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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.09.1999
Aktenzeichen: C-397/96
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 93 Abs. 1 Buchst. a
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung ist so auszulegen, daß sich im Fall eines Schadens, der im Gebiet eines Mitgliedstaats eingetreten ist und zur Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit an den Geschädigten oder dessen Hinterbliebene durch einen Träger der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnung, der einem anderen Mitgliedstaat angehört, geführt hat, die Ansprüche des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Schädiger, die auf diesen Träger übergehen können, und die Voraussetzungen einer Schadensersatzklage bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, nach dem Recht dieses Staates einschließlich der anwendbaren Vorschriften des internationalen Privatrechts bestimmen.

Der etwaige Übergang von Ansprüchen eines Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen auf den Träger der sozialen Sicherheit und der Umfang der auf den Träger übergegangenen Ansprüche bestimmen sich gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, dem dieser Träger angehört, sofern aus dem nach diesem Recht vorgesehenen Anspruchsübergang keine weiter gehenden Ansprüche geltend gemacht werden, als der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, gegen den Schädiger haben.

Das angerufene Gericht hat die einschlägigen Vorschriften des Rechts des Mitgliedstaats, dem der verpflichtete Träger angehört, festzustellen und anzuwenden, auch wenn sie den Übergang der Ansprüche des Leistungsempfängers gegen den Schädiger oder deren Geltendmachung durch den Träger, auf den sie übergegangen sind, ausschließen oder beschränken.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 21. September 1999. - Caisse de pension des employés privés gegen Dieter Kordel, Rainer Kordel und Frankfurter Allianz Versicherungs AG. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Landgericht Trier - Deutschland. - Soziale Sicherheit - Verpflichteter Träger - Regreßanspruch gegen haftende Dritte - Übergang von Ansprüchen. - Rechtssache C-397/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Landgericht Trier hat mit Beschluß vom 29. November 1996, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 12. Dezember 1996, der durch Beschluß vom 24. Oktober 1997, eingegangen am 30. Oktober 1997, ergänzt worden ist, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung (im folgenden: Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Caisse de pension des employés privés (Rentenkasse der Privatangestellten; im folgenden: Caisse de pension), einem luxemburgischen Versicherungsträger, auf der einen und Dieter und Rainer Kordel sowie dem deutschen Kraftfahrzeugversicherer Frankfurter Allianz Versicherungs AG auf der anderen Seite über die Erstattung der von der Caisse de pension infolge des unfallbedingten Todes eines ihrer Versicherten ausgelegten Beträge.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 93 ("Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte") der Verordnung bestimmt in Absatz 1 Buchstabe a:

"(1) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen einen zum Schadensersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:

a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Übergang an;

..."

4 Artikel 232 der luxemburgischen Sozialversicherungsordnung (Loi du 27 juillet 1987 concernant l'assurance pension en cas de vieillesse, d'invalidité et de survie, Mémorial Nr. 60 vom 28. Juli 1987, S. 1102) lautet:

"Hat derjenige, dem nach diesem Buch eine Rente zusteht, gegen Dritte einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund der Invalidität oder des Todesfalls, die seinen Rentenanspruch begründen, entstanden ist, so geht der Ersatzanspruch für Schäden der gleichen Art wie diejenigen, die durch die Rente gedeckt werden, auf die Rentenkasse bis zur Höhe ihrer Leistungen über. Im Fall einer auf Dauer gewährten Rente bemisst sich der Regressanspruch nach dem Deckungskapital abzueglich der gesetzlichen Erwartungen. Näheres kann durch Großherzogliche Verordnung geregelt werden."

5 In den Artikeln 3 und 4 der Großherzoglichen Verordnung vom 18. November 1992 mit Durchführungsbestimmungen für den Regressanspruch gegen haftende Dritte gemäß Artikel 232 der Sozialversicherungsordnung (Mémorial Nr. 89 vom 3. Dezember 1992, S. 2545; im folgenden: Großherzogliche Verordnung) heisst es:

"Artikel 3. Im Fall des Todes eines Versicherten, der keine Rente bezieht, beläuft sich der Regressanspruch auf den Bruttobetrag der Hinterbliebenenrenten, die in den 36 Monaten nach dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten gezahlt werden; der Anspruch wird jährlich auf der Grundlage einer von der Rentenkasse zu erstellenden Abrechnung geltend gemacht.

...

Artikel 4. Im Fall des Todes eines Rentenempfängers findet kein Regreß gegen haftende Dritte statt."

Ausgangsverfahren

6 Alfons Ginsbach, der bei der Caisse de pension versichert war, verstarb, nachdem er am 27. Dezember 1991 in Deutschland, unweit von Trier, von einem von Dieter Kordel geführten Kraftfahrzeug erfasst worden war, dessen Halter Rainer Kordel war.

7 Die Caisse de pension gewährte seiner Witwe und seiner Tochter Leistungen an Hinterbliebene in Form einer Witwen- und einer Waisenrente im Rahmen eines Deckungskapitals von 4 003 236 LFR.

8 Die Caisse de pension erhob unter Berufung darauf, daß die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen gemäß Artikel 232 der luxemburgischen Sozialversicherungsordnung auf sie übergegangen seien, beim Landgericht Trier Klage gegen Dieter und Rainer Kordel sowie gegen die Frankfurter Allianz Versicherungs AG, den Haftpflichtversicherer von Rainer Kordel, auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Hälfte des Deckungskapitals.

9 Ihrer Ansicht nach ist das Landgericht wegen der Höhe der von ihr geltend gemachten Ansprüche durch Artikel 232 der luxemburgischen Sozialversicherungsordnung gebunden. Der auf sie übergegangene Anspruch sei nämlich nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung von der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen.

10 Da das Landgericht Trier über die Tragweite von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung sowie über die Möglichkeit der Anwendung des luxemburgischen Rechts im Ausgangsverfahren im Zweifel war, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Wie ist Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 auszulegen: Erstreckt sich das Anerkenntnis der Mitgliedstaaten auch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Rechtsübergangs in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Artikel 232 Satz 2 des Luxemburger Code des Assurances Sociales in Verbindung mit dem zugehörigen großherzoglichen Reglement, wonach der auf die Pensionskasse übergegangene Anspruch sich der Höhe nach auf das Deckungskapital der Rente abzueglich der gesetzlichen Erwartungen belaufen soll) oder nur auf den Übergang als solchen?

11 Mit Schreiben vom 24. Juli 1997 hat der Gerichtshof dem Landgericht Trier das Urteil vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-428/92 (DAK, Slg. 1994, I-2259) übersandt und angefragt, ob das Landgericht angesichts dieses Urteils seine Vorlagefrage aufrechterhalten oder neu formulieren wolle.

12 Das Landgericht Trier hat seine Vorlagefrage daraufhin wie folgt erweitert:

Stehen dem Regressanspruch, den ein verpflichteter Träger eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gegen den Verursacher eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schadens hat, Bestimmungen, die den Übergang des Schadensersatzanspruchs des Leistungsempfängers gegen den Dritten auf den verpflichteten Träger bzw. dessen Geltendmachung durch diesen ausschließen, auch dann nicht entgegen, wenn es sich um Bestimmungen des Mitgliedstaats handelt, dem der verpflichtete Träger selbst angehört (hier: Artikel 4 der Durchführungsverordnung zu Artikel 232 Luxemburgische Sozialversicherungsordnung, wonach für den Fall des Todes eines Pensionsberechtigten kein Rückgriff gegen Drittverantwortliche stattfindet)?

Zu den Vorlagefragen

13 Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im wesentlichen um Auslegung von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung im Hinblick darauf, ob und inwieweit sich der Übergang von Ansprüchen eines Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Verursacher eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schadens, der zur Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit durch einen Träger der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung geführt hat, auf diesen Träger und der Umfang der übergegangenen Ansprüche nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaats bestimmen, dem dieser Träger angehört. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob Bestimmungen des Rechts des Mitgliedstaats, dem der leistungspflichtige Träger angehört, anzuwenden sind, die wie Artikel 4 der Großherzoglichen Verordnung einen Ausschluß oder eine Beschränkung des Übergangs der Ansprüche des Leistungsempfängers auf diesen Träger oder deren Geltendmachung durch den Träger, auf den sie übergegangen sind, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, zur Folge haben.

14 Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, ist zunächst zu prüfen, welche Ansprüche das Unfallopfer oder seine Hinterbliebenen haben. Sodann ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Ansprüche auf den verpflichteten Träger übergegangen sind. Zuletzt ist zu prüfen, welche Beschränkungen sich möglicherweise aus den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem der verpflichtete Träger angehört, für die Geltendmachung der auf diesen übergegangenen Ansprüche ergeben.

15 Was zunächst die Ansprüche des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Schädiger angeht, so soll Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung nur gewährleisten, daß der Regressanspruch, den der verpflichtete Träger nach seinem Recht hat, von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Er soll nicht die Vorschriften ändern, nach denen sich bestimmt, ob und inwieweit die ausservertragliche Haftung des schadensverursachenden Dritten eintritt. Die Haftung des Dritten unterliegt den materiellen Bestimmungen, die das vom Geschädigten oder von seinen Hinterbliebenen angerufene Gericht auch sonst anwendet, also grundsätzlich dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden entstanden ist (vgl. hierzu Urteile vom 9. Dezember 1965 in der Rechtssache 44/65, Singer, Slg. 1965, 1268, vom 16. Mai 1973 in der Rechtssache 78/72, De Waal, Slg. 1973, 499, Randnr. 6, und DAK, Randnr. 21).

16 Daraus folgt, daß sich die Ansprüche des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Schädiger und die Voraussetzungen einer Schadensersatzklage bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, nach dem Recht dieses Staates einschließlich der anwendbaren Vorschriften des internationalen Privatrechts bestimmen.

17 Nur die so festgestellten Ansprüche können auf den verpflichteten Träger übergehen. Ein Anspruchsübergang, wie er in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vorgesehen ist, kann nicht zur Folge haben, daß zusätzliche Ansprüche des Leistungsempfängers gegen einen Dritten begründet werden.

18 Zum Übergang der Ansprüche der Hinterbliebenen des Geschädigten auf den verpflichteten Träger sodann führt das vorlegende Gericht aus, daß nach deutschem Recht ein Anspruch der Hinterbliebenen gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger nur insoweit übergehe, als die Hinterbliebenen von dem Getöteten Unterhalt hätten fordern können. Das vorlegende Gericht macht jedoch nicht deutlich, ob nach deutschem Recht die Hinterbliebenen des bei einem Unfall Getöteten nur dann einen Anspruch gegen den Schädiger haben, wenn sie von dem Geschädigten Unterhalt hätten verlangen können, oder ob die genannte Regelung lediglich für den Übergang des Anspruchs auf den verpflichteten Träger gilt.

19 Hängt nach deutschem Recht bereits der Anspruch der Hinterbliebenen des Geschädigten gegen den Schädiger davon ab, daß ihnen der Geschädigte, wenn er am Leben wäre, unterhaltspflichtig wäre oder werden könnte, so hätte dies als Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs der Hinterbliebenen nach den in den Randnummern 15 bis 17 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätzen zur Folge, daß die Hinterbliebenen, sofern sie keinen Unterhalt hätten verlangen können, keinen Anspruch hätten, der auf den verpflichteten Träger übergehen könnte.

20 Das vorlegende Gericht macht auch nicht deutlich, ob das deutsche Recht verlangt, daß der Geschädigte unmittelbar vor seinem Tod denjenigen, die Ansprüche geltend machen, Unterhalt geleistet hat, oder ob es ausreicht, daß diese künftig Unterhalt hätten verlangen können. Insoweit genügt der Hinweis, daß sich Art und Umfang der Unterhaltsverpflichtungen des Geschädigten gegenüber den Hinterbliebenen nicht zwangsläufig nach dem nationalen Recht des angerufenen Gerichts bestimmen. Denn die Vorschriften des internationalen Privatrechts können insoweit auf eine andere Rechtsordnung verweisen.

21 Für den Fall, daß die im deutschen Recht bestehende Regelung, die das vorlegende Gericht erwähnt, lediglich den Übergang der Ansprüche des Leistungsempfängers auf den verpflichteten Träger betreffen sollte, ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung jeder Mitgliedstaat den Übergang der Schadensersatzansprüche des Leistungsempfängers gegen den Dritten auf den verpflichteten Träger anzuerkennen hat, wenn dieser Übergang zugunsten des verpflichteten Trägers nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, dem dieser angehört (vgl. Urteil DAK, Randnr. 17).

22 Diese Vorschrift ist somit eine Kollisionsnorm, die ein nationales Gericht, bei dem eine Schadensersatzklage gegen den Schädiger anhängig ist, verpflichtet, das Recht des Mitgliedstaats, dem der verpflichtete Träger angehört, nicht nur auf die Frage anzuwenden, ob die Ansprüche des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen kraft Gesetzes auf diesen Träger übergegangen sind, sondern auch auf die Frage nach Art und Umfang der Forderungen, die auf den verpflichteten Träger übergegangen sind (Urteil DAK, Randnr. 18).

23 Daraus folgt, daß der verpflichtete Träger, auf den Ansprüche übergegangen sind, und die nationalen Gerichte jedes Mitgliedstaats an die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats gebunden sind, dem der verpflichtete Träger angehört, sofern aus dem nach diesen Vorschriften vorgesehenen Anspruchsübergang keine weiter gehenden Ansprüche geltend gemacht werden, als der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen gegen den Schädiger haben.

24 Schließlich vertritt die Caisse de pension bezueglich der Frage, ob bei der Feststellung ihrer Ansprüche Artikel 4 der Großherzoglichen Verordnung zugrunde zu legen ist, die Auffassung, daß diese Bestimmung im Ausgangsverfahren nicht anzuwenden sei.

25 Insoweit genügt der Hinweis darauf, daß nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof im Verfahren des Artikels 177 des Vertrages weder das nationale Recht auszulegen noch seine Wirkungen zu würdigen hat (vgl. insbesondere Urteil vom 3. Februar 1977 in der Rechtssache 52/76, Benedetti, Slg. 1977, 163, Randnr. 25).

26 Das angerufene Gericht hat die einschlägigen Vorschriften des Rechts des Mitgliedstaats, dem der verpflichtete Träger angehört, festzustellen und anzuwenden, auch wenn sie den Übergang der Ansprüche des Leistungsempfängers gegen den Schädiger oder deren Geltendmachung durch den Träger, auf den sie übergegangen sind, ausschließen oder beschränken.

27 Daher ist auf die Vorlagefragen zu antworten:

- Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung ist so auszulegen, daß sich im Fall eines Schadens, der im Gebiet eines Mitgliedstaats eingetreten ist und zur Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit an den Geschädigten oder dessen Hinterbliebene durch einen Träger der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnung, der einem anderen Mitgliedstaat angehört, geführt hat, die Ansprüche des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Schädiger, die auf diesen Träger übergehen können, und die Voraussetzungen einer Schadensersatzklage bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, nach dem Recht dieses Staates einschließlich der anwendbaren Vorschriften des internationalen Privatrechts bestimmen.

- Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung ist so auszulegen, daß sich der Übergang von Ansprüchen eines Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Verursacher eines im Gebiet eines Mitgliedstaats eingetretenen Schadens, der zur Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit durch einen Träger der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnung, der dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, geführt hat, auf diesen Träger und der Umfang der auf ihn übergegangenen Ansprüche nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaats bestimmen, dem dieser Träger angehört, sofern aus dem nach diesem Recht vorgesehenen Anspruchsübergang keine weiter gehenden Ansprüche geltend gemacht werden, als der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, gegen den Schädiger haben.

- Das angerufene Gericht hat die einschlägigen Vorschriften des Rechts des Mitgliedstaats, dem der verpflichtete Träger angehört, festzustellen und anzuwenden, auch wenn sie den Übergang der Ansprüche des Leistungsempfängers gegen den Schädiger oder deren Geltendmachung durch den Träger, auf den sie übergegangen sind, ausschließen oder beschränken.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Die Auslagen der deutschen und der luxemburgischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Landgericht Trier mit Beschluß vom 29. November 1996, ergänzt durch Beschluß vom 24. Oktober 1997, vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung ist so auszulegen, daß sich im Fall eines Schadens, der im Gebiet eines Mitgliedstaats eingetreten ist und zur Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit an den Geschädigten oder dessen Hinterbliebene durch einen Träger der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnung, der einem anderen Mitgliedstaat angehört, geführt hat, die Ansprüche des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Schädiger, die auf diesen Träger übergehen können, und die Voraussetzungen einer Schadensersatzklage bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, nach dem Recht dieses Staates einschließlich der anwendbaren Vorschriften des internationalen Privatrechts bestimmen.

2. Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung ist so auszulegen, daß sich der Übergang von Ansprüchen eines Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Verursacher eines im Gebiet eines Mitgliedstaats eingetretenen Schadens, der zur Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit durch einen Träger der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnung, der dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, geführt hat, auf diesen Träger und der Umfang der auf ihn übergegangenen Ansprüche nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaats bestimmen, dem dieser Träger angehört, sofern aus dem nach diesem Recht vorgesehenen Anspruchsübergang keine weiter gehenden Ansprüche geltend gemacht werden, als der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, gegen den Schädiger haben.

3. Das angerufene Gericht hat die einschlägigen Vorschriften des Rechts des Mitgliedstaats, dem der verpflichtete Träger angehört, festzustellen und anzuwenden, auch wenn sie den Übergang der Ansprüche des Leistungsempfängers gegen den Schädiger oder deren Geltendmachung durch den Träger, auf den sie übergegangen sind, ausschließen oder beschränken.

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