskriminierend sei, weil sich die dieser Rechtssache zugrunde liegenden Ereignisse zur gleichen Zeit zugetragen hätten wie die Ereignisse in anderen Fällen, in denen die Kommission bereits vor der in Rede stehenden Entscheidung eine Entscheidung erlassen und erheblich niedrigere Geldbußen verhängt habe.

32 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes greift daher nicht durch.

33 Was den zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes angeht, so beruht die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen auf der Annahme, dass bei Beteiligung mehrerer Unternehmen an derselben Zuwiderhandlung die Ausgangsbeträge der Geldbuße nur anhand des Umsatzes mit dem fraglichen Produkt im EWR differenziert werden können. Diese Annahme ist falsch.

34 Wie aus den Randnummern 243 und 312 des Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission hervorgeht, ist bei den Ausgangsbeträgen der Geldbuße eine Differenzierung anhand anderer Kriterien als des relevanten Umsatzes zulässig.

35 Das Gericht hat keinen Rechtsfehler begangen, als es in Randnummer 212 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage der ihm obliegenden tatsächlichen Feststellungen entschied, dass der Gesamtumsatz von ADM - der ein Anhaltspunkt für die Größe und die Wirtschaftskraft eines Unternehmens bleibe - klar erkennen lasse, dass ADM doppelt so groß sei wie Ajinomoto, was sowohl den Umstand kompensieren könne, dass sie einen geringeren Einfluss als Ajinomoto auf den Lysinmarkt im EWR habe, als auch erkläre, dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße in hinreichend abschreckender Höhe festgesetzt werde.

36 Folglich ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und damit der gesamte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen eine Ausprägung des Grundsatzes ne bis in idem

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

37 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen nach ihren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung einen Verstoß gegen eine Ausprägung des Grundsatzes ne bis in idem geltend, der darin bestehen soll, dass das Gericht in den Randnummern 85 bis 104 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, die an andere Behörden wegen derselben Handlungen gezahlten Geldbußen anzurechnen oder zu berücksichtigen.

38 Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen.

39 Die Rechtsmittelführerinnen machen zunächst geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Grundsatz ne bis in idem und das Urteil vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/72 (Boehringer Mannheim/Kommission, Slg. 1972, 1281) zu eng ausgelegt habe. Zu den elementaren Grundsätzen gehöre eine Ausprägung des Grundsatzes ne bis in idem, wonach gleichlaufende Sanktionen für denselben Sachverhalt berücksichtigt werden müssten. Es handele sich um einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der unabhängig von jedem Übereinkommen bestehe. Im Urteil Boehringer Mannheim/Kommission sei es um einen Drittstaat gegangen, und der Gerichtshof habe entschieden, dass die elementaren Rechtsgrundsätze in derartigen Rechtssachen zur Anwendung kämen. Es entspreche den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Rechtspflege und der Verhältnismäßigkeit, dass spätere Sanktionen allen in anderen Zuständigkeitsbereichen wegen derselben Handlungen bereits festgesetzten Sanktionen Rechnung trügen. Sonst bestünde die Gefahr einer übermäßigen Bestrafung der betroffenen Unternehmen, und ihnen würde eine außer Verhältnis zum Abschreckungs- und/oder Ahndungserfordernis stehende Geldbuße auferlegt.

40 Sodann führen sie aus, die Feststellung in den Randnummern 101 und 102 des angefochtenen Urteils, wonach sie nicht nachgewiesen hätten, dass der Sachverhalt der von der Kommission und von Drittstaaten geahndeten Zuwiderhandlung übereinstimme, stelle eine Verfälschung der Beweismittel, eine Verletzung der Begründungspflicht nach Artikel 36 der Satzung des Gerichtshofes und eine Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte dar.

41 Schließlich habe das Gericht einen Fehler begangen, als es in Randnummer 103 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass selbst im Fall der Identität des Sachverhalts kein Ausgleichsanspruch bestünde, da ADM nicht dargetan habe, dass die in den Drittstaaten ausgesprochenen Sanktionen die Durchführung oder Auswirkung des Kartells im EWR betroffen hätten, und dass diese Sanktionen anhand des Umsatzes von ADM in den Vereinigten Staaten und in Kanada berechnet worden seien. Es müsse nur dargetan werden, dass die von der Kommission und den Behörden der Drittstaaten geahndeten Handlungen identisch seien. ADM habe nachgewiesen, dass ihre Handlungen und das von der Kommission und den Behörden der Drittstaaten geahndete Kartell genau das gleiche weltweite Kartell betroffen hätten.

42 Die Kommission trägt zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes vor, im Urteil Boehringer Mannheim/Kommission sei es nicht um die Frage gegangen, ob sie verpflichtet sei, eine von den Behörden eines Drittstaats verhängte Sanktion anzurechnen, wenn der einem Unternehmen von ihr und von den genannten Behörden zur Last gelegte Sachverhalt identisch sei. Es gebe gute Gründe für die Annahme, dass der im Urteil vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68 (Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1) und im Urteil Boehringer Mannheim/Kommission angeführte naturrechtliche Grundsatz nur in der Europäischen Union anwendbar sei. Alle Gerichte der Union müssten sich, jedenfalls im Rahmen des Wettbewerbsrechts, an die maßgebende Rechtsprechung des Gerichtshofes halten, und die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sowie der Gemeinschaftsorgane überschnitten sich. Zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft gebe es keine derartige Verbindung oder Überschneidung.

43 Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes führt die Kommission aus, das Gericht habe unter Bezugnahme auf das Urteil Boehringer Mannheim/Kommission dargetan, dass sich die Gemeinschaftsbehörden und die amerikanischen Behörden mit dem Verhalten der Kartellmitglieder in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet befassten. In dem genannten Urteil habe der Gerichtshof zwischen Vereinbarungen zur Errichtung eines Kartells und dessen Durchführung in verschiedenen Hoheitsgebieten unterschieden.

44 Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, ADM habe Randnummer 103 des angefochtenen Urteils missverstanden. Das Gericht sei tatsächlich auf die Frage eingegangen, ob die Verurteilungen in den Vereinigten Staaten und in Kanada das gleiche wie das von der Kommission in der streitigen Entscheidung geahndete Verhalten beträfen.

45 Sofern die von den Gemeinschaftsbehörden und den amerikanischen Behörden beanstandeten Handlungen nicht durch den gleichen Gegenstand und die gleiche räumliche Lokalisierung gekennzeichnet seien, seien sie nicht als identisch anzusehen. Die von der Kommission und den amerikanischen Behörden beanstandeten Handlungen seien nicht identisch, und ADM sei nicht zu der Behauptung berechtigt, dass die amerikanischen Behörden sie wegen der Umsetzung der Vereinbarungen im EWR hätten zur Rechenschaft ziehen wollen.

Würdigung durch den Gerichtshof

- Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

46 Wie die Rechtsmittelführerinnen in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben, berufen sie sich nicht auf den Grundsatz ne bis in idem als solchen. Sie behaupten also nicht, dass die Kommission das Verfahren zu Unrecht eingeleitet habe oder dass sie nicht befugt sei, eine Geldbuße zu verhängen. Sie machen vielmehr geltend, dass zu den elementaren Rechtsgrundsätzen eine Ausprägung des Grundsatzes ne bis in idem gehöre, nach der gleichlaufende Sanktionen für denselben Sachverhalt berücksichtigt werden müssten.

47 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass sich die Kontrolle durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren zum einen darauf richtet, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand der Artikel 81 EG und 15 der Verordnung Nr. 17 von Bedeutung sind, und zum anderen auf die Frage, ob das Gericht auf alle vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argumente für eine Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße rechtlich hinreichend eingegangen ist (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 244 und die dort genannte Rechtsprechung).

48 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 98 des angefochtenen Urteils ausgeführt, aus dem Wortlaut von Randnummer 3 des Urteils Boehringer Mannheim/Kommission werde deutlich, dass der Gerichtshof nicht über die Frage entschieden habe, ob die Kommission zur Anrechnung einer von Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet sei, wenn sich die gegen ein Unternehmen von ihr selbst und von den betreffenden Behörden erhobenen Vorwürfe auf dieselben Handlungen bezögen; der Gerichtshof habe vielmehr die Identität der von der Kommission und den Behörden eines Drittstaats beanstandeten Handlungen zur Voraussetzung für diese Prüfung gemacht.

49 Insoweit hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen. Denn im Urteil Boehringer Mannheim/Kommission hat der Gerichtshof nicht über diese Frage entschieden, da nicht erwiesen war, dass die der Klägerin von der Kommission einerseits und von den amerikanischen Behörden andererseits zur Last gelegten Handlungen identisch waren.

50 Sodann hat das Gericht in Randnummer 99 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf Randnummer 11 des Urteils Wilhelm u. a. entschieden, dass der Gerichtshof es gerade wegen der besonderen Situation, die sich zum einen aus der engen Wechselbeziehung zwischen den nationalen Märkten der Mitgliedstaaten und dem Gemeinsamen Markt sowie zum anderen aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei Kartellen in demselben Gebiet, dem des Gemeinsamen Marktes, ergebe, nach Anerkennung der Möglichkeit einer doppelten Verfolgung angesichts der daraus möglicherweise resultierenden doppelten Sanktion aus Gründen der Billigkeit für erforderlich gehalten habe, die erste Sanktionsentscheidung zu berücksichtigen.

51 In Randnummer 100 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass eine derartige Situation hier nicht vorliege, und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rechtsmittelführerinnen, da sie sich nicht auf eine ausdrückliche völkerrechtliche Bestimmung beriefen, die die Kommission dazu verpflichte, bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße Sanktionen zu berücksichtigen, die gegen dasselbe Unternehmen wegen derselben Tat bereits von Behörden oder Gerichten eines Drittstaats wie der Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanadas verhängt worden seien, der Kommission nicht mit Erfolg vorwerfen könnten, dass sie im vorliegenden Fall diese angebliche Verpflichtung verletzt habe.

52 Selbst wenn man unterstellt, dass diese Argumentation falsch ist und dass die von den Behörden eines Drittstaats verhängte Sanktion ein bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße in die Würdigung der Umstände des konkreten Falles einzubeziehender Gesichtspunkt ist, kann die Rüge, dass die Kommission die in Drittstaaten bereits verhängten Geldbußen nicht berücksichtigt habe, nur dann Erfolg haben, wenn die ADM von der Kommission einerseits und von den Behörden der Vereinigten Staaten und Kanadas andererseits zur Last gelegten Handlungen identisch waren.

53 Das Gericht hat in den Randnummern 101 bis 103 des angefochtenen Urteils hilfsweise geprüft, ob die Rechtsmittelführerinnen den Beweis für eine solche Identität erbracht haben. Daher ist auf die übrigen Teile des dritten Rechtsmittelgrundes einzugehen, die sich auf diese Randnummern beziehen.

54 Der von den Rechtsmittelführerinnen ebenfalls im Rahmen des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes angeführte Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ist im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig.

- Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

55 In Bezug auf die Feststellung des Gerichts, dass der Beweis für die Identität der ADM von der Kommission und von den Behörden der Vereinigten Staaten und Kanadas zur Last gelegten Handlungen nicht erbracht worden sei, rügen die Rechtsmittelführerinnen zunächst eine Verfälschung der Beweismittel. Sie machen geltend, die Tatsache, dass sich die Zuwiderhandlungen in Bezug auf Lysin und Zitronensäure voneinander unterschieden, gehe aus den Unterlagen über den gerichtlichen Vergleich sowohl in den Vereinigten Staaten als auch in Kanada klar hervor, in denen die Zuwiderhandlungen als gesonderte Anklagepunkte gegen ADM eingestuft würden. Weder in diesen Unterlagen noch an anderer Stelle gebe es einen Anhaltspunkt dafür, dass diese gesonderten Vereinbarungen Teil eines "größeren Komplexes von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen" seien.

56 Das Gericht ist jedoch nicht davon ausgegangen, dass sich die Zuwiderhandlungen in Bezug auf Lysin und Zitronensäure nicht voneinander unterschieden. Am Anfang von Randnummer 103 des angefochtenen Urteils hat es zwar Zweifel daran geäußert, ob die Verurteilung wegen des Lysinkartells als unabhängig von der Verurteilung wegen des Zitronensäure-Kartells angesehen werden könne. Es hat jedoch angenommen, dass dies der Fall sei.

57 Soweit das Gericht die Ansicht vertreten hat, dass die Verurteilungen in den Vereinigten Staaten und in Kanada einen größeren Komplex von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betroffen hätten, kann nicht geltend gemacht werden, dass es Beweismittel verfälscht hat. Die Bezugnahme auf "Verurteilungen in den Vereinigten Staaten und in Kanada[, die] einen größeren Komplex von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen [betrafen]", in Randnummer 102 des angefochtenen Urteils ist im Licht der vom Gericht in Randnummer 101 seines Urteils angeführten Randnummer 5 des Urteils Boehringer Mannheim/Kommission zu sehen, wo von einem "größeren Tatkomplex" die Rede ist. Sie ist deshalb dahin zu verstehen, dass sich die genannten Verurteilungen auch auf die Handlungen in Zusammenhang mit Zitronensäure bezogen, die nicht Gegenstand der streitigen Entscheidung sind.

58 Die Rüge einer Verfälschung der Beweismittel ist daher zurückzuweisen.

59 Die Rechtsmittelführerinnen machen sodann geltend, das Gericht habe ohne Begründung die von ihnen gelieferten zusätzlichen Beweise für die Identität der Verfahren außer Acht gelassen und dadurch Artikel 36 der Satzung des Gerichtshofes verletzt.

60 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die dem Gericht nach den Artikeln 36 und 53 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes obliegende Pflicht zur Begründung der Urteile nicht verlangt, dass es bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die getroffenen Maßnahmen zu erfahren, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Januar 2004 in den Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Aalborg Portland u. a./Kommission, Slg. 2004, I-123, Randnr. 372).

61 Was die zusätzlichen von ADM vorgelegten Beweise angeht, so hat das Gericht die ihm obliegende Begründungspflicht nicht verletzt. Seine Begründung beruht auf der Annahme, dass die Rechtsmittelführerinnen, um die Identität der beanstandeten Handlungen nachzuweisen, hätten dartun müssen, dass sich die Verurteilungen in den Vereinigten Staaten und in Kanada auf die Durchführung oder die Auswirkungen der Kartellabsprache außerhalb dieser Staaten und insbesondere im EWR erstreckten. Mit der Feststellung, dass dies nicht dargetan worden sei, hat das Gericht die zusätzlichen von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Beweismittel nach diesem Kriterium implizit als unzureichend eingestuft.

62 Folglich greift die Rüge einer Verletzung von Artikel 36 der Satzung des Gerichtshofes nicht durch.

63 Schließlich machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, da die Kommission in ihren Schriftsätzen und in der streitigen Entscheidung offensichtlich anerkannt habe, dass im Rahmen von Verfahren in Drittstaaten genau dieselben wie die vor dem Gericht geschilderten Handlungen geahndet worden seien, hätte ihnen das Gericht Gelegenheit geben müssen, zur gegenteiligen Feststellung gehört zu werden.

64 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission zwar angegeben hat, dass die im EWR begangene Zuwiderhandlung auf einem weltweiten Kartell beruhe. Damit hat sie jedoch nicht anerkannt, dass die den Rechtsmittelführerinnen von ihr selbst und von den Behörden der Vereinigten Staaten und Kanadas zur Last gelegten Handlungen identisch sind.

65 Aus der 183. Begründungserwägung der streitigen Entscheidung geht nämlich hervor, dass die Kommission ADM und den übrigen von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen vorwirft, gegen Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen zu haben, indem sie durch Vereinbarungen im EWR die Lysinpreise festgesetzt, das Angebot kontrolliert, die Verkaufsmengen einander zugeteilt und Informationen über ihren Absatzumfang ausgetauscht hätten, um die vereinbarten Zuteilungen ihrer Absatzmengen zu überwachen. In der 311. Begründungserwägung der Entscheidung hat die Kommission ausgeführt, dass nach den von den Behörden der Vereinigten Staaten und Kanadas erteilten Auskünften die von ihnen gegen die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen festgesetzten Geldstrafen ausschließlich auf die unter ihrer jeweiligen Gerichtshoheit entstandenen wettbewerbswidrigen Wirkungen des in der genannten Entscheidung geprüften abgestimmten Vorgehens abgezielt hätten.

66 Daraus folgt, dass es sich für die Kommission um die Durchführung eines Kartells in verschiedenen Hoheitsgebieten handelte. Die Feststellungen der Kommission haben es den Rechtsmittelführerinnen somit ermöglicht, ihren Standpunkt zu dieser Frage sachgerecht zu verteidigen.

67 Daher ist die Rüge einer Verletzung des Anhörungsrechts unbegründet.

- Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

68 Randnummer 103 des angefochtenen Urteils ist Teil der Analyse des Gerichts in Bezug auf die Identität der beanstandeten Handlungen.

69 Hierzu ist festzustellen, dass keine Identität der Handlungen gegeben ist, wenn die im Drittstaat verhängte Sanktion nur die Durchführung oder die Auswirkungen des Kartells auf dem Markt dieses Staates und die Gemeinschaftssanktion nur die Durchführung oder die Auswirkungen des Kartells auf dem Markt der Gemeinschaft betrifft.

70 Die Ausführungen des Gerichts in Randnummer 103 des angefochtenen Urteils, wonach die fraglichen Geldbußen anhand des jeweiligen Umsatzes in den Vereinigten Staaten und in Kanada berechnet worden seien, dienten zur Untermauerung ihrer Schlussfolgerung, dass mit den Geldbußen die Durchführung der Vereinbarung in diesen Gebieten und nicht im Gebiet des EWR geahndet werden sollte.

71 Nach Ansicht des Gerichts hat ADM nicht nachgewiesen, dass die in den Vereinigten Staaten und in Kanada verhängten Sanktionen über die Durchführung oder die Auswirkungen des fraglichen Kartells in diesen Staaten hinaus die Durchführung oder die Auswirkungen des Kartells im EWR betrafen.

72 Der von den Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des dritten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes erhobene Hauptvorwurf ist daher unbegründet.

73 Hilfsweise machen sie geltend, die Kommission sei verpflichtet, die an andere Behörden gezahlten und anhand des Umsatzes in den Vereinigten Staaten und in Kanada berechneten Geldbußen zu berücksichtigen, wenn sie wie im vorliegenden Fall den weltweiten Umsatz der Rechtsmittelführerinnen bei Lysin zur Berechnung der gegen sie zu verhängenden Geldbuße heranziehe. Damit berechne die Kommission die genannte Geldbuße nicht nur anhand des Umsatzes der Rechtsmittelführerinnen auf dem Markt des EWR, sondern auch anhand ihres Umsatzes in Staaten, in denen sie bereits eine Geldbuße gezahlt hätten.

74 In der streitigen Entscheidung wurde der weltweite Umsatz aber nur zum Vergleich der relativen Größe der betroffenen Unternehmen herangezogen, um ihrer tatsächlichen Fähigkeit Rechnung zu tragen, auf dem Lysinmarkt im EWR erheblichen Schaden anzurichten.

75 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

76 Da alle Rügen der Rechtsmittelführerinnen, mit denen sie sich gegen die Feststellung des Gerichts wenden, dass sie die Identität der ihnen zur Last gelegten Handlungen nicht nachgewiesen hätten, unbegründet sind, ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Begründungspflicht

77 Der vierte Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.

78 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes, der die Randnummern 85 bis 94 des angefochtenen Urteils betrifft, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe gegen Artikel 36 der Satzung des Gerichtshofes verstoßen, indem es entschieden habe, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, die von ihnen in Drittstaaten gezahlten Geldbußen zu berücksichtigen, obwohl sich die von der Kommission verhängte Geldbuße u. a. nach ihrem weltweiten Umsatz richte, so dass ihre Sanktion auf ihrem Umsatz in Staaten beruhe, in denen sie bereits mit Geldbußen belegt worden seien.

79 Mit dem zweiten Teil ihres vierten Rechtsmittelgrundes, der die Randnummern 198 bis 206 des angefochtenen Urteils betrifft, werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, gegen Artikel 36 der Satzung des Gerichtshofes verstoßen zu haben, indem es festgestellt habe, dass die Geldbuße angemessen sei, obwohl die Kommission gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, den Lysinumsatz der Rechtsmittelführerinnen im EWR heranzuziehen.

80 In Bezug auf die Erfordernisse, die sich aus der Begründungspflicht des Gerichts ergeben, ist auf Randnummer 60 des vorliegenden Urteils zu verweisen.

81 Im vorliegenden Fall ist das Urteil des Gerichts hinsichtlich der beiden fraglichen Aspekte ausreichend begründet. Zum einen hat das Gericht in den Randnummern 85 bis 103 des angefochtenen Urteils eine eingehende Begründung dafür gegeben, dass die Kommission seines Erachtens nicht verpflichtet war, die von ADM in Drittstaaten gezahlten Geldbußen zu berücksichtigen. Zum anderen hat es in den Randnummern 198 bis 206 des angefochtenen Urteils seine Gründe für die Zurückweisung der Argumentation der Rechtsmittelführerinnen dargelegt, dass die Geldbuße außer Verhältnis zu dem von ihnen auf dem Lysinmarkt im EWR erzielten Umsatz stehe.

82 Der vierte Rechtsmittelgrund ist folglich zurückzuweisen.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Beweismittel

83 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund, der die Randnummern 142 bis 171 des angefochtenen Urteils betrifft, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe die Beweismittel verfälscht, indem es festgestellt habe, dass die Kommission das Vorliegen einer wirtschaftlichen Auswirkung nachgewiesen habe.

84 Genauer gesagt werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, die Beweismittel verfälscht zu haben, indem es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kommission in rechtlich hinreichender Weise bewiesen habe, dass die Preise höher gewesen seien als ohne Absprache. Aus den Beweismitteln der Kommission, deren Vorliegen das Gericht in den Randnummern 154 bis 160 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, gingen nur die tatsächlichen Preisniveaus hervor; es fehle aber eine Analyse der wahrscheinlichen Preisniveaus ohne ein Kartell.

85 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Tatsachenwürdigung, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage darstellt, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 21. Juni 2001 in den Rechtssachen C-280/99 P bis C-282/99 P, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 78).

86 Die Rechtsmittelführerinnen haben nicht dargetan, dass Beweismittel verfälscht wurden. Ihre Kritik an den Erwägungen des Gerichts ist unbegründet. Wie der Generalanwalt in Nummer 124 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht aus der streitigen Entscheidung und aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass die Kommission eine Reihe von Beweismitteln zu der durch das Kartell ausgelösten Preiserhöhung vorgelegt hat und dass das Gericht diese Nachweise eingehend geprüft hat. Mit der Zurückweisung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen, wonach nicht nachgewiesen worden sei, dass die praktizierten Preise höher gewesen seien als die Preise, die im Rahmen eines Oligopols ohne Zuwiderhandlung bestanden hätten, hat das Gericht aus den Beweismitteln keinen Schluss gezogen, der ihnen offenkundig nicht zu entnehmen ist.

87 Folglich ist der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Sechster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz, dass die Kommission die Regeln, die sie sich selbst auferlegt hat, befolgen muss

88 Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, in den Randnummern 191 bis 206 des angefochtenen Urteils gegen den Grundsatz verstoßen zu haben, dass die Kommission die Regeln, die sie sich selbst auferlegt habe, befolgen müsse.

89 Das Gericht habe festgestellt, dass die Kommission bei der Festlegung des Ausgangsbetrags nur den Gesamtumsatz der Rechtsmittelführerinnen bei allen Produktlinien sowie den weltweiten Umsatz bei Lysin berücksichtigt und dadurch ihre Verpflichtung verletzt habe, den relevanten Umsatz heranzuziehen. Obwohl die Kommission ihre eigenen Leitlinien missachtet habe, habe das Gericht die Geldbuße für rechtmäßig erklärt, weil sie nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Das Gericht dürfe der Kommission nicht gestatten, gegen die Leitlinien zu verstoßen, oder müsse dies zumindest begründen. Der Kommission zu gestatten, dass sie die Leitlinien missachte, sofern sie nur innerhalb der durch die Erfordernisse der Verhältnismäßigkeit gesteckten Grenzen bleibe, beeinträchtige die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung und benachteilige die Rechtsmittelführerinnen gegenüber anderen Unternehmen, bei denen die Leitlinien korrekt angewandt würden.

90 Aus diesen Gründen hätte das Gericht die in den Leitlinien in Bezug auf die Geldbußen dargelegte Methode anwenden und den relevanten Umsatz von ADM bei der Festlegung der korrekten Höhe der Geldbußen heranziehen müssen. Durch die Verletzung seiner dahin gehenden Verpflichtung habe es gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Kommission die Regeln, die sie sich selbst auferlegt habe, befolgen müsse.

91 Insoweit ist daran zu erinnern, dass Verhaltensnormen, die Außenwirkungen entfalten sollen, wie es bei den die Wirtschaftsteilnehmer betreffenden Leitlinien der Fall ist, zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden können, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, dass sie jedoch eine Verhaltensnorm darstellen, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnrn. 209 und 210).

92 Dem Gericht kann nicht vorgeworfen werden, dass es der Kommission gestattet habe, die Leitlinien falsch anzuwenden. Nachdem es in Randnummer 197 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Kommission, als sie sich auf den weltweiten Umsatz von ADM gestützt habe, ohne deren Umsatz auf dem Lysinmarkt im EWR zu berücksichtigen, Nummer 1 Teil A Absätze 4 und 6 der Leitlinien missachtet habe, hat es selbst die Angemessenheit der Geldbuße geprüft.

93 Hat das Gericht in einem Fall, in dem die Kommission einen Gesichtspunkt für die Beurteilung der fraglichen Zuwiderhandlung nicht angemessen berücksichtigt hat, eine Verletzung der Leitlinien festgestellt und die Sache im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung aufgegriffen, so hat es nach dem Gleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz der Rechtssicherheit jedoch zunächst zu prüfen, ob die Geldbuße auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts in dem durch die Leitlinien vorgegebenen Rahmen bleibt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt erst danach zur Anwendung.

94 Das Gericht hat somit einen Rechtsfehler begangen, als es allein das Kriterium der Verhältnismäßigkeit anwandte.

95 Aus der Beurteilung des Umsatzes, den ADM mit dem Verkauf von Lysin im EWR erzielte, in den Randnummern 203 bis 205 des angefochtenen Urteils geht aber hervor, dass die Ermittlung der Geldbuße zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die Kommission die Leitlinien unter Berücksichtigung dieses Umsatzes korrekt angewandt hätte.

96 Der sechste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Siebter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen

97 Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dessen Auslegung durch den Gerichtshof und das Gericht verstoßen zu haben. In den Randnummern 199 bis 202 des angefochtenen Urteils habe es zu Unrecht das Argument zurückgewiesen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein gewisser Zusammenhang zwischen der Geldbuße und dem relevanten Umsatz bestehen müsse, so dass eine Geldbuße, die wie im vorliegenden Fall 115 % dieses Umsatzes betrage, unverhältnismäßig sei. Bei ihrer Berechnung stützen sich die Rechtsmittelführerinnen auf den Umsatz, den sie im letzten Jahr der Zuwiderhandlung auf dem Lysinmarkt im EWR erzielten.

98 Ihres Erachtens enthält das Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-248/98 P (KNP BT/Kommission, Slg. 2000, I-9641) im Gegensatz zu der vom Gericht in Randnummer 200 des angefochtenen Urteils vertretenen Ansicht einen allgemein anwendbaren Grundsatz, wonach die Sanktion in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Unternehmens auf dem Markt der Erzeugnisse stehen muss, die Gegenstand der Zuwiderhandlung sind.

99 Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache stimme mit dem überein, der zum Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92 (Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549) geführt habe; dort sei die Geldbuße mit der Begründung herabgesetzt worden, dass die Kommission den relevanten Umsatz nicht hinreichend berücksichtigt habe. Dass in der Rechtssache Parker Pen/Kommission die endgültige Geldbuße und nicht ihr anhand der Schwere ermittelter Ausgangsbetrag herabgesetzt worden sei, spiele keine Rolle. In dieser Rechtssache sei keine gesonderte Berechnung des Ausgangsbetrags erfolgt. Außerdem stehe die gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängte Geldbuße außer Verhältnis zum relevanten Umsatz, unabhängig davon, ob man auf die endgültige Geldbuße oder auf den anhand der Schwere ermittelten Ausgangsbetrag abstelle.

Würdigung durch den Gerichtshof

100 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes darf bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann. Weder dem einen noch dem anderen dieser Umsätze darf eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die betroffenen Waren nur einen geringen Teil dieses Umsatzes ausmachen (Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 243).

101 Dagegen enthält das Gemeinschaftsrecht keinen allgemein anwendbaren Grundsatz, wonach die Sanktion in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Unternehmens auf dem Markt der Erzeugnisse stehen muss, die Gegenstand der Zuwiderhandlung sind.

102 In Randnummer 200 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen wie folgt zurückgewiesen:

"... Nach der Rechtsprechung soll durch die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 unter Hinweis auf den Gesamtumsatz des Unternehmens eingeführte Grenze gerade verhindert werden, dass die Geldbußen außer Verhältnis zur Größe des Unternehmens stehen (Urteil Musique [D]iffusion française u. a./Kommission, Randnr. 119). Da der Betrag der endgültigen Geldbuße 10 % des Gesamtumsatzes von ADM im letzten Jahr der Zuwiderhandlung nicht überschreitet, kann die Geldbuße nicht bereits deswegen als unverhältnismäßig angesehen werden, weil sie den auf dem betreffenden Markt erzielten Umsatz überschreitet. Die Klägerinnen haben auf [das Urteil KNP BT/Kommission, Randnr. 61] verwiesen, in dem der Gerichtshof inzidenter festgestellt hat, dass 'Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ... gewährleisten [soll], dass die Sanktion in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Unternehmens auf dem Markt der Erzeugnisse steht, die Gegenstand der Zuwiderhandlung sind'. Abgesehen davon, dass der Gerichtshof in Randnummer 61 des genannten Urteils ausdrücklich auf Randnummer 119 des Urteils Musique [D]iffusion française u. a./Kommission verweist, ist zu unterstreichen, dass die fragliche Aussage, die in der späteren Rechtsprechung nicht übernommen worden ist, in dem besonderen Zusammenhang der Rechtssache getroffen wurde, in der das Urteil KNP BT/Kommission ergangen ist. Im damaligen Fall warf die Klägerin der Kommission nämlich vor, sie habe zur Ermittlung ihrer Marktanteile den Wert der konzerninternen Verkäufe berücksichtigt, was jedoch vom Gerichtshof aus dem oben angeführten Grund für zulässig erklärt worden ist. Daraus kann somit nicht gefolgert werden, dass die gegen ADM verhängte Sanktion unverhältnismäßig ist."

103 Diese Begründung weist keinen Rechtsfehler auf.

104 Was das Urteil Parker Pen/Kommission angeht, so ergibt sich aus dessen Randnummer 94, dass das Gericht nur die in Randnummer 121 des Urteils Musique Diffusion française u. a./Kommission aufgestellten und in Randnummer 100 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Regeln angewandt hat.

105 Außerdem ist es nicht Sache des Gerichtshofes, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 245 und die dort genannte Rechtsprechung).

106 Folglich ist der siebte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

107 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

108 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der ADM Company und der ADM Ingredients beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Archer Daniels Midland Co. und die Archer Daniels Midland Ingredients Ltd tragen die Kosten.



Ende der Entscheidung

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